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Zürich Verwaltungsgericht 19.09.2025 VB.2025.00526

19 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,682 mots·~8 min·13

Résumé

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Zwangsmassnahmenrichter aufgrund der glaubhaften Angaben der Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, dass ein Fall von häuslicher Gewalt vorliege und ein Gefährdungsfortbestand gegeben sei. Da vom Beschwerdeführer ein erhöhtes Gefährdungspotenzial auszugehen scheint, war auch die maximal mögliche Verlängerung der Schutzmassnahmen gerechtfertigt (E. 3.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00526   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.09.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Zwangsmassnahmenrichter aufgrund der glaubhaften Angaben der Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, dass ein Fall von häuslicher Gewalt vorliege und ein Gefährdungsfortbestand gegeben sei. Da vom Beschwerdeführer ein erhöhtes Gefährdungspotenzial auszugehen scheint, war auch die maximal mögliche Verlängerung der Schutzmassnahmen gerechtfertigt (E. 3.3). Abweisung.

  Stichworte: BESCHIMPFUNG GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT TÄTLICHKEIT WEGWEISUNG

Rechtsnormen: Art. 10 Abs. I GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00526

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

       Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B sind seit 35 Jahren verheiratet und wohnen zusammen in C.

B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 wies die Kantonspolizei Zürich A gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für 14 Tage aus der ehelichen Wohnung. Zudem verbot sie A für die gleiche Dauer, um die eheliche Wohnung und um den Arbeitsort von B in Winterthur festgelegte Rayons zu betreten sowie mit B in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

II.  

A. Mit Eingabe vom 5. August 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Winterthur (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Wegweisung und der Rayonverbote um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 01. Mit Urteil vom 6. August 2025 verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die Wegweisung und die Rayonverbote vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 13. November 2025. Dem Antrag von B entsprechend verlängerte er das Kontaktverbot demgegenüber nicht. Gerichtskosten erhob der Zwangsmassnahmenrichter keine, Parteientschädigungen sprach er ebenfalls nicht zu.

B. Gegen das Urteil vom 6. August 2025 erhob A mit Eingabe vom 14. August 2025 Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Wegweisung und der Rayonverbote. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 02. Nachdem er die Parteien am 20. August 2025 persönlich angehört hatte, verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die Wegweisung und die Rayonverbote mit Urteil desselben Datums definitiv bis 13. November 2025 (Dispositivziffer 1). Das Kontaktverbot verlängerte er definitiv nicht (Dispositivziffer 2). Die Gerichtskosten auferlegte er A (Dispositivziffer 3), Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 4).

III.  

Mit – vom Bezirksgericht Winterthur zuständigkeitshalber weitergeleiteter – Eingabe vom 26. August 2025 (Poststempel vom 25. August 2025) erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 20. August 2025. Mit Eingabe vom 29. August 2025 verzichtete der Zwangsmassnahmenrichter auf Vernehmlassung. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2025 (Poststempel vom 2. September 2025) die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann namentlich durch Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein (lit. a).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG), welches innert vier Arbeitstagen über ein solches Gesuch entscheidet (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt (vgl. oben E. 2.2) bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035, E. 2.4).

3.  

3.1 Die Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer vom 6. bis 30. Juli 2025 – nach seiner Rückkehr in die eheliche Wohnung im Anschluss an frühere Gewaltschutzmassnahmen – gegenüber der Beschwerdegegnerin tätlich geworden sei und sie beschimpft habe. Unter anderem habe er sie gestossen, an den Oberarmen gepackt und gekniffen. Am 30. Juli 2025, als sich der jüngste tätliche Übergriff ereignet habe, habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin als "Schlampe" beschimpft.

3.2 Im Urteil vom 20. August 2025 gab der Zwangsmassnahmenrichter zunächst die wesentlichen Aussagen der Parteien wieder. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Verlängerungsgesuch, anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme vom 30. Juli 2025 sowie der persönlichen gerichtlichen Anhörung ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit seiner Pensionierung alkoholabhängig, werde ihr gegenüber ausfällig und bezeichne sie als "Schlampe" und "Hexe", wenn er getrunken habe. Der Beschwerdeführer sei bereits in einer Entzugsklinik gewesen, seit seiner Rückkehr in die gemeinsame Wohnung sei sie von ihm jedoch wieder täglich beleidigt und zum Teil tätlich angegriffen worden. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht grundsätzlich gewalttätig, in betrunkenem Zustand schlage er aber zu Hause auf die Möbel ein und schreie herum. Wenn sich Nachbarn beschwerten oder sie – die Beschwerdegegnerin – ihn beruhigen wolle, schlage er um sich und füge ihr blaue Flecken zu. Letztmals sei dies am 30. Juli 2025 geschehen, daraufhin habe sie die Polizei gerufen (E. 3.1). Der Beschwerdeführer seinerseits habe in der Einsprache ausgeführt, er und die Beschwerdegegnerin hätten häufig Auseinandersetzungen gehabt und auch gegenseitig Schläge ausgeteilt. Bei der zwangsmassnahmenrichterlichen Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, dass es hin und wieder zu Meinungsdifferenzen und dadurch zu "lauterem Sprechen" und gelegentlich auch zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Er und die Beschwerdegegnerin hätten sich gegenseitig in die Schulter geboxt. Er selbst schlage nur zu, wenn man ihn zuvor auch geschlagen habe. Im Übrigen habe das Zusammenleben "so weit gut" funktioniert (E. 3.2).

Sodann erwog der Zwangsmassnahmenrichter, bereits gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach gegenseitig Schläge ausgeteilt worden seien, lasse sich vorliegend von einem Fall häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG sprechen. Gehe man zudem von der Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin aus, wonach sie mehrfach vom Beschwerdeführer geschlagen worden sei und dabei blaue Flecken erlitten habe, liege ohne Weiteres häusliche Gewalt vor. Ob sich die körperlichen Auseinandersetzungen tatsächlich in der von der Beschwerdegegnerin beschriebenen Weise und Intensität zugetragen hätten, sei für diese Einschätzung letztlich unbeachtlich. Nichtsdestotrotz habe die Beschwerdegegnerin die Vorfälle nachvollziehbar, authentisch und widerspruchslos geschildert, weshalb kein Anlass bestehe, an ihren glaubhaften Aussagen zu zweifeln. Sodann bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die angespannte Situation zwischen den Parteien seit der Anordnung der Schutzmassnahmen vollständig beruhigt hätte. Insbesondere in Anbetracht der aktuellen Ereignisse und der Vorgeschichte – die Parteien hätten übereinstimmend ausgeführt, dass es bereits zuvor zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei – erscheine es nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin vor weiteren Eskalationen fürchte bzw. weitere Eskalationen und Vorfälle häuslicher Gewalt unmittelbar drohten. Ein Gefährdungsfortbestand sei daher zu bejahen, und eine Verlängerung der Schutzmassnahmen zur nachhaltigeren Beruhigung der Situation dürfte im Interesse beider Parteien liegen. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit spreche nichts gegen eine Verlängerung, zumal der Beschwerdeführer zurzeit bei seiner Schwester wohnen könne (E. 4.1). Unter den vorliegenden Umständen seien die zum Schutz der Beschwerdegegnerin angeordnete Wegweisung und die angeordneten Rayonverbote um drei Monate zu verlängern (E. 4.2).

3.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann, infrage stellen würde. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt (gewesen) sein soll, wie der Beschwerdeführer in pauschaler Weise geltend macht. Weiter trifft es weder zu, dass der Beschwerdeführer nie allein – mithin in Abwesenheit der Beschwerdegegnerin – angehört worden wäre, noch, dass sich der Zwangsmassnahmenrichter ausschliesslich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin gestützt und die Aussagen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hätte. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer vom Zwangsmassnahmenrichter getrennt von der Beschwerdegegnerin und insbesondere zu den von dieser geschilderten Vorfällen bzw. erhobenen Vorwürfen befragt. Wenn der Zwangsmassnahmenrichter unter Berücksichtigung (auch) der Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss kommt, nach den glaubhaften Angaben der Beschwerdegegnerin sei ein Fall von häuslicher Gewalt und ein Gefährdungsfortbestand gegeben, ist dies nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers oder seines Anspruchs auf ein faires Verfahren ist nicht zu erkennen. Ferner räumte die Beschwerdegegnerin zwar ein, den Beschwerdeführer auch schon "zurückgeschlagen" zu haben. Vorliegend zu beurteilen ist indes allein, ob zu Recht Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin angeordnet und verlängert wurden, was aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten zu bejahen ist. Was schliesslich das von der Polizei angeordnete Kontaktverbot angeht, so wurde dieses vom Zwangsmassnahmenrichter auf Antrag der Beschwerdegegnerin hin nicht verlängert, weswegen der Beschwerdeführer dadurch nicht mehr beschwert und darauf nicht weiter einzugehen ist.

Zusammengefasst hält das angefochtene Urteil einer Rechtskontrolle stand. Zu Recht bejahte der Zwangsmassnahmenrichter das Vorliegen einer häuslichen Gewaltsituation und erachtete er den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin als gegeben. Auch was die Dauer der Verlängerung der Schutzmassnahmen betrifft, kann dem Zwangsmassnahmenrichter keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. So ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in mehreren gleichgelagerten Fällen polizeilich verzeichnet ist und mit Strafbefehl vom 27. März 2025 wegen mehrfacher Beschimpfung und wiederholter Tätlichkeiten zulasten der Beschwerdegegnerin zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Vom Beschwerdeführer scheint damit ein erhöhtes Gefährdungspotenzial auszugehen, was die maximal mögliche Verlängerung rechtfertigt.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Umtriebsentschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    155.--     Zustellkosten, Fr. 1'155.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Winterthur.

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