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Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2025 VB.2025.00521

23 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,121 mots·~11 min·13

Résumé

Zuteilung Schulhaus | Die Begründung des streitgegenständlichen Zuteilungsentscheids ist nicht in allen Teilen schlüssig und überzeugend (E. 5.2). Auf der anderen Seite machen die von den Beschwerdeführenden für eine Umteilung ihrer Tochter ins Feld geführten persönlichen Gründe die angefochtene Schulzuteilung zwar nicht unzumutbar, in ihrer Gesamtheit kommt ihnen aber doch ein solches Gewicht zu, dass es an der Beschwerdegegnerin gelegen wäre, sich näher mit dem Einzelfall zu befassen und die streitgegenständliche Zuteilung schlüssig(er) zu begründen bzw. zu substanziieren (E. 5.3). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt, indem sie die Tochter der Beschwerdeführer ins Schulhaus E eingeteilt hat bzw. an dieser Einteilung auch festhielt, nachdem die Beschwerdeführenden ihre privaten Interessen an einer Umteilung dargelegt hatten und der Beschwerdegegnerin bekannt geworden war, dass mindestens zwei der 23 Kinder, die sie auf Beginn des Schuljahrs 2025/2026 der 1. Klasse im Schulhaus G zugeteilt hatte, eine andere Schule besuchen werden (E. 5.4). Gutheissung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00521   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Zuteilung Schulhaus

Die Begründung des streitgegenständlichen Zuteilungsentscheids ist nicht in allen Teilen schlüssig und überzeugend (E. 5.2). Auf der anderen Seite machen die von den Beschwerdeführenden für eine Umteilung ihrer Tochter ins Feld geführten persönlichen Gründe die angefochtene Schulzuteilung zwar nicht unzumutbar, in ihrer Gesamtheit kommt ihnen aber doch ein solches Gewicht zu, dass es an der Beschwerdegegnerin gelegen wäre, sich näher mit dem Einzelfall zu befassen und die streitgegenständliche Zuteilung schlüssig(er) zu begründen bzw. zu substanziieren (E. 5.3). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt, indem sie die Tochter der Beschwerdeführer ins Schulhaus E eingeteilt hat bzw. an dieser Einteilung auch festhielt, nachdem die Beschwerdeführenden ihre privaten Interessen an einer Umteilung dargelegt hatten und der Beschwerdegegnerin bekannt geworden war, dass mindestens zwei der 23 Kinder, die sie auf Beginn des Schuljahrs 2025/2026 der 1. Klasse im Schulhaus G zugeteilt hatte, eine andere Schule besuchen werden (E. 5.4). Gutheissung.

  Stichworte: BEGRÜNDUNGSPFLICHT ERMESSEN FREMDBETREUUNG INTERESSENABWÄGUNG PERSÖNLICHE GRÜNDE SCHULZUTEILUNG ZUTEILUNGSKRITERIEN

Rechtsnormen: Art. 25 Abs. 1 VSV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00521

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt Winterthur, vertreten durch die Schulpflege Stadt Winterthur,

diese vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Zuteilung Schulhaus,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 teilte die Leitung Bildung des Departements Schule und Sport der Stadt Winterthur B und A mit, dass ihre 2018 geborene Tochter D für das Schuljahr 2025/2026 der Schule E zugeteilt werde. Gleichentags informierte die Schulleitung der Schule E die Eltern über die Schul- und Klassenzuteilung des Mädchens in die 1. Klasse von F im Schulhaus E.

Mit Neubeurteilungsentscheid vom 26. Juni 2025 bestätigte der Ausschuss Schülerinnen und Schüler der Schulpflege der Stadt Winterthur die Schul- und Klassenzuteilung von D.

II.  

Dagegen rekurrierten B und A beim Bezirksrat Winterthur, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 7. August 2025 abwies und die Schuleinteilung von D für das Schuljahr 2025/2026 bestätigte (Dispositiv-Ziff. I); die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 898.wurden B und A je zur Hälfte auferlegt unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. III) und einer allfälligen Beschwerde in Dispositiv-Ziff. V die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.  

Am 25. August 2025 erhoben B und A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 7. August 2025 sei aufzuheben und ihre Tochter D in eine 1. Klasse im Schulhaus G in Winterthur umzuteilen, wobei "diese Umteilung bereits provisorisch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens" zu erfolgen habe.

Nach Einholung einer Stellungnahme der Stadt Winterthur zum Gesuch um vorsorgliche Massnahme gab das Verwaltungsgericht diesem mit Präsidialverfügung vom 5. September 2025 statt. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 beantragte die Stadt Winterthur die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich B und A am 22. September 2025. Der Bezirksrat Winterthur hatte bereits mit Eingabe vom 28. August 2025 auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

2.  

Über das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche Zuteilung ihrer Tochter in die 1. Klasse im Schulhaus G wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 5. September 2025 befunden.

3.  

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

4.  

4.1 Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht.

Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 102). Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen obliegt vielmehr der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG) bzw. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen der Schulleitung (§ 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG). Ihnen kommt in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) statuierten Kriterien zu orientieren hat (vgl. statt vieler VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00489, E. 2.1 – 13. September 2023, VB.2023.00457, E. 3.1 – 5. Januar 2022, VB.2021.00559, E. 3.2).

4.2 Als massgebliche Zuteilungskriterien nennt § 25 Abs. 1 VSV die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs sowie eine ausgewogene Zusammensetzung der Klassen (Satz 1) namentlich hinsichtlich Leistungsfähigkeit, sozialer und sprachlicher Herkunft der Schülerinnen und Schüler und der Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf der Primarstufe 25 Schülerinnen und Schüler in einklassigen Klassen und 21 Schülerinnen und Schüler in mehrklassigen Klassen beträgt (§ 21 Abs. 1 lit. b VSV).

5.  

5.1 Die Beschwerdegegnerin weist in der Begründung ihres Neubeurteilungsentscheids vom 26. Juni 2025 zunächst darauf hin, "[d]ie Schulzuteilungen in der Stadt Winterthur" nach geografischen Kriterien vorgenommen und "dabei auch auf ausgewogene Klassenbestände in den 1. Primarklassen über die verschiedenen städtischen Schulen hinweg" geachtet zu haben. Soweit möglich seien mehrere Schülerinnen und Schüler aus der Nachbarschaft in das gleiche Schulhaus eingeteilt worden, damit sie den Schulweg gemeinsam zurücklegen könnten. Im Fall von D seien ein Kind, das an derselben Adresse wie die Beschwerdeführenden wohne, sowie zwei weitere Kinder aus der unmittelbaren Nachbarschaft ebenfalls der 1. Klasse im Schulhaus E zugeteilt worden. Der betrachtete Schulweg sei sodann mit rund 650 m für eine Erstklässlerin wie D gut zu bewältigen und die 1. Klasse im Schulhaus E, der D zugeteilt worden sei, weise lediglich 21 Kinder (10 Jungen und 11 Mädchen) auf, während bei der "1./2. Mischklasse" im Schulhaus G mit 23 Kindern (9 Jungen und 14 Mädchen) die zulässige Klassengrösse bereits überschritten sei. Zusätzlich spreche auch die "jetzt schon vorhandene Überzahl an Mädchen in der Mischklasse im Schulhaus G angesichts der gesetzlich vorgeschriebenen Ausgewogenheit der Geschlechter gegen die von den Eltern gewünschte Umteilung von D ins Schulhaus G". Die Einwände der Beschwerdeführenden, sie seien aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit und der gewählten Betreuungslösung darauf angewiesen, dass D dem gleichen Schulhaus wie ihre ältere Schwester zugeteilt werde, was auch dem Kindeswohl entspreche, stufte die Beschwerdegegnerin schliesslich als nicht massgeblich ein, da kein Anspruch auf Zuteilung von Geschwistern zum selben Schulhaus bestehe, hier nicht von einer Betreuung von mehr als 50 % ausserhalb der Wohnadresse ausgegangen werden könne und in erster Linie die Eltern für das Wohl ihrer Kinder verantwortlich seien.

5.2 Diese Begründung ist nicht in allen Teilen schlüssig und überzeugend. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, befindet sich die Familienwohnung der Beschwerdeführenden im Einzugsgebiet der Schule G, wo auch die ältere Schwester von D zur Schule geht und wo D selbst während zweier Jahre den Kindergarten und den Hort besuchte. Aus geografischen Gesichtspunkten liegt die streitgegenständliche Schulzuteilung daher nicht auf der Hand. Es lässt sich nur mit der Vorinstanz vermuten, dass die Tochter der Beschwerdeführenden und mit ihr die von der Beschwerdegegnerin erwähnten drei weiteren Kinder aus der Nachbarschaft dem Schulhaus E zugeteilt wurden, weil sie am nächsten an der Grenze zum Einzugsgebiet dieser Schule wohnen und die Beschwerdegegnerin mit ihrer Umteilung ausgewogene Klassenbestände über die verschiedenen Schulhäuser hinweg zu erreichen versuchte. Dieses Unterfangen ist der Beschwerdegegnerin nur beschränkt gelungen, wobei sie es trotz entsprechender Kritik im Rekursentscheid unterliess, aktualisierte bzw. korrekte Klassenlisten einzureichen, die diesbezüglich eine zuverlässige Aussage erlaubt hätten. Geht man mit der Vorinstanz davon aus, dass in der 1. Klasse im Schulhaus E 11 von 21 Kindern fremdsprachig sind und in der 1. Klasse im Schulhaus G 4 von 23 Kindern, besteht in Bezug auf die sprachliche Zusammensetzung jedenfalls ein auffälliges Ungleichgewicht zwischen den Klassen. Die Beschwerdeführenden wiesen zudem bereits im Rekursverfahren darauf hin, mindestens zwei Kinder zu kennen, die auf Beginn des Schuljahrs 2025/2026 nicht wie vorgesehen in die 1. Klasse im Schulhaus G eintreten würden, was seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten blieb. Deren Angaben zu den Klassengrössen und der Geschlechterverteilung in der Ausgangsverfügung sind daher nicht (mehr) korrekt, sodass auch diese Kriterien nicht klar gegen eine Umteilung von D zum Schulhaus G sprechen.

5.3 Auf der anderen Seite machen die von den Beschwerdeführenden für eine Umteilung ihrer jüngeren Tochter ins Feld geführten persönlichen Gründe die angefochtene Schulzuteilung zwar nicht unzumutbar, in ihrer Gesamtheit kommt ihnen aber doch ein solches Gewicht zu, dass es an der Beschwerdegegnerin gelegen wäre, sich näher mit dem Einzelfall zu befassen und die streitgegenständliche Zuteilung schlüssig(er) zu begründen bzw. zu substanziieren (vgl. auch VGr, 28. September 2023, VB.2023.00441, E. 7.2). So entbinden die allgemeinen Vorgaben des Verordnungsgebers (§ 25 VSV) die Schulbehörden nicht davon, jeweils eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, in deren Rahmen stets auch das Kindeswohl und die gegebenen besonderen familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. dazu namentlich Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [SR 0.107]; VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00559, E. 5 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dabei kann etwa – gerade bei jüngeren Kindern – auch das Interesse an der Beibehaltung einer gefestigten privaten Betreuungslösung ein ausnahmsweises Abweichen von der nach allgemeinen Grundsätzen vorgenommenen Schulzuteilung rechtfertigen. Generell hat die Schulzuteilung nach der Praxis des Verwaltungsgerichts insbesondere so zu erfolgen, dass die betroffenen Kinder die Mittagspause möglichst zu Hause bzw. am Ort der privaten (familiären) Betreuung verbringen können (VGr, 25. November 2021, VB.2021.00546, E. 5.6, und 25. November 2021, VB.2021.00547, E. 5.5).

Hier legen die Beschwerdeführenden glaubhaft dar, aufgrund ihrer beider Erwerbstätigkeiten und ihrer unregelmässigen Arbeitszeiten bei der Betreuung ihrer Töchter auf die flexible Hilfe namentlich der Grosseltern angewiesen zu sein. Der Beschwerdeführer arbeite Vollzeit bei einer international tätigen Vertriebsgesellschaft im Aussendienst, wobei er jeweils an zwei Tagen pro Woche am Sitz des Unternehmens im Kanton Bern anwesend sein und an drei Tagen pro Woche Kundenbesuche überwiegend in der Westschweiz machen müsse. Entsprechend verlasse er die Familienwohnung morgens zwischen 06.30 Uhr und 07.30 Uhr und kehre am Abend zwischen 17.30 Uhr und 21.00 Uhr zurück. Die Beschwerdeführerin arbeite im Rahmen eines 50%-Pensums an fünf Tagen pro Woche bei der H AG in Opfikon. Sie verlasse die Familienwohnung morgens zwischen 07.30 Uhr und 08.00 Uhr und kehre am Nachmittag zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr zurück. Den Grosseltern, die an unterschiedlichen Adressen in Winterthur (Stadtkreise Seen und Mattenbach) wohnten, komme daher eine "integrale Bedeutung" bei der Kinderbetreuung zu. Die siebenjährige D und ihre ältere Schwester würden abwechselnd am Dienstag, Mittwoch und am Freitag von der Grossmutter bzw. dem Grossvater von der Schule abgeholt, um – so jedenfalls an mindestens zwei Tagen pro Woche – beim jeweiligen Grosselternteil zu Hause das Mittagessen einzunehmen. Anschliessend würden sie von dort aus wieder zurück zur Schule gebracht oder vor Ort betreut, bis die Mutter zu Hause sei. Je nach Witterung und gesundheitlicher Verfassung der Grosseltern nähmen die Kinder auch gemeinsam den Bus. Teilweise sei es zu streng für die Grosseltern, die Kinder abzuholen.

Es erscheint nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführenden weiter vorbringen, weder den Grosseltern, die bereits heute einen erheblichen Beitrag an die Kinderbetreuung leisteten, zumuten zu wollen, die Kinder künftig an unterschiedlichen, 650 bis 900 m voneinander entfernten Schulstandorten abholen zu müssen, noch ihrer jüngeren Tochter, allein mit dem Bus – zwischen 20 und 40 Minuten teilweise mit Umstieg am Hauptbahnhof – zu den Grosseltern zu fahren. Gleiches gilt für ihre Aussage, dass der gemeinsame Schulweg und das gemeinsame Mittagessen mit der Schwester bei bzw. mit den Grosseltern für D sehr wichtig sei. Zweien in diesem Zusammenhang miteingereichten, vom Juni bzw. Juli 2025 datierenden Berichten der Kinderärztin von D sowie einer Kinderpsychologin bzw. Psychotherapeutin lässt sich diesbezüglich ergänzend entnehmen, dass das Mädchen bereits wegen des Stufenwechsels sowie einer anstehenden (zeitweisen) Trennung der Eltern erheblich belastet und von Unsicherheiten geplagt sei, was sich auch darin zeige, dass sie seit Längerem unter Ein- und Durchschlafproblemen sowie Bettnässen leide. Sie in dieser Situation von der älteren Schwester und den bekannten Bezugspersonen im Schulhaus G zu trennen, sollte unbedingt vermieden werden. Für Kinder in der Entwicklungsphase sei es wichtig, sich in ihrem schulischen Umfeld sicher und geborgen zu fühlen, besonders wenn die familiäre Situation instabil sei. Gerade die Anwesenheit der Schwester könne erheblich zur emotionalen Stabilität, zur sozialen Integration sowie zur allgemeinen schulischen Motivation und Leistungsfähigkeit von D beitragen.

Es mag sein, dass viele Kinder im Alter von D mit ähnlichen Sorgen belastet und in erster Linie die Eltern in der Verantwortung sind, sich um das Kindeswohl zu sorgen. Mit ihren detaillierten Ausführungen zu ihrer familiären und der persönlichen Situation ihrer Tochter sowie namentlich ihrer seit Jahren gelebten Betreuungslösung vermochten die Beschwerdeführenden jedoch ein (gewichtiges) Interesse an der Zuteilung von D zum Schulhaus G darzutun, das die Beschwerdegegnerin nicht einfach als bedeutungslos abtun durfte, sondern das – wie gesagt – ihrerseits eine erhöhte Begründungsdichte erfordert hätte. Mit dem Einwand der Beschwerdeführenden, wonach D das einzige Kind aus ihrer Kindergartenklasse im Schulhaus G sei, von dem ein älterer Geschwisterteil in dieses Schulhaus gehe und das dennoch ins Schulhaus E eingeteilt worden sei, setzt sich die Beschwerdegegnerin gar nicht erst auseinander.

5.4 Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin demnach ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt, indem sie D ins Schulhaus E eingeteilt hat bzw. an dieser Einteilung auch festhielt, nachdem die Beschwerdeführenden ihre privaten Interessen an einer Umteilung dargelegt hatten und der Beschwerdegegnerin bekannt geworden war, dass mindestens zwei der 23 Kinder, die sie auf Beginn des Schuljahrs 2025/2026 der 1. Klasse im Schulhaus G zugeteilt hatte, eine andere Schule besuchen werden.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und D (definitiv) in die 1. Klasse des Schulhauses G umzuteilen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführer beantragten keine Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 7. August 2025 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2025 werden aufgehoben.

       D wird in die 1. Klasse des Schulhauses G umgeteilt.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 7. August 2025 werden die Rekurskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Winterthur.

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