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Zürich Verwaltungsgericht 25.09.2025 VB.2025.00513

25 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,532 mots·~23 min·9

Résumé

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Verlängerung der Wegweisung aus der Wohnung sowie der Rayon- und Kontaktverbote nach Trennung der Parteien.] Dadurch, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung der Beschwerdegegnerin, welche auf deren Wunsch hin getrennt vom Beschwerdeführer stattfand, nicht beiwohnen konnte, wurde sein rechtliches Gehör nicht verletzt. Dem Anspruch darauf wurde auf andere Weise Rechnung getragen und dem Beschwerdeführer wurde genügend Gelegenheit gegeben, sich sowohl zum Verlängerungsgesuch als auch zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin zu äussern (E. 2.2-3). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Abnahme weiterer Beweismittel, wie den Beizug von Videoaufnahmen, verzichtete (E. 2.5). Die detailgetreuen Aussagen der Beschwerdegegnerin und die damit glaubhaft gemachten Vorwürfe der sexuellen Belästigung und der Beschimpfung führten ungeachtet des Beziehungsstatus bzw. des unterschiedlichen Wahrnehmens der Beendigung der Beziehung der Parteien zu einer Gefährdungssituation (E. 4.5). Die vorinstanzliche Kostenverlegung an den überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer weist entgegen dessen Rüge keinen Sanktionscharakter auf (E. 4.9). Abweisung, soweit Eintreten. Gewährung UP/URB.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00513   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.11.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Verlängerung der Wegweisung aus der Wohnung sowie der Rayon- und Kontaktverbote nach Trennung der Parteien.] Dadurch, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung der Beschwerdegegnerin, welche auf deren Wunsch hin getrennt vom Beschwerdeführer stattfand, nicht beiwohnen konnte, wurde sein rechtliches Gehör nicht verletzt. Dem Anspruch darauf wurde auf andere Weise Rechnung getragen und dem Beschwerdeführer wurde genügend Gelegenheit gegeben, sich sowohl zum Verlängerungsgesuch als auch zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin zu äussern (E. 2.2-3). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Abnahme weiterer Beweismittel, wie den Beizug von Videoaufnahmen, verzichtete (E. 2.5). Die detailgetreuen Aussagen der Beschwerdegegnerin und die damit glaubhaft gemachten Vorwürfe der sexuellen Belästigung und der Beschimpfung führten ungeachtet des Beziehungsstatus bzw. des unterschiedlichen Wahrnehmens der Beendigung der Beziehung der Parteien zu einer Gefährdungssituation (E. 4.5). Die vorinstanzliche Kostenverlegung an den überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer weist entgegen dessen Rüge keinen Sanktionscharakter auf (E. 4.9). Abweisung, soweit Eintreten. Gewährung UP/URB.

  Stichworte: ANHÖRUNG BESCHIMPFUNG FESTSTELLUNGSINTERESSE GEHÖRSVERLETZUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT KOSTENAUFLAGE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSSCHUTZINTERESSE SEXUELLE BELÄSTIGUNG TRENNUNG VORLADUNG WEGWEISUNG WOHNUNG

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 1 Abs. I GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 3 Abs. III GSG Art. 5 GSG Art. 6 GSG Art. 10 Abs. I GSG § 50 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00513

Urteil

des Einzelrichters

vom 25. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A und B waren von 2017 bis zumindest im Sommer 2024 ein Paar. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung an. Zudem wurde A für die gleiche Dauer ein Kontaktverbot gegenüber B und ein Rayonverbot um die Klinik D und die Wohnung von B auferlegt.

II.  

A. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 ersuchte B, anwaltlich vertreten, das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Uster um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.

B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Uster die Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbote) provisorisch bis zum 30. Oktober 2025.

C. Dagegen erhob A, nachdem er seine anwaltliche Vertretung hatte anzeigen lassen, mit eigener Eingabe am 1. August 2025 Einsprache, worauf die Parteien zur getrennten Anhörung auf den 13. August 2025 vorgeladen wurden. B wurde von ihrem Rechtsvertreter zur Anhörung begleitet; A erschien ohne Vertretung zum Termin.

D. Mit Verfügung vom 14. August 2025 nahm das Zwangsmassnahmengericht Uster Vormerk vom Rückzug des Gesuchs um Verlängerung des Rayonverbots um die Klinik D und hob dieses entsprechend per sofort auf. Die übrigen Schutzmassnahmen verlängerte es bis 30. Oktober 2025.

III.  

A gelangte dagegen mit Beschwerde vom 19. August 2025, unter Nennung seines Rechtsanwalts als Zustelladresse, an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kostenfolge zulasten von B die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Uster vom 14. August 2025. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens B aufzuerlegen, unter Verzicht auf eine Parteientschädigung. Weiter sei festzustellen, dass die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten von B zu Unrecht gewährt worden sei; das Gericht habe hierzu Stellung zu nehmen und die Drittfinanzierung zu würdigen. Schliesslich sei ihm für das gesamte Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Weiter stellte er die Anträge, es sei festzustellen, dass im Rahmen der Anhörung vom 13. August 2025 sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, sowie dass die bislang unterlassene Würdigung zentraler Beweismittel im schriftlichen Entscheid nachzuholen sei. Zudem sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde oder Strafverfolgungsbehörde betreffend mögliche unrichtige Angaben der Beschwerdegegnerin und/oder ihrer anwaltlichen Vertretung vorliegen. Sodann sei der Entscheid zu ergänzen oder neu zu fassen, unter Beachtung der verfahrensrechtlichen und materiellen Einwände gemäss seinen Ausführungen. Mit einer gleichentags erfolgten weiteren als Ergänzung bezeichneten Eingabe wiederholte A den Antrag auf aufschiebende Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2025 wurde A darauf hingewiesen, dass es ihm offenstehe, dem Verwaltungsgericht die von ihm mit separaten E-Mails eingereichte Vielzahl weiterer Beilagen, mit einem Inhaltsverzeichnis versehen und geordnet, (zeitnah) erneut zukommen zu lassen.

Das Bezirksgericht Uster verzichtete am 25. August 2025 auf eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2025 beantragte B unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf aufschiebende Wirkung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person ihres Rechtsvertreters. Mit (unsignierter) E-Mail-Nachricht reichte A am 8. September 2025 eine Stellungnahme ein. Am 11. September 2025 reichte er eine "Beschwerdeergänzung und Replik" ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragte, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, da er ohne diese seine Wohnung, seinen Beruf als Lehrer und seine Existenzgrundlage verliere und der drohende Schaden irreparabel sei. Da hiermit der Endentscheid ergeht, braucht über den Antrag der aufschiebenden Wirkung nicht befunden zu werden.

1.3 Mit Stempelverfügung vom 2. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis am 8. September 2025 zur Vernehmlassung zum Verzicht der Vorinstanz auf Vernehmlassung und der Beschwerdeantwort angesetzt. Die daraufhin erfolgte Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. September 2025 verfügte über keine qualifizierte elektronische Signatur. Das Verwaltungsgericht nimmt eine elektronische Eingabe jedoch nur dann entgegen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) erfüllt. Demnach sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an das Verwaltungsgericht über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden.

Bereits mit Präsidialverfügung vom 20. August 2025 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine zuvor elektronisch eingereichte Beschwerdeschrift, welche über keine qualifizierte elektronische Signatur verfügt habe, unbeachtlich bleibe. Dem Beschwerdeführer musste das Erfordernis einer gültigen Signatur deshalb bekannt sein; es bestand kein Anlass für eine Nachfrist zur Behebung formeller Mängel. Damit erweist sich die Eingabe vom 8. September 2025 als unbeachtlich. Es bestand trotz der entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers weder ein Anlass, ihm eine Nachfrist für weitere Eingaben zu gewähren, noch ein Anlass, ihn zu solchen aufzufordern. Seine weitere, unaufgeforderte Eingabe vom 11. September 2025 erweist sich als verspätet (Fristablauf 8. September 2025) und ist aus dem Recht zu weisen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Zustellung der beiden Eingaben an die Gegenpartei war nicht angezeigt.

1.4 Wie eingangs erwähnt (vgl. Sachverhalt III.) reichte der Beschwerdeführer nebst seiner Beschwerdeschrift am 20. August 2025 in separaten E-Mails eine Vielzahl weiterer Beilagen, darunter Audio- und Videodateien, ein. Mit gleichentags ergangener Präsidialverfügung erwog das Verwaltungsgericht, dass diese ohne Inhaltsverzeichnis und in kaum geordneter Form eingereicht worden waren, wobei sich in verschiedenen Dateiordnern weitere Unterordner und Unterunterordner befanden, verschiedene Dateien nicht geöffnet werden konnten oder mit einer zeitlichen Begrenzung der Zugänglichkeit versehen waren. Eine effiziente Bearbeitung dieser Beilagen seitens des Verwaltungsgerichts war damit nicht möglich, weshalb diese Beilagen nicht zu beachten waren. Es wurde dem Beschwerdeführer indes mitgeteilt, dass es ihm offenstehe, die Beilagen mit einem Inhaltsverzeichnis versehen und geordnet, in ausgedruckter Form bzw. gespeichert auf einem USB-Stick auf postalischem Weg (zeitnah) erneut einzureichen. Es erfolgte bis zum vorliegenden Entscheid keine weitere Eingabe der Beilagen in geordneter Form und/oder mit Inhaltsverzeichnis, weshalb diese Beilagen unbeachtlich bleiben. Soweit sich den Ausführungen des Beschwerdeführers Anträge auf Abnahme dieser Beweise und auf "Nachholung deren Würdigung im schriftlichen Entscheid" entnehmen lassen, sind diese abzuweisen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, wurde der Sachverhalt von der Vorinstanz rechtsgenügend erstellt (vgl. unten E. 4). Eine detaillierte Aufarbeitung sämtlicher eingereichter "zentraler Beweismittel", die missachtet worden seien, drängte sich nicht auf und liesse sich überdies entgegen dem Beschwerdeführer nicht mit dem auf einen schnellen Entscheid ausgerichteten und deshalb summarisch ausgestalteten Gewaltschutzverfahren in Einklang bringen.

1.5 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege von der Vorinstanz zu Unrecht gewährt worden sei, fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft ein Prozessverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich über kein Feststellungsinteresse verfügt und auch kein praktischer Nutzen aus der Korrektur des Dispositivs ersichtlich ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 23). Auf diesen Antrag ist somit mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Demzufolge sind auch die weiteren Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdegegnerin bzw. einer möglichen Täuschung darüber oder einer Drittfinanzierung der Anwalts- oder Prozesskosten nicht beachtlich und der entsprechende Antrag zur Stellungnahme und Würdigung ist abzuweisen.

1.6 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege "für das gesamte Verfahren". Sofern mit diesem Antrag auch das Verfahren vor der Vorinstanz verstanden sein sollte, wäre auf den Antrag mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die unentgeltliche Rechtspflege im Vorverfahren nicht einzutreten. Es hätte dem Beschwerdeführer offengestanden, ein entsprechendes Gesuch im Verfahren vor der Vorinstanz, in welchem er anwaltlich vertreten war, zu stellen. Soweit der Antrag für das Beschwerdeverfahren gestellt werden soll, ist darüber im Folgenden zu befinden (vgl. unten E. 5.4 f.).

1.7 Bezüglich der vom Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen bzw. aufsichtsrechtlichen Vorwürfe (Betrug, Begünstigung, Falschbeurkundung sowie Verstoss gegen anwaltliche Sorgfaltspflicht etc.) seitens der Beschwerdegegnerin und/oder ihres Rechtsvertreters ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Eine wie vom Beschwerdeführer beantragte Weiterleitung an die Aufsichts- bzw. Strafverfolgungsbehörden hat nicht zu erfolgen und der Antrag ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, selbst bei den kompetenten Behörden vorstellig zu werden.

1.8 Auf den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers, dass sein rechtliches Gehör im Rahmen der Anhörung vom 13. August 2025 verletzt worden sei, ist aufgrund der grundsätzlichen Subsidiarität eines Feststellungsbegehrens gegenüber anderen Leistungs- oder Gestaltungsbegehren und deshalb mangels eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht einzutreten (vgl. VGr, 7. Dezember 2023, VB.2023.00532, E. 1.2.2; unten E. 2).

1.9 Der Antrag, der Entscheid sei unter Beachtung der Einwände des Beschwerdeführers zu ergänzen oder neu zu fassen, fällt unter das Rechtsbegehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und ist in dessen Rahmen zu behandeln (vgl. unten E. 2 ff.).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, indem er der Vorinstanz verschiedene Versäumnisse sowohl bezüglich der Anhörung und der Vorladung zu dieser als auch bezüglich der Protokollierung und der Prozessführung sowie die Nichtbehandlung seiner Beweisanträge vorwirft.

2.2 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, ihm sei vorgängig nicht mitgeteilt worden, dass er nicht an der Anhörung der Beschwerdegegnerin teilnehmen dürfe, weshalb er am Tag der Anhörung zum Termin um 9.00 Uhr vor Ort anwesend gewesen sei. Ebenso wenig sei ihm der Wunsch der Beschwerdegegnerin nach getrennter Anhörung mitgeteilt worden.

Der Vorladung der Vorinstanz waren die beiden (zeitlich getrennten) Termine zur Anhörung zu entnehmen und es wurde darin vermerkt, dass die Beschwerdegegnerin um getrennte Anhörung ersucht habe. Das Gewaltschutzgesetz sieht die Möglichkeit der getrennten Anhörung explizit vor (§ 9 Abs. 3). Die Vorinstanz hatte somit dafür zu sorgen, dass sich die Parteien vor Gericht nicht begegnen, da die Beschwerdegegnerin als gefährdete Person darum ersucht hatte. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör konnte – wie dies § 9 Abs. 3 GSG weiter vorsieht – in anderer Weise Rechnung getragen werden. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung die jeweiligen Aussagen der Beschwerdegegnerin vorgehalten wurden und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, sich dazu zu äussern. In einem auf einen raschen Entscheid ausgelegten Verfahren (vgl. § 9 Abs. 1 GSG) rechtfertigt es sich, dem Erfordernis des rechtlichen Gehörs in mündlicher Form anlässlich der Anhörung nachzukommen. Ansprüche auf eine Zustellung des schriftlichen Protokolls der Anhörung der Gegenseite vor der eigenen Anhörung und die Einräumung einer Frist zu einer weiteren schriftlichen Stellungnahme hierzu lassen sich entgegen dem Beschwerdeführer aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ableiten. Das rechtliche Gehör wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung durch mündliches Vorhalten der wesentlichen Aussagen der Beschwerdegegnerin gewährt. Er hatte somit genügend Gelegenheit, sich sowohl zum Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin als auch zu deren Aussagen zu äussern (schriftlich in seiner Einsprache; mündlich anlässlich der Anhörung).

2.3 Aus dem Versäumnis, dass er an seinem Anhörungstermin trotz anwaltlicher Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren durch den Rechtsvertreter nicht begleitet wurde, kann der Beschwerdeführer nichts ableiten. Das Sekretariat des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers teilte der Vorinstanz am Tag der Einvernahme mit, dass letzterer aufgrund einer kurzfristigen anderweitigen Angelegenheit der Anhörung nicht beiwohnen könne. Eine wie vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Verletzung der Fürsorgepflicht wegen der Verweigerung anwaltlicher Vertretung" ist nicht ersichtlich und deren Beurteilung fiele auch nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Dass die Vorinstanz die Vorladung nicht dem Beschwerdeführer selbst, sondern dessen Rechtsvertreter zustellte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ebenso wenig wurde das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll der Anhörung der Beschwerdegegnerin erst auf Verlangen seines Rechtsvertreters zwei Tage nach der Anhörung zugestellt wurde. Einerseits ist der Vorinstanz eine gewisse Bearbeitungszeit zur Fertigstellung des Protokolls zuzugestehen, andererseits sieht das Gewaltschutzgesetz keine weiteren Schriftenwechsel nach der Anhörung vor, weshalb der Entscheid grundsätzlich auch gleichentags nach der Anhörung ergehen kann.

Dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, nicht jedoch letztere selbst an der Anhörung des Beschwerdeführers teilnahm, stellt weder eine "krasse Ungleichbehandlung" noch eine "Verletzung der Waffengleichheit" dar. Dasselbe Recht hätte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers offengestanden. Dem Beschwerdeführer wurde damit auch nicht jegliches Gehör verwehrt, zumal ihm – wie bereits oben erwähnt – die Aussagen der Beschwerdegegnerin anlässlich seiner Anhörung vorgehalten wurden. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers der "Prozesssteuerung nicht nur auf polizeilicher Ebene, sondern auch vor Gericht" sind unsubstanziiert, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

2.4 Einen "Protokollierungsfehler" der Vorinstanz und damit eine Gehörsverletzung sieht der Beschwerdeführer darin, dass er anlässlich der Anhörung während fünf Minuten detailliert den Polizeivorfall vom 13. August 2025 geschildert habe, im Protokoll jedoch lediglich vermerkt sei, er habe sich "unmenschlich behandelt" gefühlt. Die Vorinstanz ist gehalten, im Anhörungsprotokoll die wesentlichen Aussagen der Parteien festzuhalten. Das Protokoll hat nicht zwingend eine wortwörtliche Wiedergabe jeder einzelnen Äusserung der Parteien zu enthalten. Wenn die Vorinstanz sich veranlasst sah, weitschweifige oder sich wiederholende Aussagen in einer Protokollnotiz zusammenzufassen, womit der Gehalt der Aussagen bzw. das Gesagte genügend zum Ausdruck kommt, ist darin noch keine Gehörsverletzung zu erblicken. Auf eine wie beantragt wörtliche Auswertung des Protokolls im Beschwerdeverfahren besteht kein Anspruch.

2.5 Dass die Vorinstanz von der vom Beschwerdeführer beantragten Beiziehung der Kameraaufnahmen vor dem Polizeiposten absah und den Polizeibeamten nicht einvernahm, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz darf sich im Gewaltschutzverfahren, in welchem das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (vgl. unten E. 3.2 ff.), auf die für die Beurteilung der Schutzmassnahmen wesentlichen Punkte beschränken. Die Vorinstanz erachtete den relevanten Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt, weshalb es in ihrem Ermessen lag, vom Beizug weiterer Beweismittel abzusehen (vgl. unten E. 4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers oder seines Anspruchs auf ein faires Verfahren ist nicht zu erkennen.

3.  

3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation oder bei Stalking angeordnet (§ 1 Abs. 1 GSG; statt vieler VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2).

3.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann innert fünf Tagen ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht innert acht Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3 Nicht selten steht in Bezug auf einen behaupteten Vorfall "Aussage gegen Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch wirken. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 17. April 2025, VB.2025.00188, E. 4.1.4).

3.4 Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, das über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen. Den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr, 8. Mai 2025, VB.2025.00251, E. 2.3). Ferner steht dem Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 4. Juni 2025, VB.2025.00291, E. 2.4).

4.  

4.1 Auslöser der Schutzmassnahmen waren die am 16. Juli 2025 gemachten Aussagen der Beschwerdegegnerin bei der Polizei, wonach der Beschwerdeführer wiederholt körperliche bzw. sexuelle Übergriffe ihr gegenüber begangen und sie beschimpft habe.

4.2 Die Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer belästige sie seit Längerem, wobei es seit der Trennung im August 2024 schlimmer geworden sei. Sie habe ihn am 24. Oktober 2024 aufgefordert, die Wohnung per Ende Oktober 2024 zu verlassen. Da er sich renitent gegen die Trennung gewehrt habe, habe sie im Februar 2025 die Schlösser ausgewechselt. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch gelungen, wieder in die Wohnung zu gelangen und einen Schlüssel zu entwenden. Am 2. Juli 2025 sei es bei ihr zu Hause im Badezimmer, als sie unter der Dusche gewesen sei, zu einer sexuellen Belästigung seitens des Beschwerdeführers gekommen. Er habe ihr zwischen die Beine gegriffen und sie am ganzen Körper angefasst, obwohl sie ihm klar zu verstehen gegeben habe, dies nicht zu wollen. Am 3. oder 4. Juli 2025 habe er sie beleidigt und beschimpft und sei ihr gegenüber handgreiflich geworden, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht und auf den Hinterkopf geschlagen habe, worauf sie weggerannt und direkt zu ihrem Psychologen gegangen sei.

4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe der sexuellen Belästigung am 2. Juli 2025 und der Tätlichkeit und Beschimpfung am 3. oder 4. Juli 2025. Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung bestätigte er jedoch, dass es zu einer Konfrontation zwischen den Parteien gekommen sei, denn die Beschwerdegegnerin habe ihn eifersüchtig gemacht und sei danach aus dem Haus gestürmt und zu ihrem Psychologen gegangen. Bei diesem habe sie jedoch einen Termin gehabt. Die Vorwürfe würden sodann nicht von der Beschwerdegegnerin ausgehen, sondern von E (einem ehemaligen Schüler von ihm, der sich in die Beschwerdegegnerin "verguckt" habe) und dessen Anwalt, die von langer Hand geplant hätten, ihn fernzuhalten. Die Beschwerdegegnerin habe ihn öfters geneckt und provoziert, in der Hoffnung, dass er zurückschlage, was er jedoch nie gemacht habe. Er habe sich nur gewehrt.

4.4 Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Parteien hätten bezüglich der Geschehnisse am 3. oder 4. Juli 2025 übereinstimmend bekannt gegeben, dass die Beschwerdegegnerin nur kurz in die Wohnung zurückgekehrt sei, um ihren Koffer zu packen, und danach nicht mehr nach Hause gekommen sei. Die Ausführungen beider Parteien liessen sodann darauf schliessen, dass es in ihrer Beziehung mehrmals zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, auch wenn beide Parteien die Situationen verschieden dargestellt hätten. Der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Parteien bis im Juli 2025 in einer harmonischen Beziehung gelebt hätten, widersprächen die unbestrittenen Tatsachen, dass die Beschwerdegegnerin als Mieterin bereits zweimal die Schlösser habe auswechseln lassen und dass der Beschwerdeführer umgekehrt im Februar 2025 eine Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin und E erhoben habe. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien nicht a priori unglaubhaft. Bei den Aussagen des Beschwerdeführers falle auf, dass er sich hauptsächlich darauf beschränkt habe, einzuwenden, die Vorfälle seien von der Beschwerdegegnerin zu wenig konkret umschrieben worden. Seine Erklärungen wirkten wenig lebensnah und er habe immer wieder betont, dass die Beschwerdegegnerin psychisch krank sei und es ihr nur besser gehe, wenn sie mit ihm zusammen sei, was im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin und den Arztberichten stehe. Mit seinen Aussagen verkenne der Beschwerdeführer, dass sich die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin anlässlich beider polizeilichen Einvernahmen sowie anlässlich der Anhörung deutlich geäussert habe, keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu wünschen und die Beziehung zu ihm beendet zu haben.

4.5 Entgegen dem Beschwerdeführer ist es nicht erforderlich, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestätigt, obliegt es doch dem Zwangsmassnahmengericht, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien zu würdigen. Dass der Beschwerdeführer hierzu geltend macht, seine Ausführungen vor Gericht hätten sich darauf bezogen, dass ihm das Verhalten der Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2025 auffällig und ungewöhnlich vorgekommen sei und er von einem gegen ihn inszenierten "Masterplan häusliche Gewalt" ausgehe, vermag die Würdigung der Vorinstanz nicht infrage zu stellen. Diese erachtete die Aussagen der Beschwerdegegnerin zutreffend als detailreich und nachvollziehbar, worauf in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann. Zuzustimmen ist der Vorinstanz auch, dass die detailgetreuen Aussagen der Beschwerdegegnerin gerade gegen die Behauptung des Beschwerdeführers sprechen, die Vorwürfe seien frei erfunden, um ihn aus der Wohnung wegzuweisen. Aufgrund der Aussagen der Parteien in der Anhörung sowie den weiteren Akten (insbesondere der polizeilichen Anhörungen der Beschwerdegegnerin) ist die vorinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden.

Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die Würdigung der Vorinstanz vorbringt, überzeugt nicht. Nebst den formellen Rügen beschränkt er sich hinsichtlich der materiellen Beurteilung der Vorinstanz hauptsächlich darauf, sich als in diesem Verfahren benachteiligt darzustellen. Die Vorinstanz konnte sich anlässlich der Anhörung von beiden Parteien einen persönlichen Eindruck verschaffen. Sie würdigte die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits vorgängig zum Termin der Beschwerdegegnerin erschienen war, zumal er auch schon bei deren polizeilicher Einvernahme am 16. Juli 2025 vor Ort erschienen sei und nicht gewollt habe, dass die Beschwerdegegnerin Aussagen ohne ihn tätige, zwar als auffällig. Ihm wurde damit jedoch entgegen seinen Ausführungen von der Vorinstanz kein Stalking unterstellt und es wurde auch keine willkürliche Aufrechterhaltung des Vorwurfs des "Auflauerns" seitens der Vorinstanz betrieben. Schliesslich waren auch die divergierenden Vorbringen der Parteien bezüglich des Zeitpunkts der Beendigung der Beziehung nur im Rahmen der Glaubhaftmachung und mit Beschränkung auf die wesentlichen Gesichtspunkte zu prüfen. Die von der Beschwerdegegnerin glaubhaft gemachten Vorwürfe der sexuellen Belästigung während des Duschens und der wörtlich wiedergegebenen Beschimpfungen, die unter häusliche Gewalt zu subsumieren sind, führten ungeachtet des Beziehungsstatus bzw. des unterschiedlichen Wahrnehmens der Beendigung der Beziehung zu einer Gefährdungssituation, welche Schutzmassnahmen rechtfertigte. Entgegen dem Beschwerdeführer, wonach die Vorinstanz den Begriff des "toxischen Ex-Freunds" herausgegriffen und gegen ihn verwendet habe, hat die Vorinstanz damit keine unzulässige Beweiswürdigung vorgenommen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail zu rekonstruieren hat (vgl. oben E. 3.4) und sich die Frage bezüglich des Begriffs aus dem Zusammenhang der vorgängigen Antworten des Beschwerdeführers und aus seinen eingereichten Unterlagen ergab.

4.6 Der Beschwerdeführer kann schliesslich aus der Kontaktaufnahme seitens der Beschwerdegegnerin mit ihm nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin bestritt denn auch nicht, dem Beschwerdeführer geschrieben zu haben, damit dieser seine Sachen abhole, falls er daran Interesse habe. Sie wurde indes darauf hingewiesen, dass das Kontaktverbot für beide Seiten gelte.

4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe ihren wiederholt geäusserten Wunsch nach einer Trennung nicht respektiert und es sei zu körperlichen bzw. sexuellen Übergriffen gekommen, glaubhaft sind. Mit diesen Verhaltensweisen hat der Beschwerdeführer die Schwelle, ab welcher eine Gefährdung im Sinn des § 2 Abs. 1 GSG zu bejahen ist, überschritten. Die Vorinstanz ging demzufolge zu Recht von einer Gefährdungssituation aus. Deren Fortbestand ist nicht zuletzt darin zu sehen, dass mit der Vorinstanz zu befürchten ist, dass sich der Beschwerdeführer, der angegeben hat, wieder in diese Wohnung ziehen zu wollen, erneut Zutritt hierzu verschaffen wird bzw. zu verschaffen versuchen wird. Der Beschwerdeführer ist – obschon er geltend machte, ein Hausrecht zu haben – weder Mieter der Wohnung noch dort angemeldet. Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich ermöglicht, seine … bzw. benötigten Sachen aus der Wohnung abzuholen. Zumal er nicht geltend machte, seine Schülerinnen und Schüler in der Wohnung zu unterrichten, erweist sich die Verlängerung der Wegweisung bzw. des Rayonverbots unter Berücksichtigung seines Interesses an einer Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit als verhältnismässig. Ebenso rechtfertigt sich aufgrund der Umstände zum Schutz der körperlichen und psychischen Integrität der Beschwerdeführerin die Verlängerung des Kontaktverbots.

4.8 Eine wie vom Beschwerdeführer beantragte "Würdigung zentraler Beweismittel, welche im schriftlichen Entscheid nachzuholen sei", drängt sich – ungeachtet dessen, dass die ungeordnet eingereichten Beilagen nicht beachtlich sind (vgl. oben E. 1.4) – nach dem Gesagten nicht auf.

4.9 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe die Kostenverlegung sachfremd mit den Hinweisen, er sei "nicht arbeitslos" und "freischaffender …" verknüpft, was willkürlich sei, da diese Argumente keinerlei Aussagen über seine reale Leistungsfähigkeit erlaubten. Die Vorinstanz würdigte die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinerseits kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte und er betont habe, freischaffender … zu sein. Die vorinstanzliche Kostenauflage an den überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer ist nicht zu beanstanden und weist entgegen seinen Vorbringen keinen Sanktionscharakter auf. Soweit der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Parteientschädigung rügt, obschon er teilweise obsiegt habe, ist festzuhalten, dass die teilweise – und nur einen sehr geringen Teil der Schutzmassnahmen betreffende – Aufhebung des Rayonverbots (Klinik) auf einen entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin und nicht auf ein eigentliches Obsiegen des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Die Zusprechung der Parteientschädigung aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrensausgangs und deren – nicht (substanziiert) bestrittene – Höhe sind nicht zu beanstanden.

4.10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht zu. Er ist hingegen zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 600.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (unten E. 5.5), ist die Parteientschädigung direkt ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 45).

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG haben Private, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, hierauf Anspruch, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, bzw. die Bestellung eines Rechtsbeistands als sachlich notwendig erscheint (vgl. Plüss, § 16 N. 77 ff.). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.3 Bezüglich des Gesuchs um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wurde der Beschwerdeführer bereits mit Präsidialverfügung vom 20. August 2025 darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass er nicht in der Lage wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, weshalb das Verwaltungsgericht nicht von Amtes wegen tätig zu werden braucht. Der Beschwerdeführer liess keine anwaltliche Vertretung anzeigen und kein entsprechendes Gesuch stellen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

5.4 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. oben E. 1.6) ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. Ob der Beschwerdeführer mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist, was er weder begründete noch belegte, muss damit nicht weiter geprüft werden.

5.5  

5.5.1 Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin ist belegt. Wie bereits die Vorinstanz erwog, geben die Äusserungen des Beschwerdeführers zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdegegnerin auch im Beschwerdeverfahren keinen Anlass, die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin anders zu beurteilen. Auch die Vorinstanz sah keinen Anlass, deswegen an der Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin zu zweifeln und auf ihren Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zurückzukommen. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache für die Beschwerdegegnerin zu bejahen.

5.5.3 Rechtsanwalt C weist in seiner auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 18. September 2025 einen Aufwand von 6,25 Stunden sowie Fr. 31.- Barauslagen (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) aus. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als vertretbar. Die Barauslagen sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt – ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- (vgl. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2021 [AnwGebV, LS 215.3] – einen Aufwand von Fr. 1'406.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) bzw. total Fr. 1'519.90 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer). Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters anzurechnen. Demnach gilt es, Rechtsanwalt C für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 919.30 (Fr. 1'519.30 – Fr. 600.-; inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.6 Die Beschwerdegegnerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    130.--     Zustellkosten, Fr. 1'230.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

5.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

6.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.

7.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt C wird unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 6 für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 919.90 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte;

       c)    das Bezirksgericht Uster; d)    die Kasse des Verwaltungsgerichts.

VB.2025.00513 — Zürich Verwaltungsgericht 25.09.2025 VB.2025.00513 — Swissrulings