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Zürich Verwaltungsgericht 18.09.2025 VB.2025.00504

18 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,259 mots·~16 min·13

Résumé

Verkehrsanordnung | [Die Vorsteherin der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich ordnete wegen Strassenbauarbeiten u. a. diverse temporäre Rechtsabbiegeverbote für auf der Bellerivestrasse stadteinwärts fahrende Verkehrsteilnehmende an. Sie entzog einem allfälligen Gesuch um Neubeurteilung der Verkehrsanordnungen die aufschiebende Wirkung. Der Stadtrat von Zürich bestätigte den Entzug der aufschiebenden Wirkung am 7. August 2025. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Neubeurteilungsverfahren.] Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (E. 2.1). Rechtmittelbefugnis gegen funktionelle Verkehrsanordnungen (E. 3.1). Angesichts der Distanz zwischen den streitbetroffenen Rechtsabbiegeverboten und den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 bzw. dem Arbeitsort des Beschwerdeführers 2 ist die Rechtsmittelbefugnis nur unter besonderen Umständen zu bejahen (E. 3.3). Solche liegen hier nicht vor bzw. werden von den Beschwerdeführenden nicht hinreichend substanziiert dargelegt, weshalb ihnen aus der vorübergehenden Geltung der umstrittenen Verkehrsanordnungen auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst (E. 3.4 ff.). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00504   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.09.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Verkehrsanordnung

[Die Vorsteherin der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich ordnete wegen Strassenbauarbeiten u. a. diverse temporäre Rechtsabbiegeverbote für auf der Bellerivestrasse stadteinwärts fahrende Verkehrsteilnehmende an. Sie entzog einem allfälligen Gesuch um Neubeurteilung der Verkehrsanordnungen die aufschiebende Wirkung. Der Stadtrat von Zürich bestätigte den Entzug der aufschiebenden Wirkung am 7. August 2025. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Neubeurteilungsverfahren.] Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (E. 2.1). Rechtmittelbefugnis gegen funktionelle Verkehrsanordnungen (E. 3.1). Angesichts der Distanz zwischen den streitbetroffenen Rechtsabbiegeverboten und den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 bzw. dem Arbeitsort des Beschwerdeführers 2 ist die Rechtsmittelbefugnis nur unter besonderen Umständen zu bejahen (E. 3.3). Solche liegen hier nicht vor bzw. werden von den Beschwerdeführenden nicht hinreichend substanziiert dargelegt, weshalb ihnen aus der vorübergehenden Geltung der umstrittenen Verkehrsanordnungen auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst (E. 3.4 ff.). Nichteintreten.

  Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BAUSTELLE ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG LEGITIMATION LEGITIMATIONSBEGRÜNDUNG NEUBEURTEILUNG VERKEHRSANORDNUNG ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I lit. a BGG § 19a Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00504

Beschluss

der 3. Kammer

vom 18. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

1.    A AG,

2.    B,

Nr. 2 vertreten durch RA C und/oder RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 ordnete die Direktorin der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich wegen Kanal-, Werkleitungs- und Strassenbauarbeiten ab dem 11. August 2025 bis etwa Dezember 2026 diverse temporäre Verkehrsvorschriften für den Kreis 8 der Stadt Zürich an (Dispositivziffer 1, auch zum Folgenden). Namentlich verbot sie das Abbiegen nach rechts von der Bellerivestrasse stadteinwärts in die Kreuz-, Färber-, Feldegg-, Baur-, Hornbach- und Dufourstrasse sowie in die Höschgasse. Einem allfälligen Neubeurteilungsbegehren entzog sie die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 5). Die temporären Verkehrsanordnungen wurden am 23. Juli 2025 im städtischen Amtsblatt publiziert.

B. Die A AG und B ersuchten den Stadtrat von Zürich am 28. Juli 2025 um Neubeurteilung und beantragten die Aufhebung der Rechtsabbiegeverbote an der Bellerivestrasse; eventualiter seien die Rechtsabbiegeverbote an der Bellerivestrasse teilweise aufzuheben bzw. nicht gleichzeitig anzuordnen, damit das Seefeldquartier für Fahrzeuglenkende angemessen erreichbar bleibe. In prozessualer Hinsicht verlangten sie u. a. die Feststellung, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung unzulässig bzw. rechtswidrig sei, und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Neubeurteilungsverfahrens.

C. Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2025 wies die Stadtpräsidentin von Zürich die Anträge auf Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung sowie auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Dispositivziffern 4 f.).

II.  

Die A AG und B rekurrierten dagegen am 11. August 2025 an das Statthalteramt des Bezirks Zürich und beantragten, 1. sei die Präsidialverfügung vom 7. August 2025 aufzuheben und 2. sei superprovisorisch und alsdann vorsorglich festzustellen, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung im Neubeurteilungsverfahren unzulässig bzw. rechtswidrig sei, und es sei die aufschiebende Wirkung für das Neubeurteilungsverfahren superprovisorisch und alsdann vorsorglich wiederherzustellen. Bei Gutheissung des Rekursantrags 2 sei die Stadt Zürich anzuweisen, die Bauarbeiten gemäss den temporären Verkehrsvorschriften, Kreis 8, vom 15. Juli 2025 zu suspendieren bzw. den freien Verkehrsfluss in beiden Richtungen auf der Bellerivestrasse und ins Seefeld unverzüglich wiederherzustellen. Das Statthalteramt wies den Rekurs mit Verfügung vom 14. August 2025 ab (Dispositivziffer 1) und auferlegte der A AG und B die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'081.- (Dispositivziffer 2). Einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht entzog das Statthalteramt die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 3).

III.  

Am 18. August 2025 führten die A AG und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei 1. die Verfügung vom 14. August 2025 aufzuheben, 2. superprovisorisch und alsdann vorsorglich festzustellen, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung im Neubeurteilungsverfahren unzulässig bzw. rechtswidrig sei, und die aufschiebende Wirkung für das Neubeurteilungsverfahren superprovisorisch und alsdann vorsorglich wiederherzustellen; bei Gutheissung des Beschwerdeantrags 2 sei die Stadt Zürich anzuweisen, die Bauarbeiten gemäss den temporären Verkehrsvorschriften, Kreis 8, vom 15. Juli 2025 zu suspendieren bzw. den freien Verkehrsfluss in beide Richtungen auf der Bellerivestrasse und ins Seefeld unverzüglich wiederherzustellen. In prozessualer Hinsicht verlangten die A AG und B die superprovisorische und alsdann vorsorgliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2025 wies das Verwaltungsgericht die Gesuche um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab. Das Statthalteramt verzichtete am 25. August 2025 auf Vernehmlassung zu den prozessualen Anträgen wie auch zur Beschwerde. Die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2025 namens des Stadtrats von Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Die A AG und B verzichteten am 29. August 2025 auf Replik.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2025 lehnte der Stadtrat von Zürich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Neubeurteilungsverfahrens ab. Diese den vorläufigen Rechtsschutz betreffende Anordnung stellt einen typischen Zwischenentscheid dar (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 31). Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. August 2025 gilt – als Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid – ihrerseits als Zwischenentscheid (Bertschi, § 19a N. 32).

Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen in der Hauptsache (§ 44 Abs. 3 VRG e contrario; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 44 N. 33). Hier geht es in der Hauptsache um funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01). Dafür ist das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. d VRG als zweite kantonale Rechtsmittelinstanz zuständig.

2.  

2.1 Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).

Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie der hier infrage stehende – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und grundsätzlich rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (statt vieler VGr, 24. Januar 2024, VB.2024.00027, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Der mögliche Nachteil ist allerdings zu substanziieren, wenn er nicht in die Augen springt (Bertschi, § 19a N. 47). Bei Erlass und Verweigerung vorsorglicher Massnahmen ebenso wie bei Entscheiden über die aufschiebende Wirkung kann ein irreparabler Nachteil nicht unbesehen angenommen werden; vielmehr ist darüber im Einzelfall zu befinden (Bertschi, § 19a N. 48).

2.2 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die Geltung der streitbetroffenen temporären Verkehrsanordnungen bzw. der Rechtsabbiegeverbote von der Bellerivestrasse ins Seefeldquartier während des Neubeurteilungsverfahrens stelle für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, indem die Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 bzw. der Arbeitsort des Beschwerdeführers 2 nur noch eingeschränkt erreichbar seien bzw. sei. Alternative Zufahrtsmöglichkeiten zu den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 bestünden – wenn überhaupt – nur in unzumutbarer Weise und mit langen Umwegen. Wenn der morgendliche Pendlerverkehr von Zollikon her schon am Tiefenbrunnen in die Seefeldstrasse einbiegen müsse, um "ins Seefeld und Umgebung" zu gelangen, werde es wohl zu Rückstau kommen, zumal die Forchstrasse wegen der gleichzeitigen Durchfahrtssperre über den Kreuzplatz von Norden her auch keine Alternative biete. Weiter erfahre die Dufourstrasse als neue Hauptachse im Seefeldquartier infolge des baustellenbedingten Verkehrsregimes – soweit durchgehend befahrbar – eine Verkehrsüberlastung, weshalb auch die Wegfahrten von den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 unverhältnismässig erschwert seien. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Bauarbeiten nicht so hätten geplant werden können, dass über die gesamte Bauzeit ein Teil der Zufahrten ins Seefeld während einer gewissen Zeitspanne und ein anderer Teil während einer anderen Zeitspanne offenbleibe.

2.3 Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die streitbetroffenen Verkehrsanordnungen für die Beschwerdeführenden Beeinträchtigungen zur Folge haben, ist vorliegend nicht nur im Zusammenhang mit der direkten Anfechtbarkeit des angefochtenen Zwischenentscheids aufgrund eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils von Belang, sondern auch mit Blick auf die Legitimation der Beschwerdeführenden. Es rechtfertigt sich daher, vorab zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführenden von den hier interessierenden Rechtsabbiegeverboten besonders betroffen und mithin zur Anfechtung derselben berechtigt sind (nachfolgend E. 3). Dabei ist auf die Frage zurückzukommen, ob in den allfälligen Beeinträchtigungen während der Dauer des Neubeurteilungsverfahrens ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn des § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken ist (hinten E. 3.5, E. 3.6.2 und E. 3.7.4). An dieser Stelle bereits festgehalten werden kann, dass eine direkte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aus prozessökonomischen Gründen bzw. gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegend ausser Betracht fällt.

3.  

3.1  

3.1.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die Praxis unterscheidet diesbezüglich zwischen den Erfordernissen der formellen und der materiellen Beschwer. Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist (Bertschi, § 21 N. 29). Das Erfordernis der materiellen Beschwer ist erfüllt, wenn die betreffende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Es muss sich um einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen handeln, der sich unmittelbar aus der Korrektur des angefochtenen Entscheids ergibt; die Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt dafür nicht (Bertschi, § 21 N. 13–17 mit Hinweisen).

3.1.2 Die Rechtsmittelbefugnis gegen funktionelle Verkehrsanordnungen steht nach der bundesgerichtlichen Praxis all jenen Verkehrsteilnehmenden zu, welche den mit der strittigen Verkehrsbeschränkung belegten Strassenabschnitt mehr oder weniger regelmässig benützen, wie dies bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Benützen der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1; BGr, 15. März 2024, 1C_615/2021, E. 1.1 [nicht publiziert in BGE 150 II 440]). Doch auch regelmässige Benützer eines von der strittigen Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur zur Anfechtung derselben legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7; 19. August 2021, 1C_478/2020, E. 3.3; VGr, 20. Februar 2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1; 26. September 2022, VB.2022.00024, E. 3.3; 26. Oktober 2023, VB.2022.00505, E. 2.1; Bertschi, § 21 N. 48 ff.). Das Beschwerderecht steht auch Anwohnern anderer als der von der Beschränkung betroffenen Strassen zu, die wegen Verkehrsverlagerungen Nachteile erleiden könnten (BGr, 2. November 2015, 1C_250/2015, E. 1.1 mit Hinweisen). Weiter hat das Bundesgericht eine legitimationsbegründende, spezifische Betroffenheit eines Anstössers bejaht, wenn die Zufahrt zu dessen Liegenschaft durch die angefochtene Verkehrsanordnung für dessen Kunden erheblich erschwert wird, weil eine Strasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot belegt wird (BGr, 9. November 2007, 2A.70/2007, E. 2.2).

3.1.3 Die Legitimation ist als Prozessvoraussetzung zwar von Amtes wegen zu prüfen. Indessen obliegt es der beschwerdeführenden Partei nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts, ihre Legitimation zu substanziieren, wenn diese nicht offensichtlich ist. Diese Substanziierung hat bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu erfolgen (VGr, 26. Oktober 2023, VB.2022.00178, E. 1.2.3; 26. September 2022, VB.2022.00024, E. 3.2 mit Hinweisen). An eine anwaltlich vertretene oder rechtskundige Partei dürfen dabei höhere Anforderungen gestellt werden als an juristische Laien (Bertschi, § 21 N. 38).

3.2 Die Beschwerdeführerin 1 machte in ihrem Gesuch um Neubeurteilung vom 28. Juli 2025 hinsichtlich ihrer Legitimation geltend, sie sei eine national und international ausgerichtete Anwaltskanzlei mit Schwerpunkt im Wirtschafts- und Steuerrecht. Ihre Klienten seien schweizerische und ausländische Unternehmen, öffentliche Institutionen und Privatpersonen. Ihre Büroräumlichkeiten an der Mühlebachstrasse 03 seien von ausserhalb der Stadt Zürich gut über die Bellerivestrasse erreichbar. Die umstrittenen Rechtsabbiegeverbote auf der Bellerivestrasse erschwerten die Erreichbarkeit der Büroräumlichkeiten, auch für mit dem Auto über die Bellerivestrasse anreisende Mitarbeitende, in unzumutbarer Weise. Da diese Fahrstrecke dem Arbeitsweg ihrer Mitarbeitenden entspreche, handle es sich bei diesen um regelmässige Benützer der Strasse. Sodann vermiete sie an der Mühlebachstrasse 03 drei Parkplätze an Klienten bzw. Untermieter. Infolge der schlechteren Erreichbarkeit dieser Parkplätze drohten Kündigungen während der temporären Verkehrsanordnungen oder Forderungen nach Mietzinssenkungen.

Der Beschwerdeführer 2 brachte im Gesuch vom 28. Juli 2025 vor, er sei Aktionär und Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin 1 und fahre täglich von seinem Wohnort an der E-Strasse 01 in 8127 Forch zu den Büroräumlichkeiten an der Mühlebachstrasse 03. Wegen regelmässiger Termine ausserhalb des Büros sei er auf ein Auto angewiesen. Die naheliegendste Strecke von seinem Wohn- zum Arbeitsort führe über die Bellerivestrasse. Er sei deshalb als Pendler von den streitbetroffenen temporären Verkehrsanordnungen bzw. Rechtsabbiegeverboten betroffen.

Weiter machten die Beschwerdeführenden geltend, die streitbetroffenen Abbiegeverbote brächten mit sich, dass das gesamte Seefeldquartier – mit Ausnahme des Abschnitts Bellerivestrasse 201–330 – über die Bellerivestrasse stadteinwärts nicht mehr mit einem Fahrzeug erreichbar sei. Alternative Zufahrtsmöglichkeiten zu den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 bestünden – wenn überhaupt – nur in unzumutbarer Weise und mit langen Umwegen. Von der Bellerivestrasse stadteinwärts kommend müsse bereits bei der Einfahrt Bellerivestrasse/Seefeldstrasse rechts in die Seefeldstrasse eingebogen werden. Die Seefeldstrasse sei indes nur bis zur Höschgasse stadteinwärts befahrbar. Dort falle ein Linksabbiegen (in die Höschgasse), um anschliessend die Dufourstrasse zu nutzen, ausser Betracht, da die Dufourstrasse gemäss den temporären Verkehrsvorschriften für Fahrzeuglenkende nicht durchgehend befahrbar sei. Entsprechend müsse über die Höschgasse und die Zollikerstrasse gefahren werden. Diese Strecke führe aber über den Kreuzplatz, welcher aufgrund einer Baustelle aktuell ebenfalls nur eingeschränkt befahrbar sei. Aufgrund der Baustelle am Kreuzplatz könne auch der Beschwerdeführer 2 nicht von seinem Wohnort über die Forchstrasse zur Arbeit fahren. Weiter könne die Zufahrt zu den Büroräumlichkeiten an der Mühlebachstrasse 03 vom Kreuzplatz her nur über den Bahnhof Stadelhofen erfolgen, da zahlreiche Einbahnregimes eine direktere Zufahrt verunmöglichten. Ausserdem erschwere eine Baustelle an der Holbeinstrasse die Zufahrt zur Mühlbachstrasse 03. Die faktische Blockade der zumutbaren Zufahrtsmöglichkeit (über die Bellerivestrasse) bedeute für die Beschwerdeführenden direkt oder indirekt eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und könne zu erheblichen Einnahmeausfällen führen, indem etwa mit dem Auto anreisende Klienten ausblieben oder Mietverträge für die Parkplätze gekündigt würden.

3.3 Die Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 (und damit der Arbeitsort des Beschwerdeführers 2) befinden sich weder an der Bellerivestrasse noch an einer der Strassen, in welche gemäss den in der Hauptsache angefochtenen temporären Verkehrsanordnungen stadteinwärts von jener nicht mehr eingebogen werden darf. Die Distanz zwischen dem nächstgelegenen Rechtsabbiegeverbot (von der Bellerivestrasse in die Kreuzstrasse) und den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 an der Mühlebachstrasse 03 beträgt in der Luftlinie gut 300 m, und die Fahrstrecke für Motorfahrzeuge macht dorthin (über die Kreuzstrasse und die Mühlebachstrasse) gut 400 m aus (abgeschätzt aus dem GIS). Die weiteren Rechtsabbiegeverbote liegen in der Luftlinie zwischen rund 370 m und rund 1'300 m von den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 entfernt, und die Fahrstrecken für Motorfahrzeuge dorthin (über die jeweils vom Rechtsabbiegeverbot betroffenen Strassen, die Dufourstrasse, die Kreuzstrasse und die Mühlebachstrasse) belaufen sich auf rund 500 m bis 1'600 m. Bei derartigen Abständen ist die Legitimation im Licht der Rechtsprechung nur unter besonderen Umständen gegeben (vgl. VGr, 17. April 2025, VB.2023.00650, VB.2023.00675, VB.2023.00678, E. 2.4).

3.4 Die verkehrsmässige Erschliessung des Seefeldquartiers bei einer Anfahrt von der Stadtgrenze zu Zollikon her bzw. über die Bellerivestrasse erfolgt gemäss dem kommunalen Verkehrsplan der Stadt Zürich primär über die Höschgasse, die Kreuzund die Falkenstrasse als kantonale Hauptverkehrs- bzw. Verbindungsstrassen sowie die Seefeld- und die Feldeggstrasse als kommunale Sammelstrassen. Von diesen fünf Einfahrtsmöglichkeiten ins Seefeldquartier bleiben die äusseren beiden – nämlich jene über die Seefeldstrasse und jene über die Falkenstrasse – während des hier interessierenden temporären Verkehrsregimes für stadteinwärts fahrende Motorfahrzeuge geöffnet, weshalb das Seefeldquartier entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden grundsätzlich hinreichend zugänglich bzw. erschlossen bleibt.

3.5 Der Beschwerdeführer 2 äussert sich nicht näher dazu, welche Strassen(-abschnitte) er für seinen bevorzugten Arbeitsweg über die Bellerivestrasse jeweils benutzt. Auch die Beschwerdeführerin 1 macht keine entsprechenden Angaben für ihre Klientschaft und zeigt überdies nicht auf, wie viele ihrer Klientinnen und Klienten über die Bellerivestrasse anreisen. Die Beschwerdeführenden legen sodann nicht oder jedenfalls nicht hinreichend substanziiert dar, inwiefern bei einer Anfahrt zu den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 bzw. zum Arbeitsort des Beschwerdeführers 2 an der Mühlebachstrasse 03 über die Bellerivestrasse ein Rechtsabbiegen ins Seefeldquartier vor der Kreuzstrasse bzw. in eine der südlich davon gelegenen und von einem der temporären Rechtsabbiegeverbote erfassten Strassen erforderlich oder nur schon vorteilhaft sein sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich, vielmehr drängt sich mit Blick auf die Klassierung der Belleriveund der Kreuzstrasse als Hauptverkehrsstrassen (vgl. den regionalen Richtplan Verkehr der Stadt Zürich [Stand: 7. März 2023]) von der Seestrasse her kommend die Anfahrt zu den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 via die genannten Strassen auf. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer 2 auf seinem bevorzugten Arbeitsweg oder allfällige Klientschaft der Beschwerdeführerin 1 bei einer Anreise zu deren Büroräumlichkeiten über die Bellerivestrasse bereits vor der Verzweigung mit der Kreuzstrasse von der Bellerivestrasse rechts ins Seefeldquartier abbiegen sollte bzw. inwiefern die Rechtsabbiegeverbote von der Bellerivestrasse stadteinwärts in die Färber-, Feldegg-, Baur-, Hornbach- und Dufourstrasse sowie in die Höschgasse die Erreichbarkeit der Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 bzw. des Arbeitsorts des Beschwerdeführers 2 an der Mühlebachstrasse 03 beeinträchtigen sollten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Verkehr auf der Bellerivestrasse baustellenbedingt nur einspurig geführt wird. Die Beschwerdegegnerin weist vielmehr nachvollziehbar und unwidersprochen darauf hin, dass der Verkehrsfluss auf der Bellerivestrasse durch abbiegende und einbiegende Fahrzeuge kontinuierlich unterbrochen und dadurch verlangsamt würde, während eine Strasse ohne solche Ein- und Abbiegebewegungen einen gleichmässigen, verstetigten Verkehrsablauf aufweise, was ihre Leistungsfähigkeit erhöhe und das Staurisiko reduziere. Eine hinreichende Betroffenheit der Beschwerdeführenden durch die letztgenannten temporären Verkehrsmassnahmen ist mithin weder dargetan noch ersichtlich. Sie sind deshalb zur Anfechtung derselben nicht legitimiert. Entsprechend erwächst ihnen aus deren vorübergehender Geltung während des Neubeurteilungsverfahrens auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn des § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.

3.6  

3.6.1 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend und unwidersprochen darlegt, können Lenkende eines Motorfahrzeugs bei einer Anfahrt zu den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 der Bellerivestrasse nach der Verzweigung Kreuzstrasse (rund 200 m; abgeschätzt aus dem GIS) weiter folgen, rechts in die Falkenstrasse und anschliessend in die Dufourstrasse abbiegen. Von der Dufourstrasse aus kann stadtauswärts – so zutreffend und unwidersprochen die Beschwerdegegnerin – links in die Kreuzstrasse eingebogen werden und alsdann die übliche Anfahrt zu den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 fortgesetzt werden. Diese Alternativroute führt mit der Falkenstrasse über eine kantonale Hauptverkehrsstrasse und mit der Dufourstrasse über eine kommunale Sammelstrasse (vgl. den Verkehrsplan der Stadt Zürich), und der mit dem Rechtsabbiegeverbot von der Bellerivestrasse in die Kreuzstrasse verbundene Umweg beläuft sich auf rund 500 m; die damit verbundene Verlängerung der Fahrstrecke beträgt rund 440 m (beides abgeschätzt aus dem GIS). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 2 legt – wie auch die Beschwerdeführerin 1 – nicht hinreichend substanziiert dar, inwiefern dieser Umweg bzw. die damit verbundene Verlängerung des Anfahrtswegs zu den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse – namentlich der hohen verkehrsmässigen Vorbelastung des Seefeldquartiers zu Stosszeiten und der mit der Vielzahl der vorhandenen Verkehrselemente verbundenen häufigen Störungen des motorisierten Individualverkehrs – zu einer spürbaren Verschlechterung der Erreichbarkeit seines Arbeitsorts führt, zumal er nicht aufzeigt, dass bzw. weshalb er seinen Arbeitsweg regelmässig zu Zeiten notorisch hohen Verkehrsaufkommens über die Bellerivestrasse zurücklegen müsste.

Ohnehin ist ihm trotz der Baustelle beim Kreuzplatz die angesichts seines Wohnorts in Forch naheliegendere Anreise zum Arbeitsort über die Forchstrasse ebenfalls möglich: Vom Kreuzplatz her ist die Zufahrt zur Mühlebachstrasse 03 über den Zeltweg, die Merkurstrasse und die Kreuzbühlstrasse gewährleistet. Inwiefern dieser Anfahrtsweg unzumutbar sein sollte, legt der Beschwerdeführer 2 nicht hinreichend dar.

3.6.2 In der vorübergehenden Geltung des fraglichen Rechtsabbiegeverbots von der Bellerivestrasse in die Kreuzstrasse bzw. der damit verbundenen Verlängerung des bevorzugten Arbeitswegs des Beschwerdeführers 2 während des Neubeurteilungsverfahrens kann nach dem Gesagten auch kein im Sinn des § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG hinreichend gewichtiger Nachteil erblickt werden. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist mithin nicht einzutreten.

3.7  

3.7.1 Soweit die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Rechtsmittel Nachteile abwenden will, welche verschiedene ihrer Mitarbeitenden infolge der streitbetroffenen Verkehrsanordnungen auf ihrem Arbeitsweg erleiden sollen, legt sie nicht hinreichend substanziiert dar, auf die Benutzung welcher konkreten Strassenabschnitte ihre Mitarbeitenden aufgrund des jeweiligen Wohnorts, zu dem sie freilich keine Angaben macht, angewiesen sind. Eine besondere Betroffenheit dieses nicht näher umschriebenen Personenkreises kann deshalb nicht angenommen werden. Auch könnte daraus jedenfalls nicht ohne Weiteres auf eine besondere Betroffenheit (auch) der Beschwerdeführerin 1 geschlossen werden.

3.7.2 Angesichts der Entfernung zwischen den streitbetroffenen Rechtsabbiegeverboten und den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 (oben E. 3.3) ist ihre Situation sodann nicht vergleichbar mit jener von Anstössern, welche von einer Verkehrsbeschränkung im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis besonders betroffen sind, weil ihnen bzw. ihren Kunden die Zufahrt infolge einer Verkehrsbeschränkung erheblich erschwert wird (oben E. 3.1.2 am Ende).

3.7.3 Inwiefern die mit dem streitbetroffenen Rechtsabbiegeverbot von der Bellerivestrasse in die Kreuzstrasse verbundenen, oben in E. 3.5.1 aufgezeigten Verlängerungen der Fahrstrecke die Erreichbarkeit der Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 massgeblich beeinträchtigen sollen, legt diese nicht hinreichend substanziiert dar. Nicht ersichtlich bzw. substanziiert dargelegt ist sodann, dass bzw. weshalb die Mühlebachstrasse 03 auf alternativen Routen nicht in zumutbarer Weise angefahren werden könnte (vgl. oben E. 3.6.1 Abs. 2). Nämliches gilt mit Bezug auf die Nachteile, welche für die Beschwerdeführerin 1 aus der entsprechenden Verlängerung des Anfahrtswegs über die Bellerivestrasse zu ihren Geschäftsräumlichkeiten entspringen sollen. Namentlich ist bei objektiver Betrachtung nicht nachvollziehbar, inwiefern die infrage stehende Verlängerung der Anfahrtsstrecke eine Vermietung der Parkplätze an der Mühlebachstrasse 03 verunmöglichen oder namhaft erschweren oder anderweitig zu massgeblichen Einnahmeausfällen der Beschwerdeführerin 1 führen sollte.

3.7.4 Nach dem Gesagten ist eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin 1 durch die streitbetroffenen temporären Verkehrsanordnungen weder dargetan noch ersichtlich und erwächst ihr aus deren vorübergehender Geltung im Neubeurteilungsverfahren auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn des § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.

4.  

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Vorliegend beantragt auch die Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen bzw. den Behörden ist gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung lediglich in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, eine solche zuzusprechen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben, weshalb (auch) der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

6.  

Soweit der vorliegende Beschluss einen Zwischenentscheid darstellen sollte, kann dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Statthalteramt des Bezirks Zürich; c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA).

VB.2025.00504 — Zürich Verwaltungsgericht 18.09.2025 VB.2025.00504 — Swissrulings