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Zürich Verwaltungsgericht 22.01.2026 VB.2025.00485

22 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,135 mots·~11 min·16

Résumé

Modulprüfung «Einführung in die empirische Wirtschaftsforschung» | [Im Rahmen einer Single-Choice-Prüfung übertrug der Beschwerdegegner die Antwortkreuze erst unmittelbar nach Ablauf der Prüfungszeit auf das hierfür vorgesehene Antwortblatt. Damit missachtete er die für die Modulprüfung geltende Formvorschrift. Die Beschwerdeführerin bewertete seine Antworten vollumfänglich nicht und erteilte die Note 1.0.] Die Universität ist zur Beschwerde legitimiert (E. 1.4 und 1.5). Vorliegend meldete sich der Beschwerdegegner unmittelbar nach Ablauf der Prüfungszeit bei der Prüfungsaufsicht, es ging einzig um den Vorgang der Übertragung der Antwortkreuze auf das Antwortblatt und der Zeitaufwand (Zeitersparnis) für diesen Vorgang ist angesichts des Umfangs der Prüfung (15 Fragen) und des konkreten Prüfungsformats (Single-Choice) im Verhältnis zur Prüfungszeit von 90 Minuten vernachlässigbar. Der Beschwerdegegner hat seine Prüfungsleistung erbracht. Die fragliche Formvorschrift dient sodann einzig der Effizienz. Die Erteilung der Note 1.0 als Massnahme, um der Nichteinhaltung der Formvorschrift zu begegnen, erweist sich als unverhältnismässig (E. 3.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00485   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Modulprüfung «Einführung in die empirische Wirtschaftsforschung»

[Im Rahmen einer Single-Choice-Prüfung übertrug der Beschwerdegegner die Antwortkreuze erst unmittelbar nach Ablauf der Prüfungszeit auf das hierfür vorgesehene Antwortblatt. Damit missachtete er die für die Modulprüfung geltende Formvorschrift. Die Beschwerdeführerin bewertete seine Antworten vollumfänglich nicht und erteilte die Note 1.0.] Die Universität ist zur Beschwerde legitimiert (E. 1.4 und 1.5). Vorliegend meldete sich der Beschwerdegegner unmittelbar nach Ablauf der Prüfungszeit bei der Prüfungsaufsicht, es ging einzig um den Vorgang der Übertragung der Antwortkreuze auf das Antwortblatt und der Zeitaufwand (Zeitersparnis) für diesen Vorgang ist angesichts des Umfangs der Prüfung (15 Fragen) und des konkreten Prüfungsformats (Single-Choice) im Verhältnis zur Prüfungszeit von 90 Minuten vernachlässigbar. Der Beschwerdegegner hat seine Prüfungsleistung erbracht. Die fragliche Formvorschrift dient sodann einzig der Effizienz. Die Erteilung der Note 1.0 als Massnahme, um der Nichteinhaltung der Formvorschrift zu begegnen, erweist sich als unverhältnismässig (E. 3.5). Abweisung.

  Stichworte: FORMVORSCHRIFTEN PRÜFUNGSBEWERTUNG ÜBERSPITZTER FORMALISMUS UNIVERSITÄT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. 2 BV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00485

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.   

In Sachen

Universität Zürich, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Dekanat,

Beschwerdeführerin,

gegen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdegegner, 

betreffend Modulprüfung "Einführung in die empirische Wirtschaftsforschung",

hat sich ergeben:

I.  

A studiert seit dem Herbstsemester 2022 im Studiengang Bachelor of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften (Major: Betriebswirtschaftslehre) an der Universität Zürich. Im Herbstsemester 2024 absolvierte A zum zweiten Mal die Modulprüfung Einführung in die empirische Wirtschaftsforschung ("Modulprüfung"). Mit Leistungsausweis vom 21. Februar 2025 teilte ihm die Universität Zürich, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, mit, dass die Modulprüfung mit der Note 1,0 bewertet worden sei und er diese nicht bestanden habe (Status: "ohne Erfolg").

Die dagegen erhobene Einsprache von A wies die Universität Zürich, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ("WWF", Prüfungsdelegierter Wirtschaftswissenschaften) mit Verfügung vom 5. März 2025 ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 3. April 2025 bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, die das Rechtsmittel mit Beschluss vom 3. Juli 2025 guthiess, die Verfügung der Universität Zürich, WWF, aufhob und A für das Modul Einführung in die empirische Wirtschaftsforschung die Note 5 erteilte. Die Kosten nahm die Rekurskommission auf die Staatskasse und verpflichtete die Universität Zürich, A eine Parteientschädigung zu entrichten.

III.  

Die Universität Zürich, WWF, führte am 7. August 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Beschluss der Rekurskommission vom 3. Juli 2025 aufzuheben und die Verfügung der Universität Zürich, WWF, vom 5. März 2025 zu bestätigen.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte die Abweisung des Rechtsmittels und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. A erstattete am 15. September 2025 Beschwerdeantwort und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

Die Universität Zürich, WWF, replizierte am 24. September 2025; A verzichtete am 3. Oktober 2025 auf eine Duplik.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität Zürich zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 UniG). Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeiten beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis, insbesondere genügt zur Legitimation nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu derjenigen einer anderen zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00448, E. 1.2; siehe auch BGE 134 II 45 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3 Der Beschwerdegegner macht geltend, es sei kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin erkennbar. Sie lege dies auch nicht dar und substanziiere nicht, welche verfassungsmässigen Garantien verletzt oder inwiefern sie in der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben betroffen sei. Zudem tue sie nicht dar, dass ein ihr zur Regelung überlassener Sachbereich betroffen wäre, und erwähne nicht einmal eine Norm von ihr gesetzten Rechts, die verletzt sein soll.

1.4 Das vorliegende Verfahren hat namentlich Fragen der Organisation bzw. die Durchführung einer Prüfung bzw. eines Leistungsausweises zum Gegenstand, die als Grundlage für Bewertung von Studienleistungen dient und sich nach den einschlägigen Reglementen der Universität richtet. Es ist somit ein Sachbereich betroffen, der der Beschwerdeführerin gemäss § 24 Abs. 3 UniG zur Regelung überlassen wurde, in dem sie mithin über einen gewissen Regelungsspielraum verfügt. Ihre Beschwerdelegitimation ist somit in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation von Gemeinden zur Autonomiebeschwerde zu bejahen (VGr, 18. Dezember 2025, VB.2025.00626, E. 1.4 mit Hinweisen [noch nicht publiziert]).

1.5 Die Beschwerdeführerin weist somit ein (aktuelles) schutzwürdiges Interesse an der Gutheissung ihrer Beschwerde auf. Soweit der Beschwerdegegner geltend macht, mangels Zeichnungsberechtigung des unterzeichnenden Prüfungsdelegierten Wirtschaftswissenschaft sei die Beschwerde nicht gültig erhoben worden, kann diese Frage mit Blick auf das Ergebnis offengelassen werden. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 46 Abs. 4 UniG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. § 8 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 25. März 2024 [LS 415.111.7]).

2.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00458, E. 2.2 – 25. April 2024, VB.2023.00743, E. 2.2 – 25. Mai 2023, VB.2022.00737, E. 2.2; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 88 f.).

3.  

3.1 Aus der übereinstimmenden Darstellung der Parteien ergibt sich Folgendes: Die strittige (schriftliche) Modulprüfung umfasste 15 Prüfungsfragen und war im Single-Choice-Format gestaltet, das heisst, für jede Frage konnte nur eine korrekte Antwort ausgewählt werden, indem in einem entsprechenden Kästchen ein Kreuz gesetzt wurde. Für jede korrekte Antwort konnte 1 Punkt und somit insgesamt 15 Punkte erzielt werden. Den Prüfungsteilnehmenden standen 90 Minuten zur Lösung der Prüfung zur Verfügung. Die Modulprüfung bestand aus einem Prüfungsbogen mit Aufgabenblättern, die die jeweilige Aufgabenstellung enthielten, sowie aus einem separaten Antwortblatt. Die Prüfungsteilnehmenden waren angehalten, ihre Antwortkreuze ausschliesslich auf dem Antwortblatt zu setzen und dabei keinen Blei- oder Rotstift und kein Tipp-Ex zu verwenden. Darauf wurden die Prüfungsteilnehmenden auf dem Prüfungsbogen unter dem Titel "Wichtige Hinweise" hingewiesen, ebenso darauf, dass nur das Antwortblatt bewertet wird.

Der Beschwerdegegner meldete sich unmittelbar nach Ablauf der Prüfungszeit bei der Prüfungsaufsicht und teilte dieser mit, dass er seine Lösungen nicht auf das Antwortblatt übertragen habe. Er habe seine Lösungen bzw. die Antwortkreuze während der Prüfung zunächst auf dem Aufgabenblatt gesetzt und nach Ablauf der Prüfungsdauer jedoch festgestellt, dass er diese nicht auf das vorgesehene Antwortblatt übertragen habe. Die Prüfungsaufsicht selbst übertrug anschliessend die vom Beschwerdegegner auf dem Aufgabenblatt gesetzten Antwortkreuze auf das hierfür vorgesehene Antwortblatt und erstellte über diesen Vorgang ein von der Beschwerdeführerin für Prüfungsereignisse vorbereitetes Protokoll. Die Prüfungsaufsicht notierte darin unter "Beschreibung der Umstände" das Folgende: "Studierender kam nach der Prüfung (während dem Einsammeln) zum Rednerpult und hat gemeldet, dass sie das Antwortblatt nicht benützt hat. Wir haben die Kreuze übertragen" (zweiter Satz grafisch unterstrichen).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe insbesondere angesichts der hohen Anzahl absolvierter Prüfungen ein schützenswertes Interesse daran, eine automatisierte Auswertung vornehmen zu können und deshalb die Einhaltung gewisser Formvorschriften verbindlich vorzuschreiben. Dementsprechend habe die Modulprüfung explizit vorgesehen, dass Antworten auf dem Antwortblatt zu kennzeichnen seien und nur dieses bewertet werde. Die Prüfungsteilnehmenden seien auf diese Vorschrift sowohl schriftlich als auch mündlich hingewiesen worden und der Beschwerdegegner habe mit seiner Unterschrift bestätigt, diese Instruktionen gelesen und verstanden zu haben. Die Erteilung der Note 1,0 im Fall der Missachtung dieser Formvorschrift erweise sich als begründet und angemessen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner sich mit dem Unterlassen der Übertragung der Antworten auf das Antwortblatt gegenüber jenen Prüfungsteilnehmenden, die die Formvorschrift beachtet hätten, einen zeitlichen Vorteil verschafft habe.

3.3 Es stellt sich die Frage, ob es unverhältnismässig ist, wenn die Beschwerdeführerin vorliegend die Antworten auf die Prüfungsaufgaben vollumfänglich nicht bewertete, weil der Beschwerdegegner seine Antwortkreuze nicht formgerecht in Beachtung der von der Beschwerdeführerin für die Modulprüfung aufgestellten Formvorschrift innerhalb der Prüfungszeit auf dem dafür vorgesehenen Antwortblatt setzte.

3.4 Alles staatliche Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt im gesamten Verwaltungsrecht und ist sowohl bei der Rechtsetzung als auch bei der Rechtsanwendung zu beachten. Er setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist, und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. statt vieler BGr, 29. März 2016, 2C_1149/2015, E. 4.7 mit Hinweisen; vgl. ferner Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich 2020, Rz. 514 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht ausserdem in einem engen Zusammenhang mit dem Verbot des überspitzten Formalismus, das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ableitet und eine besondere Form der formellen Rechtsverweigerung darstellt (René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 189 mit Hinweisen).

3.5 Der Beschwerdegegner hat die Antworten bzw. die Antwortkreuze zu den Prüfungsfragen innerhalb der vorgeschriebenen Prüfungszeit von 90 Minuten nicht auf das Antwortblatt gesetzt. Damit hat er die für die Modulprüfung geltende Formvorschrift unstrittig nicht eingehalten. Diese Vorschrift bezweckt sodann, wie die Beschwerdeführerin darlegt, die Gewährleistung einer automatisierten Auswertung einer grossen Zahl an Prüfungen, dient mithin einzig der Effizienz bzw. der Vereinfachung des Verfahrens der Leistungsbewertung, was berechtigt ist. Ebenso ist klar, dass einzelne Prüfungsteilnehmende durch Missachtung von Formvorschriften nicht bessergestellt werden dürfen als jene Prüfungsteilnehmenden, die die Formvorschriften einhalten. Im vorliegenden Einzelfall sind jedoch folgende Umstände zu berücksichtigen: Die (potenzielle) Besserstellung des Beschwerdegegners im Vergleich zu jenen Prüfungsteilnehmenden, welche ihre Antwortkreuze innerhalb der Prüfungszeit formgerecht auf das Antwortblatt gesetzt haben, bestand in der Zeitersparnis für die Übertragung der Antwortkreuze vom Prüfungsblatt auf das Antwortblatt. Wohl lässt sich dieser Zeitaufwand mit der Beschwerdeführerin nicht genau beziffern. Angesichts des Umfangs der Prüfung (15 Fragen) und des konkreten Prüfungsformats (Single-Choice) beschränkte sich der hierfür notwendige Zeitaufwand aber auf wenige Minuten und ist im Verhältnis zur Prüfungszeit von 90 Minuten somit vernachlässigbar. Gemäss dem fraglichen Protokoll hat sich der Beschwerdegegner sodann unmittelbar nach Ablauf der Prüfungszeit ("während dem Einsammeln") an die Prüfungsaufsicht gewendet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner seine Antworten bzw. Antwortkreuze, wenn auch nicht formgerecht, während der ordentlichen Prüfungszeit niedergeschrieben hat. Es ging somit einzig um den Vorgang der Übertragung der Antwortkreuze auf das Antwortblatt. Es ist denn auch unbestritten, dass der Beschwerdegegner seine Prüfungsleistung erbracht hat. Dass er sich abgesehen vom (im vorliegenden Fall vernachlässigbaren) Zeitvorteil gegenüber den anderen Prüfungsteilnehmenden durch die Missachtung der Formvorschrift einen anderweitigen Vorteil verschafft hat, kann zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden, ist vorliegend aber nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die gesamthafte Nichtbewertung der Antwortkreuze des Beschwerdegegners bzw. die Erteilung der Note 1,0 als ergriffene Massnahme, um der Nichteinhaltung der fraglichen Formvorschrift zu begegnen, nicht als erforderlich und im Ergebnis als unverhältnismässig. Indem die Beschwerdeführerin die Antworten bzw. Antwortkreuze des Beschwerdegegners aufgrund der Nichteinhaltung der Formvorschrift gesamthaft nicht bewertet hat, hat sie mit Blick auf die vorstehend erwähnten, spezifischen Sachumstände die fragliche Formvorschrift in diesem konkreten Einzelfall mit übertriebener Schärfe angewendet. Es kann offengelassen werden, ob sich die Beschwerdeführerin damit auch überspitzt formalistisch verhalten hat.

Nach dem Gesagten kann schliesslich auch dahingestellt bleiben, wie die Interaktion zwischen dem Beschwerdegegner und der Prüfungsaufsicht rechtlich zu qualifizieren ist und wie die damit zusammenhängenden Fragen, wie etwa die Stellung und (Verfügungs-)Kompetenz der Prüfungsaufsicht, zu beantworten sind.

4.  

Die Bewertung der Modulprüfung des Beschwerdegegners durch die Beschwerdeführerin mit der Note 1,0 infolge Nichtkorrektur des Antwortblatts stellt eine Rechtsverletzung dar. Nach (bereits im vorinstanzlichen Verfahren) unbestritten gebliebener Darstellung des Beschwerdegegners wurde sein Antwortblatt von der Beschwerdeführerin ausgewertet und ist ihm an der Prüfungseinsicht mündlich mitgeteilt worden, dass er die Note 5,0 erzielt habe. Als Folge der festgestellten Rechtsverletzung ordnete die Vorinstanz die Erteilung der Note 5,0 an den Beschwerdegegner an, beliess es mithin bei der erzielten Punktzahl und dieser Note. Die Beschwerdeführerin rügt dies nicht, weshalb es damit sein Bewenden hat.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung (inklusive Mehrwertsteuer) zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien – Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand (§ 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]) – ist vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.angemessen.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteils ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

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