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Geschäftsnummer: VB.2025.00478 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.09.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.11.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Umstand, dass die Ehe noch nicht formell geschieden wurde, weshalb die eheliche Lebensgemeinschaft nach wie vor besteht und ihm darauf ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, sofern sie zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die Ehe in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt sind. Eine Trennung von über 6 bis 12 Monaten gilt regelmässig als endgültige Auflösung der Ehegemeinschaft. Für die Dreijahresfrist zählt nur die in der Schweiz gemeinsam verbrachte eheliche Zeit (E. 1). Der Ehewille der Ehefrau erlosch spätestens mit dem Auszug des Beschwerdeführers im Februar 2024, sodass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz knapp 25 Monate bestand. Eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens ist ausgeschlossen, insbesondere wegen der langandauernden Trennung und des anhängigen Scheidungsverfahrens, was eine endgültige Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet (E. 2.3). Die formell bestehende Ehe ist für die Beurteilung der ehelichen Gemeinschaft unbeachtlich; entscheidend ist die tatsächliche Beendigung der Lebensgemeinschaft und des Ehewillens. Da die Ehefrau die Wiederaufnahme des Zusammenlebens endgültig ausschloss und keine rechtfertigenden Gründe für das Getrenntleben bestehen, fehlt es an einer intakten ehelichen Gemeinschaft. Somit besteht kein Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 oder Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, unabhängig von der Integration des Beschwerdeführers (E. 2.4). Es liegt weder ein nachehelicher Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) oder ein Vollzugshindernis (Art. 83 AIG) vor (E. 3.2). Die gute Integration des Beschwerdeführers als Kurier begründet keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, da er keiner besonders qualifizierten Berufsgruppe angehört und keine aussergewöhnliche wirtschaftliche oder soziale Verwurzelung in der Schweiz vorliegt. Integration allein reicht ohne mindestens dreijährige Ehegemeinschaft nicht aus (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DREIJAHRESFRIST INTEGRATION KINDERLOS NACHEHELICHER HÄRTEFALL SCHEIDUNG TRENNUNG TÜRKEI
Rechtsnormen: Art. 42 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 62 AIG Art. 63 AIG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2025.00478
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1998 geborene türkische Staatsangehörige A schloss am 2. September 2021 in der Türkei die Ehe mit der Schweizer Staatsbürgerin B (geb. 1994). Am 3. Februar 2022 reiste er zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein. Schliesslich wurde ihm im Rahmen eines Familiennachzugs am 10. Februar 2022 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt (zuletzt kontrollbefristet bis 2. Februar 2025).
Am 12. März 2024 informierte B die Einwohnerkontrolle der Stadt C darüber, dass ihr Ehemann die eheliche Wohnung in C am 28. Februar 2024 verlassen habe und in die Türkei zurückgekehrt sei. Auf die diesbezügliche Aufforderung der Einwohnerkontrolle, seine Ausreise fristgerecht zu bestätigen, blieb eine entsprechende Rückmeldung von A aus. Daraufhin meldete die Einwohnerkontrolle ihn am 21. März 2024 mit dem Vermerk "nach unbekannt" ab. Das Migrationsamt wurde hiervon in Kenntnis gesetzt.
Mit Schreiben vom 15. April 2024 stellte das Migrationsamt B Fragen zu den Umständen der Trennung. In ihrer Antwort vom 1. Mai 2024 gab B an, dass die eheliche Beziehung beendet und die Scheidung hängig sei.
Im Schreiben vom 15. Juli 2024 setzte sie das Migrationsamt darüber in Kenntnis, dass die Scheidung am 14. Mai 2024 in der Türkei im gegenseitigen Einvernehmen vollzogen worden sei, A sich jedoch weigere, die richterliche Bestätigung zu unterschreiben, weshalb die Scheidung noch nicht rechtskräftig sei.
Am 19. Februar 2025 ergänzte B ihre bisherigen Eingaben und brachte vor, dass A die Ehe mit ihr einzig zum Zweck des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung eingegangen sei. Weiter hielt sie fest, A habe sich über seine Rechte informiert und versuche, durch die Darstellung von sich selbst als Opfer seine Aufenthaltsbewilligung aufrecht zu erhalten.
Am 10. Juli 2024 erschien A persönlich am Schalter des Migrationsamtes. Er erklärte, er habe die Schweiz am 28. Februar 2024 verlassen und sei am 6. Juli 2024 wieder eingereist. In einer E-Mail vom 15. Juli 2024 sowie in einem Schreiben vom 5. August 2024 legte er dar, dass er aufgrund schwerwiegender ehelicher Konflikte gezwungen gewesen sei, in sein Heimatland zurückzukehren. Er führte aus, dass seine Ehefrau und deren in der Schweiz lebende Familie ihn psychisch massiv belastet und schikaniert hätten. Um diesem Druck zu entkommen, habe er sich vorübergehend in die Türkei begeben.
Am 15. November 2024 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Mit Verfügung vom 20. März 2025 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte eine Ausreisefrist bis zum 9. Juni 2025 an.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. Juli 2025 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 7. Oktober 2025.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Juli 2025 beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beim Migrationsamt sinngemäss, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung neu zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss seines hängigen Scheidungsverfahrens. Das Migrationsamt leitete diese Eingabe am 31. Juli 2025 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die Ehegemeinschaft kann unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).
2.1.2 Bei einer krisenbedingten Trennung von mehr als 6 bis 12 Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [Uebersax, Ausländerrecht], 3. A., Basel 2022, Rz. 23.308, mit weiteren Hinweisen).
2.1.3 Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist sodann ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Zudem darf der nacheheliche Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG weder rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden noch dürfen Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen.
2.2 Der Beschwerdeführer schloss am 2. September 2021 in der Türkei mit seiner Ehefrau den Bund der Ehe und reiste am 3. Februar 2022 zu ihr in die Schweiz ein. Die Einwohnerdienste C informierten das Migrationsamt am 21. März 2024 darüber, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. Februar 2024 von seiner Ehefrau getrennt lebe und diese ihn seither "nach unbekannt" abgemeldet hätten. In der Folge bestätigten beide Ehegatten in Schreiben vom 1. Mai, 15. Juli sowie 5. August 2024 die Trennung per 28. Februar 2024. Die Ehefrau erklärte, ihr Ehewille sei erloschen, und die Scheidung sei am 14. Mai 2024 in der Türkei im Beisein beider Parteien vollzogen worden. Die Scheidungsvereinbarung sei von beiden Parteien unterzeichnet worden; auf einem Dokument fehle jedoch noch die Unterschrift des Beschwerdeführers, weshalb die Scheidung bislang noch nicht rechtskräftig sei. In diesem Zusammenhang reichte die Ehefrau ein gerichtliches Scheidungsurteil des türkischen Familiengerichts vom 14. Mai 2024 beim Migrationsamt ein. Mit Eingabe vom 5. August 2024 bestätigte der Beschwerdeführer, dass es bereits einige Wochen zuvor vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten gekommen sei, weshalb er schliesslich zum Eigenschutz eine Zeit lang bei seiner Familie in der Türkei verweilt habe.
2.3 Aus der klaren Aktenlage sowie den eigenen Angaben der Beteiligten ergibt sich, dass der Ehewille der Ehefrau spätestens mit dem Auszug des Beschwerdeführers im Februar 2024 endgültig erloschen ist, womit die in der Schweiz geführte eheliche Gemeinschaft eine Dauer von knapp 25 Monaten aufweist. Ob der Beschwerdeführer allenfalls zunächst noch auf eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens hoffte, ist hierbei unerheblich, da sich seine Ehefrau bereits im Februar 2024 eindeutig von der ehelichen Beziehung distanziert hatte. Aufgrund der lang andauernden Trennung sowie des hängigen Scheidungsverfahrens ist zudem ohne Weiteres von einer endgültigen Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen.
2.4 Auch aus dem Einwand des Beschwerdeführers, die Ehe sei bislang nicht rechtsgültig aufgehoben, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die formell bestehende Ehe ist für die Beurteilung der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nicht entscheidend. Wie bereits unter E. 2.1.1 ausgeführt, gilt die Ehegemeinschaft auch dann als aufgehoben, wenn die Ehe formal weiterhin besteht, sofern mindestens einer der Ehegatten die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat. Massgeblich ist somit die tatsächliche Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und nicht der formelle Ehebestand. Es steht fest, dass die Eheleute spätestens seit dem 28. Februar 2024 nicht mehr zusammenleben. Zudem liegen keine Ausnahmen vor, die ein Getrenntleben rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bringt weder konkrete berufliche Verpflichtungen noch erhebliche familiäre Probleme vor, die eine vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 76 VZAE allenfalls rechtfertigen könnten. Ferner wurde eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft vonseiten der Ehefrau endgültig ausgeschlossen. Da die vorliegend geforderte gelebte eheliche Gemeinschaft den gemeinsamen Willen beider Ehegatten voraussetzt und die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Trennungswillen wiederholt und vor Ablauf der Dreijahresfrist bekräftigt hat, kann sich der Beschwerdeführer unabhängig von seinem eigenen etwaigen Ehewillen oder dem formellen Fortbestehen der Ehe nicht auf eine mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft berufen. Mangels intakter und gelebter Ehe ist ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers daher weder nach Art. 42 Abs. 1 AIG noch auf Grundlage des konventions- und verfassungsmässig geschützten Rechts auf Familienleben zu stützen. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Scheidung abzuweisen.
Ein nacheheliches Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert daher bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf die Integration des Beschwerdeführers ankommt.
3.
3.1 Selbst wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (sog. nachehelicher Härtefall; Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 10. November 2021, VB.2021.00531, E. 3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
3.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, liegt weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG noch ein Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG vor. Zwar machte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz noch geltend, Opfer von häuslicher Gewalt durch seine Ehefrau geworden zu sein, insbesondere durch psychischen Druck und Isolation. Er schilderte, dass er unter Zwang im Familienunternehmen habe arbeiten müssen und von seiner Ehefrau isoliert worden sei, was ihm erhebliche seelische Belastungen verursacht habe. Diese Vorbringen wurden von der Vorinstanz jedoch zu Recht als nicht hinreichend glaubhaft und substanziiert erachtet, um die Voraussetzungen für die Annahme von häuslicher Gewalt zu erfüllen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss häusliche Gewalt eine systematische und intensive Misshandlung über einen längeren Zeitraum hinweg umfassen (vgl. BGr, 22. März 2021, 2C_585/2020, E. 3.2.1; 21. Juli 2015, 2C_20/2015, E. 4.1). Diese Kriterien wurden hier nicht erfüllt. Die geschilderten Vorfälle beschränken sich auf vage Aussagen und beinhalten keine konkrete und nachvollziehbare Darstellung der Schwere oder Dauer der mutmasslichen Misshandlung. Zudem fehlen belastbare Beweise, die die behaupteten Vorfälle stützen könnten.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer auf seine gute Integration in der Schweiz verweist, kann er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der als Kurier beschäftigte Beschwerdeführer gehört keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG an. Es liegt auch keine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG vor. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Integration bleibt daher unbeachtlich. Ohnehin stellt eine allfällige erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar und vermag für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (BGr, 14. Dezember 2023, 2C 435/2023, E. 6.3; VGr, 10. November 2021, VB.2021.00531, E. 3.3.2; 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2). Die Praxis anerkennt einen nachehelichen Härtefall nur dann, wenn der Betroffene über eine aussergewöhnlich starke wirtschaftliche und soziale Verwurzelung in der Schweiz verfügt (vgl. dazu Geiser/Blocher/Busslinger in: Uebersax, Ausländerrecht, § 23.320, mit weiteren Hinweisen). Eine solche Verwurzelung ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht ersichtlich, weshalb ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht besteht. Überdies musste der Beschwerdeführer mit ausländerrechtlichen Konsequenzen rechnen, zumal er sich auf einen aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsanspruch beruft.
4.
4.1 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen steht dem Beschwerdeführer weder aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen noch aufgrund nationalen Rechts ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu. Es ist zu prüfen, ob ihm im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 AIG) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann.
4.2 Der Beschwerdegegner hat in seinen Erwägungen die relevanten rechtlichen Grundlagen korrekt dargelegt und überzeugend begründet, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht geboten ist und die Wegweisung verhältnismässig erscheint. Der Beschwerdeführer bringt auch im Beschwerdeverfahren keine neuen Argumente vor, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. Hieran vermögen auch seine vorgebrachte berufliche Situation, sein Integrationswille und seine Fähigkeit, für sich selbst zu sorgen, nichts zu ändern. Die Ehe des Beschwerdeführers in der Schweiz hatte lediglich eine Dauer von zwei Jahren und blieb kinderlos, sodass keine familiären Bindungen vorliegen, die seinen Verbleib rechtfertigen könnten. Zudem sind keine signifikanten Integrationsleistungen im sozialen oder beruflichen Bereich erkennbar; so fehlen sowohl Sprachkenntnisse als auch der Nachweis eines Deutschkurses. Zudem ist der Beschwerdeführer in der Türkei aufgewachsen und sozialisiert worden und lebt erst seit wenigen Jahren in der Schweiz. Angesichts dieser kurzen Aufenthaltsdauer ist er noch nicht in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat nicht derart entfremdet, dass eine Rückkehr in die Türkei ihm unzumutbar wäre. Dies gilt umso mehr, als er während seiner Ehe regelmässig in die Türkei zurückkehrte und mit den Verhältnissen dort vertraut ist. Aufgrund seines jungen Alters, seiner guten gesundheitlichen Verfassung und der Berufserfahrungen, die er sowohl vor seiner Einreise als auch in der Schweiz gesammelt hat, ist es ihm problemlos zumutbar, in der Türkei eine neue Existenz aufzubauen. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen nach Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).