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Geschäftsnummer: VB.2025.00476 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.08.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Aufsichtsbeschwerde
Keine Einleitung von Strafverfahren (E. 2.1). Keine Zuständigkeit (auch nicht als Rechtsmittelinstanz) für straf-, zivil- oder staatshaftungsrechtliche Angelegenheiten (E. 2.2). Keine Aufsichtsfunktionen (E. 2.3). Keine Weiterleitungspflicht (E. 4). Nichteintreten.
Stichworte: AUFSICHTSBESCHWERDE AUFSICHTSTÄTIGKEIT NICHTEINTRETEN STAATSHAFTUNG STRAFRECHT STRAFVERFAHREN UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WEITERLEITUNGSPFLICHT ZIVILRECHTLICH ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen: § 1 VRG § 2 Abs. I VRG § 5 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 38b Abs. II VRG § 57 VRG § 58 VRG § 70 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2025.00476
Verfügung
des Einzelrichters
vom 4. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kantonspolizei Zürich,
vertreten durch den Polizeiposten Hinwil,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland,
3. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
4. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
5. Friedensrichteramt Wetzikon,
6. Finanzdirektion des Kantons Zürich,
7. Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Aufsichtsbeschwerde,
hat sich ergeben:
I.
A gelangte mit Eingabe vom 25. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht. In dieser erhob er sinngemäss Beschwerde gegen die Kantonspolizei Hinwil, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, das Friedensrichteramt Wetzikon, die Finanzdirektion des Kantons Zürich sowie das Obergericht des Kantons Zürich wegen anhaltender und systematischer Rechtsverweigerung, Verzögerung, Amtsmissbrauchs und Grundrechtsverletzungen. Er beantragte sodann die unentgeltliche Prozessführung.
II.
In derselben Eingabe vom 25. Juli 2025 erhob A sodann eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Zürich. Diese Klage wurde unter der separaten Verfahrensnummer VK.2025.00004 angelegt, weisen doch die beiden Verfahren keinen ersichtlichen Zusammenhang auf.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde – mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Akten oder Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 57 und § 58 VRG).
2.
2.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Einleitung von Strafverfahren nicht zuständig; ein ausreichender Tatverdacht, der Anlass zu einer Anzeige von Amtes wegen bieten würde, ist vorliegend nicht erkennbar (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Dem Beschwerdeführer steht es frei, selbst bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden, wie er es bereits getan hat.
2.2 Das Verwaltungsgericht entscheidet in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (§ 1 Satz 1 VRG). Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rechtsverzögerung oder eine Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerschaft in Bezug auf diverse Strafverfahren, die Staatshaftungsklage oder weitere Zivilverfahren rügt, handelt es sich um eine strafrechtliche beziehungsweise um eine zivilrechtliche oder von den Zivilgerichten zu entscheidende (vgl. § 2 Abs. 1 VRG) Angelegenheit, wofür das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb dies vorliegend anders sein sollte. Dasselbe würde für Rügen gegen prozessleitende Anordnungen – wie Vorladungen – durch die Beschwerdegegnerschaft gelten, sollte der Beschwerdeführer solche anfechten wollen. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht als Rechtsmittelinstanz gegen straf-, zivil- oder staatshaftungsrechtliche Entscheide zuständig. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer dem im Entscheid angegebenen Rechtsmittelweg folgen, wollte er beispielsweise die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in den entsprechenden Verfahren anfechten.
2.3 Soweit der Beschwerdeführer um Untersuchung des Verhaltens der Beschwerdegegnerschaft bzw. um Einleitung einer Untersuchung sowie um Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von weiteren (angeblichen) Rechtsverletzungen und Missständen ersucht, entspricht seine Eingabe einer Aufsichtsbeschwerde. Dem Verwaltungsgericht kommen gegenüber Behörden – wie namentlich der Staatsanwaltschaft, der Oberstaatsanwaltschaft, der Kantonspolizei, dem Friedensrichteramt, der Finanzdirektion sowie dem Obergericht – und deren Mitarbeitenden indes keine Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Weiter beanstandet der Beschwerdeführer jedenfalls sinngemäss, dass die Direktion der Justiz und des Innern seiner Aufsichtsbeschwerde mit Schreiben vom 13. Juni 2025 keine Folge gab und aus seiner Sicht – wenn überhaupt – nur unzureichende aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber den Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 ergriff bzw. auf die aufsichtsrechtliche Feststellung geltend gemachter Rechtsverletzungen seitens der Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 verzichtete. Mit all diesen Vorbringen hätte sich der Beschwerdeführer indes nicht an das Verwaltungsgericht, sondern an die Aufsichtsinstanz der Direktion der Justiz und des Innern wenden müssen, steht doch gegen den ablehnenden Entscheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin kein Rechtsmittel offen, sondern ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu richten ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85). Dasselbe gilt für die Aufsichtsbeschwerde an die Sicherheitsdirektion, welcher mit Schreiben vom 8. Juli 2025 nicht stattgegeben wurde.
2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde aufgrund fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als offenkundig unzulässig und kann darauf nicht eingetreten werden.
3.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer beantragte keine Parteientschädigung und eine solche stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist zufolge der in der fehlenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).
4.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht Eingaben bei eigener Unzuständigkeit von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung beim Verwaltungsgericht massgebend ist. In Bezug auf Zivilbehörden besteht demgegenüber keine entsprechende Pflicht (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 54 und N. 59). Im Übrigen gilt die Weiterleitungspflicht nur für fristgebundene Eingaben (Plüss, § 5 N. 48), wovon mit Blick auf die Anträge des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann. Entsprechend ist von einer Weiterleitung abzusehen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 280.-- Zustellkosten, Fr. 580.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) den Beschwerdeführer; b) die Beschwerdegegnerschaft.