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Zürich Verwaltungsgericht 21.08.2025 VB.2025.00471

21 août 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,950 mots·~15 min·9

Résumé

Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250149-L) | Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft: Verhältnismässigkeit (Ehevorbereitungsverfahren, Mehrfachgesuch). Die Heiratspläne einer aus der Schweiz weggewiesenen Person stehen dem Vollzug der Ausschaffungshaft grundsätzlich nicht entgegen. Diese kann sich aber als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (E. 4.2.1). Da weder sämtliche notwendigen Papiere vorliegen noch ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nicht zu rechnen ist, lässt die Tatsache, dass Heiratspläne bestehen, die Haft vorliegend nicht unverhältnismässig erscheinen (E. 4.2.3). Es ist davon auszugehen, dass das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers beförderlich behandeln wird, weshalb mit einem baldigen Entscheid über dieses Gesuch gerechnet werden kann und der Vollzug der Wegweisung daher absehbar bleibt (E. 4.3.2). Eine mildere Massnahme, in jenem Sinne, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde, ist nicht ersichtlich (E. 4.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00471   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250149-L)

Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft: Verhältnismässigkeit (Ehevorbereitungsverfahren, Mehrfachgesuch). Die Heiratspläne einer aus der Schweiz weggewiesenen Person stehen dem Vollzug der Ausschaffungshaft grundsätzlich nicht entgegen. Diese kann sich aber als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (E. 4.2.1). Da weder sämtliche notwendigen Papiere vorliegen noch ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nicht zu rechnen ist, lässt die Tatsache, dass Heiratspläne bestehen, die Haft vorliegend nicht unverhältnismässig erscheinen (E. 4.2.3). Es ist davon auszugehen, dass das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers beförderlich behandeln wird, weshalb mit einem baldigen Entscheid über dieses Gesuch gerechnet werden kann und der Vollzug der Wegweisung daher absehbar bleibt (E. 4.3.2). Eine mildere Massnahme, in jenem Sinne, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde, ist nicht ersichtlich (E. 4.4). Abweisung.

  Stichworte: AUSSCHAFFUNGSHAFT EHEVORBEREITUNG MEHRFACHGESUCH MILDERE MASSNAHME VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AIG

Rechtsnormen: Art. 75 Abs. I lit. f AIG Art. 76 Abs. I AIG Art. 76 Abs. I lit. b AIG Art. 98 Abs. IV ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00471

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler.

In Sachen

A, zz. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft ZAA,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250149-L),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A in Ausschaffungshaft genommen werde. Die am 7. Juli 2025 vom Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 8. Juli 2025 gewährt und die Ausschaffungshaft bis am 3. Oktober 2025 bewilligt.

II.  

Dagegen erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 28. Juli 2025 Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Juli 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen, mildere Massnahmen anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Am 31. Juli 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 6. August 2025 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 15. August 2025 und hielt dabei an den gestellten Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.

2.  

2.1 Der 1984 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reichte am 12. Oktober 2023 ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 24. November 2023 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum sowie den Wegweisungsvollzug an. Es verpflichtete den Beschwerdeführer, die Schweiz und den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2024 nicht ein (E-7212/2023).

Das SEM setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2024 eine neue Ausreisefrist bis zum 13. März 2024. Seit dem 28. März 2024 galt der Beschwerdeführer als untergetaucht.

2.2 Am 4. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer in E verhaftet. Anlässlich seiner Verhaftung stellte der Beschwerdeführer mündlich erneut ein Asylgesuch bzw. Mehrfachgesuch. Dieses wurde mit Eingabe vom 23. Juli 2025 nachträglich begründet (Beilage 5 zur Beschwerde).

2.3 Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen werde. Die am 7. Juli 2025 vom Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung der Ausschaffungshaft wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 8. Juli 2025 gewährt und die Ausschaffungshaft wurde bis am 3. Oktober 2025 bewilligt.

3.  

3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.

3.2 Vorliegend liegt eine rechtskräftige Wegweisung gegen den Beschwerdeführer vor (vgl. E. 2.1). Zwar hat er inzwischen erneut ein Asyl- bzw. Mehrfachgesuch gestellt, dieses lässt den Wegweisungsentscheid indessen nicht dahinfallen, wenn – wie hier – mit dem entsprechenden Entscheid in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl. E. 4.3 hiernach).

3.3 Die Haftanordnung sowie das angefochtene Urteil ergingen in Anwendung der Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

3.3.1 Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich allein nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3).

3.3.2 Es ist durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäss nachkam, über ein Jahr lang als untergetaucht galt und sich während dieser Zeit – gemäss eigenen Angaben – an unterschiedlichen Orten in der Schweiz aufgehalten hat. Sodann gab er anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung sowie weiterer Einvernahmen klar zu erkennen, dass er nicht bereit ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen wird und Untertauchensgefahr besteht. Die Vorinstanz hat somit insgesamt das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu Recht bejaht.

Nachdem vorliegend bereits ein Haftgrund erfüllt ist, ist das Vorliegen eines weiteren möglichen Haftgrundes gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG (in unbegründeter Weise erst nachträglich gestelltes Asylgesuch), wie ihn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnt, nicht mehr zu prüfen.

4.  

4.1 Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

4.2 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vorgebracht hat, C kennengelernt zu haben, mit welcher er in Ehevorbereitung sei (angefochtener Entscheid, E. 3.3). Ob eine Eheschliessung unmittelbar bevorsteht, ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft von Bedeutung (BGr, 15. Dezember 2017, 2C_481/2017, E. 2.4).

4.2.1 Die Heiratspläne einer aus der Schweiz weggewiesenen Person stehen dem Vollzug einer Entfernungsmassnahme bzw. einer im Hinblick darauf angeordneten Ausschaffungshaft grundsätzlich nicht entgegen. Die Ausschaffungshaft kann sich aber als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (vgl. BGr, 15. Dezember 2017, 2C_481/2017, E. 2.3 mit Hinweis auf 26. März 2013, 2C_218/2013, E. 5.2, und 14. Februar 2012, 2C_150/2012, E. 2.2.2).

Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Ehevorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Ein ausländischer Verlobter ohne rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz hat seinen Aufenthaltsstatus deshalb zunächst zu legalisieren, indem er ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Heirat einreicht (VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.2 mit Hinweis auf 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 2.3; vgl. für die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Heirat BGr, 17. Mai 2022, 2C_1019/2021, E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2.2 Der Beschwerdeführer nahm anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung zum ersten Mal auf seine Heiratspläne Bezug. Bei der Befragung zum rechtlichen Gehör drei Tage zuvor erwähnte er seine angebliche Verlobte C nicht, auch nicht auf die Frage "Haben Sie irgendwelche Beziehungen zur Schweiz?". Nach seinen Angaben führten der Beschwerdeführer und C seit Mai 2024 eine Beziehung; sie hätten viele Gemeinsamkeiten. Sie wohne im Kanton F, er sei aber noch nie bei ihr zu Hause gewesen. Er habe sie jeweils in E getroffen (angefochtener Entscheid, E. 3.3). Bei den Akten liegt die Bestellung für eine Heiratsurkunde, welche von C am 7. Juli 2025, das heisst am Tag der Verhaftung des Beschwerdeführers, beim virtuellen Schalter des Kantons F eingereicht wurde. Als Datum der Hochzeit bzw. des "Ereignisses" ("date de l’évènement") wurde der 6. September 2025 angegeben. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wandte sich in der Folge an das Bevölkerungsamt des Kantons F und erkundigte sich über den aktuellen Stand des Verfahrens. Der Antwort-E-Mail der zuständigen Mitarbeiterin vom 14. Juli 2025 kann entnommen werden, dass C am 11. Juli 2025 das Standesamt kontaktiert habe, um ein Ehevorbereitungsformular zu erhalten. Beim Standesamt sei noch kein Verfahren eingeleitet worden. Es sei jedoch anzumerken, dass ein solches Verfahren, sofern ein ausgefülltes Formular dafür eintreffe, langwierig sein werde und es sinnvoller sei, wenn der Beschwerdeführer die Heiratsformalitäten in der Türkei abwarte.

Bei den Akten liegt ein Schreiben von C und dem Beschwerdeführer, das am 28. Juli 2025 beim Bevölkerungsamt eingegangen sein soll, und mit welchem um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Ehevorbereitung bzw. Heirat ersucht wird. Daraus lässt sich entnehmen, dass sich die beiden im Jahre 2024 kennengelernt und verliebt hätten. Ein Paar seien sie – im Übrigen leicht widersprüchlich zur Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht (s. o.) – seit dem 25. Juni 2024. Sie hätten sich in E über Freunde kennengelernt und teilten die Leidenschaft für Musik und Sport. Gemeinsame Zeit hätten sie in E verbracht. Sie hätten einen Untermietvertrag für eine Wohnung in E unterzeichnet; dieser werde ab dem 1. September 2025 in einen Hauptmietvertrag umgewandelt. In der Beschwerde werden keine weiteren Ausführungen zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C gemacht, mit Ausnahme der Ergänzung, dass die beiden bereits in der Vergangenheit über eine Heirat nachgedacht hätten (Beschwerde, Rz. 14).

4.2.3 Es ergibt sich aus dem derzeitigen Aktenstand, dass das Ehevorbereitungsverfahren erst ganz am Anfang steht und noch nicht alle notwendigen Papiere dazu vorliegen. Etwas anderes machen auch der Beschwerdeführer und C nicht geltend, wenn sie im Gesuch für die Kurzaufenthaltsbewilligung ausführen, die für das Ehevorbereitungsverfahren erforderlichen Dokumente aus der Türkei "sont presque tous disponibles". Die fehlenden Dokumente sollten gemäss ihren Angaben innerhalb eines Monats beim Standesamt eingereicht werden können. Ausländische Staatsangehörige müssen beim Standesamt folgende Unterlagen einreichen (vgl. Merkblatt über die Eheschliessung in der Schweiz, Stand: Juli 2022, abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/zivilstand/merkblaetter.html): Identitätsnachweis, aktuelle Wohnsitzbescheinigung sowie Dokumente betreffend Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (z. B. Ledigkeitsbescheinigung, soweit der Heimatstaat eine solche ausstellt, oder Dokument betreffend Auflösung der letzten Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit einer Drittperson) und Nationalität. Im Weiteren ist ein Dokument zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung beizubringen. Es wird durch den Beschwerdeführer nicht substanziiert, welche Unterlagen bereits vorliegen oder welche noch fehlen. Was die kumulative Voraussetzung des Heiratstermins angeht, so wird im Gesuch für die Heiratsurkunde zwar ein Datum des "Ereignisses" angegeben (6. September 2025, vgl. E. 4.2.2 hiervor), weder in den Akten noch in den Eingaben des Beschwerdeführers finden sich jedoch eine Reservation oder eine Bestätigung eines Termins beim Standesamt für eine standesamtliche Hochzeit. Insofern scheint noch kein definitiver Heiratstermin festzustehen.

Das Zwangsmassnahmengericht erwog, ein Gesuch für eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung könnte abgelehnt werden, da Hinweise dafür bestünden, dass die beabsichtigte Heirat der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften über den Familiennachzug diene (angefochtener Entscheid, E. 3.3). Es bestehen vorliegend Indizien, die auf eine Scheinehe hinweisen könnten (vgl. zum Ganzen bspw. BGr, 17. März 2015, 2C_154/2015, E. 2.3). Ob sich die Hinweise bestätigen, wird indessen von den hierfür zuständigen Behörden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu entscheiden sein, ebenso wie die Frage, ob der Beschwerdeführer das Bewilligungsverfahren im Ausland abzuwarten hat oder in der Schweiz verbleiben kann (vgl. BGr, 26. März 2013, 2C_218/2013, E. 5.2 mit Hinweisen). Da weder sämtliche notwendigen Papiere vorliegen noch ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nicht zu rechnen ist, lässt die Tatsache, dass Heiratspläne bestehen, die Haft nicht unverhältnismässig erscheinen.

4.3  

4.3.1 Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass das SEM das Migrationsamt mit Schreiben vom 30. Juli 2025 darüber informiert hat, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2025 ein Mehrfachgesuch eingereicht habe und das Migrationsamt deshalb ersucht werde, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. Vorbereitungshandlungen, einschliesslich Papierbeschaffung, seien ebenfalls zu sistieren.

4.3.2 Die Frist zur Ausreise hat der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen lassen. Seit dem rechtskräftigen Asylentscheid und der damit verbundenen Wegweisung hatte der Beschwerdeführer mehrere Monate Zeit, um ein erneutes Asylgesuch einzureichen, schliesslich datiert der von ihm nun als neue Tatsache geltend gemachte türkische Haftbefehl bereits vom 26. Januar 2024; nichtsdestotrotz tat er dies erst kurz nach seiner Verhaftung angesichts der drohenden Ausschaffung. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, vom erwähnten Haftbefehl erst kürzlich Kenntnis erlangt zu haben. Ebenfalls ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zuvor keine Kenntnisse über die Möglichkeit hatte, ein Mehrfachgesuch einzureichen (vgl. Beschwerde, Rz. 10 f.), da er erst auf seine Äusserung hinsichtlich des erneuten Asylgesuchs hin anlässlich der Befragung zum rechtlichen Gehör ein Merkblatt betreffend Mehrfachgesuch ausgehändigt bekam, weshalb dieses das Wissen über die Möglichkeit zur Stellung eines erneuten Asylgesuchs nicht bewirkt haben konnte. Damit ist zu vermuten, dass er das Asylgesuch einreichte, um den Vollzug der Wegweisung zu vermeiden. Es ist aufgrund der Akten sodann davon auszugehen, dass das SEM das Mehrfachgesuch vom 23. Juli 2025 beförderlich behandeln wird, weshalb mit einem baldigen Entscheid über dieses Gesuch gerechnet werden kann und der Vollzug der Wegweisung daher absehbar bleibt (vgl. BGr, 1. April 2022, 2C_216/2022, E. 3.2 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt und regelmässig Flüge in die Türkei stattfinden, ist es bei gegebener Aktenlage gerechtfertigt, die Haft andauern zu lassen. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsentscheid aus tatsächlichen Gründen nicht vollziehbar wäre.

4.4 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, mildere Massnahmen anzuordnen.

4.4.1 Die Vorinstanz erwog, dass mildere Mittel den Wegweisungsvollzug nicht hinreichend sicherzustellen vermögen würden; dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz verfüge und in der Vergangenheit bereits mehrfach unter Beweis gestellt habe, sich an behördliche Anweisungen nicht zu halten. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch künftig behördlichen Anweisungen widersetzen und – in die Freiheit entlassen – untertauchen würde. So sei er bereits einmal für mehr als ein Jahr untergetaucht (angefochtener Entscheid, E. 6).

4.4.2 Der Beschwerdeführer lässt hierzu geltend machen, er könne sich den Behörden an der Adresse von C zur Verfügung halten (Beschwerde, Rz. 16, 20). Dieses Argument verfängt aufgrund der Aktenlage nicht: Obwohl sich der Beschwerdeführer und C angeblich seit Mai 2024 kennen bzw. angeblich seit spätestens dem 25. Juni 2024 ein Paar sind (vgl. E. 4.2.2 hiervor), hat der Beschwerdeführer C nie an ihrem Wohnort besucht, geschweige denn sich regelmässig dort aufgehalten. Es wird hierzu auch nicht geltend gemacht, dass es die Wohnverhältnisse von C bisher nicht zugelassen hätten, dass sie sich bei ihr hätten treffen können. Diese bisherigen wie auch die neu geltend gemachten Umstände (vgl. dazu den im Beschwerdeverfahren eingereichten, bis zum 1. September 2025 befristeten Untermietvertrag, unterzeichnet durch C, für ein Zimmer in einer 5-Zimmer-Wohnung an der D-Strasse 01 in E [Beilage 6 zur Beschwerde]) lassen nicht darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer an der Adresse seiner angeblichen Verlobten dauerhaft auf- und zuverlässig den Behörden zur Verfügung halten könnte, zumal sich C im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch gar nicht an die neue Adresse umgemeldet hat (Beschwerde, Rz. 16). Weitere Angehörige der Kernfamilie des Beschwerdeführers, die über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen und ihn bei sich aufnehmen könnten, sind nicht vorhanden. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde.

4.5 Weitere Umstände, welche die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 3. Oktober 2025 als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Die maximale Haftdauer wurde nicht überschritten.

5.  

5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft bei der gegebenen Aktenlage erfüllt sind und sich diese als verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht nach § 16 Abs. 2 VRG, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Diese wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.

5.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c)    das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr; d)    die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei Spezialabteilung Ausländerrechtliche

              Massnahmen Koordination.

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