Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 11.12.2025 VB.2025.00463

11 décembre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,941 mots·~10 min·12

Résumé

Modulprüfung Internationales Privatrecht (BLaw) | [Beschwerde gegen die Bewertung einer rechtswissenschaftlichen Modulprüfung an der Universität.] Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (E. 3.1). Bei Examensleistungen schränkt sich das Verwaltungsgericht in der Kognition ein. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht wie hier aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (E. 3.2). Bei der Frage, welche Teile der Prüfung mit wie vielen Punkten zu bewerten sind und ob allenfalls für Antworten, welche die Musterlösung nicht vorsieht, Zusatzpunkte zu vergeben sind, steht den Examinatoren ein grosser Ermessensspielraum zu (E. 4.5). Vorliegend ist nachvollziehbar und lag es im Ermessen des Examinators, dass er die Ausführungen des Beschwerdeführers, welche den Kontext der Aufgabenstellung ignorierten, nicht bepunktete. Es besteht kein Anspruch darauf, dass (möglicherweise) korrekte, aber nicht gefragte Ausführungen bepunktet werden (E. 4.6). Es besteht auch kein Anspruch darauf, dass der Examinator in Antworten zu verschiedenen Prüfungsfragen Versatzstücke zusammensucht, die möglicherweise als Antwort zu einer anderen Prüfungsrage Punkte geben könnten (E. 4.7). Abweisung.

Texte intégral

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2025.00463   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.12.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Modulprüfung Internationales Privatrecht (BLaw)

[Beschwerde gegen die Bewertung einer rechtswissenschaftlichen Modulprüfung an der Universität.] Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (E. 3.1). Bei Examensleistungen schränkt sich das Verwaltungsgericht in der Kognition ein. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht wie hier aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (E. 3.2). Bei der Frage, welche Teile der Prüfung mit wie vielen Punkten zu bewerten sind und ob allenfalls für Antworten, welche die Musterlösung nicht vorsieht, Zusatzpunkte zu vergeben sind, steht den Examinatoren ein grosser Ermessensspielraum zu (E. 4.5). Vorliegend ist nachvollziehbar und lag es im Ermessen des Examinators, dass er die Ausführungen des Beschwerdeführers, welche den Kontext der Aufgabenstellung ignorierten, nicht bepunktete. Es besteht kein Anspruch darauf, dass (möglicherweise) korrekte, aber nicht gefragte Ausführungen bepunktet werden (E. 4.6). Es besteht auch kein Anspruch darauf, dass der Examinator in Antworten zu verschiedenen Prüfungsfragen Versatzstücke zusammensucht, die möglicherweise als Antwort zu einer anderen Prüfungsrage Punkte geben könnten (E. 4.7). Abweisung.

  Stichworte: ERMESSEN EXAMENSLEISTUNGEN KORREKTUR MUSTERLÖSUNG

Rechtsnormen: § 46 Abs. 4 UniversitätsG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00463

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Modulprüfung Internationales Privatrecht (BLaw),

hat sich ergeben:

I.  

A. A studiert an der Universität Zürich Rechtswissenschaften auf der Bachelor-Stufe. Er absolvierte am 26. Juni 2024 die schriftliche Prüfung im Pflichtmodul "Internationales Privatrecht (BLaw)". Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich teilte A mittels am 28. September 2024 ausgestellten Leistungsausweises mit, dass er die Prüfung mit der Note 4,0 bestanden habe.

B. Hiergegen erhob A am 1. November 2024 Einsprache beim Fakultätsvorstand der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und verlangte die Erteilung von zusätzlichen 11,25 Punkten sowie die entsprechende Anhebung seiner Prüfungsnote auf 5,5. In teilweiser Gutheissung der Einsprache gewährte der Fakultätsvorstand A am 21. Dezember 2024 1,5 zusätzliche Punkte in der Modulprüfung "Internationales Privatrecht (BLaw)" und hob dessen Prüfungsnote auf 4,5 an. Im Übrigen wies er die Einsprache ab.

II.  

Einen hiergegen am 29. Januar 2025 erhobenen Rekurs von A wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 12. Juni 2025 ab.

III.  

Am 23. Juli 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, ihm seien unter Entschädigungsfolge für seine Lösung der Prüfung vom 26. Juni 2024 im Modul "Internationales Privatrecht (BLaw)" 5,5 zusätzliche Punkte zu erteilen und seine Note sei auf 5,0 anzuheben. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Benotung an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich zurückzuweisen.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 15. August 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich verzichtete am 18. August 2025 auf Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz (ebenfalls) erfüllt waren (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Dabei gilt es hier zu beachten, dass die Anfechtung einzelner Modulnoten sowohl bezüglich des Anfechtungsobjekts wie auch bezüglich des Rechtsschutzinteresses problematisch sein kann (vgl. VGr, 20. April 2023, VB.2023.00040, E. 2.1). Ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs des Beschwerdeführers betreffend eine genügende Modulnote eingetreten ist, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die Beschwerde, wie sich gleich zeigen wird, ohnehin abzuweisen ist.

3.  

3.1 Gemäss § 46 Abs. 4 UniG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. § 8 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 25. März 2024 [LS 415.111.7]).

3.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 25. April 2024, VB.2023.00743, E. 2.2 – 25. Mai 2023, VB.2022.00737, E. 2.2 – 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 88 f.). Hieran ändert nichts, dass vorliegend eine rechtswissenschaftliche Prüfung zu beurteilen ist. Das Gericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Examensleistungen auch dann Zurückhaltung, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (vgl. BGr, 9. September 2025, 2D_24/2024, E. 7.3 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00648, E. 2.3).

4.  

4.1 Die Modulprüfung "Internationales Privatrecht (BLaw)" vom 26. Juni 2024 hatte, soweit hier relevant, den folgenden Wortlaut:

" Aufgabe 1

Die Basler Chocolatier B AG versendet im Rahmen einer Werbeaktion Prospekte an zahlreiche Haushalte in den für ihre Zürcher Mitbewerberin Z AG zentralen Absatzmärkten Paris und Berlin. Gleichzeitig erhalten Zürcher Haushalte dieselben Prospekte. Alle diese Sendungen enthalten folgende Aussagen: "Was Z Schokolade nennt, würden wir nicht mal zum Backen verwenden. Wer Schimmel nicht nur bei Käse mag, der ist bei Z sicher richtig. Wem aber Qualität wichtig ist, der kommt nur zu uns."

Z leitet aus diesem Sachverhalt Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz gegenüber B ab und macht diese vor dem Handelsgericht Zürich geltend.

1.a) Hauptfrage: Angenommen, das HGer ZH ist zuständig: Nach welchem Recht sind die verfahrensgegenständlichen Ansprüche zu beurteilen? (23 Pkte)

1.b) Zusatzfrage: Wenn Sie annehmen, beide Parteien argumentierten im Verfahren vor dem HGer ZH ausschliesslich unter Bezugnahme auf Bestimmungen des schweizerischen Rechts: Ändert dies etwas an dem unter 1.a) zu erzielenden Ergebnis? (7 Pkte)

[Frage 1.c]

Bearbeitervermerk:

Unterstellen Sie, dass allfällige Ansprüche der Z nicht auf Verletzungen gestützt werden, die sich aus folgenden Rechtsbereichen ergeben: Firmen- und Namensrecht, Persönlichkeitsrecht, Immaterialgüterrecht, allgemeines Deliktsrecht.

[Aufgabe 2]

Bearbeitervermerk für beide Aufgaben:

Denken Sie daran, wo immer möglich die Rechtsgrundlage(n) Ihrer Ausführungen präzise zu benennen und gegebenenfalls auch Ihre Gründe für nicht weiter in Betracht gezogene Bestimmungen darzulegen."

4.2 Gemäss Musterlösung waren von den Kandidierenden zur Beantwortung von Frage 1.a) im Wesentlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit der Sonderanknüpfungsnorm für lauterkeitsrechtliche Streitigkeiten in Art. 136 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) gefragt. Gemäss dieser Norm unterstehen Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (Art. 136 Abs. 1 IPRG), ausser wenn sich die Rechtsverletzung ausschliesslich gegen betriebliche Interessen des Geschädigten richtet. Diesfalls ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die betroffene Niederlassung befindet (Art. 136 Abs. 2 IPRG). Gemäss Musterlösung mussten die Kandidierenden für die volle Punktzahl erkennen, dass hier Art. 136 Abs. 1 IPRG einschlägig ist, der massgebliche Anknüpfungspunkt für das anwendbare Recht der jeweils von der unlauteren Werbung der B AG betroffene Marktort ist und vorliegend mehrere Märkte (Schweiz, Deutschland und Frankreich) betroffen sind und damit ein Streudelikt vorliegt, welches eine Mosaikbetrachtung notwendig macht.

Zur Beantwortung der Frage 1.b) waren gemäss Musterlösung Ausführungen dazu gefragt, ob das beidseitige Argumentieren mit Schweizer Recht als Prozesshandlung eine konkludente Rechtswahl der Parteien darstellen kann. Hierzu musste ausgelegt werden, ob eine Rechtswahl im Anwendungsbereich von Art. 136 IPRG überhaupt zulässig ist (was in der Lehre umstritten ist) und falls ja, ob die weiteren Voraussetzungen an eine gültige Rechtswahl erfüllt sind.

4.3 Der Beschwerdeführer beantwortete Frage 1.a) gemäss Prüfungskorrektur zu weiten Teilen korrekt und erhielt hierfür 17,75 von möglichen 23 Punkten. Die Frage 1.b) beantwortete er jedoch ausschliesslich unter Bezugnahme auf Art. 15 Abs. 1 IPRG ("Das Recht auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht") und machte keine Ausführungen dazu, ob das Prozessverhalten der Parteien vor dem Handelsgericht Zürich als konkludente Rechtswahl zu verstehen sei. Hierfür erhielt er zunächst 0,25 von maximal 7 Punkten, wobei die Bepunktung im Einspracheverfahren auf 0,75 Punkte angehoben wurde. Diese Anhebung begründete der Examinator mit einem expliziten Verweis des Beschwerdeführers in seiner Prüfungsantwort zu Aufgabe 1.b) auf seine Ausführungen betreffend den Lehrstreit zur Zulässigkeit einer Rechtswahl im Anwendungsbereich von Art. 136 IPRG bei Aufgabe 1.a). An der Nichtbepunktung von dessen Ausführungen zu Art. 15 IPRG hielt er hingegen fest.

Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht nur noch geltend, seine Ausführungen zu Art. 15 IPRG bei der Beantwortung von Frage 1.b) hätten ebenfalls bepunktet werden sollen. So würden zumindest gewisse Stimmen in der Lehre vertreten, dass das Handelsgericht in der Konstellation der Prüfungsfrage (im Wesentlichen: Schweizer Unternehmen klagt gegen Schweizer Unternehmen wegen lauterkeitsrechtlicher Delikte, die sich in der Schweiz und im Ausland auswirkten) prüfen müsste, ob nicht Schweizer Recht "in viel engerem Zusammenhang" mit dem Sachverhalt steht als das (ebenfalls) anzuwendende deutsche und französische Recht. Hierzu verwies er unter anderem auch auf eine Musterlösung einer früheren Prüfung desselben Lehrstuhls aus dem Frühjahrssemester 2020.

4.4 Der Examinator beschränkte sich im Einspracheverfahren betreffend diese Rüge im Wesentlichen darauf, auszuführen, dass seine Stellungnahme ausschliesslich unter Bezugnahme auf die Musterlösung des Frühjahrssemesters 2024 erfolge und dass die Auswahl der bepunkteten Aspekte und die ihr zugrundeliegende Gewichtung innerhalb der Musterlösung dem Ermessen des Prüfers unterliege. Die so festgelegten Punkte seien einheitlich vergeben worden, weshalb keine Willkür in Betracht komme.

In einer weiteren Stellungnahme vom 25. Februar 2025, welche von der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren eingereicht wurde, hielt der Examinator fest, dass der Beschwerdeführer nichts aus der Musterlösung einer früheren Prüfung ableiten könne und dass kein Anspruch darauf bestehe, dass in einem Bearbeitervermerk sämtliche Rechtsgrundlagen, die nicht zu prüfen sind, genannt werden. Sinngemäss seien Ausführungen zu Art. 15 IPRG hier nicht "fallentscheidend" gewesen.

4.5 Musterlösungen dienen dazu, die Leistungen der Prüfungskandidierenden nach einem einheitlichen Massstab zu beurteilen; sie fördern die rechtsgleiche Behandlung der zu prüfenden Personen. Bei der Frage, welche Teile der Prüfung mit wie vielen Punkten zu bewerten und ob allenfalls für Antworten, welche die Musterlösung nicht vorsieht, Zusatzpunkte zu vergeben sind, steht den Examinatoren ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. BGr, 20. Januar 2017, 2D_41/2016, E. 2.2; ferner VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00579, E. 4.3.2).

4.6 Im vorliegenden Fall bezog sich die Frage 1.b) ausschliesslich darauf, inwiefern die Tatsache, dass sowohl die B AG als auch die Z AG (je mit Sitz in der Schweiz) vor dem Handelsgericht Zürich ausschliesslich unter Bezugnahme auf schweizerisches Recht argumentieren, etwas am auf die Streitsache anwendbaren Recht ändert, welches die Kandidierenden zuvor bei Frage 1.a) ermitteln mussten. Bei dieser Ausgangslage ist nachvollziehbar und lag es im Ermessen des Examinators, wenn er einzig dann Punkte erteilte, wenn die Kandidierenden bei ihrer Antwort auf Frage 1.b) auf die Frage einer allfälligen konkludenten Rechtswahl Bezug nahmen. Die Frage war nicht generell, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden auch ein anderes Recht zur Anwendung kommen kann als dasjenige, welches in Aufgabe 1.a) ermittelt wurde, sondern ob dies aufgrund des prozessualen Verhaltens der Parteien der Fall sein kann. Ein Anspruch darauf, dass zwar (möglicherweise) korrekte, aber nicht gefragte bzw. für die Beantwortung der Frage nicht relevante Ausführungen bepunktet werden, besteht nicht. Folglich liegt im Festhalten des Examinators an der Musterlösung und dem Nichterteilen von Punkten für die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 15 IPRG auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]). Daran ändert auch der Bearbeitervermerk, wonach die Kandidierenden auch daran denken sollen, "gegebenenfalls [die] Gründe für nicht weiter in Betracht gezogene Bestimmungen darzulegen", nichts.

4.7 Soweit der Beschwerdeführer weiter sinngemäss geltend macht, die Frage nach einer allfälligen Anwendung der Ausnahmeklausel von Art. 15 IPRG hätte zwingend im Lösungsschema zur Frage 1.a) betreffend das anwendbare Recht im Prozess vor dem Handelsgericht Zürich berücksichtigt werden müssen, kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Antwort auf Frage 1.a) keine diesbezüglichen Ausführungen gemacht. Vielmehr beschränkten sich seine Erwägungen zu Art. 15 IPRG auf die Beantwortung der Frage 1.b), wo sie jedoch nach dem zuvor Ausgeführten nicht relevant waren. Ein Anspruch darauf, dass der Korrektor in Antworten zu verschiedenen Prüfungsfragen Versatzstücke zusammensucht, die möglicherweise als Antwort zu einer anderen Prüfungsfrage Punkte geben könnten, besteht nicht. Ohnehin liegt es im dem Prüfungsexperten zustehenden Fachermessen, ob bei der Frage 1.a) Ausführungen zu Art. 15 IPRG bepunktet worden wären.

4.8 Die Korrektur und Bewertung der Prüfung "Internationales Privatrecht (BLaw)" erweist sich daher als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

VB.2025.00463 — Zürich Verwaltungsgericht 11.12.2025 VB.2025.00463 — Swissrulings