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Zürich Verwaltungsgericht 25.09.2025 VB.2025.00447

25 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,060 mots·~5 min·7

Résumé

Unentgeltliche Rechtspflege | [Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im staatshaftungsrechtlichen Vorverfahren] Das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren nach § 22 Abs. 2 lit. a HaftungsG wird nicht mit einer anfechtbaren Verfügung abgeschlossen, sondern mit einer blossen Stellungnahme der Finanzdirektion. Ein Rechtsmittel steht der geschädigten Person dagegen nicht zur Verfügung (E. 1.2). Da dem Beschwerdeführer hier gegen die Stellungnahme der Finanzdirektion in der Sache der Rechtsmittelweg nicht offensteht, gilt solches auch für deren Anordnung betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das (rein administrative) Vorverfahren. Dieses fällt auch nicht in den Geltungsbereich von § 16 VRG (E. 1.3). Der Regierungsrat hätte daher auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eintreten dürfen (E. 1.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00447   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.12.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Unentgeltliche Rechtspflege

[Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im staatshaftungsrechtlichen Vorverfahren] Das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren nach § 22 Abs. 2 lit. a HaftungsG wird nicht mit einer anfechtbaren Verfügung abgeschlossen, sondern mit einer blossen Stellungnahme der Finanzdirektion. Ein Rechtsmittel steht der geschädigten Person dagegen nicht zur Verfügung (E. 1.2). Da dem Beschwerdeführer hier gegen die Stellungnahme der Finanzdirektion in der Sache der Rechtsmittelweg nicht offensteht, gilt solches auch für deren Anordnung betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das (rein administrative) Vorverfahren. Dieses fällt auch nicht in den Geltungsbereich von § 16 VRG (E. 1.3). Der Regierungsrat hätte daher auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eintreten dürfen (E. 1.4). Abweisung.

  Stichworte: ANFECHTUNGSOBJEKT STAATSHAFTUNGSVERFAHREN UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERFÜGUNG VERWALTUNGSVERFAHREN VORVERFAHREN ZIVILRECHTSPFLEGE ZUSTÄNDIGKEIT

Rechtsnormen: § 22 Abs. 2 HaftungsG § 22 Abs. 2 lit. a HaftungsG § 23 HaftungsG § 16 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung:

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00447

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Finanzdirektion,

Beschwerdegegner,

betreffend unentgeltliche Rechtspflege,

hat sich ergeben:

I.  

Am 4. März 2024 reichte A der Finanzdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch ein "um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO (Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272) betreffend Staatshaftung des Kantons Zürich im Fall Oberstaatsanwaltschaft Zürich gegen A". Mit Schreiben vom 6. März 2024 forderte die Finanzdirektion A auf, das dazugehörige Staatshaftungsbegehren ebenfalls einzureichen, da ansonsten nicht über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden werden könne; sie liess den Genannten weiter wissen, dass das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren in der Regel kostenlos sei. Am 15. April 2024 reichte A ein Staatshaftungsgesuch ein; gleichzeitig wies er die Finanzdirektion darauf hin, dass er "genau deshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe, weil [...ihm] die Formulierung einer entsprechenden Klage ohne juristisch geschulten Rechtsbeistand nicht möglich ist".

Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 schrieb die Finanzdirektion das Gesuch von A um unentgeltliche Verfahrensführung als gegenstandslos geworden ab, weil im staatshaftungsrechtlichen Vorverfahren praxisgemäss keine Kosten erhoben würden, und verweigerte ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung mit der Begründung, dass das geltend gemachte Staatshaftungsbegehren als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen sei.

II.  

A rekurrierte dagegen am 26. Juni 2024 beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung der Finanzdirektion vom 23. Mai 2024 sei aufzuheben und sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 4. März 2024 gutzuheissen.

Mit Beschluss vom 11. Juni 2025 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel ab, nahm die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse und sprach der Finanzdirektion keine Parteientschädigung zu.

III.  

Am 14. Juli 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kostenfolge zulasten des Kantons Zürich sei der Beschluss des Regierungsrats vom 11. Juni 2025 aufzuheben und ihm "die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verfahrensführung" zu gewähren; er ersuchte zudem um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

Die Finanzdirektion mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2025 und der Regierungsrat mit Vernehmlassung vom 25. August 2025 beantragten je die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz erfüllt waren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).

1.2 Das Verfahren zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen ist im Kanton Zürich im Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) geregelt. Vorgesehen ist in der Regel ein Klageverfahren vor den Zivilgerichten, wobei nicht direkt Klage erhoben werden kann, sondern bei Ansprüchen, die sich – wie hier – gegen den Kanton richten, diese zunächst schriftlich beim Regierungsrat bzw. der Finanzdirektion (vgl. § 58 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1C der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]) angemeldet werden müssen. Die Finanzdirektion nimmt innert einer Frist von drei Monaten zum Begehren Stellung (sogenanntes Vorverfahren [§ 22 Abs. 2 lit. a und § 23 HaftungsG]). Bestreitet sie den Anspruch ganz oder teilweise, muss sie die geschädigte Person auf § 24 Abs. 2 HaftungsG hinweisen, wonach innert der Verjährungsfrist von einem Jahr, von der Mitteilung der Bestreitung an gerechnet, Klage beim zuständigen Zivilgericht einzureichen ist (§ 22 Abs. 2 HaftungsG). Die Klage kann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn die Finanzdirektion zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat (§ 23 HaftungsG).

Das Vorverfahren dient einerseits dazu, dass die geschädigte Person gestützt auf ihr Haftungsbegehren eine Darlegung der Rechtslage erhält und sie sich erst dann entscheiden muss, ob sie den allenfalls mit Kosten verbundenen Klageweg beschreiten will. Andererseits gibt das Vorverfahren der Verwaltung die Möglichkeit, berechtigte Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung anzuerkennen und damit aufwendige Staatshaftungsprozesse zu vermeiden (zum Ganzen Reto Häggi Furrer, Die Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen, in: Bernhard Rütsche/Walter Fellmann [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Staatshaftungsrechts – Tagung vom 3. Juli 2014 in Luzern, Luzern 2014, S. 177 ff., 183 f.). Das Verfahren wird  nicht mit einer anfechtbaren Verfügung abgeschlossen, sondern mit einer blossen Stellungnahme der Finanzdirektion (vgl. zum Ganzen Häggi Furrer, S. 185; Felix Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Zürich/St. Gallen 2017, N. 217 und N. 212; ferner für das vergleichbare Verfahren im Bund bei von Magistratspersonen verursachten Schäden BGr, 23. März 2023, 2E_6/2021, E. 3.3, wonach die Stellungnahme [hier] des Bundesrats kein Entscheid sei, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreife). Alsdann steht die Klage an das zuständige Zivilgericht offen.

1.3 Bei Entscheiden betreffend die (Nicht-)Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich in der Regel um Zwischenentscheide, die – nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens – mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten sind (vgl. statt vieler BGr, 28. Mai 2025, 2C_588/2024, E. 1.2 mit Hinweisen).

Da dem Beschwerdeführer gegen die Stellungnahme der Finanzdirektion in der Sache der Rechtsmittelweg nicht offensteht, gilt solches auch für deren Anordnung betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das (rein administrative) Vorverfahren.

Überhaupt fällt dieses nicht in den Geltungsbereich von § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (LS 175.2) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 4 und 7; BGE 134 I 166 E. 2). Der gegenteiligen Auffassung des Obergerichts des Kantons Zürichs lässt sich nicht folgen (vgl. OGr, 7. Februar 2020, RU190063-O/U, E. 2). Beim haftungsrechtlichen Vorverfahren handelt es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren, da ein solches auf den Erlass einer Verfügung ausgerichtet sein muss.

1.4 Der Regierungsrat hätte daher auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eintreten dürfen, sodass die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass er gestützt auf Art. 117 ff. ZPO vor Klageerhebung beim Bezirksgericht Zürich um unentgeltliche Rechtspflege für das Klageverfahren ersuchen kann (vgl. BGr, 19. Januar 2021, 4A_492/2020, E. 3.2.3).

2.  

Die Verfahrenskosten sind – mit Blick auf die komplexe Zuständigkeits- und Verfahrensordnung sowie die Rechtsmittelbelehrung des Regierungsrats – umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Mangels Kostenauflage ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Regierungsrat.

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