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Zürich Verwaltungsgericht 18.07.2025 VB.2025.00445

18 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·503 mots·~3 min·7

Résumé

Aufsichtsbeschwerde | Keine Zuständigkeit für Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden betreffend Strafverfahren; keine Zuständigkeit für Aufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwaltschaft (E. 2). Nichteintreten.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00445   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.07.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Aufsichtsbeschwerde

Keine Zuständigkeit für Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden betreffend Strafverfahren; keine Zuständigkeit für Aufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwaltschaft (E. 2). Nichteintreten.

  Stichworte: AUFSICHTSBESCHWERDE NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WEITERLEITUNGSPFLICHT

Rechtsnormen: § 1 VRG § 5 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 38b Abs. II VRG § 57 VRG § 58 VRG § 70 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00445

Verfügung

des Einzelrichters

vom 18. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Aufsichtsbeschwerde,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 ersuchte A das Verwaltungsgericht, die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Verfahren 01 zu überprüfen, die ständigen unnötigen Vorladungen zu unterbinden, "die Ablehnung meiner Einwände aufzuheben und das Verfahren zügig weiterzuführen" sowie ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu gewähren.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde – mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Akten oder Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 57 und § 58 VRG).

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht entscheidet in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (§ 1 Satz 1 VRG). Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rechtsverzögerung oder eine Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Strafverfahren 01 rügt, handelt es sich um eine strafrechtliche Angelegenheit, wofür das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb dies vorliegend anders sein sollte. Dasselbe würde für Rügen gegen prozessleitende Anordnungen – wie Vorladungen in einem Strafverfahren – durch die Beschwerdegegnerin gelten, sollte der Beschwerdeführer solche anfechten wollen.

2.2 Soweit der Beschwerdeführer um Untersuchung des Verhaltens der Beschwerdegegnerin bzw. um Einleitung einer Untersuchung sowie um Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von weiteren (angeblichen) Rechtsverletzungen und Missständen ersucht, entspricht seine Eingabe einer Aufsichtsbeschwerde. Dem Verwaltungsgericht kommen gegenüber Behörden – wie namentlich der Staatsanwaltschaft – und deren Mitarbeitenden indes keine Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85).

2.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde aufgrund fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als offenkundig unzulässig und kann darauf nicht eingetreten werden.

3.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer beantragte keine Parteientschädigung und eine solche stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht Eingaben bei eigener Unzuständigkeit von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung beim Verwaltungsgericht massgebend ist. Diese Weiterleitungspflicht besteht indes nur bei fristgebundenen Eingaben (Plüss, § 5 N. 48), wovon mit Blick auf die Anträge des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann. Entsprechend ist von einer Weiterleitung abzusehen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    die Beschwerdegegnerin.

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