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Zürich Verwaltungsgericht 06.08.2025 VB.2025.00440

6 août 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·7,140 mots·~36 min·7

Résumé

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Trennungsstalking] Verzicht auf eine Befragung des Gefährders (E. 3). Die gefährdete Person hat glaubhaft gemacht, dass der Gefährder sie wiederholt gegen ihren Willen kontaktierte bzw. zu kontaktieren versuchte, ihr nachstellte und sie bedrohte; der Gefährder hat mit diesen Verhaltensweisen die Schwelle, ab welcher Trennungsstalking bzw. eine Gefährdung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG zu bejahen ist, klar überschritten. Angesichts der zunehmenden Eskalation der Situation schloss die Vorinstanz zu Recht auf eine fortbestehende Gefährdungssituation (zum Ganzen E. 5 und E. 6.1). Die grundsätzliche Berechtigung des umstrittenen Betretverbots am Arbeitsort der gefährdeten Person ergibt sich aus der fortbestehenden Gefährdungssituation. Eine allfällige Beeinträchtigung seiner Interessen am Aufenthalt im streitbetroffenen Rayon hat der Gefährder aufgrund seines Verhaltens selbst zu verantworten und somit als Folge der Gewaltschutzmassnahmen grundsätzlich hinzunehmen. Eine Aufweichung des Rayonverbots rechtfertigt sich daher bloss, wenn diese Schutzmassnahme den Gefährder in unzumutbarer Weise beeinträchtigt (E. 6.2). Solches ist weder dargetan noch ersichtlich (E. 6.3 f.). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00440   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.08.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

[Trennungsstalking] Verzicht auf eine Befragung des Gefährders (E. 3). Die gefährdete Person hat glaubhaft gemacht, dass der Gefährder sie wiederholt gegen ihren Willen kontaktierte bzw. zu kontaktieren versuchte, ihr nachstellte und sie bedrohte; der Gefährder hat mit diesen Verhaltensweisen die Schwelle, ab welcher Trennungsstalking bzw. eine Gefährdung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG zu bejahen ist, klar überschritten. Angesichts der zunehmenden Eskalation der Situation schloss die Vorinstanz zu Recht auf eine fortbestehende Gefährdungssituation (zum Ganzen E. 5 und E. 6.1). Die grundsätzliche Berechtigung des umstrittenen Betretverbots am Arbeitsort der gefährdeten Person ergibt sich aus der fortbestehenden Gefährdungssituation. Eine allfällige Beeinträchtigung seiner Interessen am Aufenthalt im streitbetroffenen Rayon hat der Gefährder aufgrund seines Verhaltens selbst zu verantworten und somit als Folge der Gewaltschutzmassnahmen grundsätzlich hinzunehmen. Eine Aufweichung des Rayonverbots rechtfertigt sich daher bloss, wenn diese Schutzmassnahme den Gefährder in unzumutbarer Weise beeinträchtigt (E. 6.2). Solches ist weder dargetan noch ersichtlich (E. 6.3 f.). Abweisung.

  Stichworte: DROHUNG GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN PARTEIBEFRAGUNG RAYONVERBOT STALKING

Rechtsnormen: Art. 1 Abs. I GSG Art. 2 Abs. I GSG Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 2 Abs. I lit. b GSG Art. 6 Abs. II GSG Art. 48 KV § 54 Abs. I VRG § 56 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00440

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1971, und B, geboren 1974, führten ab 2020 eine partnerschaftliche Beziehung, welche im Februar 2025 von B beendet wurde. Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 14. Juni 2025 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis und mit 28. Juni 2025 Kontaktverbote zu B, zu deren erwachsenem Sohn C und zu deren minderjähriger Tochter D sowie Betretverbote betreffend den Wohnort von B und D, den Arbeitsort von B und den Schulort von D.

II.  

B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht G mit Eingabe vom 17. Juni 2025, die angeordneten Schutzmassnahmen unter Entschädigungsfolge um drei Monate zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht hörte A am 23. Juni 2025 persönlich an. Mit Urteil vom 23. Juni 2025 verlängerte es die zugunsten von B, D und C angeordneten Schutzmassnahmen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) bis zum 23. September 2025 (Dispositivziffern 1–4), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 600.fest (Dispositivziffer 5) und auferlegte sie A (Dispositivziffer 6); die auf Fr. 165.- festgesetzten Kosten für die Entschädigung einer Dolmetscherin nahm es auf die Staatskasse (Dispositivziffern 5 f.). Eine Parteientschädigung sprach es nicht zu (Dispositivziffer 7).

III.  

A gelangte mit Eingabe vom 7. Juli 2025 "gegen die gegen mich ergriffene Kontaktverbotmassnahme" an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Eingabe an das Bezirksgericht G weiterleitete. Das Bezirksgericht G übermittelte sie am 10. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht, welches in der Folge das vorliegende Verfahren VB.2025.00440 eröffnete. Das Bezirksgericht G verzichtete am 14. Juli 2025 auf Vernehmlassung. B reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide eines Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

Weil auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Beschwerden an das Verwaltungsgericht sind auf Deutsch als Amtssprache des Kantons Zürich abzufassen (Art. 48 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]; Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 53 N. 1 in Verbindung mit § 22 N. 7). Die Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2025 ist auf Französisch abgefasst, enthält indes auch eine deutsche Übersetzung. Es konnte (schon) deshalb darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer gestützt auf § 56 VRG eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde einzuräumen (vgl. Griffel, § 22 N. 7 und § 23 N. 8 in Verbindung mit Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 21).

2.2 Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sowohl Antrag als auch Begründung sind formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8). Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, auf welche Weise das Dispositiv des angefochtenen Entscheids nach Meinung der beschwerdeführenden Partei abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird (Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12, auch zum Folgenden). Bei juristischen Laien genügt es, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was die beschwerdeführende Partei will. In der Begründung muss sodann dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Mangel leidet und dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist, was eine Auseinandersetzung in wenigstens minimaler Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen bedingt (Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 17, auch zum Nachstehenden). Zwar sind bei juristischen Laien auch mit Bezug auf die Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen. Diese muss aber immerhin sachbezogen sein und wenigstens im Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid angefochten wird.

Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die gegen ihn erlassenen Schutzmassnahmen und deren Verlängerung seien unbegründet und völlig übertrieben. Er akzeptiere indes die Kontaktverbote sowie die Rayonverbote betreffend den Wohnort der Beschwerdegegnerin sowie den Schulort von deren Tochter. Das Betretverbot in Zürich bzw. am Arbeitsort der Beschwerdegegnerin gefährde jedoch seine beruflichen Aktivitäten bzw. seine Existenzgrundlage. Sinngemäss beantragt er mithin einzig die Aufhebung oder eine Modifikation des Rayonverbots am Arbeitsort der Beschwerdegegnerin. Nicht infrage gestellt und damit nicht zu überprüfen sind somit die Kontaktverbote zur Beschwerdegegnerin und zu deren Kindern sowie die Betretverbote am Wohnort der Beschwerdegegnerin und am Schulort von D.

3.  

Der Beschwerdeführer offeriert sinngemäss die Befragung seiner Person. Er wurde indes nach Massgabe des § 9 Abs. 3 GSG bereits durch das Zwangsmassnahmengericht angehört; eine weitere Anhörung im Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vorliegend ist auch weder ersichtlich noch tut der Beschwerdeführer dar, dass bzw. inwiefern eine erneute persönliche Anhörung seiner Person entscheidwesentlich sein sollte, zumal er bereits durch die Vorinstanz zu den mit dem hier interessierenden Betretverbot am Arbeitsort der Beschwerdegegnerin einhergehenden Beeinträchtigungen seiner Arbeitstätigkeit sowie seiner Freizeitaktivitäten befragt wurde und sich – nunmehr auch im Beschwerdeverfahren – dazu (schriftlich) äussern konnte. Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass betreffend den Fortbestand der Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung (hinten E. 4.4) und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten, charakterlich einem Summarverfahren entsprechenden Gewaltschutzverfahrens fallen Beweismittel wie die persönliche Befragung der Verfahrensbeteiligten oder die Einvernahme von Zeugen sodann regelmässig bereits aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (vgl. statt vieler VGr, 14. Juli 2025, VB.2025.00365, E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen], 2. Februar 2024, VB.2023.00748, E. 1.2). Schliesslich ergibt sich der massgebliche Sachverhalt hinreichend aus den vorhandenen Akten (hinten E. 5).

Nach dem Gesagten ist von einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht abzusehen.

4.  

4.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

(Beziehungs- bzw. Trennungs-)Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen fallen. Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (zum Ganzen VGr, 14. September 2023, VB.2023.00486, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

4.3 Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

4.4 Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Zudem greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

5.  

5.1 Gemäss einem Polizeirapport vom 13. Juni 2025 war die Kommunalpolizei F am Vortag aufgrund eines vom Sohn der Beschwerdegegnerin abgesetzten Notrufs gegen 23.30 Uhr an deren Wohnort ausgerückt. Die Beschwerdegegnerin gab an, der Beschwerdeführer habe sich unbefugt Zutritt zu ihrer Wohnliegenschaft verschafft, indem er über den Gartenzaun geklettert sei. Er habe sich gegen ihren Willen rund 40 Minuten auf ihrer Terrasse aufgehalten, aggressiv auf sie eingeredet und sie bedroht. So habe er ihr auf Französisch mit einer derben Äusserung des Inhalts, dass er ihr ins Gesicht schlagen werde, gedroht, was sie in Angst und Schrecken versetzt habe. Der Beschwerdegegnerin war es gelungen, den Beschwerdeführer während seiner Drohungen zu fotografieren und zu filmen. Sie gab zudem an, der Beschwerdeführer habe ihr seit Februar 2025 bzw. seit der Trennung sieben oder acht Mal nachgestellt. Er sei unangemeldet an ihrem Wohnund Arbeitsort sowie an weiteren Orten in der Stadt Zürich erschienen. Auch die Tochter der Beschwerdegegnerin habe angegeben, den Beschwerdeführer etwa zweimal pro Woche unerwartet zu sehen. Die Beschwerdegegnerin brachte sodann vor, der Beschwerdeführer habe sie seit der Trennung mehrfach mit Äusserungen wie "Du bist fett" oder "Du bist hässlich" beschimpft. Als die Polizeifunktionäre beim Wohnort der Geschädigten eintrafen, hatte sich der Beschwerdeführer bereits entfernt.

5.2  

5.2.1 Die Beschwerdegegnerin suchte am Folgetag, mithin am 13. Juni 2025, die Polizeistation G auf, um Anzeige wegen Hausfriedensbruchs, Drohung, Ehrverletzung und Nötigung zu erstatten. Im Rahmen der polizeilichen Befragung gab sie an, den Beschwerdeführer über eine Dating-Plattform kennengelernt zu haben. Nachdem sie und der Beschwerdeführer rund einen Monat online Kontakt gepflegt hätten, habe sie den Beschwerdeführer im Februar 2020 in Paris das erste Mal persönlich getroffen. Ab dann hätten sie bis im Februar 2025 eine Paarbeziehung unterhalten. Sie hätten nie zusammengewohnt, sondern sich gegenseitig besucht, wobei der Beschwerdeführer jeweils zu ihr gekommen sei, wenn ihr Sohn nicht zuhause gewesen sei. Es sei eine Beziehung mit "auf und abs" gewesen. Sie hätten sehr oft verbale Streitigkeiten ausgetragen, bei denen es häufig um ihren Sohn oder darum gegangen sei, was sie in der Beziehung nicht gut mache. Der Beschwerdeführer sei sehr emotional und "mental instabil"; sie würde ihn als Kind in einem erwachsenen Körper beschreiben. Sie hätten aber auch schöne Momente zusammen gehabt, etwa auf Reisen, bei Restaurantbesuchen oder im Kino. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit – wenn auch selten – gegen sie gewalttätig geworden. Im November 2021 habe er sie in ihrer damaligen Wohnung in H aus nichtigem Anlass geschubst und angeschrien; sie habe einen kleinen blauen Fleck am Arm, aber keine weiteren Verletzungen davongetragen. Weiter habe er ihr im April 2022 auf einer Reise in Dubai einen Fusstritt gegen den Oberschenkel verpasst. Im Sommer des gleichen Jahres habe er eine unbekannte Drittperson anlässlich eines Streits um einen Parkplatz mit der Faust geschlagen. Aufgrund des Fusstritts gegen den Oberschenkel habe sie über drei Tage Schmerzen gehabt. Seit April 2022 habe der Beschwerdeführer sie zudem fast wöchentlich bedroht. Er habe ihr immer Angst machen wollen und Dinge gesagt wie "Du wirst sehen", "Ich werde dies und das machen", "Du wirst deine Tochter verlieren", "Ich werde dir das Gesicht einschlagen". Letztere Drohung habe er öfters ausgesprochen. Er suche immer das Gespräch mit ihr, und wenn sie ihm sage, dass sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wolle, eskaliere "es" immer und der Beschwerdeführer mache solche Drohungen. Der Beschwerdeführer habe sie auch regelmässig beschimpft, indem er zu ihr gesagt habe, sie sei hässlich und fett oder schlecht angezogen. Er habe auch zu ihr gesagt, er schäme sich für sie und sie sei unfähig.

5.2.2 Sie habe die Beziehung mit dem Beschwerdeführer im Februar 2025 beendet, weil sie keine Gefühle mehr für ihn gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei erstaunt darüber gewesen, dass sie sich von ihm getrennt habe. Er habe ihre Gründe für die Trennung verstehen wollen und ihr vorgeschlagen, dass sie es nochmal zusammen versuchen sollten, was sie abgelehnt habe. Während der Beschwerdeführer nach der Trennung versucht habe, den Kontakt zu erhalten, habe sie versucht, weiteren Kontakt zu vermeiden. So habe sie den Beschwerdeführer etwa auf ihrem Mobiltelefon und auf verschiedenen sozialen Apps blockiert. Sie habe ihm im März und April 2025 auch wiederholt persönlich gesagt, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihm haben wolle. Er habe ihren Wunsch nach Abbruch des Kontakts aber jedenfalls ab April 2025 nicht mehr respektiert, sondern etwa sie und ihre Tochter verfolgt und ein- bis zweimal wöchentlich auf verschiedene Arten versucht, mit ihr in Kontakt zu treten. So sei er einmal auf ihrer Terrasse erschienen, als sie mit ihren Hunden von einem Spaziergang zurückgekommen sei. Er habe ihr auch E-Mails geschrieben, wobei er immer wieder verschiedene E-Mail-Adressen benutzt habe. Telefonisch habe er sie nicht mehr kontaktiert; freilich habe sie ihn wo immer möglich blockiert. Im April 2025 habe er ohne ihre Erlaubnis D von der Schule in I abgeholt. Es habe dafür keinen speziellen Grund gegeben. Sie nehme an, dass er Nähe zu D und somit indirekt auch zu ihr habe aufbauen wollen. D habe sich von ihm nach Hause fahren lassen. Der Beschwerdeführer habe ihre Tochter weder bedroht noch ihr etwas angetan. Bis Anfang Juni 2025 habe er stets mit ihr (der Beschwerdegegnerin) besprechen und verstehen wollen, weshalb ihre Beziehung nicht mehr funktioniert habe. Seither benutze er D als Vorwand für Kontakt und gebe vor, er sorge sich um diese.

5.2.3 Am 26. Mai 2025 habe sie ihn kurz hintereinander an vier verschiedenen Orten in der Stadt Zürich (auf der J-Strasse, auf der K-Strasse und später auf der L-Strasse) gesehen, weshalb sie davon ausgehe, dass er sie verfolgt habe. Am Folgetag, mithin am 27. Mai 2025, sei sie zu Fuss in der Nähe ihres Arbeitsorts (an der M-Strasse 01) in der Stadt Zürich unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer sei mit dem Auto angefahren gekommen, habe das Fenster heruntergelassen und angefangen, mit ihr zu sprechen. Sie habe ihn ignoriert und sei einfach weitergegangen. Der Beschwerdeführer habe dann sein Auto parkiert und sei ihr entgegengerannt. Er habe sich ihr in den Weg gestellt. Sie habe ihm letztlich ausweichen können und sei in ein Coiffeurgeschäft gegangen. Der Beschwerdeführer habe drei Mal das Geschäft betreten und mit ihr sprechen wollen. Sie habe ihm klar zu verstehen gegeben, dass sie nicht mit ihm reden wolle. Der Beschwerdeführer sei erst gegangen, als die Coiffeuse die Polizei habe rufen wollen.

5.2.4 Am Vortag der Befragung, also am 12. Juni 2025, habe sie gegen 21.00 Uhr zuhause mit ihrem Sohn zu Abend gegessen. Danach habe sie ferngesehen. Gegen 22.45 Uhr habe sie draussen die Bewässerungsanlage ausschalten wollen. Sie habe deshalb die Terrassentür geöffnet. Als sie diese einen Spalt weit geöffnet bzw. aufgeschoben gehabt habe, habe sie plötzlich den Beschwerdeführer bemerkt, der auf ihrer Terrasse gestanden sei. Sie sei so erschrocken, dass sie zu schreien begonnen und die Türe reflexartig zugezogen und verschlossen habe. Sie habe sich im Wohnzimmer hingesetzt und nicht gewusst, was sie tun solle. Der Beschwerdeführer habe von draussen durch die Scheibe der Terrassentür geschrien, mit seinem Mobiltelefon in den Händen gestikuliert und über D gesprochen. Sie habe mit ihrem Mobiltelefon Fotos und ein Video von ihm gemacht. Sie habe versucht, mit ihrem Mobiltelefon die Polizei anzurufen, es aber nicht geschafft, die Nummer 117 zu wählen. Sie sei dann zu ihrem Sohn gegangen, welcher sich in seinem Zimmer befunden habe. Dieser habe für sie mit seinem Telefon die Notrufnummer 117 gewählt. Als die Polizei gekommen sei, sei der Beschwerdeführer schon weg gewesen.

Als sie den Beschwerdeführer auf der Terrasse gesehen habe, habe sie es mit der Angst zu tun und Herzrasen bekommen. Sie habe Angst gehabt, dass er die Türe aufbreche und reinkomme. Ihre Wohnliegenschaft sei mit einem Zaun umfriedet. Es gebe eine Durchgangstüre, diese sei jedoch immer verschlossen. Der Beschwerdeführer habe nie einen Schlüssel von ihr gehabt. Um auf das Grundstück zu gelangen, habe er also über den Zaun klettern müssen. Sie wisse nicht, weshalb der Beschwerdeführer auf ihre Terrasse gekommen sei. Er habe sie wohl einschüchtern und vielleicht auch verletzen wollen. Die Drohung, dass er ihr das Gesicht einschlagen werde, habe ihr Angst gemacht. Sie habe auch das Gefühl gehabt, dass er seine Drohung wahr mache. Sie habe ihn mit Gesten und verbal aufgefordert, ihr Grundstück zu verlassen. Er sei aber erst nach 30 Minuten gegangen. Bei früheren Vorfällen habe sie nie die Polizei verständigt. Am 12. Juni 2025 sei der Beschwerdeführer aber äusserst aggressiv gewesen, und sie habe es mit der puren Angst zu tun bekommen. Sie könne nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer ihr Grundstück schlussendlich aus freien Stücken oder nur verlassen habe, weil er vom Anrücken der Polizei erfahren habe. Am folgenden Morgen habe sie auf dem Fahrersitz ihres Autos einen Haufen menschlichen Kots bemerkt. Sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer diesen in der vergangenen Nacht dort deponiert habe. Sie lasse die Garagentür stets offen, was der Beschwerdeführer gewusst habe. Sie müsse am Abend zuvor vergessen haben, ihr Auto abzuschliessen. Sie habe den Kot dann mit Ekel vom Sitz genommen und den Sitz mit Feuchttüchern gereinigt.

5.3  

5.3.1 Der Beschwerdeführer wurde am Abend des 13. Juni 2025 verhaftet und am 14. Juni 2025 polizeilich befragt. Er gab an, die Beschwerdegegnerin sei seine Ex-Freundin. Sie seien fünf Jahre zusammen gewesen. Die Vorwürfe, dass er sich am 12. Juni 2025 unbefugt und durch Überwinden des Gartenzauns Zutritt zu deren Wohnliegenschaft verschafft habe, dort trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin zum Verlassen des Grundstücks während rund 40 Minuten auf der Terrasse verblieben sei, wobei er die Beschwerdegegnerin unter anderem mit den Worten, dass er ihr das Gesicht einschlagen werde, bedroht habe, dass er vor dem Verlassen des Grundstücks einen Kothaufen auf dem Fahrersitz ihres Wagens deponiert habe, dass er sie bereits seit Februar 2025 trotz klarer Ablehnung weiteren Kontakts mehrfach an ihrem Wohn- und Arbeitsort sowie an weiteren Orten in der Stadt Zürich aufgesucht und belästigt habe, dass er mehrere E-Mail-Adressen erstellt habe, um Blockierungen zu umgehen bzw. den Kontakt mit der Beschwerdegegnerin zu suchen, und dass er diese immer wieder beschimpft bzw. als fett und hässlich bezeichnet habe, seien alle nicht wahr. Es treffe auch nicht zu, dass die Parteien nie zusammengewohnt hätten. Seit der Sohn der Beschwerdegegnerin sein Studium an der Universität aufgenommen habe, hätten sie zusammengelebt; er habe einfach seine Wohnung behalten.

5.3.2 Die Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin sei konfliktreich und von gegenseitigem Misstrauen geprägt gewesen. Er sei immer die letzte Priorität der Beschwerdegegnerin gewesen, während er seinerseits alles für diese und um deren Aufmerksamkeit zu erlangen gemacht habe. Als sich die Beschwerdegegnerin von ihm getrennt habe, habe sie zu ihm gesagt, sie könnten Freunde bleiben. Er habe dem entgegnet, sie solle ihm noch etwas Zeit geben. Nach der Trennung habe er die Beschwerdegegnerin zunächst während rund anderthalb Monaten weder angerufen noch ihr geschrieben. Erst als sie zu ihm gesagt habe, sie wolle ihn nie wieder sehen und nie wieder mit ihm sprechen, habe er versucht, sie zu kontaktieren, da er sich abgelehnt gefühlt habe.

5.3.3 Er habe die Beschwerdegegnerin mehrfach verlassen wollen, weil die Beziehung nicht funktioniert habe, dann aber jeweils den Mut dazu nicht aufgebracht. Er habe noch Hoffnung gehabt, dass es doch noch klappen könnte. Auf den Vorhalt, wonach er ungefähr im November 2021 in der vormaligen Wohnung der Beschwerdegegnerin in H sowie im April 2022 in Dubai gegen die Beschwerdegegnerin und im Sommer 2022 gegen einen anderen Autofahrer tätlich geworden sein solle, gab er zur Antwort, die Parteien hätten "schon tausendmal gestritten", körperliche Gewalt habe es aber nie gegeben. Er wolle nicht schlecht über die Beschwerdegegnerin reden, aber es mache ihn traurig, dass sie jetzt solche Dummheiten erzähle. Er sei damals extra nach Dubai gereist, um den Geburtstag von D zu feiern. Der Sohn der Beschwerdegegnerin habe ihn aber nicht dabeihaben wollen. So sei er zwei Tage allein geblieben in Dubai und erst an die Geburtstagsparty gegangen, nachdem der Sohn abgereist sei. Er sei nicht glücklich und auch wütend darüber gewesen, dass er die letzte Priorität gewesen sei bzw. dass die Beschwerdegegnerin wieder nachgegeben habe.

An den Vorfall mit dem Autofahrer könne er sich nicht erinnern. Er denke aber, wenn man Auto fahre, dann nenne man jemanden einen Dummkopf oder so. Das sei ihm sicher schon passiert. Er denke aber, der Beschwerdegegnerin gehe es genauso und sie tue dies auch.

5.3.4 Eine Woche bevor sich die Beschwerdegegnerin – im März 2025 – von ihm getrennt habe, habe er selbst ihr die Trennung eröffnet bzw. zu ihr gesagt, dass er jetzt seine Sachen packe und gehe. Er habe es dann aber nicht durchgezogen. Die Beschwerdegegnerin sei mit ihren Kindern im Ausland gewesen und habe ihm nach ihrer Rückkehr eröffnet, dass sie ihn nicht mehr liebe. Er habe zu ihr gesagt, sie solle doch etwas diplomatischer mit ihm sein und nicht so kalt mit ihm reden. Für ihn sei es doch recht hart gewesen. Er sei dann auch zu einer Psychologin und in die Akupunktur gegangen und mache online einen Kurs, um das Ganze zu verarbeiten. Er besuche auch "Atmungskurse" und habe mit einem neuen Arbeitsprojekt begonnen, um etwas zu tun zu haben. Er betreibe auch viel Sport und setze alles daran, um in seinem Leben weiterzugehen. Als ihm die Frage gestellt wurde, wo er heute bei der Verarbeitung der Trennung stehe, begann der Beschwerdeführer zu weinen und antwortete, die Beziehung habe doch fünf Jahre und nicht nur wenige Monate gedauert. Er wolle nicht böse sein, aber die Beschwerdegegnerin sei Alkoholikerin, und wenn sie Alkohol getrunken habe, dann werde sie sehr böse und aggressiv und bezeichne ihn etwa als Nichtsnutz, um ihn dann am Folgetag wieder "Schatz" zu nennen. Sie hätten oft Streit gehabt, wenn die Beschwerdegegnerin ein Glas getrunken habe. Sie sage dann jeweils, sie könne nach einem Glas aufhören zu trinken. Wenn sie aber mehr getrunken habe, habe sie sich nicht im Griff und werde aggressiv. Sie sei aber jeweils nur verbal böse geworden. Er erkenne nun, dass er das Ganze wirklich hinter sich lassen müsse, und wolle sich auf sich selbst fokussieren.

5.3.5 Er habe akzeptiert, dass die Beschwerdegegnerin keinen Kontakt mehr zu ihm habe pflegen wollen. Er habe sie jedoch gefragt, was der Grund für die Trennung gewesen sei, und sie habe ihm nie eine Antwort gegeben, was sehr frustrierend gewesen sei. Es treffe zu, dass er den Wunsch der Beschwerdegegnerin nach einem Kontaktabbruch ab etwa April 2025 nicht mehr respektiert habe. Damals seien sie sich begegnet und hätten noch verabredet, gemeinsam einen Kaffee trinken zu gehen. Am gleichen Tag habe die Beschwerdegegnerin ihn bei Facebook blockiert, was er nicht verstanden habe. Es sei richtig, dass er die Beschwerdegegnerin von verschiedenen E-Mail-Adressen aus angeschrieben habe, um so die Blockierung zu umgehen. Allerdings seien dies alles bereits bestehende, private und geschäftliche E-Mail-Adressen gewesen. Er habe die Beschwerdegegnerin nie "technisch" überwacht oder sie gebeten, zu ihm zurückzukommen. Er habe aber ihre Gewohnheiten gekannt und nur den Grund für die Trennung erfahren wollen.

5.3.6 Es treffe zu, dass er D kurz nach der Trennung von der Schule abgeholt habe. Sie sei für ihn wie eine eigene Tochter gewesen. Er habe nun aber verstanden, dass er keinen Kontakt mehr zu ihr haben sollte. Er habe am Vortag der Befragung auch der besten Freundin und dem Sohn der Beschwerdegegnerin geschrieben, dass diese sich nun um D kümmern sollten.

5.3.7 Ob er der Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2025 in der Stadt Zürich nachgestellt habe, wisse er "[i]m Bezug auf dieses Datum" nicht mehr. Aber er habe schon mit ihr reden wollen. In Gegenwart von D habe er aber nicht mit der Beschwerdegegnerin gesprochen. Wenn er der Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2025 begegnet sei, dann sei er ihr einfach begegnet. Wenn sie ihn überall sehe, dann suche sie ihn und nicht er sie.

5.3.8 Am 27. Mai 2025 sei er zum Arbeitsort der Beschwerdegegnerin an der M-Strasse 01 gegangen, weil er mit ihr habe sprechen wollen. Er habe wissen wollen, weshalb sie ihn von heute auf morgen nicht mehr habe sehen und nicht mehr mit ihm habe sprechen wollen. Als er mit dem Auto angekommen sei, habe er sie zu Fuss kommen sehen. Er habe das Fenster geöffnet und gesagt: "Komm, lass uns zwei Minuten miteinander sprechen." Die Beschwerdegegnerin habe ihn ignoriert. Er habe dann sein Auto parkiert und sei zur Beschwerdegegnerin gegangen, um mit ihr zu sprechen. Er habe ihr aber nicht den Weg verstellt. Sie sei in das Coiffeurgeschäft gegangen, und er sei ihr gefolgt. Er habe zu ihr gesagt: "Ok, du willst mich nicht mehr sehen und nicht mehr mit mir reden. Das ist in Ordnung, aber ich will wissen, warum." Es sei schliesslich der Vorschlag der Beschwerdegegnerin gewesen, dass sie Freunde bleiben sollten. Die Beschwerdegegnerin sei sehr aggressiv geworden und habe zu ihm gesagt, er solle jemanden Neues finden. Die Chefin des Coiffeursalons habe ihn freundlich gebeten zu gehen, und das habe er auch getan. Er sei frustriert gewesen und habe einen Brief geschrieben. Die Coiffeuse sei vor dem Salon gestanden und habe geraucht. Er habe sich entschuldigt. Die Coiffeuse habe zu ihm gesagt, sie verstehe, dass es frustrierend sei. Sie habe ihm dann vorgeschlagen, ihr den Brief für die Beschwerdegegnerin zu übergeben. Er habe ein Video mit seinem Mobiltelefon gemacht, auf welchem er der Beschwerdegegnerin gesagt habe, dass er nicht verstehe, weshalb sie von heute auf morgen nichts mehr von ihm wissen wolle. Sie habe das auch schon mit ihrem Ex-Mann und mit ihrer Mutter so gemacht. Er habe nicht gewollt, dass sie das auch mit ihm mache. Die Betreiberin des Salons habe ihm nicht mit einem Anruf bei der Polizei gedroht, sondern bloss zu ihm gesagt, dies sei nicht der richtige Ort, um darüber zu sprechen. Dann sei er gegangen. Er habe das Geschäft auch nicht dreimal, sondern nur zweimal betreten.

5.3.9 Den Schlüssel für die Wohnliegenschaft der Beschwerdegegnerin habe er dieser bei der Trennung zurückgegeben. Sie habe ihn nach der Trennung nicht mehr zu sich nach Hause eingeladen, er habe nur rund zwei Wochen nach der Trennung noch seine Sachen bei ihr abholen sollen. Den Zaun um die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin habe er selbst erstellt. Auch das Tor habe er selbst montiert. Am 12. Juni 2025 sei es offen gestanden. Er habe das Grundstück durch das unverschlossene Tor betreten und sei dann gleich auf der Terrasse gestanden. Diese sei nur wenige Meter vom Tor entfernt. Er habe direkt an die Scheibe geklopft. Er habe sich an diesem Abend nicht spontan dazu entschlossen, die Beschwerdegegnerin zu Hause aufzusuchen. Er habe eigentlich nicht mit der Beschwerdegegnerin, sondern nur über D sprechen wollen. Er habe verstanden, dass es zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin vorbei sei, aber es habe ein Problem mit D gegeben, und darüber habe er mit der Beschwerdegegnerin reden müssen. Er habe sich fünf Jahre um D gekümmert und sich mit ihr sehr gut verstanden. Die Beschwerdegegnerin habe ihn am Abend des 12. Juni 2025 aber komplett ignoriert. Sie sei wieder gemein geworden und habe ihm mit Handzeichen zu verstehen gegeben, dass er verschwinden solle. Das habe ihn natürlich aufgeregt. Er habe den Sohn der Beschwerdegegnerin gehört und zu ihm gesagt, er solle sich raushalten. Er habe nie zur Beschwerdegegnerin gesagt, dass er sie ins Gesicht schlagen werde. Er sei wütend gewesen und habe vielleicht ein paar inkorrekte Ausdrücke verwendet, dies aber nur, weil er frustriert gewesen sei. Er habe die Beschwerdegegnerin nie bedroht. Die Beschwerdegegnerin kenne ihn gut genug und wisse, dass er nicht dazu fähig wäre, sie ins Gesicht zu schlagen. Sie wisse, dass er solche Sachen tun könnte, dies jedoch nicht tun werde. Falls irgendetwas nicht gut gewesen sei, tue ihm das leid. Er habe keine bösen Absichten gehabt, als er die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin aufgesucht habe. Wenn er gewollt hätte, hätte er schon vorher in die Wohnung gelangen können.

Er habe bemerkt, dass die Beschwerdegegnerin ihn gefilmt und ihn auch darauf aufmerksam gemacht habe. Er habe gesagt, es wäre besser für ihn, wenn die Polizei käme, dann könnte er mit der Polizei sprechen. Er habe nicht bemerkt, dass die Beschwerdegegnerin die Polizei gerufen habe. Er habe ihr am Vortag der Befragung geschrieben, sie könnten gemeinsam zur Polizei gehen, wenn sie dies wolle.

5.3.10 Zum von der Beschwerdegegnerin am Morgen des 13. Juni 2025 auf dem Fahrersitz vorgefundenen Kot könne er nichts sagen. Er könne einzig sagen, dass sie zwei Hunde hätten. Es habe mehrere Beschwerden wegen der Hunde gegeben. So hätten sie (er und die Beschwerdegegnerin) beispielsweise Kot im Briefkasten gefunden. Er habe aber mit dem Kot auf dem Fahrersitz nichts zu tun.

5.3.11 Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er die Beschwerdegegnerin wiederholt beschimpft und als fett und hässlich bezeichnet habe. Das tue ihm leid. Er wolle nicht, dass die Beschwerdegegnerin Angst habe oder so. Das sei einfach ein Streit gewesen. Er denke, angesichts ihres Alters hätten sie besser einfach zusammen reden sollen, sodass "dies alles" hätte vermieden werden können. Die Beschwerdegegnerin gebe sich derzeit einfach so hart, um sich zu schützen. Sie sei eigentlich keine böse Person. Jetzt gehe es darum, das Ganze zu vergessen. Er werde sich "natürlich" an die zu verfügenden Schutzmassnahmen halten.

5.4 In ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 17. Juni 2025 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sei es bereits im Jahr 2022 zu mehreren Auseinandersetzungen gekommen, wobei der Beschwerdeführer ihr gegenüber zweimal auch körperlich gewalttätig geworden sei, indem er sie einmal hart geschubst und einmal am Bein verletzt habe. Er habe sich daraufhin bei ihr entschuldigt und ihr versichert, dass das nicht wieder vorkäme. Im März 2024 sei es erneut zu einem heftigen verbalen Streit gekommen. Der Beschwerdeführer sei ihr gegenüber sehr aggressiv geworden und habe sie mehrfach beschimpft und erniedrigt. Sie habe immer mehr gemerkt, dass er zwei Gesichter habe. Mitte Februar 2025 habe sie beschlossen, die Beziehung endgültig zu beenden. Von da an habe der Beschwerdeführer sich oft via Nachrichten und Telefon gemeldet und ein klärendes Gespräch verlangt. Er habe begonnen, ihr etliche Nachrichten und E-Mails zu schreiben und sie zu belagern. Auch habe er einmal gegen ihren Willen ihre Tochter von der Schule abgeholt. Ab April 2025 habe er auch begonnen, über ihren Gartenzaun zu klettern und spätabends auf ihrer Terrasse zu erscheinen, wo er sie beobachtet und beschimpft habe, weshalb sie grosse Angst bekommen habe. Er sei plötzlich an Orten aufgetaucht, von denen er eigentlich gar nicht habe wissen können, dass sie dort sei. Sie vermute, dass er sie ausspioniert oder ihr Handy getrackt habe. Ab Mai 2025 sei er auch wiederholt an ihren Arbeitsort gekommen. Er habe sie bis zu einem Coiffeurgeschäft verfolgt und vor allen Menschen beschimpft. Er sei an ihrem Wohnort und auch in der Stadt Zürich plötzlich überall aufgetaucht, wo sie sich befunden habe. Einmal habe er sie mit dem Auto von Zürich bis nach G verfolgt und ihr grosse Angst eingejagt. Sie habe ihn überall blockiert, aber er habe es geschafft, über weitere E-Mail-Adressen mit ihr Kontakt aufzunehmen.

Am 12. Juni 2025 sei er erneut spätabends unvermittelt auf ihrer Terrasse erschienen, habe laut an die Scheibe geklopft und sie aggressiv beschimpft. Obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle, sei er etwa 40 Minuten auf der Terrasse geblieben und habe sie immer wieder damit bedroht, dass er ihr ins Gesicht schlagen werde. Seine Drohungen hätten sie in Angst und Schrecken versetzt. Sie habe es vor lauter Angst nicht geschafft, die Polizei zu rufen. Ihr Sohn habe dann die Polizei gerufen. Der Beschwerdeführer sei dann geflüchtet. Am folgenden Morgen, dem 13. Juni 2025, habe sie bemerkt, dass auf ihrem Autositz Kot deponiert worden sei. Sie vermute stark, dass dies ein Racheakt des Beschwerdeführers gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich danach noch bei ihrer Freundin und ihrem Sohn gemeldet. Erst nach Anordnung des Kontaktverbots habe er damit aufgehört.

Sie habe immer noch Angst vor dem Beschwerdeführer und wolle, dass er verstehe, dass ihre Beziehung endgültig beendet sei, damit sie ihr Leben in Ruhe und Sicherheit fortführen könne. Ihre Kinder hätten ebenfalls Angst vor dem Beschwerdeführer und hätten diesen blockiert. Sie befürchte, dass der Beschwerdeführer weiterhin versuchen werde, über ihre Kinder mit ihr in Kontakt zu bleiben. Die Verlängerung auch der zugunsten ihrer Kinder angeordneten Schutzmassnahmen sei erforderlich, damit sie als Familie ihr Leben in Sicherheit fortführen könnten.

5.5 Der Beschwerdeführer machte in einer Stellungnahme vom 23. Juni 2025 an die Vorinstanz geltend, er habe nie körperliche Gewalt angewendet. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Gewalt seien unbegründet, zumal die Beschwerdegegnerin in fünf Jahren nie Anzeige erstattet habe. Er gebe zu, dass er versucht habe, mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt zu bleiben, um die Situation zu besprechen. Er verstehe, dass dies als Einmischung habe empfunden werden können. Diese Versuche hätten jedoch darauf abgezielt, einen konstruktiven Dialog zu etablieren, und nicht darauf, die Beschwerdegegnerin zu bedrohen oder ihre elterliche Autorität zu missachten. Er weise die Vorwürfe unangemessenen Verhaltens zurück, insbesondere diejenigen, welche verbale Drohungen beträfen. Der Vorwurf, dass er etwas mit den von der Beschwerdegegnerin im Auto aufgefundenen Exkrementen zu tun haben solle, sei gänzlich unbegründet. Zitate wie "Ich werde dir ins Gesicht schlagen" seien verzerrt wiedergegeben worden. Wohl sei es aufgrund der hohen Emotionalität zu Auseinandersetzungen gekommen, er habe sich aber nie zur Androhung körperlicher Gewalt hinreissen lassen. Die Äusserungen, welche er gemacht habe, seien aus einer Situation der Anspannung entstanden, er habe aber nie die Absicht gehabt, die Beschwerdegegnerin zu verletzen.

5.6 Im Rahmen der Anhörung vom 23. Juni 2025 durch die Vorinstanz räumte der Beschwerdeführer ein, dass er die Beschwerdegegnerin insbesondere damit, dass er ihr das Gesicht einschlagen werde, bedroht habe. Er sei sehr aufgebracht gewesen. Die Beschwerdegegnerin wisse aber auch, wie sie ihn ärgern könne. Er habe Dinge gesagt, die er so nie tun würde. In fünf Jahren sei es nur ein einziges Mal zu Problemen und dazu gekommen, dass die Beschwerdegegnerin die Polizei habe rufen müssen. Das sei jetzt ein wenig merkwürdig.

Als die Beschwerdegegnerin ihn verlassen habe, habe sie zu ihm gesagt, sie sollten befreundet bleiben. Er möge die Diskussionen mit der Beschwerdegegnerin. Er habe das zuerst einmal verdauen müssen. Er habe das Ende der Beziehung aber akzeptiert. Die Beschwerdegegnerin habe mehrmals täglich sein Instagram-Profil und seine Stories angeschaut, und als sie festgestellt habe, dass es ihm gut gehe, habe sie ihn bestrafen wollen. Er habe akzeptiert, dass sie nicht mehr zusammen seien, habe aber den Grund für die Trennung erfahren wollen. Seines Erachtens versuche die Beschwerdegegnerin, ihn zu manipulieren. Dann sei er tief gefallen. Er glaube nicht, dass die Beschwerdegegnerin Angst vor ihm habe. Sie stehe einfach nicht zu dem, was sie mache. Er sei sich sicher, dass sie keine Angst vor ihm habe. An die polizeilich verfügten Gewaltschutzmassnahmen habe er sich gehalten.

Ergänzend gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, "das hier" sei "alles wirklich blöd". Die Beschwerdegegnerin und er hätten das alles mündlich regeln können. Hätten sie miteinander sprechen können, wäre er jetzt nicht hier. Aber die Beschwerdegegnerin blockiere. Sie habe eine schwierige Scheidung hinter sich, habe ihre Arbeit verloren, sei 50 Jahre alt und in der Menopause, trinke viel Alkohol und sei auch gegen ihn aggressiv gewesen. Er müsse jetzt an sich denken und wolle einfach, dass all das ein Ende finde.

Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Vorinstanz weiter an, er könne sich mit den Kontaktverboten einverstanden erklären, habe aber ein Problem mit den Rayonverboten. Seine Kunden, unter anderem N, befänden sich im Perimeter des den Arbeitsort der Beschwerdegegnerin betreffenden Betretverbots. Dieses schränke ihn in seiner Berufsausübung ein. Er arbeite insbesondere an der O-, P- und M-Strasse. Auch sein Sportclub, das Q, befinde sich dort. Wenn er nicht mehr an diese Orte gehen könne, sei sein Leben zerstört. Wenn er nicht mehr zu N gehen könnte, hätte er ein Problem. Leider befinde sich dieses Geschäft direkt gegenüber dem Arbeitsort der Beschwerdegegnerin. N habe zwei Marken von ihm, und wenn er dort nicht mehr hingehen könne, habe er ein Problem. Die Rayonverbote könne er nicht anerkennen.

5.7 Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, der Vorfall vom Abend des 12. Juni 2025, als der Beschwerdeführer das Grundstück der Beschwerdegegnerin betreten, auf diese eingeredet und zu ihr gesagt habe, er werde ihr das Gesicht einschlagen, sei weitgehend unbestritten. Es handle sich dabei um eine klare Androhung von Gewalt, und es erscheine ohne Weiteres und trotz der Bestreitungen des Beschwerdeführers glaubhaft, dass sich die Beschwerdegegnerin aufgrund dieses Vorfalls eingeschüchtert und bedrängt gefühlt habe. Aktenkundig sei weiter, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mehrmals per E-Mail zu kontaktieren versucht und dabei auch die E-Mail-Adresse gewechselt habe, sobald ihn die Beschwerdegegnerin blockiert habe. Darüber hinaus sei es vorwiegend in den Monaten April und Mai 2025 gegen den erkennbaren Wunsch der Beschwerdegegnerin zu diversen realen Kontaktversuchen des Beschwerdeführers gekommen. Die detaillierten, glaubhaft erscheinenden Aussagen der Beschwerdegegnerin zu den unerwünscht erfolgten Kontakten und Begegnungen seit der Trennung könnten als mehrmaliges Belästigen, Nachstellen und Drohen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Handlungsfreiheit der Beschwerdegegnerin beeinträchtigt. Er bestreite auch nicht, im April 2025 ohne die Erlaubnis der Beschwerdegegnerin deren Tochter von der Schule abgeholt zu haben. Es sei nicht auszuschliessen, dass er weitere Kontaktversuche zu der Beschwerdegegnerin über deren Kinder, insbesondere über deren Tochter, unternehme. Die Kontaktverbote seien deshalb zu verlängern. Ein Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin sei glaubhaft. Die Kontaktverbote sowie die Rayonverbote betreffend den Wohnort der Beschwerdegegnerin und den Schulort ihrer Tochter seien notwendig, geeignet und zumutbar, um die Situation zu beruhigen, zumal sie den Beschwerdeführer kaum beschwerten.

Dass der Beschwerdeführer aufgrund des den Arbeitsort der Beschwerdegegnerin betreffenden Rayonverbots in seiner Berufsausübung beeinträchtigt werde, weil er bestimmte Kunden nicht mehr besuchen könne, sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe weder in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2025 noch anlässlich der Anhörung näher ausgeführt, weshalb es für seine berufliche Tätigkeit notwendig sei, dass er zum Beispiel bei N an der M-Strasse 02 ein- und ausgehen könne. Die übrigen Schutzmassnahmen, insbesondere das Kontaktverbot zum Schutz der Beschwerdegegnerin, wären nur begrenzt wirksam, wenn sich der Beschwerdeführer weiterhin in unmittelbarer Nähe zu deren Arbeitsort aufhalten könnte, zumal der Vorfall vom 27. Juni (recte: Mai) 2025 zeige, dass es dort bereits zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen sei. Die Interessen der Beschwerdegegnerin am Schutz vor häuslicher Gewalt bzw. Stalking überwögen die nicht weiter substanziierten Interessen des Beschwerdeführers an der Aufhebung des fraglichen Rayonverbots. Die Schutzmassnahmen seien zudem zeitlich befristet bzw. nicht dauerhaft, weshalb sich auch die Verlängerung des Betretverbots am Arbeitsort der Beschwerdegegnerin wie beantragt als verhältnismässig erweise.

6.  

6.1 Mit Blick auf das oben in E. 5 Ausgeführte erscheint ohne Weiteres glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nach der Trennung wiederholt gegen ihren Willen kontaktierte bzw. zu kontaktieren versuchte, ihr nachstellte und sie bedrohte. Er hat mit diesen Verhaltensweisen die Schwelle, ab welcher Trennungsstalking bzw. eine Gefährdung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG zu bejahen ist, klar überschritten (oben E. 4.1). Angesichts der zunehmenden Eskalation der Situation – namentlich der persistierenden Versuche des Beschwerdeführers, mit der Beschwerdegegnerin direkt oder mittelbar sowie unter Umgehung der von ihr gegen eine weitere Kontaktaufnahme getroffenen Vorkehren Kontakt aufzunehmen, des wiederholten Nachstellens und des Aufsuchens der Wohnliegenschaft der Beschwerdegegnerin sowie der ausgesprochenen Beschimpfungen und Drohungen – erscheint nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin stark ängstigte. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annahm, die Situation bedürfe weiterhin der Deeskalation, und mithin eine fortbestehende Gefährdungssituation als glaubhaft erachtete. Der Beschwerdeführer hält dem diesbezüglichen Schluss der Vorinstanz denn auch einzig entgegen, er habe die Beschwerdegegnerin einzig wegen Problemen von D aufgesucht. Er lässt dabei ausser Acht, dass er keinen Anspruch darauf hat, mit der Beschwerdegegnerin gegen deren Willen in Kontakt zu bleiben bzw. dass er deren erklärten Wunsch nach einem Kontaktabbruch ungeachtet seiner Motive für weiteren Kontakt zu respektieren hat, was gegen eine echte Akzeptanz des Kontaktabbruchs – und mithin für eine fortbestehende Gefährdungssituation – spricht. Für die Notwendigkeit einer weiteren Deeskalation der Situation spricht sodann, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten verharmloste und/oder der Beschwerdegegnerin die Verantwortung dafür anzulasten versuchte, indem er etwa geltend machte, es sei doch die Beschwerdegegnerin selbst gewesen, welche die Weiterführung eines freundschaftlichen Kontakts vorgeschlagen habe. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, versteht es sich von selbst, dass der Beschwerdeführer eine allfällige Meinungsänderung der Beschwerdegegnerin hätte akzeptieren müssen und dies unabhängig davon, ob sie ihm ihre Gründe für den Kontaktabbruch erläuterte bzw. unabhängig davon, ob er ihre Entscheidung nachvollziehen konnte oder nicht.

6.2 Die grundsätzliche Berechtigung des umstrittenen Betretverbots am Arbeitsort der Beschwerdegegnerin ergibt sich aus der fortbestehenden Gefährdungssituation (VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035, E. 4.5 mit Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin bereits in der Nähe ihres Arbeitsplatzes nachgestellt hat und ihr von dort aus zu einem Coiffeurgeschäft sowie nach Hause gefolgt ist, erweist sich ihr Schutzinteresse als gewichtig. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer eine allfällige Beeinträchtigung seiner Interessen am Aufenthalt im streitbetroffenen Rayon aufgrund seines Verhaltens selbst zu verantworten und diese mithin grundsätzlich als Folge der Gewaltschutzmassnahmen hinzunehmen hat (VGr, 14. Juli 2025, VB.2025.00365, E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). Eine Aufweichung des Rayonverbots rechtfertigt sich daher bloss, wenn diese Schutzmassnahme den Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise in seinen Interessen beeinträchtigt.

6.3 Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist auch im vorliegenden Verfahren weder konkret dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht wie bereits vor der Vorinstanz nur pauschal und unsubstanziiert geltend, das Betretverbot rund um den Arbeitsort der Beschwerdegegnerin gefährde seine beruflichen Aktivitäten und könnte ihn direkt in den Bankrott führen, was tiefgreifend katastrophal, inakzeptabel, unbegründet und völlig unverhältnismässig wäre. In seinem – nicht näher bezeichneten oder umschriebenen – Beruf seien zudem die Monate Juli, August und September entscheidend. Sein Unternehmen könne es sich nicht leisten, die Akquise und den Kundenbesuch während dieser Schlüsselzeit zu unterbrechen. Er arbeite etwa mit zwanzig wichtigen Kunden in der Stadt Zürich zusammen, worunter R, S, T, U, V, W, X, Y, Z, AA, AB, AC, AD, AE, N, AG und AH. Jeder dieser Kunden sei wichtig und "das Versäumnis dieser Termine" absolut katastrophal für seinen Umsatz und sehr nachteilig für seinen beruflichen Ruf.

Selbst wenn der Beschwerdeführer auf berufliche Kontakte mit den Unternehmen angewiesen sein sollte, welche Geschäfte an den von ihm bezeichneten Standorten in der Stadt Zürich führen, legt er weder dar noch ist ersichtlich, weshalb diese Kontakte dort vor Ort stattfinden müssen. Er unterlässt es auch, die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit bei den angeblichen Geschäftsterminen im streitbetroffenen Rayon aufzuzeigen oder nur schon einzelne Termine näher zu bezeichnen und zu belegen. Hinzu kommt, dass sich diverse der von ihm genannten Geschäfte sogar ausserhalb des verbotenen Gebiets befinden (so etwa die Geschäfte R, T, U, V, Y, AD und AE sowie zwei der vom Beschwerdeführer genannten S-Filialen). Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mithin auch im vorliegenden Verfahren nicht, aufzuzeigen bzw. glaubhaft zu machen, dass bzw. inwieweit er durch das streitbetroffene Rayonverbot in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit unzumutbar eingeschränkt werde.

6.4 Solches gilt sinngemäss, soweit der Beschwerdeführer – wiederum unsubstanziiert – geltend macht, es sei sehr wichtig für ihn, seine sozialen Beziehungen zu pflegen und sein berufliches Netzwerk auszubauen, indem er an Veranstaltungen teilnehme und Einladungen von Mono-Brand-Shops wie AF, AI, AJ und anderen annehme, wofür er regelmässig insbesondere folgende – nicht näher bezeichnete – Orte besuche: AK, AL (welches sich freilich ausserhalb des streitbetroffenen Rayons befindet), Q (ausserhalb des Rayons), AM, AN, AO, AP (ausserhalb des Rayons), E und nicht näher bezeichnete Kunstgalerien. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang weder nähere Angaben zu den Veranstaltungen, an welchen er angeblich aus beruflichem Interesse teilnehmen möchte, noch belegt er entsprechende Einladungen oder zeigt er die berufliche Notwendigkeit des Besuchs eines entsprechenden Events auf. Es gelingt ihm daher auch insoweit nicht, ein berufliches Interesse an einer Aufhebung oder Aufweichung des Rayonverbots glaubhaft zu machen. Soweit er gewisse – im Rayon gelegene – Lokale privat besuchen möchte, überwiegt das Schutzinteresse der Beschwerdegegnerin klar.

6.5 Nach dem Gesagten und mit Blick auf die zunehmende Eskalation der Stalking- bzw. Gefährdungssituation – namentlich den Vorfall auf der Terrasse der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2025 – erweist sich das umstrittene Betretverbot weder in örtlicher noch in zeitlicher Hinsicht als übermässig oder anderweitig rechtsverletzend.

Im Übrigen kann im Fall einer Änderung der Verhältnisse grundlegender Art eine Änderung von Schutzmassnahmen bei der Vorinstanz beantragt werden (§ 6 Abs. 2 GSG).

7.  

Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr. 1'205.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht G.

VB.2025.00440 — Zürich Verwaltungsgericht 06.08.2025 VB.2025.00440 — Swissrulings