Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2025.00432 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Sonderbeschulung
[Der Sohn der Beschwerdeführenden (geb. 2018) wurde im Kindergarten integriert sonderbeschult. Mit Blick auf seinen Übertritt in die 1. Klasse beauftragte die Beschwerdegegnerin den Schulpsychologischen Dienst mit der Suche nach einem geeigneten Sonderschulplatz.] Die strittige Zuweisung des Sohns der Beschwerdeführenden zur separativen Sonderschulung ab dem Schuljahr 2025/2026 stützt sich nicht auf eine umfassende Bedarfsabklärung und erscheint nicht qualifiziert begründet, womit der Entscheid dem Vorrang der integrierten gegenüber der separierten Sonderschulung nicht hinreichend Rechnung trägt. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Veranlassung einer schulpsychologischen Abklärung des Sohns der Beschwerdeführenden und namentlich einer umfassenden Bedarfsermittlung, die den Vorgaben des (inter-)kantonalen Rechts genügt (zum Ganzen E. 3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
Stichworte: ABKLÄRUNG INTEGRATION KINDESWOHL QUALIFIZIERTE BEGRÜNDUNG SCHULPSYCHOLOGISCHE ABKLÄRUNG SEPARATIVE SCHULUNG SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN SONDERSCHULUNG VORRANG DER INTEGRATION
Rechtsnormen: Art. 8 BehiG Art. 10 Abs. 1 BehiG Art. 20 Abs. 2 BehiG Art. 8 Abs. 2 BV Art. 19 BV Art. 3 KRK § 33 Abs. 1 VSG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00432
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege G,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sonderbeschulung,
hat sich ergeben:
I.
E (geboren 2018) besuchte im Schuljahr 2024/2025 den zweiten Kindergarten im Schulhaus F der Gemeinde G und wurde dort integrativ gefördert (integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer Regelschule [ISR]).
Mit Beschluss vom 18. März 2025 beauftragte der Bereich Schülerbelange der Schulpflege G den zuständigen Schulpsychologischen Dienst damit, für E für das Schuljahr 2025/2026 einen geeigneten Sonderschulplatz zu suchen (Dispositiv-Ziff. 1 Satz 1). "Sollte ein geeigneter staatlich anerkannter Tagessonderschulplatz nicht gefunden werden, so könne die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, in diesem Fall als ultima ratio, einen Schulplatz an einer staatlich anerkannten Privatschule für E zu suchen (Dispositiv-Ziff. 1 Satz 2). Sollte auch dies nicht möglich sein, könne ausnahmsweise an einer Privatschule ultima ratio, eine passende für das Kind heilpädagogische schulische Unterrichtsform gesucht werden" (Dispositiv-Ziff. 1 Satz 3).
II.
Dagegen rekurrierten die Eltern von E, A und B, am 16. April 2025 beim Bezirksrat Bülach, der mit Entscheid vom 25. Juni 2025 in teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses des Bereichs Schülerbelange der Schulpflege G vom 18. März 2025 aufhob und wie folgt neu fasste: "Die Schulpflege G sucht in Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst Standort G für E auf das Schuljahr 2025/26 einen Platz in einer vom Volksschulamt bewilligten Sonderschule Typus C. Sollte auf Schuljahresbeginn kein freier Platz gefunden werden, ist für eine Übergangsphase eine ISR-Beschulung in der Regelklasse zulässig"; im Übrigen bzw. "in der Hauptsache" wies der Bezirksrat den Rekurs ab und bestätigte "den Sonderschulstatus C für E" (Dispositiv-Ziff. I). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziff. II), keine Parteientschädigungen wurden zugesprochen (Dispositiv-Ziff. III) und einer allfälligen Beschwerde wurde in Dispositiv-Ziff. IV die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
Am 7. Juli 2025 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 25. Juni 2025 seien aufzuheben und ihr Sohn E sei im Schuljahr 2025/2026 weiterhin integriert in der Regelklasse zu beschulen und ihnen eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zuzusprechen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie überdies darum, dass ihr Sohn "bereits vorsorglich ab Beginn des Schuljahres 2025/2026 weiterhin in der integrierten Sonderbeschulung (ISR) zu beschulen" sei.
Nachdem sich die Schulpflege G mit Eingabe vom 14. Juli 2025 zum Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme geäussert hatte, stellte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2025 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und wies die Schulpflege an, E für die Dauer des Verfahrens bis auf Weiteres im Sinn einer vorsorglichen Massnahme für eine ISR-Schulung in einer Regelklasse einem Schulhaus und einer Schulklasse zuzuteilen und ihn ab Beginn des Schuljahres 2025/2026 entsprechend zu beschulen.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2025 schloss die Schulpflege G auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Bezirksrat Bülach hatte bereits am 15. Juli 2025 auf eine Vernehmlassung verzichtet unter Hinweis auf die Begründung seines Entscheids vom 25. Juni 2025.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2).
2.
2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV).
Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz vom 30. Juni 2014 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik, LS 410.32]; ferner BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.2, und 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2).
2.2 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.3, und 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig frei wären. So ist namentlich bei der Wahl der Schulungsform dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zukommt bzw. die inklusive Schulung in der Regelschule den Normalfall bilden soll (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient; so auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [BRK, SR 0.109] und Art. 2 lit. b SPK; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.1 f. – 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5 – 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen; siehe ferner zu Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 BRK BGE 145 I 142 E. 5.1 f.; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.1.2). Mittels einer durch angemessene Fördermassnahmen begleiteten Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschulen (siehe dazu Art. 24 Abs. 2 lit. c und lit. e BRK) soll der Kontakt zu nicht behinderten Gleichaltrigen erleichtert werden, was wiederum einer gesellschaftlichen Eingliederung zuträglich ist (BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.6; BGE 141 I 9 E. 5.3.1; Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 192 f.).
Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert gerechtfertigt werden (BGE 141 I 9 E. 5.3.5, 130 I 352 E. 6.1.3; BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.4, und 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 mit Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.1 f.).
2.3 Die Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung von vornherein unzulässig wäre bzw. ein Anspruch darauf bestünde, eine Regelschule zu besuchen (BGE 141 I 9 E. 5.3.4, 130 I 352 E. 6.1.2). Massgebend für den Entscheid, welche Schule bzw. welche Schulungsform infrage kommt, sind in erster Linie das Wohl des betroffenen Kindes und dessen (aktuelle) individuelle Bedürfnisse, die die zuständige Behörde im Rahmen einer umfassenden Beurteilung zu ermitteln hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 BehiG, Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [SR 0.107]; siehe auch BGE 145 I 142 E. 7.6, 141 I 9 E. 5.3.4; BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.4, und 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.3). Es ist mit anderen Worten in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Form der Beschulung aus fachlicher Sicht den Bedürfnissen des jeweiligen Kindes am besten entspricht (BGE 145 I 142 E. 7.6, 138 I 162 E. 4.2 und E. 4.6.2, 130 I 352 E. 6.1.2 und E. 6.1.3; zum Ganzen BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.4, und 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.11). Das Diskriminierungsverbot und das Behindertengleichstellungsgesetz sollen nicht dazu führen, dass Kinder entgegen ihren Interessen und ihrem Wohl in eine Regelklasse eingeschult werden. Hierbei ist zu beachten, dass die separative Sonderschulung für Kinder mit einer Behinderung nicht nur negative Aspekte hat. Vielmehr ermöglicht sie, auf die (behinderungsbedingten) Lern- und Förderbedürfnisse individuell angepasster einzugehen (zum Ganzen BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 f., und 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.2 mit Hinweisen).
Eine Abweichung vom im Einzelfall anhand des Kindeswohls ermittelten "idealen" Bildungsangebot ist nur zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule nach einer Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweis auf Aeschlimann-Ziegler, S. 169; ferner BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.4).
2.4 Im Kanton Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (vgl. dazu § 2 VSM). Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer Sonderschule (ISS-Setting), als integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer Regelschule (ISR-Setting) oder als Einzelunterricht statt (§ 36 Abs. 1 VSG [teilweise] in Verbindung mit § 36a Abs. 1 VSG; §§ 20 ff. VSM).
Die Wahl der Form der Sonderschulung wird unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kindes sowie der übrigen (konkreten) Umstände getroffen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 VSG und § 3 VSM), wobei der integrierten Sonderschulung, bei welcher der Unterricht zumindest teilweise in der Regelklasse stattfindet (§ 36a Abs. 1 VSG), grundsätzlich der Vorrang gegenüber der separierten Sonderschulung einzuräumen ist (§ 33 Abs. 1 Satz 2 VSG). Die Entscheidung wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam gefällt; die Schulpflege muss der Sonderschulung zustimmen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 VSG sowie § 26 VSM). In der Regel wird eine sonderpädagogische Fachperson oder eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe beratend beigezogen (§ 37 Abs. 3 VSG). Kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG). Gleiches gilt, wenn die Schülerin bzw. der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll (§ 25 Abs. 1 lit. a VSM). Wird (auch) nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG). Sie berücksichtigt das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).
3.
3.1 Beim Sohn der Beschwerdeführenden wurde schon im Vorschulalter eine Entwicklungsverzögerung festgestellt. Ab April 2022 wurde er im Rahmen der heilpädagogischen Früherziehung gefördert und erhielt (zeitweise) weitere Therapien (insbesondere Logopädie und Ergotherapie). Nachdem er auf Wunsch der Eltern ein Jahr vom Kindergarten zurückgestellt worden war, trat er auf Beginn des Schuljahres 2023/2024 in die Volksschule ein. Einer auf Entsprechendes lautenden Empfehlung des verantwortlichen schulpsychologischen Dienstes vom 23. Mai 2023 folgend wurde er einem Regelkindergarten im Schulhaus F im Rahmen einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) zugeteilt und erhielt er ergänzend Logopädie sowie eine Psychomotoriktherapie zugesprochen.
Am 2. April 2024 beschloss der Bereich Schülerbelange der Beschwerdegegnerin, dass die integrierte Sonderschulung des Sohns der Beschwerdeführenden angesichts dessen weiterhin ausgewiesener Sonderschulbedürftigkeit auch im Schuljahr 2024/2025 weiterzuführen sei, und beauftragte die Schulleitung des Schulhauses F, im Rahmen der vorhandenen Ressourcen die erforderlichen sonderpädagogischen Massnahmen (Integrative Förderung [ISR], Schülerassistenz, Beratung und Unterstützung durch Fachpersonen, Logopädie) aufzugleisen.
Zwischen Mai und September 2024 wurde der Sohn der Beschwerdeführenden am Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin des Kantonsspitals Winterthur, Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ), entwicklungspädiatrisch abgeklärt. Gemäss dem dazu erstellten Kurzbericht vom 18. November 2024 wurde bei ihm ein globaler Entwicklungsrückstand (ICD-10 F83) diagnostiziert mit einer unterdurchschnittlichen nonverbal-kognitiven Entwicklung im Sinn einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70), einer primären expressiven und rezeptiven Spracherwerbsstörung (ICD-10 F80.1/F80.2), motorischer Ungeschicklichkeit (ICD-10 F82) und Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion und Kommunikation. Das Entwicklungsalter des im Abklärungszeitpunkt 6-Jährigen entspreche etwa demjenigen eines 3,5-Jährigen. Bei einem solchen Entwicklungsrückstand sei die emotionale und soziale Entwicklung häufig etwas verzögert im Vergleich zur kognitiven, was zu autistisch anmutenden Verhaltensweisen wie rigidem Verhalten oder einem Festhalten an Routinen führen könne. Diese Verhaltensweisen dienten oft als Bewältigungsstrategie bei Überforderung und stellten kein Defizit in der Fähigkeit zur sozialen Interaktion und Kommunikation dar, sondern seien Folge der globalen Entwicklungsbeeinträchtigung. Auf Grundlage der elterlichen Schilderungen sowie der beobachteten sozialen Kompetenzen während der Untersuchung erfülle der Sohn der Beschwerdeführenden die Kriterien für eine Autismus-Spektrum-Störung aktuell nicht. Erfreulicherweise bestehe derzeit zudem ein passendes Fördersetting, wodurch Überforderung oder Verweigerung selten auftreten würden. lm schulischen Kontext bestünde die Gefahr einer Überforderung, sollte dem Sohn der Beschwerdeführenden nicht auf seinem Entwicklungsniveau begegnet werden. Daher benötige er zur bestmöglichen Förderung im Kindergarten und später in der Schule eine individuelle Begleitung, ein gut strukturiertes Umfeld, überschaubare Aufgaben, visuelle Unterstützung und häufige Wiederholungen, um Lerninhalte verarbeiten und assimilieren zu können. Die Weiterführung der Logopädie zur Verbesserung seiner sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten sowie der Ergotherapie zur Förderung seiner motorischen Fertigkeiten, seiner Handlungskompetenz und seiner Selbständigkeit im Alltag werde "sehr" befürwortet. Sie würden ausserdem ein Rundtischgespräch mit der Kindergartenlehrperson und dem schulpsychologischen Dienst empfehlen, um notwendige Unterstützungsmassnahmen zu besprechen, insbesondere im Hinblick auf den anstehenden Stufenübertritt. Die ausgeglichene, zufriedene und liebenswerte Art des Sohns der Beschwerdeführenden sowie die liebevolle, engagierte Begleitung durch diese stellten eine bedeutende Ressource für den Knaben dar. Der Bericht schliesst mit der folgenden Zusammenfassung der Empfehlungen für das weitere Vorgehen: "1. Fortführung der etablierten intensiven heilpädagogischen und logopädischen Förderung (ISR-Status), sowie Fortführung der Beratung durch die externe Fachperson. 2. Fortführung der bereits etablierten Ergotherapie. 3. Genetische Abklärung zur weiteren Ätiologie-Abklärung empfohlen [...]. 4. Derzeit ist keine entwicklungspädiatrische Kontrolle geplant; bei neu auftretenden Fragen bitten wir um Wiederzuweisung."
Ebenfalls im November 2024 fand ein weiteres Standortgespräch zwischen den Beschwerdeführenden, den Kindergartenlehrpersonen ihres Sohns und der sonderpädagogischen Fachperson statt. Darin findet sich unter dem Abschnitt "Massnahmen" unter anderem festgehalten, dass die Massnahmen zur Förderung der besonderen Bedürfnisse des Sohns der Beschwerdeführenden im Rahmen der integrierten Sonderschulung überprüft werden müssten und der zuständige Schulpsychologische Dienst entsprechend in Zusammenarbeit mit den Eltern eine solche Überprüfung vorzunehmen habe. Der Knabe brauche zum Lernen viele Wiederholungen. Bei wiederkehrenden Abläufen brauche er personelle Begleitung und einen Plan. Er sei aber sprachfreudiger geworden und versuche vermehrt seine Bedürfnisse auszudrücken. Er könne sodann länger an einem Spielort bleiben, sei ruhiger. Trotzdem gebe es immer noch Situationen, die für ihn stressig seien. Er kratze sich dann, habe die Hände in der Hose oder schreie.
Am 31. Januar 2025 erstattete der zuständige Schulpsychologische Dienst einen schulpsychologischen "Empfehlungsbericht" zur weiteren Beschulung des Sohns der Beschwerdeführenden ab dem Schuljahr 2025/2026. Die berichterstattende Psychologin empfiehlt darin eine Beschulung des Knaben in einer ersten Klasse der Tagessonderschule der Heilpädagogischen Schule H als separative Sonderbeschulung. In den letzten Jahren der integrierten Förderung ISR mit einem sehr aufwändigen, faktischen 1:1-Setting hätten sich beim Sohn der Beschwerdeführenden zwar gewisse Entwicklungsschritte gezeigt. Seine gesprochene Sprache werde aber zum grossen Teil von der Umgebung noch nicht verstanden und bestehe noch aus einzelnen Wörtern oder kurzen Kombinationen. Er beschäftige sich im Unterricht mit Schneiden und einfachen Puzzles. Wenn ihn ein Thema interessiere, schaffe er einiges. Grundsätzlich seien aber ganz viele Wiederholungen nötig und er gerate immer noch schnell in Stress. Er sei bei den anderen Kindern beliebt und möge ihre Nähe, ein gemeinsames Spiel sei aber oft nur ansatzweise möglich. Der Sohn der Beschwerdeführenden beobachte eher und sei sehr stark an seiner Bezugsperson orientiert, auch zur Emotionsregulation. Er möge Fische und Bücher und beschäftige sich technisch mit dem Lesen, noch ohne den Inhalt zu verstehen. In der Logopädie übe er einfache Gesten, sodass er seine Bedürfnisse besser ausdrücken könne. Laut den Eltern spreche er in der Muttersprache in ganzen Sätzen. Insgesamt sei der Knabe für die weitere Beschulung weiterhin auf eine enge Begleitung im kleinen Rahmen angewiesen bzw. benötige er eine individuelle Förderung in einem ruhigen Setting mit vielen Wiederholungen und würde er in der Regelschule wohl von den Strukturen profitieren, jedoch inhaltlich sehr wenig partizipieren können, da er in der Entwicklung an einem ganz anderen Ort stünde als seine Mitschülerinnen und Mitschüler. Die aktuelle Diagnostik akzentuiere daher den Bedarf einer schulischen Förderung des Sohns der Beschwerdeführenden im Ausmass einer "C-Sonderbeschulung [Sonderschulen für Kinder und Jugendliche mit kognitiven Beeinträchtigungen]" aufgrund von kognitiven Einschränkungen. Die Voraussetzungen für eine Weiterführung des ISR in der Schule G seien aus schulpsychologischer Sicht momentan nicht gegeben, vielmehr sei aus fachlicher Sicht eine Beschulung des Sohns der Beschwerdeführenden in der Heilpädagogischen Schule H indiziert. Dort könne auf seine Bedürfnisse eingegangen werden. Da damit gerechnet werden müsse, dass an der Tagesschule H kein Platz verfügbar sei, wären mögliche alternative Szenarien eine Integration gemeinsam mit anderen Kindern mit ähnlichem Bedarf im Rahmen von ISR oder ISS, unterstützt durch die heilpädagogische Schule, sowie als ultima ratio die Beschulung in einer Privatschule, die heilpädagogische Förderung anbiete.
Gestützt auf den schulpsychologischen Bericht und nachdem den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt worden war, erliess die Beschwerdegegnerin die Ausgangsverfügung vom 18. März 2025 mit dem Auftrag an den zuständigen Schulpsychologischen Dienst, eine geeignete Sonderschule für den Sohn der Beschwerdeführenden zu suchen.
3.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen zur Hauptsache ein, dass der Entscheid, ihren Sohn separiert zu beschulen, nicht auf einer aktuellen schulpsychologischen Abklärung von diesem beruhe. Die letzte Abklärung liege mehr als zwei Jahre zurück und der (jüngere) entwicklungspädiatrische Bericht des SPZ stelle eine Fortführung der integrierten Schulung ihres Sohns auch nach dem Stufenwechsel nicht infrage. Vielmehr laute die Empfehlung darin, dass E weiterhin im ISR-Status zu beschulen sei. Der zuständige schulpsychologische Dienst weiche ohne eigene Abklärung von dieser Empfehlung ab.
Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht erwägt, ist es dem schulpsychologischen Dienst, der – bei Uneinigkeit der Beteiligten und/oder Zuweisung einer Schülerin bzw. eines Schülers zu einer Sonderschulung (§ 38 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 f. VSM) – von Gesetzes wegen mit der Durchführung einer schulpsychologischen Abklärung beauftragt ist und (bei – wie hier – entsprechendem Bedarf) eine Empfehlung für eine schulpsychologische Massnahme abzugeben hat, grundsätzlich gestattet, hierfür auf bereits vorhandene Abklärungen externer Fachleute zurückzugreifen (§ 38 Abs. 3 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VSM). Dies kann schon deshalb geboten sein, um dem Kind die Strapazen einer erneuten Testung zu ersparen, aber auch, wenn eine Abklärung nach spezifischen Kenntnissen verlangt. Hier war der Sohn der Beschwerdeführenden kurz vor der Berichterstattung durch den zuständigen Schulpsychologischen Dienst einer eingehenden entwicklungspädiatrischen Testung durch Fachpersonen der Entwicklungspädiatrie unterzogen worden. Dieser durfte daher grundsätzlich auf die daraus gezogenen Erkenntnisse der Fachpersonen abstellen und darauf verzichten, das Kind selbst auch nochmals umfassend abzuklären.
Wie eingangs dargelegt, verlangt die Zuweisung eines Kindes zu einer separierten Sonderschulung jedoch nach einer qualifizierten Rechtfertigung und damit nach einer umfassenden Bedarfsabklärung (in der Regel mittels des Standardisierten Abklärungsverfahrens zur Ermittlung des individuellen Bedarfs [SAV]) sowie einer besonderen Begründung (vgl. auch § 25 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 VSM, Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 lit. c SPK). So ist der individuelle Bedarf des betroffenen Kindes, aber auch seines familiären Umfeldes sowie ein möglicher Bedarf des professionellen (beispielsweise schulischen) Umfeldes oder anderer für seine Entwicklung und Bildung wichtiger Kontexte systematisch zu erheben, sind allfällige unterschiedliche Einschätzungen bzw. Positionen im schulpsychologischen Bericht transparent zu machen und müssen die aus der Abklärung gezogenen Schlüsse bezüglich Hauptförderort und Massnahmen für die Beteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (siehe dazu Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Standardisiertes Abklärungsverfahren [SAV]. Instrument des Sonderpädagogik-Konkordats als Entscheidungsgrundlage für die Anordnung verstärkter individueller Massnahmen. Handreichung, Bern 2014).
Diesen Anforderungen wird der Empfehlungsbericht des zuständigen Schulpsychologischen Dienstes vom 31. Januar 2025 nicht gerecht:
3.2.1 Während die Beschwerdeführenden zumindest in die Abklärung durch das SPZ einbezogen wurden und die verantwortliche Schulpsychologin mit ihnen am 20. Januar 2025 auch noch ein persönliches Gespräch betreffend das weitere Vorgehen geführt haben will, lässt sich dem Bericht vom 31. Januar 2025 nicht entnehmen, dass sich die Kindergartenlehrpersonen des Sohns der Beschwerdeführenden und allfällige weitere Fachpersonen, die im Zeitpunkt der Berichterstattung im Schulalltag mit ihm gearbeitet haben, zur (aktuellen und künftigen) Schulsituation des Kindes geäussert bzw. dahingehend eine Einschätzung abgegeben hätten, obschon gerade diese Personen regelmässig wichtige Informationen und Erfahrungen zur schulpsychologischen Abklärung beitragen können, die über die eher "klinische" Abklärungssituation hinausgehen (siehe auch BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 6.3).
Vielmehr lässt sich weder dem schulpsychologischen Bericht noch den Akten entnehmen, wer für die dort erwähnte "faktische 1:1-Betreuung" des Knaben zuständig war und wie diese über die Jahre hinweg konkret aussah bzw. von wem und in welchem Umfang E während seiner Kindergartenzeit tatsächlich begleitet und betreut wurde. Die drei – der verantwortlichen Schulpsychologin bei ihrer Berichterstattung vermutlich ebenfalls vorliegenden – Lernberichte zum Kindergartenbesuch des Knaben vom Januar 2024, Juli 2024 und Januar 2025, die die Unterschriften der Klassenlehrperson und einer "Fachlehrperson Sonderpädagogik" tragen, enthalten einzig Aussagen zu den (angepassten) Lernzielen des Sohns der Beschwerdeführenden und zum Grad von deren Erreichung im betreffenden Semester. Gleiches gilt für die Kurzprotokolle der während der Schuljahre 2024 und 2025 durchgeführten schulischen Standortgespräche. Bei Betrachtung dieser Dokumente fällt ausserdem auf, dass die verantwortliche Schulpsychologin offenbar nur an der Hälfte der Standortgespräche mit den Eltern teilgenommen hat. Ein Kindergartenbesuch der Schulpsychologin, die erst nach der Abklärung des Sohns der Beschwerdeführenden im Jahr 2023 die Fallführung übernommen hat und diesen somit nie persönlich abgeklärt hat, ist ebenfalls nicht dokumentiert.
Während sich ein Teil der Ausführungen zur Schulsituation im Kindergarten und zum Bedarf des Sohns der Beschwerdeführenden im Empfehlungsbericht des zuständigen Schulpsychologischen Dienstes vom 31. Januar 2025 dabei – auch ohne Kenntlichmachung der Quellen – mehr oder weniger eindeutig dem (jüngsten) Lernbericht zum Kindergartenbesuch vom Januar 2025 oder dem entwicklungspädiatrischen Kurzbericht vom 18. November 2024 zuordnen lässt, ist bei einem anderen (kleinen) Teil die faktische Grundlage nicht klar bzw. fragt sich, ob die Schulpsychologin allenfalls noch weitere (eigene) Erhebungen gemacht oder Gespräche geführt hat, die nicht ausgewiesen sind. So finden sich etwa in den eingereichten Unterlagen nirgends die Aussagen, dass der Sohn der Beschwerdeführenden zwingend auf eine Förderung in einem ruhigen Setting angewiesen wäre oder Bücher möge und sich technisch mit dem Lesen beschäftige, ohne den Inhalt zu verstehen.
3.2.2 Erschwerend kommt hinzu, dass die Schlussfolgerung der Schulpsychologin, ihre Empfehlung für eine separative Schulung des Sohns der Beschwerdeführenden, damit nicht nur auf einer mangelhaften oder zumindest mangelhaft dokumentierten bzw. intransparenten Bedarfsabklärung basiert, sie ist auch praktisch unbegründet. Die Begründung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Aussage, dass beim Sohn der Beschwerdeführenden aktuell aus schulpsychologischer Sicht der Förderbedarf nach wie vor sehr hoch sei und er eine "ganz individuelle Förderung in einem ruhigen Setting und viele Wiederholungen [benötige], um sich neue Fertigkeiten anzueignen", welche Voraussetzungen "momentan" in der Schule G nicht gegeben seien, sodass eine separative Sonderschulung indiziert sei. Weshalb dem Wohl des Knaben oder dessen individuellen Bedürfnissen mit der streitbetroffenen Zuweisung zur separierten Sonderschulung besser Rechnung getragen werden kann bzw. weshalb solches mit einer auf der Primarstufe fortgesetzten integrierten Sonderschulung in G (momentan) nicht möglich ist, wird nicht näher ausgeführt.
Es ist unbestritten, dass der Sohn der Beschwerdeführenden aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung einer individuellen Begleitung im Unterricht, eines gut strukturierten Umfeldes sowie angepasster Lernziele bedarf; es lässt sich aber nicht einfach pauschal sagen, dass seinen diesbezüglichen Bedürfnissen in der Regelschule auch mit verstärkten Massnahmen von vornherein nicht ausreichend begegnet werden könnte bzw. dass solches nur im Rahmen der separierten Sonderschulung möglich wäre. Auf der Kindergartenstufe funktionierte die praktizierte integrierte Sonderschulung offenbar. Jedenfalls fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn der Beschwerdeführenden in irgendeiner Form in seinem Wohl gefährdet gewesen wäre oder er die Klasse gestört hätte bzw. dort als Fremdkörper wahrgenommen worden wäre. Im Gegenteil geht aus den Lernberichten in den Akten hervor, dass der Sohn der Beschwerdeführenden Entwicklungsschritte gemacht hat und in der Klasse integriert war (den Kontakt zu seinen Mitschülerinnen und Mitschülern suchte und bei gemeinsamen Ritualen mitmachte). Im entwicklungspädiatrischen Bericht des SPZ vom 18. November 2024 wird entsprechend hervorgehoben, dass (im Kindergarten) ein passendes Fördersetting für den Sohn der Beschwerdeführenden bestehe, und grundsätzlich die Fortführung des etablierten Settings auch auf Stufe Primarschule empfohlen. Wohl erkannten die externen Fachleute darin einen Risikofaktor, dass dem Sohn der Beschwerdeführenden in der Regelschule nicht auf seinem Entwicklungsniveau begegnet und er überfordert werden könnte, es wird aber nicht gesagt, dass diesem Risiko nicht mit geeigneten sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden könnte. Gemäss dem Kurzprotokoll zum Standortgespräch vom 11. November 2024 und dem Lernbericht vom Januar 2025 gab es auch im Kindergarten "immer noch Situationen, [...] die stressig für" den Sohn der Beschwerdeführenden waren bzw. konnte er "sehr bald in einen Stress [kommen], wenn etwas nicht geht". Es wird aber auch erwähnt, dass der Sohn der Beschwerdeführenden lerne, diesen Stress abzubauen, und dass er Fortschritte darin gemacht habe, seine Bedürfnisse auszudrücken. Dass sein Wohl infolge dieser Momente der Überforderung nachhaltig beeinträchtigt und deshalb die für den Kindergarten gewählte Schulungsform infrage gestellt gewesen wäre, geht aus den Akten nicht hervor und wird auch von der verantwortlichen Schulpsychologin nicht geltend gemacht.
Soweit letztere in ihrem Bericht einwendet, der Sohn der Beschwerdeführenden werde "im anderen Setting der Schule wohl von den Strukturen profitieren, aber inhaltlich wenig partizipieren können", ist anzumerken, dass die integrierte Sonderschulung von Schülerinnen und Schülern in den Regelstrukturen regelmässig mit einer Anpassung der von ihnen zu erreichenden Lernziele einhergeht bzw. dass schulische Integration gerade bedeutet, durch differenzierende Unterrichtsangebote individuelle Lernwege zu ermöglichen.
3.3 Damit erscheint die strittige Zuweisung des Sohns der Beschwerdeführenden zur separativen Sonderschulung ab dem Schuljahr 2025/2026 nicht qualifiziert begründet und trägt der Entscheid insofern dem Vorrang der integrierten gegenüber der separierten Sonderschulung nicht hinreichend Rechnung.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Rekursentscheides vom 25. Juni 2025 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2025 sind aufzuheben und die Sache ist an letztere zurückzuweisen zur Vornahme bzw. Veranlassung einer (erneuten) schulpsychologischen Abklärung des Sohns der Beschwerdeführenden und namentlich einer umfassenden Bedarfsermittlung, die den Vorgaben des (inter-)kantonalen Rechts genügt (Art. 6 Abs. 3 f. SPK). In der Folge hat die Beschwerdegegnerin einen neuen Entscheid über die dem Knaben zu gewährenden sonderpädagogischen Massnahmen zu treffen. Bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gilt diesbezüglich das mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2025 vorsorglich Angeordnete.
5.
5.1 Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, sofern die infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung zu einer Gutheissung des Antrages führen kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen).
5.2 Verfahren gemäss Art. 8 BehiG sind unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Dazu gehören explizit solche, in welchen eine Benachteiligung von Menschen, denen es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung unter anderem erschwert, soziale Kontakte zu pflegen oder sich aus- und weiterzubilden, bei der Inanspruchnahme von Aus- oder Weiterbildungen zu prüfen ist (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 5 BehiG). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Rückweisungsentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Umstritten ist, ob die Sonderschulung des Sohns der Beschwerdeführenden integrativ oder separativ zu erfolgen hat. Die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. t BGG (Leistungsbeurteilung) greift deshalb nicht (vgl. statt vieler BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 1.1), sodass den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind dabei als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 25. Juni 2025 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2025 werden aufgehoben und die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Abklärung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid über die dem Sohn der Beschwerdeführenden zu gewährenden sonderpädagogischen Massnahmen. Bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gilt diesbezüglich das mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2025 vorsorglich Angeordnete.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellungskosten, Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- zu bezahlen.
5. Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Bülach.