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Zürich Verwaltungsgericht 12.11.2025 VB.2025.00406

12 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,931 mots·~10 min·8

Résumé

Niederlassungsbewilligung | Niederlassungsbewilligung [Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, weil dieser verspätet eingereicht wurde. Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob Gründe vorliegen, welche die Wiederherstellung der versäumten Rekursfrist nach § 12 VRG rechtfertigen würden.] Die verspätete Rekurseinreichung beruht auf grober Nachlässigkeit der Rechtsvertretung. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nach § 12 VRG sind nicht erfüllt. Das Nichteintreten der Vorinstanz auf den Rekurs ist rechtens. Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00406   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.11.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.01.2026 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Niederlassungsbewilligung

Niederlassungsbewilligung [Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, weil dieser verspätet eingereicht wurde. Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob Gründe vorliegen, welche die Wiederherstellung der versäumten Rekursfrist nach § 12 VRG rechtfertigen würden.]

Die verspätete Rekurseinreichung beruht auf grober Nachlässigkeit der Rechtsvertretung. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nach § 12 VRG sind nicht erfüllt. Das Nichteintreten der Vorinstanz auf den Rekurs ist rechtens. Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: ABWEISUNG FRIST/-EN FRISTENLAUF FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRUND GROBE NACHLÄSSIGKEIT NICHTEINTRETEN NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG VERSPÄTETE EINGABE

Rechtsnormen: § 11 VRG § 12 VRG § 22 VRG § 71 VRG § 86 VRG § 138 ZPO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00406

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Ersatzrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    D,

4.    E,

alle vertreten durch RA F,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1978 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A war vom 14. Februar 2006 bis zum 2. Oktober 2012 mit B bzw. damals C (geb. 1979) in Nordmazedonien verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor, D (geb. 2006) und E (geb. 2011). Nach der Auflösung der Ehe am 2. Oktober 2012 lernte A die Schweizer Staatsangehörige G kennen und reiste am 9. Januar 2013 in die Schweiz ein. Am 12. Januar 2013 ging er mit G die Ehe ein. Nach fünfjährigem Aufenthalt wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Am 6. Februar 2019 beantragte er sodann den Familiennachzug für seine beiden Söhne, E und D. Obwohl das Gesuch zunächst abgelehnt wurde, erfolgte am 22. Juni 2021 eine wiedererwägungsweise Gutheissung des Familiennachzugs. Hierauf erhielt E eine Niederlassungsbewilligung und D wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 27. Januar 2022 wurde die Ehe zwischen A und G rechtskräftig geschieden.

Aufgrund eines anonymen Hinweises, wonach sich an der Adresse von A, E und D, I-Strasse 01 in J, Personen aufhielten, die gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) verstossen würden, führte die Polizei am 20. März 2023 eine Kontrolle an besagter Adresse durch. Dabei wurde B verhaftet. Es stellte sich heraus, dass sie die Dauer ihres bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz überschritten hatte.

Im Rahmen der Befragung gab A an, B sei das Kindermädchen. Eine Angabe, dass es sich dabei um seine Ex-Ehefrau, ehemals C, handle, unterliess er. B erklärte gegenüber der Polizei, sie sei die Ex-Ehefrau von A sowie die Mutter der gemeinsamen Söhne D und E. Zudem gab sie an, ihren Namen von C in B geändert zu haben. Weiterhin machte sie geltend, keine Beziehung mehr zu A zu unterhalten.

Mit Verfügung vom 22. März 2023 wurde B aus der Schweiz weggewiesen. Zusätzlich belegte das Staatssekretariat für Migration sie mit einem Einreiseverbot bis zum 26. März 2025.

Am 15. August 2023 heirateten A und B erneut in K (Stadt in Nordmazedonien). Das konsularische Einreisegesuch wurde durch B am 15. November 2023 gestellt.

Mit Verfügung vom 14. April 2025 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und E sowie die Aufenthaltsbewilligung von D, wobei es eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2025 ansetzte. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B wies es ab.

II.  

Auf den dagegen mit Eingabe vom 23. Mai 2025 erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Mai 2025 nicht ein, weil das Rechtsmittel – so die Rekursbegründung – verspätet erhoben worden sei.

III.  

Am 26. Juni 2025 liessen A, B, E sowie D (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung des Migrationsamts seien aufzuheben. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei festzustellen, dass vorliegender Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2025 merkte das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens sämtliche Vollziehungsvorkehrungen gegenüber den Beschwerdeführenden zu unterbleiben hätten.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Es prüft die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich – unter Vorbehalt nachstehender Erwägung (1.2) – auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeanträge (sowie die Begründung) sich nicht auf diesen Streitgegenstand beziehen (vgl. hierzu auch unten 3.2), ist darauf nicht einzutreten.

2.  

2.1 Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingegangen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Verwaltungs- sowie das Rekursverfahren unterliegen keinen Gerichtsferien (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 23). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 13). Eine versäumte Frist kann nur wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG).

2.2 In Bezug auf die Zustellungsmodalitäten von Entscheiden enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschriften. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kommen aufgrund der Verweisungen in den §§ 71 und 86 VRG die zivilprozessualen Zustellungsvorschriften gemäss Art. 136 ff. der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) zur Anwendung. Praxisgemäss gelten diese analog auch für die Verwaltungs- und Rekursbehörden (Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 63). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (statt vieler VGr, 1. Februar 2021, VB.2020.00663, E. 2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

3.  

3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Verfügung des Migrationsamts vom 14. April 2025 – gestützt auf den von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden selbst eingereichten Sendungsverlauf der Schweizerischen Post – dem vormaligen Rechtsvertreter, welcher ebenfalls der L AG angehört, am 16. April 2025 zugestellt worden sei. Die gesetzliche Rekursfrist habe demnach am 17. April 2025 zu laufen begonnen und sei am 16. Mai 2025 abgelaufen. Die Rekursschrift trage das Datum vom 23. Mai 2025 und sei der Schweizerischen Post am selben Tag übergeben worden. Die Eingabe sei also verspätet. Ferner habe die Rechtsvertreterin in der Rekursschrift keine Umstände vorgebracht, die eine Rechtfertigung der Fristversäumnis sowie eine Wiederherstellung der Rekursfrist gemäss § 12 Abs. 2 VRG begründen könnten. Ebenso ergebe sich aus den Akten kein Hinweis auf derartige Tatsachen.

3.2 Der für das vorliegende Beschwerdeverfahren mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden befasst sich in seiner Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2025 vornehmlich mit der Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligungen / der Aufenthaltsbewilligung bzw. der Einreise zum Verbleib beim Ehemann, mithin der Ausgangsverfügung vom 14. April 2025. Mit Bezug auf den Rekursentscheid bzw. das Nichteintreten seitens der Vorinstanz vom 27. Mai 2025 räumt er ein, dass die Verfügung des Migrationsamts vom 14. April 2025 der vormaligen Rechtsvertretung am 16. April 2025 zugestellt worden sei. Die 30-tägige Rekursfrist habe demnach am 16. Mai 2025 zu laufen aufgehört. Der Rekurs sei jedoch erst am 23. Mai 2025 der Schweizerischen Post übergeben worden, weshalb die Rekursfrist als verpasst gelte. Der Rechtsvertreter führt weiter aus, dass eine Wiederherstellung der versäumten Frist grundsätzlich möglich sei, sofern dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last falle. Vor Verwaltungsgericht macht er geltend, die Beschwerdeführenden seien juristische Laien, mit dem schweizerischen Rechtssystem wenig vertraut und teilweise aufgrund ihres Alters oder sprachlicher Barrieren nicht in der Lage, das Verfahren eigenständig zu verstehen. Deshalb hätten sie auf die Unterstützung ihrer vormaligen Rechtsvertreterin vertraut und darauf gesetzt, dass diese insbesondere die Fristen wahre. Das Versäumnis der Rekursfrist führe im vorliegenden Fall zu einem unverhältnismässigen Ergebnis, da eine gut integrierte Familie trotz bestehender Arbeits- und Ausbildungsplätze sowie sozialer Bindungen aus der Schweiz ausreisen müsse.

4.  

4.1 Die Vorbringen der Rechtsvertretung vermögen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen. In der Beschwerde anerkennt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, dass der Rekurs erst nach Ablauf der Rekursfrist eingereicht worden sei. Er führt hierzu im Wesentlichen aus, dass aufgrund lediglich formeller Fristversäumnis eine gut integrierte Familie mit langjährigem Aufenthalt aus der Schweiz ausreisen müsse, was angesichts dieser Umstände höchst unverhältnismässig erscheine. Damit stellt er sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist.

4.2 Fristwiederherstellungsgesuche sind von derjenigen Behörde zu beurteilen, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hat (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 89 f.). Im vorliegenden Fall betrifft das Gesuch die Wiederherstellung der Rekursfrist, weshalb dieses grundsätzlich an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zu richten gewesen wäre.

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid bereits dargelegt, dass die Rechtsvertreterin in der Rekursschrift weder triftige Gründe vorgebracht hat, die die Säumnis rechtfertigen und eine Wiederherstellung der Rekursfrist gemäss § 12 Abs. 2 VRG erforderlich machen würden, noch dass sich solche aus den Akten erschliessen lassen. Da die Vorinstanz in ihrem Entscheid bereits dargelegt hat, dass keine Gründe für die Wiederherstellung der Rekursfrist ersichtlich seien, ist die Beschwerde aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich anzunehmen und als solche gegen die Verweigerung der Fristwiederherstellung zu behandeln. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Wiederherstellung der Frist verweigert hat und auf den Rekurs aufgrund der verspäteten Einreichung nicht eingetreten ist.

4.3  

4.3.1 § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG erlaubt, eine versäumte Frist wiederherzustellen, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten haben und sie binnen 10 Tagen nach Wegfall des Grunds, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreichen (Satz 1); wird dieses gutgeheissen, beträgt die Frist zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung ebenfalls 10 Tage (Satz 2).

4.3.2 Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigten könnte, ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin nicht leichthin anzunehmen. Bezüglich der zu beobachtenden Sorgfalt ist die Praxis streng (VGr, 6. April 2020, RG.2020.00002, E. 2; VGr, 21. März 2018, VB.2018.00013, E. 3.3; vgl. auch VGr, 28. Mai 2018, VB.2018.00073, E. 1.6; Plüss, § 12 N. 45). Gemäss der Rechtsprechung ist die fehlende grobe Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 6. Februar 2025, VB.2024.00382, E. 2.2 m. w. H.). Dem Säumigen obliegt es dabei, die Gründe im Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau darzustellen sowie darzulegen, dass die Gesuchsfrist von zehn Tagen eingehalten worden ist (Plüss, § 12 N. 88; 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 2.1 Abs. 2, sowie 8. November 2016, VB.2016.00356, E. 2.3 Abs. 1). Die Verfahrensbeteiligten müssen sich Fristversäumnisse einer Vertretung anrechnen lassen (Plüss, § 12 N. 55). Das Säumnis des Vertreters ist dem Vertretenen auch dann zuzurechnen, wenn dieser dadurch einen Rechtsverlust – beispielsweise eine Wegweisung – erleidet (Plüss, § 12 N. 57). Für Anwälte und Anwältinnen gilt ein besonders strenger Massstab (zum Ganzen VGr, 6. April 2020, RG.2020.00002, E. 2; VGr, 21. November 2018, RG.2018.00006, E. 2.1; vgl. auch Plüss, § 12 N. 50).

4.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden führt in seiner Beschwerdeschrift keinen einzigen zulässigen Grund zur Wiederherstellung der versäumten Frist an, der den Anforderungen von § 12 VRG entspricht (vgl. VGr, 16. Juli 2025, RG.2025.00004, E. 2.3; sowie die Kasuistik bei Plüss, § 12 N. 71). Solche Gründe, die zudem bei der vormaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vorliegen müssten, sind weder in der Beschwerde noch in den Akten ersichtlich.

Wie bereits in Erwägung 4.3.1 dargelegt, unterliegt die anwaltliche Vertretung einer strengen Sorgfaltspflicht, welche insbesondere die fristgerechte Wahrung von Verfahrensfristen umfasst. Diese Pflicht bildet einen zentralen Bestandteil der anwaltlichen Sorgfaltspflicht. Versäumt ein Rechtsanwalt eine Frist wegen unzureichender Kenntnis der einschlägigen Fristund Fristenstillstandsregelungen, so stellt dies eine grobe Nachlässigkeit dar. Eine Fristwiederherstellung ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. Plüss, § 12 N. 50).

Den Ausführungen der Rekursschrift vom 23. Mai 2025 zufolge ging die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden irrtümlich davon aus, dass im Rekursverfahren die Bestimmungen über die Gerichtsferien gemäss § 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO Anwendung fänden. Dieser Irrtum führte dazu, dass die Rekurseinreichung erst am 23. Mai 2025 erfolgte, wodurch die Rekursfrist versäumt wurde. Vor diesem Hintergrund ist das Versäumnis der Rekursfrist als eine grobe Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht seitens der vormaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zu qualifizieren.

Damit ist das vorinstanzliche Nichteintreten auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;   die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--    Zustellkosten, Fr. 1'070.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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