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Zürich Verwaltungsgericht 24.09.2025 VB.2025.00394

24 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,575 mots·~18 min·12

Résumé

Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung [Der Beschwerdeführer bringt vor, wieder mit seiner Schweizer Ehefrau zusammenzuwohnen, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei. Strittig ist, ob die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen wurde oder nicht.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, wenn eine gelebte Ehegemeinschaft besteht (Art. 42 Abs. 1 AIG). Eine Trennung führt zum Verlust des Anspruchs, wenn sie dauerhaft ist oder keine wichtigen Gründe vorliegen (BGE 137 II 345). Bei längerfristiger Trennung sind die Nachweisanforderungen streng, insbesondere wenn die Ehegemeinschaft bereits zuvor beendet war. Ein Anspruch kann nach Auflösung der Ehe bestehen, wenn die Ehe mindestens 3 Jahre in der Schweiz bestand und Integrationskriterien erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) (E. 2). Der Beschwerdeführer konnte die behauptete Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht substanziiert nachweisen. Die lediglich formale Wohnsitzanmeldung und das weiterhin gemietete Einzelapartment widersprechen der Behauptung eines tatsächlichen Zusammenlebens. Auch die Kündigung der Wohnung erfolgte verspätet und unter fragwürdigen Umständen. Zeugenaussagen der Kinder der Ehefrau, die inhaltliche Widersprüche aufwiesen, wurden als wenig glaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer versäumte es, überzeugende Beweise wie Kommunikationsnachweise vorzulegen, was die Glaubwürdigkeit seiner Angaben infrage stellt. Da die Trennung bereits fast zwei Jahre andauert, wird die eheliche Gemeinschaft als endgültig aufgelöst betrachtet. Die Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sind zu verneinen. Es liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG vor. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich somit nicht als rechtsfehlerhaft E.3). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00394   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.09.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Aufenthaltsbewilligung [Der Beschwerdeführer bringt vor, wieder mit seiner Schweizer Ehefrau zusammenzuwohnen, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei. Strittig ist, ob die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen wurde oder nicht.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, wenn eine gelebte Ehegemeinschaft besteht (Art. 42 Abs. 1 AIG). Eine Trennung führt zum Verlust des Anspruchs, wenn sie dauerhaft ist oder keine wichtigen Gründe vorliegen (BGE 137 II 345). Bei längerfristiger Trennung sind die Nachweisanforderungen streng, insbesondere wenn die Ehegemeinschaft bereits zuvor beendet war. Ein Anspruch kann nach Auflösung der Ehe bestehen, wenn die Ehe mindestens 3 Jahre in der Schweiz bestand und Integrationskriterien erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) (E. 2). Der Beschwerdeführer konnte die behauptete Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht substanziiert nachweisen. Die lediglich formale Wohnsitzanmeldung und das weiterhin gemietete Einzelapartment widersprechen der Behauptung eines tatsächlichen Zusammenlebens. Auch die Kündigung der Wohnung erfolgte verspätet und unter fragwürdigen Umständen. Zeugenaussagen der Kinder der Ehefrau, die inhaltliche Widersprüche aufwiesen, wurden als wenig glaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer versäumte es, überzeugende Beweise wie Kommunikationsnachweise vorzulegen, was die Glaubwürdigkeit seiner Angaben infrage stellt. Da die Trennung bereits fast zwei Jahre andauert, wird die eheliche Gemeinschaft als endgültig aufgelöst betrachtet. Die Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sind zu verneinen. Es liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG vor. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich somit nicht als rechtsfehlerhaft E. 3). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEWEISLAST DREIJAHRESFRIST LEBENSGEMEINSCHAFT MITWIRKUNGSPFLICHT PERU RECHTSKUNDIG SCHEINEHEVERDACHT SCHWEIZER EHEFRAU TRENNUNG WIEDERAUFNAHME WOHNGEMEINSCHAFT ZUSAMMENWOHNEN

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 42 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 51 Abs. 2 AIG Art. 58a AIG Art. 62 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 63 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00394

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1993, Staatsangehöriger von Peru, reiste am 31. Januar 2018 erstmals in die Schweiz ein. Am 26. März 2018 schloss er eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit dem 30 Jahre älteren Schweizer Staatsbürger C, woraufhin ihm das Migrationsamt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 20. März 2019 wurde davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 15. September 2018 getrennt leben.

Aufgrund der nur maximal fünfeinhalb Monate andauernden Lebensgemeinschaft widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A mit Verfügung vom 8. August 2019 und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an.

Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs wurde von der Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 18. November 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Zudem setzte die Sicherheitsdirektion A eine Ausreisefrist bis zum 20. Januar 2020.

Aufgrund der erschwerten Reisebedingungen infolge der Covid-19-Pandemie verlängerte das Migrationsamt die festgelegte Ausreisefrist mehrfach und stellte A wiederholt ein Touristenvisum aus, um ihm einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Die letzte Verlängerung des Visums erfolgte am 1. April 2021 mit einer Gültigkeit bis zum 3. April 2021.

B. Nachdem A aus der Schweiz ausgereist war und sich im Heimatland Peru aufgehalten hatte, reiste er am 11. Juli 2021 visumsfrei als Tourist erneut in die Schweiz ein.

Am 5. Oktober 2021 ehelichte er in Zürich die 13 Jahre ältere Schweizer Staatsbürgerin D, die zwei Kinder aus einer früheren Beziehung (E und F, geb. 2005 und 2012) hat. Am 26. November 2021 wurde A im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Aufgrund seiner vorherigen Aufenthalte und der Umstände der Eheschliessung hegte das Migrationsamt den Verdacht einer Scheinehe. In diesem Zusammenhang führte die Stadtpolizei Zürich am 7. September 2022 in den frühen Morgenstunden eine Kontrolle an der ehelichen Wohnadresse durch. Dabei wurden ausschliesslich die Ehefrau sowie deren Kinder angetroffen. Am 22. September 2022 wurden die Ehegatten von der Stadtpolizei Zürich getrennt befragt, wobei sich zahlreiche Indizien für den Verdacht einer Scheinehe ergaben.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 informierte das Migrationsamt A über die Absicht, die Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Verdachts einer Scheinehe nicht zu verlängern, und gewährte ihm in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör. Innerhalb der gewährten Frist reichte A am 12. Januar 2023 eine schriftliche Stellungnahme ein. In der Folge verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A mit Verfügung vom 11. Mai 2023 letztmals bis zum 4. Oktober 2023.

C. Am 24. Juli 2023 stellte A beim Migrationsamt ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und gab dabei an, von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Auf Anfrage des Migrationsamtes teilte die Ehefrau am 29. August 2023 mit, dass sie seit März 2023 nicht mehr mit A zusammenwohne, da dieser an einer Erkrankung der Lunge leide. A bestätigte am 31. August 2023, dass die Trennung der Wohnorte seit Anfang März 2023 bestehe. Er führte an, dass neben seiner Erkrankung auch die Ablehnung durch die Stiefkinder einen ehelichen Zusammenhalt derzeit unmöglich mache. Am 6. Oktober 2023 informierte er das Migrationsamt über seine Absicht, bis Ende 2023 wieder mit seiner Ehefrau zusammenzuleben.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 setzte das Migrationsamt A erneut in Kenntnis, dass es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund der erfolgten Trennung sowie des Verdachts auf eine Scheinehe nicht weiter zu verlängern. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Hierauf reagierte A am 3. Februar 2024 und führte aus, dass er aufgrund erheblicher Konflikte mit den Kindern seiner Ehefrau von einer Rückkehr an deren Wohnort abgesehen habe. Seit dem 16. Dezember 2023 bewohnt er eine von ihm gemietete 1½-Zimmerwohnung in Zürich. Trotz der gegenwärtigen Lebensumstände bekundete er weiterhin seinen Willen, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten.

D. Am 1. Oktober 2024 gewährte das Migrationsamt A, unter Bezugnahme auf die zuvor erfolgten Mitteilungen, erneut das rechtliche Gehör hinsichtlich der beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie der geplanten Ausweisung. A liess sich jedoch nicht vernehmen.

Mit Verfügung vom 21. November 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom 25. Juli 2023 ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

II.  

Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 wies die Sicherheitsdirektion den hiergegen erhobenen Rekurs von A ab und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 25. August 2025.

III.  

Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Präzisierung oder Korrektur der Aktenverweise und zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nach erfolgter Akteneinsicht beim Migrationsamt einzuräumen. Sodann sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nach erfolgter Akteneinsicht ab, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Erstreckung nur unter engen, gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen möglich ist, welche vorliegend nicht erfüllt waren. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, da die geltend gemachte Mittellosigkeit durch die rechtskundige Vertretung des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet worden war. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Kaution verpflichtet.

Am 1. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Ratenzahlungsgesuch, welches mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2025 gutgeheissen wurde. Die auferlegte Kaution bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht in zwei Raten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 27. Januar 2022, 2C_739/2021, E. 3.3). Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so insbesondere, wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).

2.3 Führen die geltend gemachten Trennungsgründe zu einer dauerhaften Trennung, liegt hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE vor. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00724, E. 3.1; 7. September 2022, VB.2022.00269, E. 2.1; 29. September 2021, VB.2021.00423, E. 4.1.2). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 28. August 2024, 2C_202/2023, E. 3.1; BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 15. Januar 2025, VB.2024.00628, E. 2.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2; Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [Uebersax, Ausländerrecht], 3. A., Basel 2022, Rz. 23.308, mit weiteren Hinweisen).

2.4 Auch beim Vorliegen einer nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft schliesst diese nicht aus, dass trotz des Zusammenwohnens bereits früher keine gelebte Ehegemeinschaft mehr bestand. Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten und die Chronologie der Ereignisse zu würdigen und können weitere Umstände eine Trennung indizieren (VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00117, E. 2.2; VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00207, E. 2.4).

2.5 Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist.

2.6 Vergleichbar mit dem Nachweis einer Scheinehe obliegt auch der Beweis dafür, dass der Wille zur Führung einer Ehegemeinschaft bei einem oder beiden Eheleuten fehlt bzw. fehlte, grundsätzlich den Migrationsbehörden. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGr, 24. Juli 2020, 2C_375/2020, E. 2.2.1). Es wird somit von demjenigen Ehegatten, der die Erreichung der Dreijahresfrist oder die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft behauptet, erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt, welche dazu geeignet sind, diese Behauptung zumindest glaubhaft zu machen (VGr, 6. November 2024, VB.2024.00604, E. 2.4; VGr, 8. Mai 2024, VB.2024.00161, E. 1.2.2; VGr, 7. September 2022, VB.2022.00460, E. 3.3; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00117, E. 2.3).

2.7 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Zudem darf der nacheheliche Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG weder rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden, noch dürfen Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen.

3.  

3.1 Während vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit Anfang März 2023 getrennt von seiner Ehefrau lebte, sind sich die Parteien uneinig darüber, ob die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen wurde oder nicht.

3.2 Der Beschwerdeführer reiste am 11. Juli 2021 visumsfrei als Tourist erneut in die Schweiz ein und heiratete am 5. Oktober 2021 in Zürich seine Ehefrau, bei welcher er anschliessend Wohnsitz nahm. Gemäss eigenen Angaben sei die eheliche Lebensgemeinschaft ab Anfang März 2023 aufgrund von wichtigen Gründen aufgelöst worden. Als Gründe für das Getrenntleben wurden seitens des Beschwerdeführers seine Erkrankung der Lunge sowie die ablehnende Haltung der Stiefkinder ihm gegenüber angegeben. Diese familiären Umstände hätten dazu geführt, dass ein Zusammenleben unzumutbar geworden sei. Gleichwohl bekundete er die Absicht, nach Klärung der bestehenden Umstände erneut mit seiner Ehefrau und deren Kindern zusammenzuleben. Aus diesem Grund habe er anfangs von der Suche nach einer eigenen Unterkunft abgesehen, bis er schliesslich Mitte Dezember 2023 eine eigene 1½-Zimmer-Wohnung in Zürich bezogen habe.

3.3 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass trotz mehrfacher Ankündigungen durch den Beschwerdeführer ein tatsächliches Wiederaufleben der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zum Zeitpunkt der abweisenden Verfügung des Migrationsamtes vom 21. November 2024 nicht stattgefunden habe. In der Rekursschrift vom 20. Dezember 2024 sei in offenkundig zweckgerichteter Absicht geltend gemacht worden, die Ehegatten beabsichtigten eine gemeinsame Wohnsitznahme. Mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 3. Februar 2025 sei unter Verweis auf eine undatierte E-Mail des Personenmeldeamtes Zürich vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer seine Adresse auf jene der Ehefrau geändert habe, womit ein eheliches Zusammenleben wieder aufgenommen worden sei. Trotz der im ausländerrechtlichen Verfahren geltenden Mitwirkungspflicht seien jedoch weder detaillierte Ausführungen gemacht noch Belege vorgelegt worden, welche die behauptete Wiederaufnahme des Zusammenlebens hätten glaubhaft machen können. Ferner stütze die vom Hauseigentümerverband Zürich bestätigte fortbestehende Anmietung der 1½-Zimmer-Wohnung durch den Beschwerdeführer die Annahme, dass das Zusammenleben nur vorgetäuscht werde. So sei die Wohnung trotz des behaupteten Zusammenlebens mit der Ehefrau durch den Beschwerdeführer weder gekündigt noch an einen Nachmieter übergeben worden. Aufgrund der langjährigen Trennung der Ehegatten – mittlerweile über zwei Jahre – sowie der wiederholt zweckgerichteten und nicht belegten Angaben des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz, dass der Schluss naheliege, er berufe sich rechtsmissbräuchlich und täuschend auf die entsprechenden ausländerrechtlichen Bestimmungen. Zudem würden sämtliche Umstände und Indizien, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, darauf hindeuten, dass das wiederaufgenommene eheliche Zusammenleben nur vorgetäuscht werde. Der Beschwerdeführer trage daher die Beweislast, seine pauschale Behauptung mit substanziellen Beweisen zu untermauern und den Gegenbeweis zu erbringen. Dies sei ihm nicht gelungen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Ehe spätestens mit dem Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung im März 2023 als aufgehoben gelte. Eine vorübergehende Trennung, welche eine Wiederaufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft voraussetze, habe nicht bestanden. Da die eheliche Gemeinschaft bis zur dauerhaften Trennung lediglich rund ein Jahr und fünf Monate, somit weniger als drei Jahre, gedauert habe, könne der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG i. V. m. Art. 42 AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.

3.4  

3.4.1 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die eheliche Gemeinschaft nach der Verfügung des Migrationsamts vom 21. November 2024 wieder aufgenommen zu haben und seitdem erneut mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, erbringt er hierüber selbst vor Verwaltungsgericht keine substanziierten Nachweise. Die lediglich formale Wohnsitzanmeldung des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau per 13. Januar 2025 lässt keinerlei Rückschluss auf das tatsächliche Bestehen einer gelebten Ehe- und Lebensgemeinschaft zu und erscheint vielmehr als rein zweckgerichtete Massnahme ohne substanzielle Aussagekraft. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine eigene 1½-Zimmer-Wohnung nach der geltend gemachten Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft im Januar 2025 weiterhin mietete, steht der Behauptung eines tatsächlichen Zusammenlebens entgegen. Vielmehr hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die nicht erfolgte Kündigung der vom Beschwerdeführer gemieteten Wohnung ein starkes Indiz dafür bildet, dass dieser dort weiterhin wohnhaft ist.

3.4.2 Obwohl der Beschwerdeführer geltend macht, die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau bereits seit dem 13. Januar 2025 wieder aufgenommen zu haben, erfolgte die neu vorgebrachte ausserterminliche Kündigung der Wohnung erst per 30. Juni 2025, sodass der Beschwerdeführer die Wohnung über sechs Monate hinaus weiterhin mietete. Diese erhebliche Verzögerung ist insbesondere vor dem Hintergrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, welche gemäss Auszug aus der Pfändungsabrechnung vom 20. Juni 2025 als angespannt einzustufen ist, nicht nachvollziehbar. Die weiterhin anfallenden monatlichen Mietkosten von Fr. 1'138.– hätten gerade in diesem Zeitraum eine bedeutsame finanzielle Entlastung dargestellt. Vor diesem Hintergrund wirft das Verhalten des Beschwerdeführers ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit der behaupteten Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens auf. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass die ausserterminliche Kündigung erst unter dem Druck des laufenden Verfahrens und mit offensichtlich zweckgerichteter Intention ausgesprochen wurde.

3.4.3 Auch die von der Ehefrau eingereichten Schreiben ihrer Kinder (13 J. und 20 J.) vor Verwaltungsgericht vermögen den Nachweis einer tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft nicht glaubhaft zu erbringen. Zum einen sind Aussagen von Personen aus dem persönlichen Umfeld aufgrund der Möglichkeit einer vorsätzlichen Täuschung über das Innenleben der Beziehung ohnehin nur eingeschränkt verwertbar (vgl. VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00679, E. 3.4.2). Zum anderen sind sie angesichts der naheliegenden Möglichkeit einer Gefälligkeitsaussage sowie einer gezielten positiven Darstellung der familiären Verhältnisse zudem nur mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Ohnehin enthalten die vorgelegten Schreiben inhaltliche Widersprüche, die ihre Aussagekraft erheblich mindern. So hatte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Migrationsamt selbst vorgebracht, ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau sei für ihn unzumutbar gewesen, da das Verhältnis zu deren Kindern, insbesondere zum Sohn, aufgrund unerträglicher Spannungen ein gemeinsames Wohnen verunmöglicht hätte, weshalb sie knapp 35 Monate in Trennung leben mussten. Demgegenüber erklärt der Sohn der Ehefrau in seinem Schreiben, er hätte keinerlei Probleme mit dem Beschwerdeführer und verstehe sich bestens mit ihm. Dieser offensichtliche Widerspruch wirft erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben auf und spricht vielmehr dafür, dass es sich bei der Eingabe um eine wohlwollende Gefälligkeitserklärung handelt.

3.4.4 Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer verkennt nach wie vor, dass ihn die Darlegungslast für die behauptete Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft trifft. Es obliegt ihm, das eheliche Zusammenleben substanziiert und nachvollziehbar darzulegen sowie durch geeignete Beweismittel zu belegen. Insbesondere wären Nachweise wie Chatverläufe, Anrufprotokolle oder vergleichbare Kommunikationsbelege zu erwarten gewesen, welche auf eine tatsächlich gelebte Beziehung schliessen lassen. Ehegatten in einer tatsächlich gelebten Beziehung pflegen einen regelmässigen Austausch, der sich in Textnachrichten, Anrufen oder Fotografien dokumentieren lässt. Gerade im Zeitraum des räumlichen Getrenntlebens wäre es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sowie aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung naheliegend gewesen, dass zwischen den Ehegatten ein regelmässiger und intensiver Austausch in Form von Textnachrichten oder Telefongesprächen stattgefunden hätte, zumal der Beschwerdeführer behauptet, während dieser Zeit an einer Erkrankung der Lunge gelitten zu haben. Das Fehlen entsprechender Nachweise spricht gegen die Plausibilität der vorgebrachten Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft. Zwar reichte der Beschwerdeführer einzelne Fotos ins Recht; die vorgelegten, undatierten Fotos stellen jedoch lediglich flüchtige Momentaufnahmen dar, die für sich genommen keine verlässlichen Hinweise auf eine gelebte Partnerschaft bieten. Das Fehlen solcher substanziierter Nachweise spricht klar gegen die Behauptungen des Beschwerdeführers. Ebenso fehlen Hinweise auf gemeinsame Aktivitäten. So wurde ein Flugticket des Beschwerdeführers nach G vorgelegt, ein entsprechendes Pendant der Ehefrau liegt jedoch nicht vor.

3.4.5 Die Angaben der Eheleute, die offiziellen Meldeverhältnisse und die übrigen in der Beschwerdeschrift angeführten Indizien erscheinen damit wenig verlässlich. Vielmehr legt die Indizienlage nahe, dass die eheliche Gemeinschaft nach der Trennung im März 2023 nie wieder aufgenommen wurde und die Eheleute hierzu in rechtsmissbräuchlicher Weise Falschangaben machten, um dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Ferner gilt nach der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3) ohnehin eine Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten – unabhängig von den vorgebrachten Gründen – in der Regel als endgültige Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft, selbst wenn persönliche Kontakte weiterhin gepflegt werden. Die vorliegende Trennung dauert mittlerweile knapp zwei Jahre an und überschreitet damit deutlich den Zeitraum, der als vorübergehend zu qualifizieren wäre.

Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, den (Fort-)Bestand bzw. die Wiederaufnahme einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft glaubhaft zu machen. Daraus folgt, dass – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend erkannt – die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht gegeben sind, sodass ein solcher Anspruch zu verneinen ist.

3.4.6 Damit ist der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers dahingefallen, weshalb er den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. Der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz hielten beide zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung weder auf die Anspruchsnorm gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK noch auf den inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann noch ihm die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AIG zu verlängern ist. Auch besteht zwischen Peru und der Schweiz kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AIG, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewähren würde.

Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird nicht substanziiert geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. 

3.5 Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer weder auf Grundlage völkerrechtlicher Abkommen noch nach dem AIG ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu. Zu entscheiden bleibt, ob eine Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe des pflichtgemässen Ermessens gemäss Art. 96 AIG gewährt werden kann. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig geprüft und korrekt dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt sind und die Wegweisung verhältnismässig erscheint. Selbst vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer keine neuen substanziierten Tatsachen oder rechtlichen Argumente vor, welche die vorinstanzlichen Erwägungen in Frage stellen könnten. Daran vermögen auch die von ihm vorgebrachte berufliche Situation, sein Integrationswillen und seine sprachlichen Bemühungen sowie seine Selbstversorgungskompetenz nichts zu ändern. Zudem ist er mit den Gegebenheiten in Peru vertraut. Er ist dort aufgewachsen und zur Schule gegangen. Er reiste erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz ein und befindet sich mit Unterbruch erst seit wenigen Jahren hier, weshalb auch nicht von einer hiesigen Verwurzelung gesprochen werden kann, welche eine Ausreise unzumutbar machen würde. Bis zu seinem 24. Lebensjahr hielt er sich in seinem Heimatland Peru auf, wo seine Eltern wohnhaft sind und er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Dort war er zudem erwerbstätig und übte eine Anstellung bei einer Bank aus.

Insgesamt erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, somit nicht als rechtsfehlerhaft.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG wurden weder substanziiert geltend gemacht, noch sind solche bei einer Rückkehr nach Peru ersichtlich.

Da die Sache spruchreif erscheint, kann von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Sodann besteht auch kein Anlass, auf den bereits gefällten Entscheid in der Präsidialverfügung vom 24. Juni 2025 betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen, nachdem ein solches Gesuch von der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers weder rechtsgenüglich begründet noch belegt wurde.

5.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2025.00394 — Zürich Verwaltungsgericht 24.09.2025 VB.2025.00394 — Swissrulings