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Zürich Verwaltungsgericht 27.11.2025 VB.2025.00386

27 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,476 mots·~17 min·7

Résumé

UZH Candoc Grant | [Beschwerde gegen die Nichtgewährung eines UZH Candoc Grants (Forschungsförderungsgefäss der Universität Zürich)] Beiträge der universitären Forschungsförderung nach § 2 RuFF sind Staatsbeiträge (E. 4.1). Auf die Gewährung eines UZH Candoc Grants besteht kein Anspruch (E. 4.2-4.4). Das Verwaltungsgericht beschränkt sich bei der Überprüfung von (Nicht-)Förderungsentscheiden im Rahmen der universitären Forschungsförderung in seiner Kognition, da die Bewertung der wissenschaftlichen Qualität von Forschungsanträgen im Zentrum steht, welche von Fachexpertinnen und Fachexperten vorgenommen wird (E. 4.5). Eine Diskriminierung von Antragstellenden, welche nicht an der Universität angestellt sind, gegenüber Antragstellenden mit Assistenzstellen besteht angesichts der Gutheissungsquote der Gesuche für die beiden Gruppen nicht (E. 5.2). Die übrigen Diskriminierungsvorwürfe bleiben unsubstanziiert (E. 5.3). UZH Candoc Grants bezwecken die Förderung hervorragender wissenschaftlicher Qualität und nicht den Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen; es ist daher nicht zu beanstanden, dass der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht besonders Rechnung getragen wurde (E. 6.2). Abweisung UP. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00386   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.11.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: UZH Candoc Grant

[Beschwerde gegen die Nichtgewährung eines UZH Candoc Grants (Forschungsförderungsgefäss der Universität Zürich)] Beiträge der universitären Forschungsförderung nach § 2 RuFF sind Staatsbeiträge (E. 4.1). Auf die Gewährung eines UZH Candoc Grants besteht kein Anspruch (E. 4.2-4.4). Das Verwaltungsgericht beschränkt sich bei der Überprüfung von (Nicht-)Förderungsentscheiden im Rahmen der universitären Forschungsförderung in seiner Kognition, da die Bewertung der wissenschaftlichen Qualität von Forschungsanträgen im Zentrum steht, welche von Fachexpertinnen und Fachexperten vorgenommen wird (E. 4.5). Eine Diskriminierung von Antragstellenden, welche nicht an der Universität angestellt sind, gegenüber Antragstellenden mit Assistenzstellen besteht angesichts der Gutheissungsquote der Gesuche für die beiden Gruppen nicht (E. 5.2). Die übrigen Diskriminierungsvorwürfe bleiben unsubstanziiert (E. 5.3). UZH Candoc Grants bezwecken die Förderung hervorragender wissenschaftlicher Qualität und nicht den Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen; es ist daher nicht zu beanstanden, dass der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht besonders Rechnung getragen wurde (E. 6.2). Abweisung UP. Abweisung.

  Stichworte: DISKRIMINIERUNG ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT FORSCHUNGSFÖRDERUNG STAATSBEITRÄGE UZH CANDOC GRANT

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 2 BV Art. 14 EMRK § 1 Abs. 1 StaatsbeitragsG § 2 Abs. 1 UniversitätsG § 2 Abs. 3 UniversitätsG Art./§ 32 Abs. 1 UniO Art./§ 32 Abs. 4 UniO Art./§ 32 Abs. 5 UniO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00386

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich, Abteilung Forschungsförderung,

Beschwerdegegnerin,

betreffend UZH Candoc Grant,

hat sich ergeben:

I.  

A ist Doktorand an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Er ersuchte für die Förderperiode 2024 um die Gewährung eines UZH Candoc Grants. Dieses Gesuch wies die Forschungsförderungskommission der Universität Zürich mit Beschluss vom 10. Juni 2024 ab und teilte dies A am 27. Juni 2024 mit. Die Forschungsförderungskommission begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass das verfügbare Budget nicht zur Bewilligung aller Gesuche ausreiche und anderen Projekten der Vorzug gegeben worden sei, auch wenn das Projekt von A wissenschaftlich bedeutsam und aktuell sei.

II.  

Einen hiergegen am 24. Juli 2024 erhobenen Rekurs von A wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 15. Mai 2025 ab.

III.  

A erhob am 18. Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 15. Mai 2025 sowie des Beschlusses der Forschungskommission der Universität Zürich vom 10. Juni 2024 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Forschungskommission zur erneuten Prüfung seines Antrags auf Gewährung eines UZH Candoc Grants. Eventualiter sei die Forschungskommission anzuweisen, ihm den beantragten UZH Candoc Grant zu gewähren. Sinngemäss ersuchte er sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Nachdem ihm von der Abteilungspräsidentin eine entsprechende Frist angesetzt worden war, reichte A am 23. Juni 2025 rechtzeitig ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar seiner Beschwerdeschrift ein. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 20. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Universität Zürich beantragte am 21. August 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A erstattete seine Replik am 16. September 2025 und damit nach Ablauf der ihm angesetzten Replikfrist.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Mit Stempelverfügung vom 25. August 2025 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 5. September 2025 an zur freigestellten Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer überbrachte seine Stellungnahme erst am 16. September 2025 persönlich dem Verwaltungsgericht. Die Eingabe erweist sich damit als verspätet und ist aus dem Recht zu weisen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Nachdem das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG), sind die gemeinsam mit der Replik eingereichten Unterlagen und die neuen Sachvorbringen darin im Folgenden aber zu berücksichtigen.

3.  

3.1 Gemäss § 2 Abs. 1 UniG leistet die Universität wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit. § 2 Abs. 3 UniG sieht vor, dass die Universität die akademische Weiterbildung pflegt und den wissenschaftlichen Nachwuchs fördert. In Konkretisierung dieser Bestimmungen sieht § 32 Abs. 1 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO, LS 415.111) vor, dass die Universität ein Finanzgefäss für die universitäre Forschungsförderung führt, aus dem ausgewählte Forschungsprojekte finanziert werden. Die Verteilung der Mittel aus diesem Fonds erfolgt auf Grundlage der Qualität des bisher erzielten sowie des zu erwartenden Outputs der Beitragsempfängerinnen und -empfänger (§ 32 Abs. 4 UniO). Die Beurteilung der Gesuche erfolgt in einem Konkurrenzverfahren, allenfalls unter Beizug externer Expertisen (§ 32 Abs. 5 UniO).

3.2 Gestützt auf § 31 Abs. 4 UniG (subsidiäre Regelungskompetenz der Universitätsleitung) und § 67 Abs. 3 der Universitätsordnung in der Fassung vor dem 1. August 2024 (aUniO, OS 76, 307; Kompetenz der Universitätsleitung zur Zuweisung von Aufgaben an die Forschungsförderungskommission) erliess die Universitätsleitung das Reglement über das Finanzgefäss für die universitäre Forschungsförderung der Universität Zürich vom 18. April 2023 (RuFF; abrufbar unter www.rud.uzh.ch > Rechtsgrundlagen > Rechtssammlung > Finanzen).

3.3 § 2 Abs. 1 RuFF sieht vor, dass aus dem Finanzgefäss für die universitäre Forschungsförderung ausgewählte Forschungsprojekte von Angehörigen der Universität finanziert werden. Die Unterstützung ziele dabei auf die Förderung hervorragender wissenschaftlicher Qualität (§ 2 Abs. 2 RuFF). Über die Zusprache von UZH Candoc Grants entscheidet die Forschungsförderungskommission (§ 4 Abs. 3 RuFF). Unter dem Titel der allgemeinen Vergabeprinzipien sieht § 7 RuFF unter anderem vor, dass die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor die Ausschreibungs- und Evaluationsverfahren für die einzelnen Förderprogramme festlegt (Abs. 1), die Evaluation der Gesuche um finanzielle Beiträge aus dem Finanzgefäss für die universitäre Forschungsförderung aufgrund der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der wissenschaftlichen Qualifizierung der gesuchstellenden Person erfolgt (Abs. 2) und die Gesuche neben dem wissenschaftlichen Projektbeschrieb und den persönlichen Daten auch detaillierte Angaben über die geplante Verwendung der beantragten Fördermittel enthalten müssen (Abs. 5).

3.4 Für die Förderperiode 2024 erliess das UZH Grants Office, das dem Prorektorat Forschung unterstellt ist, eine Wegleitung, in welcher die Voraussetzungen, welche Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erfüllen müssen, um überhaupt für einen UZH Candoc Grant beitragsberechtigt zu sein, und das Gesuchsverfahren genauer geregelt sind (vgl. Wegleitung Candoc 2024).

4.  

4.1 Bei Beiträgen der Forschungsförderung nach § 2 RuFF handelt es sich um Staatsbeiträge im Sinn des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2), weil sie eine zweckgebundene geldwerte Leistung sind, die für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse gewährt werden (vgl. § 1 Abs. 1 StaatsbeitragsG; vgl. für die bundesrechtliche Forschungsförderung BVGr, 29. September 2017, B-382/2017, E. 4.2.1).

4.2 Zu klären ist, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung eines UZH Candoc Grants besteht oder ob die Gewährung eines solchen im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt, da hiervon der Prüfmassstab des Verwaltungsgerichts abhängt (vgl. VGr, 22. Mai 2025, VB.2024.00450, E. 4). Ob ein (grundsätzlicher) Anspruch auf einen Staatsbeitrag besteht, hängt davon ab, ob der betreffende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Voraussetzungen die im Einzelfall beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob der anspruchsbegründende Erlass ein Gesetz oder eine Verordnung ist oder ob die Berechtigung sich aus mehreren Erlassen ergibt. Wenn die Bedingungen für die Gewährung genügend präzis sind, besteht ein Anspruch auf den Staatsbeitrag, selbst wenn die Behörde im Rahmen der Bestimmungen über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfügt, namentlich um den Betrag der Unterstützung festzulegen (BGr, 28. Januar 2025, 2C_1017/2022, E. 1.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

4.3 Nach § 32 Abs. 1 UniO gehört die Finanzierung von ausgewählten Forschungsprojekten zu den Aufgaben der Universität, doch ist keine Norm ersichtlich, welche für die Gewährung eines Candoc Grants einen Anspruch einräumt. Vielmehr legen die in § 32 Abs. 4 und 5 UniO enthaltenen Vorschriften zur Verteilung (vgl. zuvor E. 3.1) fest, dass bei begrenzten Finanzmitteln eine Auswahl an Empfängern anhand ihrer akademischen Outputs getroffen werden muss. § 4 Abs. 3 RuFF hat sodann den Wortlaut: "Über die Zusprache von UZH Candoc/Postdoc Grants […] entscheidet die Forschungsförderungskommission." Die Formulierung dieser Norm räumt der Forschungskommission sowohl ein Auswahlermessen zwischen verschiedenen Antragstellerinnen und Antragstellern als auch ein Entschliessungsermessen ein. Zwar enthält die Wegleitung zum UZH Candoc Grant Vorschriften zu den Voraussetzungen, die Antragstellerinnen und Antragsteller erfüllen müssen, um überhaupt für einen UZH Candoc Grant infrage zu kommen, sowie zahlreiche Bestimmungen zu Durchführung und Kriterien des Gesuchsverfahrens, es lässt sich ihr aber nicht entnehmen, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch auf Gewährung von UZH Candoc Grants bestünde. Vielmehr wird auch in der Wegleitung explizit darauf hingewiesen, dass der Entscheid über die Zusprachen aufgrund der fachlichen Bewertung der eingehenden Gesuche und unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel gefällt wird (vgl. Wegleitung Candoc 2024, Ziff. 2.2). Es handelt sich dabei mithin um ein kompetitives Verfahren mit dem Ziel, dass bei einer das Angebot überschiessenden Nachfrage nach Förderungsgeldern nur die jeweils wissenschaftlich hochstehendsten Forschungsprojekte gefördert werden.

4.4 Damit lag die Gewährung von UZH Candoc Grants im Förderprogramm 2024 im Ermessen der Beschwerdegegnerin (vgl. auch für die Forschungsförderung des Bundes BVGr, 22. April 2024, B-2881/2022, E. 6.4). Das Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

4.5 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich auch bei der Überprüfung von (Nicht-)Förderungsentscheiden im Rahmen der universitären Forschungsförderung der Fall, da hier die Bewertung der wissenschaftlichen Qualität von Forschungsanträgen im Zentrum steht, welche bei der Beschwerdegegnerin von Fachexpertinnen und Fachexperten vorgenommen wird (vgl. hierzu auch BVGr, 8. April 2020, B-2298/2019, E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Das Verwaltungsgericht schreitet daher erst ein, wenn der (Nicht-)Förderungsentscheid nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. hierzu die analoge Rechtsprechung zu Examensleistungen VGr, 25. April 2024, VB.2023.00743, E. 2.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 20 N. 88 f.).

4.6 Nichts anderes gilt, soweit mit der Gewährung eines UZH Candoc Grants auch eine Anstellung bei der Beschwerdegegnerin einhergeht (vgl. Wegleitung Candoc 2024, Ziff. 1.2). Auch bei der Auswahl ihres Personals kommt der Beschwerdegegnerin ein erhebliches Ermessen zu, das sich im Wesentlichen an der fachlichen und persönlichen Eignung der Stellenbewerberinnen und -bewerber zu orientieren hat (vgl. § 11 Abs. 1 UniG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [LS 177.10]).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss, er sei in verschiedener Hinsicht diskriminiert worden, und verweist hierzu auf Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101). So würden bei der Vergabe der UZH Candoc Grants Doktorierende mit Assistenzstellen an der Universität bevorzugt und erhielten "doppelten Lohn". Diese hätten eine solche Unterstützung gar nicht nötig, weshalb bei einer Gewährung an diese statt an "externe Bewerber" der Zweck der "Stipendien" untergraben werde. Zudem seien bereits angestellte Doktorierende institutionell integriert, finanziell abgesichert und stammten möglicherweise aus dominanteren sozialen oder nationalen Gruppen, weshalb sie – wenn auch möglicherweise nicht absichtlich – von der Struktur des Auswahlverfahrens her bevorzugt würden. Zudem macht er sinngemäss geltend, es seien "europäische Themen" gefördert worden und er sei als schwarzafrikanischer männlicher Doktorand diskriminiert worden.

5.2 Die Beschwerdegegnerin hat dargelegt, dass für die Förderperiode 2024 für Forschungsprojekte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät insgesamt 17 Bewerbungen für UZH Candoc Grants gestellt wurden. 14 Bewerbende hatten bereits eine Assistenzstelle bei der Beschwerdegegnerin und drei Bewerbende nicht. Von den "externen" Bewerbenden seien zwei (von dreien) für einen UZH Candoc Grant berücksichtigt worden und von den "internen" acht (von 14). Allein diese Zahlen (Gewährungsquote von 66 % bei den "externen" Antragstellenden und 57 % bei den "internen") widerlegen die behauptete systematische Diskriminierung von Personen ohne Assistenzstelle bei der Vergabe der UZH Candoc Grants. Ohnehin ist festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch die Unterstützung von bereits angestellten Assistierenden vom Zweck der UZH Candoc Grants gedeckt ist, da sich diese während der Förderperiode ganz auf die Forschung konzentrieren können und von ihrer Arbeit am Lehrstuhl entbunden sind (vgl. hierzu Wegleitung Candoc 2024, Ziff. 1.2). Dass bereits angestellte Assistierende in der Regel auch ohne UZH Candoc Grants zumindest während eines Teils ihrer Arbeitszeit an ihrer Forschung arbeiten können, spielt keine Rolle: Zweck der UZH Candoc Grants ist die Förderung exzellenter Forschung durch Verschaffung "geschützter Forschungszeit" und nicht die Erteilung von "Stipendien" zum Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen (vgl. hierzu ausführlich unten E. 6.2). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zum angeblichen "doppelten Lohn" der "internen" Antragsteller sowie zu deren "strukturelle[r] Bevorteilung". Es steht dem Beschwerdeführer offen, sich um eine Assistenzstelle bei der Beschwerdegegnerin zu bewerben und seine Forschung so voranzutreiben, falls er sich seinen Lebensunterhalt und die Forschung nicht durch andere Tätigkeiten finanzieren kann oder will.

5.3 Die weiteren Diskriminierungsvorwürfe des Beschwerdeführers bleiben unsubstanziiert. Letztlich hat es damit sein Bewenden, dass sämtliche für die Forschungsperiode 2024 eingereichten Forschungsanträge für UZH Candoc Grants an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät von zwei Fachexperten geprüft und gemäss den in der Wegleitung Candoc 2024 beschriebenen Kriterien nach dem Punkteschema aufgrund ihrer wissenschaftlichen Qualität bewertet wurden. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Vermutungen einer irgendwie gearteten versteckten Diskriminierung in diesem Verfahren bleiben vage. Damit zeigt er weder offensichtliche Mängel im Förderungsverfahren auf, noch ergeben sich aus den Akten irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der den Beschwerdeführer betreffende Nichtförderungsentscheid auf sachfremden Kriterien wie beispielsweise seiner Herkunft oder Hautfarbe beruhen würde. Inwiefern Art. 14 EMRK im Bereich der Forschungsförderung überhaupt eine Rolle spielt, auch wenn die Schweiz das 1. Zusatzprotokoll zur EMRK mit dem Recht auf Bildung nicht ratifiziert hat (vgl. BGr, 20. Mai 2021, 2C_752/2020, E. 6.3), kann hier offenbleiben. Eine vertiefte Abklärungspflicht der Behörden bzw. eine Beweislastumkehr mit Blick auf eine angebliche Diskriminierung im Sinn von Art. 14 EMRK entsteht ohnehin erst, wenn die angeblich diskriminierte Person aufgezeigt hat, dass sie ohne objektiven und nachvollziehbaren Grund anders behandelt wurde als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation (vgl. EGMR, 20. Februar 2024, Wa Baile gg. Schweiz, 43868/18 und 25883/21, § 131 f. und 13. November 2007, D.H. und andere gg. Tschechische Republik, 57325/00, § 175 und 177). Hierfür reichen die vom Beschwerdeführer geäusserten Vermutungen nicht aus, zumal mit dem durchgeführten Bewertungsverfahren, den hierin erzielten höheren Punktzahlen der übrigen Forschungsanträge und den begrenzten Finanzmitteln insgesamt ein objektiver und nachvollziehbarer Grund für die Nichtgewährung eines UZH Candoc Grants an den Beschwerdeführer vorliegt.

5.4 Keine Stütze in den Akten findet schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers, es seien auch Forschungsanträge gefördert worden, die schlechter abgeschnitten hätten als seiner oder sein Antrag habe die "offensichtliche Förderungsgrenze erfüllt". Die Beschwerdegegnerin hat dargelegt, dass in der Förderperiode 2024 so viele Forschungsprojekte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät höhere Punktzahlen als dasjenige des Beschwerdeführers erreicht haben, dass die "funding line" (als Grenzpunktzahl, bei deren Unterschreitung aufgrund der beschränkten Mittel keine Förderung mehr gewährt werden kann) bei 13,25 Punkten und damit über der erzielten Punktzahl des Beschwerdeführers (13 Punkte) zu liegen kam. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Einschätzung der Fachexperten betreffend die Relevanz und Neuheit seines Forschungsthemas sei falsch, setzt er seine eigene fachliche Einschätzung derjenigen der Beschwerdegegnerin entgegen, was jedoch noch keine Rechtswidrigkeit ihres Bewertungsentscheids zu begründen vermag. Keine Rolle spielt hierbei, dass er mittels künstlicher Intelligenz einen Vergleich der verschiedenen Anträge durchgeführt habe, der zum Schluss gekommen sei, sein Antrag sei relevanter bzw. besser als die anderen. Eine Analyse mit KI-Modellen vermag keine Prüfung durch unabhängige Fachexperten zu ersetzen, zumal durch die Verwendung gewisser Prompts das Ergebnis einer Analyse durch KI-Modelle vom Nutzer stark zu den eigenen Gunsten beeinflusst werden kann. Dem eingereichten Chatverlauf kommt daher kein hinreichender Beweiswert zu und hierauf ist entsprechend nicht weiter einzugehen. Aus diesem Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich ebenfalls nicht vertieft mit den Ergebnissen der vom Beschwerdeführer durchgeführten "KI-Analyse" auseinandergesetzt hat.

6.  

6.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, obwohl er seine finanziellen Verhältnisse habe offenlegen müssen, seien diese beim Entscheid über die Vergabe der UZH Candoc Grants für die Förderperiode 2024 nicht berücksichtigt worden, was eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) darstelle. Mit den entsprechenden Fragen auf dem Formular sei sein berechtigtes Vertrauen geweckt worden, dass seine Einkommensverhältnisse rechtlich relevant seien.

6.2 § 7 Abs. 2 RuFF legt fest, dass die Evaluation der Gesuche um finanzielle Beiträge aus dem Finanzgefäss für die universitäre Forschungsförderung aufgrund der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der wissenschaftlichen Qualifizierung der gesuchstellenden Person erfolgt. Die Beschwerdegegnerin legte die Modalitäten der Gewährung von UZH Candoc Grants für die Förderperiode 2024 in der entsprechenden Wegleitung detailliert fest. Diese enthält unter Ziff. 2.2 eine abschliessende Auflistung der Beurteilungskriterien (1. Akademische Qualifikation und Werdegang der gesuchstellenden Person, 2. Wissenschaftliche Qualität des Projekts und 3. Innovation und Originalität des Projekts). Zwar trifft es zu, dass die Gesuchstellenden im Rahmen ihres einzureichenden Forschungsplans auch Ausführungen zu ihren Finanzen machen mussten (vgl. Wegleitung Candoc 2024, Ziff. 5.1 4. Punkt: "Beschreiben Sie die Ihnen zur Verfügung stehenden räumlichen, personellen und finanziellen Ressourcen [Einrichtung, Arbeitsplatz, Personal, Finanzen]"). Es ergibt sich jedoch aus § 7 Abs. 2 RuFF und der Wegleitung klar, was die relevanten Beurteilungskriterien sind und dass die finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person nicht hierzu gehören. Die Frage nach den persönlichen Ressourcen ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass UZH Candoc Grants auch für Forschung (vor allem an anderen Fakultäten) gewährt werden, bei der die bestehende Ausstattung einer Antragstellerin bzw. eines Antragstellers (bspw. die Möglichkeit zur Nutzung eines Labors) einen Einfluss darauf haben kann, in welcher Qualität die geplante Forschung durchgeführt werden kann. Sodann hat die Beschwerdegegnerin zu Recht dargelegt, dass sie prüfen muss, ob auch allfällige Drittmittel für dieselbe Forschung gesprochen wurden. Hieraus ist aber kein Anspruch abzuleiten, dass die finanzielle Situation der Bewerbenden an sich ebenfalls in die Entscheidung über die Gewährung von UZH Candoc Grants hätte einfliessen müssen. Die UZH Candoc Grants beabsichtigen nicht den Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen gewisser Forschender, sondern vielmehr die Förderung hervorragender wissenschaftlicher Qualität (vgl. § 2 Abs. 2 RuFF). Folglich erweist sich die Auswahl der Bewertungskriterien als sachgerecht und ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sich allein hiervon leiten liess und keine weiteren Umstände, wie beispielsweise die finanzielle Situation des Beschwerdeführers oder die "Gefährlichkeit" seiner im Ausland vorzunehmenden Forschung, berücksichtigte.

7.  

7.1 Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer zahlreiche Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). So seien die Bewertungskriterien nicht offengelegt worden und habe er keine Einsicht in die Forschungsanträge der übrigen Antragsteller erhalten. Ausserdem habe das Ablehnungsschreiben der Beschwerdegegnerin keine substanziellen Begründungen enthalten, sondern lediglich den Hinweis, dass die verfügbaren Mittel begrenzt seien. Auch habe sich die Vorinstanz nicht mit seinen Einwänden in Bezug auf eine strukturelle Diskriminierung auseinandergesetzt.

7.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3). Daraus folgt als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie im Allgemeinen wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1).

Die Kriterien, nach welchen sein Gesuch bewertet werden würde, sowie die Tatsache, dass nur begrenzte Finanzmittel vorhanden sind, mussten dem Beschwerdeführer schon aus der Wegleitung Candoc 2024 bekannt sein. Sodann ergab sich aus der Ausgangsverfügung zumindest sinngemäss der wesentliche Entscheidgrund der Beschwerdegegnerin; nämlich dass aufgrund der begrenzten Mittel und der kompetitiven Natur der UZH Candoc Grants das (sehr gute) Gesuch des Beschwerdeführers nebst den (noch besseren) anderen Gesuchen nicht habe unterstützt werden können. Entsprechend kam die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nach und musste sie in Anbetracht des erheblichen Fachermessens, das ihr in kompetitiven Forschungsförderungsverfahren wie dem vorliegenden zukommt (vgl. zuvor E. 4.5), insbesondere nicht im Einzelnen in Bezugnahme auf sämtliche gutgeheissenen Förderungsanträge erläutern, weshalb dasjenige des Beschwerdeführers diesen gegenüber schlechter abschnitt, wie der Beschwerdeführer dies zu verlangen scheint. Sodann reichte die Beschwerdegegnerin mit ihrer Rekursantwort eine Stellungnahme des Prodekans Forschung und Nachwuchsförderung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ein, in welchem dieser darlegte, dass der Beschwerdeführer eine Bewertung von 13 Punkten erzielte, aber die Finanzmittel schon für Gesuche mit Bewertungen von 13,25 Punkten oder mehr aufgebraucht wurden.

7.3 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die Forschungsanträge der übrigen Antragstellerinnen und -steller des Förderprogramms 2024 gegeben wurde. Das Akteneinsichtsrecht findet seine Grenzen an öffentlichen Interessen des Staates und berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (BGE 121 I 225 E. 2a). Im Bereich des Prüfungsrechts entspricht es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Prüfungen anderer Kandidierender nicht zu den Akten gehören, in die die beschwerdeführende Person Einsicht hat. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn konkrete Anhalts- oder Verdachtspunkte vorgebracht werden, die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen (BGE 121 I 225 E. 2c; BGr, 19. Oktober 2021, 2D_20/2021, E. 3.3.2 und 6. August 2019, 2D_10/2019, E. 3.2). Eine Anwendung dieser Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation erscheint sachgerecht, zumal die anderen Antragstellerinnen und -steller ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Forschungsanträge haben dürften. Der Beschwerdeführer beschränkt sich, soweit die Bewertung der verschiedenen Forschungsanträge betreffend, auf eine pauschale Behauptung, dass sein Forschungsantrag besser sei als die anderen, ohne konkrete Anhalts- oder Verdachtspunkte für eine Ungleichbehandlung zu äussern. Damit wurde ihm zu Recht keine Einsicht in die übrigen Forschungsanträge gewährt. Seine übrigen Diskriminierungsrügen bezogen sich sodann auf die Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens (vgl. zuvor E. 5.2 f.) und nicht den Inhalt der Bewertung.

7.4 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör enthält ferner das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 149 V 156 E. 6.1, 146 II 335 E. 5.1).

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers befasste sich die Vorinstanz an verschiedenen Stellen im Rekursentscheid mit dem Vorwurf der Diskriminierung, kam dabei aber (zu Recht, vgl. zuvor E. 5) zum Schluss, dass keine solche vorliegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich nicht gegeben.

7.5 Auch liegt keine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vor. Unabhängig davon, was die Beschwerdegegnerin ihm allenfalls anderswo mitgeteilt hat, enthielt das Schreiben vom 27. Juni 2024, mit dem ihm die Nichtgewährung eines UZH Candoc Grants eröffnet wurde, eine Rechtsmittelbelehrung und stand dem Beschwerdeführer ein Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung offen. Dieses Recht hat er wahrgenommen.

8.  

8.1 Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer keinen UZH Candoc Grant zu gewähren, erging im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.3 Der Beschwerdeführer ersucht um "Erlass sämtlicher Gerichtskosten" aufgrund seiner finanziellen Lage. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann offenbleiben, weil sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erweist. Bei der Gewährung von UZH Candoc Grants kommt der Beschwerdegegnerin ein erhebliches Ermessen zu. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie dieses im vorliegenden Fall rechtswidrig ausgeübt hätte. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'595.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

VB.2025.00386 — Zürich Verwaltungsgericht 27.11.2025 VB.2025.00386 — Swissrulings