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Zürich Verwaltungsgericht 24.06.2025 VB.2025.00381

24 juin 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,652 mots·~8 min·7

Résumé

Einreise zum Verbleib bei der Mutter | Familiennachzug [Die Beschwerdeführerin ersucht um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für ihren 42-jährigen Sohn im Rahmen eines Familiennachzugs. Sie macht hierzu spirituelle und gesundheitliche Gründe geltend.] Ausländischen Ehegatten und unverheirateten minderjährigen Kindern von Schweizer Staatsangehörigen steht gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zu, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben. Volljährigen Kindern steht ein solches Recht lediglich zu, sofern sie ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere aufgrund von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen, aufweisen (E.3.1). Eine rein emotionale, spirituelle oder religiöse Bindung, ebenso wie das Bedürfnis nach familiärer Nähe oder die Berufung auf Glaubensausübung, genügen nicht zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für den 42-jährigen Sohn, der das zulässige Alter offensichtlich überschritten hat und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufweist, verletzt weder Art. 8 EMRK noch Art. 5 Abs. 2 BV (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00381   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.06.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.09.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Einreise zum Verbleib bei der Mutter

Familiennachzug [Die Beschwerdeführerin ersucht um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für ihren 42-jährigen Sohn im Rahmen eines Familiennachzugs. Sie macht hierzu spirituelle und gesundheitliche Gründe geltend.] Ausländischen Ehegatten und unverheirateten minderjährigen Kindern von Schweizer Staatsangehörigen steht gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zu, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben. Volljährigen Kindern steht ein solches Recht lediglich zu, sofern sie ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere aufgrund von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen, aufweisen (E.3.1). Eine rein emotionale, spirituelle oder religiöse Bindung, ebenso wie das Bedürfnis nach familiärer Nähe oder die Berufung auf Glaubensausübung, genügen nicht zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für den 42-jährigen Sohn, der das zulässige Alter offensichtlich überschritten hat und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufweist, verletzt weder Art. 8 EMRK noch Art. 5 Abs. 2 BV (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde

  Stichworte: ERWACHSENER SOHN FAMILIENNACHZUG GESUNDHEITLICHE PROBLEME INDIEN MUTTER NACHZUG RELIGIÖS SCHWEIZERBÜRGER

Rechtsnormen: Art. 42 AIG Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 5 Abs. 2 BV Art. 13 BV Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00381

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

       Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise zum Verbleib bei der Mutter,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1957 geborene A (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) gelangte am 14. Dezember 1998 in die Schweiz und verfügte im Anschluss an die Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme über eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum 6. März 2017 befristet war. Inzwischen besitzt sie die schweizerische Staatsangehörigkeit.

Mit Gesuch vom 11. November 2024 ersuchte B (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter, der Beschwerdeführerin 1.

Mit Verfügung vom 11. März 2025 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

II.  

Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 vereinigte die Sicherheitsdirektion die hiergegen erhobenen Rekurse der Beschwerdeführenden vom 26. und 28. März 2025 und wies diese ab.

III.  

Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 beantragten die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei die Verfügung des Migrationsamts Zürich vom 11. März 2025 bzw. der vorinstanzliche Entscheid vom 20. Mai 2025 aufzuheben und dem Beschwerdeführer 2 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt – was von den Beschwerdeführenden unbestritten bleibt –, dass gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG ausländischen Ehegatten sowie unverheirateten minderjährigen Kindern unter 18 Jahren von Schweizer Staatsangehörigen ein Anspruch auf Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht, sofern sie mit der betreffenden Person im gemeinsamen Haushalt leben. Da der Beschwerdeführer 2 zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das zulässige Höchstalter deutlich überschritten hat, steht ihm gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu.

3.  

Es bleibt daher zu prüfen, ob sie aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens etwas zu ihren Gunsten ableiten können.

3.1  

3.1.1 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt insbesondere die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit Hinweisen; BGr, 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3). Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2; BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1). Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021; BGE 115 Ib 1 E. 2.d). Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die betreffende Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 13. März 2024, 2C_596/2023, E. 5.1; BGr, 21. August 2023, 2C_253/2023, E. 1.4; BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00510, E. 3.2; VGr, 15. März 2023, VB.2023.00050, E. 3.1). Insofern wird eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters- und krankheitsbedingte verlangt (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 6.5; BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3).

3.1.2 Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist auf Konstellationen zugeschnitten, in denen durch die Wegweisung einer ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier ansässigen nahen Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde. Ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben ist somit Voraussetzung dafür, dass der erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff. AIG gerade ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Es hilft daher nicht, sich auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu berufen, wenn dieses zuvor gar nicht bestanden hat (zum Ganzen BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2; BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631, E. 2.1; VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 2.2).

3.2 Die Beschwerdeführerin 1 bringt zusammengefasst vor, dass sie die gesetzlichen Einschränkungen nach Art. 42 Abs. 1 AIG hinsichtlich des Alters ihres Sohnes sowie die hohen Anforderungen an die Anerkennung einer besonderen Abhängigkeit nach Art. 8 Abs. 1 EMRK anerkenne. Weiter betont sie, dass im vorliegenden Fall nicht nur eine emotionale, sondern auch eine spirituelle und ethische Verbundenheit bestehe, da ihr Sohn die familiäre Wiedervereinigung anstrebe und zugleich ihr praktizierter katholischer Glaube für ihn eine existenzielle Bedeutung habe – ein Umstand, der in der Rechtsprechung des EGMR, namentlich im Fall Sen gegen die Niederlande (2001), als schützenswert anerkannt worden sei. Zwar bestünde aktuell keine formelle Pflegebedürftigkeit, jedoch habe sie wiederholt Ohnmachtsanfälle mit teils körperlichen Verletzungen erlitten, was auf eine zunehmende körperliche Verletzlichkeit hinweise. Das Alleinleben im fortgeschrittenen Alter bringe nicht nur gesundheitliche, sondern auch emotionale Risiken mit sich. Diese Umstände hätten eine emotionale Abhängigkeit und familiäre Fürsorgepflicht begründet. Ferner habe ihr Sohn seine Integrationsbereitschaft durch finanzielle Unabhängigkeit, den fortlaufenden Erwerb der deutschen Sprache sowie konkrete Pläne zur Weiterbildung im Bereich Global Sales and Marketing in der Schweiz nachgewiesen. Dieses Engagement stehe im Einklang mit den schweizerischen Werten von Bildung, beruflicher Entwicklung und wirtschaftlicher Selbständigkeit und sei gemäss Art. 96 AIG positiv zu beurteilen. Abschliessend verweist die Beschwerdeführerin auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV, wonach öffentliche Interessen gegen persönliche Härten abzuwägen seien. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung würde nicht nur die familiäre Bindung zu ihrem Sohn durchtrennen, sondern auch ihr Recht auf ein würdevolles, religiös geprägtes Zusammenleben verletzen. Dabei gehe es nicht um wirtschaftliche Interessen, sondern um die ethische und spirituelle Verantwortung eines Sohnes gegenüber seiner alternden Mutter – ein zutiefst menschliches Anliegen. Zudem betont sie die besondere Bedeutung der Nähe zu ihrer sechsjährigen Enkelin, die ihr Trost, seelisches Wohlbefinden sowie inneren Frieden schenke und deren Gegenwart einen wesentlichen Bestandteil des familiären Zusammenhalts darstelle.

3.3  

3.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 weist zwar auf gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen hin, doch ist weder ein spezifischer Betreuungs- noch ein Pflegebedarf dargelegt oder ersichtlich. Der alleinige Wunsch nach verstärkter familiärer Nähe und gegenseitiger Unterstützung vermag nach dem Gesagten keinen Anspruch auf Anwesenheit des Beschwerdeführers 2 aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zu begründen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt hat, besteht gemäss Art. 8 EMRK keine Verpflichtung der Vertragsstaaten, erwachsenen Kindern und deren Eltern einen gemeinsamen Lebensabend zu gewährleisten. Ebenso vermag der Umstand, dass den Beschwerdeführenden in der Schweiz die Ausübung ihres katholischen Glaubens ermöglicht wird – welcher in Indien nicht die Mehrheitsreligion bildet –, keinen zu ihren Gunsten wirkenden Anspruch zu begründen. Die Bezugnahme auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Sen gegen die Niederlande (Urteil vom 21. Dezember 2001 - 31465/96) erweist sich ebenfalls als unbehelflich. Bei jenem Urteil ging es um den Nachzug eines minderjährigen Kindes im Alter von neun Jahren, weshalb die dortigen Umstände allein schon deshalb mit den vorliegenden Verhältnissen nicht vergleichbar sind und der hierzu angeführte Entscheid des EGMR nicht einschlägig erscheint.

3.3.2 Ungeachtet der von ihr hervorgehobenen besonderen Bedeutung der Nähe zu ihrer sechsjährigen Enkelin, welche ihr Trost, seelisches Wohlbefinden sowie inneren Frieden vermittelt und einen wesentlichen Bestandteil des familiären Zusammenhalts bildet, begründet auch dieses Vorbringen weder ein Recht auf Familiennachzug des Beschwerdeführers 2 noch eröffnet es ihr sonstige diesbezügliche Ansprüche.

3.3.3  Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bereits jahrelang getrennt voneinander leben, weshalb es zumutbar erscheint, dass sie ihr Familienleben wie bis anhin leben und ihre Beziehung durch gegenseitige Besuche pflegen. Umgekehrt steht es der Beschwerdeführerin 1 ebenfalls frei, selbst nach Indien zurückzukehren, um so ein geografisch ungetrenntes Familienleben zu ermöglichen.

3.3.4 Weiterhin sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine persönliche Notlage des Beschwerdeführers 2 im Sinn eines schwerwiegenden Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG begründen könnten. Es entspricht zudem nicht dem Zweck der Härtefallregelung, durch eine grosszügige Anwendung die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung zu umgehen (vgl. VGr, 6. April 2022, VB.2021.00759, E. 7.1). Die Fernhaltung des Beschwerdeführers 2 verletzt Art. 8 EMRK folglich nicht. Wenn das private Interesse am Familiennachzug das öffentliche Interesse an der Einwanderungssteuerung bzw. an einer restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. zu diesem Interesse BGE 138 I 246 E. 3.2.2, 135 I 153 E. 2.2.1) nicht überwiegt, ist damit zugleich gesagt, dass die Fernhaltung des Beschwerdeführers 2 auch Art. 96 Abs. 2 AIG gerecht wird, wonach ausländerrechtliche Massnahmen verhältnismässig sein müssen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihr Ermessen in Anwendung von Art. 96 AIG und Art. 5 BV ordnungsgemäss ausgeübt und zu Recht den Antrag abgewiesen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;     die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--;     Zustellkosten, Fr. 2'070.--      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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