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Geschäftsnummer: VB.2025.00371 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: nachträgliche Baubewilligung
Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts stellt einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1). Nichteintreten.
Stichworte: AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG NICHTEINTRETEN RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I BGG Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 93 Abs. I lit. b BGG § 19a Abs. I VRG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2025.00371
Beschluss
der 3. Kammer
vom 4. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C GmbH,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
E,
vertreten durch RA F,
Beschwerdegegner,
und
1. Baukommission Neftenbach,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend nachträgliche Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 17. Juni 2024 verweigerte die Baukommission Neftenbach E die nachträgliche Baubewilligung unter anderem für ein Pferdelaufband sowie eine Mistmulde auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (Neftenbach) und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an (Dispositivziffern 1 und 3). Dieser Entscheid stützte sich auf die im koordinierten Verfahren ergangene Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 25. April 2024. Das betroffene Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone.
II.
Gegen diesen Bauentscheid erhob E am 20. Juli 2024 Rekurs ans Baurekursgericht. Damit wehrte er sich gegen den Bauabschlag bezüglich Pferdelaufband und Mistmulde sowie gegen die diesbezügliche Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid vom 8. Mai 2025 teilweise gut (Dispositivziffer I). Es hob die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 25. April 2024 sowie den Beschluss der Baukommission Neftenbach vom 17. Juni 2024 insoweit auf, als sie die Mistmulde betrafen. Insofern wies es die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Baudirektion und die Baukommission Neftenbach zurück. Im Übrigen, d. h. im Hinblick auf das Pferdelaufband, wies das Baurekursgericht das Rechtsmittel ab. Die Kosten des Verfahrens auferlegte es zur Hälfte E und zu je einem Viertel der Baudirektion sowie der Baukommission Neftenbach (Dispositivziffer II). Es sprach keine Umtriebsentschädigungen zu (Dispositivziffer III).
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 8. Mai 2025 liessen A, B sowie die C GmbH am 11. Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie liessen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, dass Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids betreffend die Mistmulde aufzuheben und die Sache neu zu entscheiden sei, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 schloss das Baurekursgericht auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 verzichtete die Baudirektion des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme, unter Verweis auf den Mitbericht des Amtes für Raumentwicklung vom 8. Juli 2025. E liess in seiner Beschwerdeantwort vom 15. August 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Parteien hielten im Verlauf des Schriftenwechsels an ihren Standpunkten fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 41 Abs. 3 i. V. m. § 19a Abs. 1 VRG sind Anordnungen anfechtbar, welche das Verfahren abschliessen (sog. Endentscheide). Ein Rückweisungsentscheid gilt demgegenüber grundsätzlich als Zwischenentscheid, bei dem sich die Anfechtbarkeit gemäss § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) richtet (VGr, 14. Februar 2023, VB.2023.00083, E. 2.1; 29. April 2021, VB.2021.00108, E. 1.2.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 64; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 45).
1.2 Eine Beschwerde ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Verbleibt der unteren Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wurde, kein Entscheidungsspielraum und dient die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, handelt es sich um einen Endentscheid (BGE 145 III 42 E. 2.1; 138 I 143 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1; VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 1.3.3; Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 45). Dies ist nicht gegeben, wenn es der unteren Instanz möglich bleibt, ihr Ermessen auszuüben (VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 1.3.3; Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 65) oder ergänzend Abklärungen zum Sachverhalt zu treffen, wobei daran nichts ändert, wenn die rückweisende Instanz bestimmte Fragen bereits verbindlich beantwortet hat (BGr, 27. März 2009, 2C_258/2008, E. 3.3; VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 1.3.3; Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 65).
1.3 Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht in die Augen springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 47 und N. 54). Da die bundesrechtlichen Bestimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nur sinngemäss gelten, kann sich im kantonalen Verfahren unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, welcher vor Bundesgericht nicht angefochten werden könnte (Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 8 ff.).
1.4 Das Baurekursgericht wies in seinem Entscheid die Sache teilweise an die Baudirektion des Kantons Zürich sowie an die Baukommission Neftenbach zur weiteren Abklärung und zu erneutem Entscheid im Sinn der Erwägungen zurück (Dispositivziffer I). Dies betrifft die streitige Mistmulde südöstlich des sogenannten Chaletstalls, bei der die Vorinstanz prüfte, ob sie bisher nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig gewesen war. Nach Ansicht der Vorinstanz war nicht genügend abgeklärt worden, ob die fragliche Mistmulde im Zeitpunkt ihrer Erstellung bewilligungsfähig gewesen wäre. Die Vorinstanz erachtete auch den Zeitpunkt der Erstellung noch als klärungsbedürftig, wobei sie in Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdegegners die Möglichkeit einer Erstellung in den Jahren 1975 oder 1988/1989 nicht ausschloss. Zudem muss nach Auffassung der Vorinstanz bei einer allfälligen Prüfung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands berücksichtigt werden, welche Folgen ein fehlender Miststock für den Betrieb des Beschwerdegegners hätte (E. 7.2). Demzufolge ist nicht nur der massgebliche Sachverhalt im Rahmen der Rückweisung ergänzungsbedürftig; der Baudirektion sowie der kommunalen Baukommission verbleiben entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden auch erhebliche Entscheidspielräume, sodass der vorliegende Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist.
1.5 Sodann liegt es auf der Hand, dass die Rückweisung den Beschwerdeführenden keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursacht. Ausserdem lässt sich bei einer Gutheissung des Rechtsmittels kein Endentscheid herbeiführen, zumal die Beschwerdeführenden beim Vorwurf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung zur Hauptsache geltend machen, der Beschwerdegegner führe keinen Pferdesportbetrieb im rechtlichen Sinn. Dies müsse folglich bei der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands berücksichtigt werden. Damit bleiben jedoch die vorliegend wesentlichen Fragen, wann die streitige Mistmulde erstellt wurde, ob sie damals materiell rechtskonform gewesen wäre und welche rechtlichen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind, nach wie vor unbeantwortet. Darüber hinaus wird von den Beschwerdeführenden nicht konkret dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rückweisung zu einem weitläufigen Beweisverfahren führt.
1.6 Abschliessend rechtfertigt sich keine weitergehende Ausnahme, wonach auf den vorliegenden Zwischenentscheid einzutreten wäre.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Ausgangsgemäss sind die unterliegenden Beschwerdeführenden zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG); ihnen selbst steht eine solche mangels Obsiegens nicht zu.
3.
Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Rechtsmittelentscheide, mit denen ein kantonal letztinstanzliches Gericht über einen Zwischenentscheid einer unteren Instanz befindet, werden in der Regel ebenfalls als Zwischenentscheide qualifiziert (vgl. BGE 142 III 653 E. 1.1; 139 V 604 E. 2.1).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 340.-- Zustellkosten, Fr. 1'840.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Die Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses.
5. Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Mitbeteiligten; c) das Baurekursgericht; d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE); e) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).