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Zürich Verwaltungsgericht 12.11.2025 VB.2025.00317

12 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,344 mots·~12 min·9

Résumé

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | [Während der Ehefrau der Familiennachzug bewilligt wurde und sie in die Schweiz einreiste, durften die beiden Kinder wegen Fristablaufs und mangels wichtiger familiärer Gründe nicht nachziehen und verblieben im Kosovo. Die Beschwerdeführenden ersuchten um Wiedererwägung der entsprechenden Verfügung und machten geltend, die Grossmutter könne die Kinder aufgrund ihres verschlechterten Gesundheitszustands nicht mehr betreuen.] Die Trennung der Familie und damit die neue Betreuungssituation gründet auf einem bewussten Entscheid der Familie. Eine Veränderung dieser selbst herbeigeführten Betreuungssituation ist kein wichtiger familiärer Grund für einen Familiennachzug, womit die behauptete Verschlechterung der Gesundheitssituation der Grossmutter nicht geeignet ist, entscheidrelevante veränderte Sachumstände im Rahmen der Wiedererwägung zu begründen (E. 3.3.1). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00317   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.11.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)

[Während der Ehefrau der Familiennachzug bewilligt wurde und sie in die Schweiz einreiste, durften die beiden Kinder wegen Fristablaufs und mangels wichtiger familiärer Gründe nicht nachziehen und verblieben im Kosovo. Die Beschwerdeführenden ersuchten um Wiedererwägung der entsprechenden Verfügung und machten geltend, die Grossmutter könne die Kinder aufgrund ihres verschlechterten Gesundheitszustands nicht mehr betreuen.] Die Trennung der Familie und damit die neue Betreuungssituation gründet auf einem bewussten Entscheid der Familie. Eine Veränderung dieser selbst herbeigeführten Betreuungssituation ist kein wichtiger familiärer Grund für einen Familiennachzug, womit die behauptete Verschlechterung der Gesundheitssituation der Grossmutter nicht geeignet ist, entscheidrelevante veränderte Sachumstände im Rahmen der Wiedererwägung zu begründen (E. 3.3.1). Abweisung.

  Stichworte: FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG NEUE TATSACHEN WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH

Rechtsnormen: Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00317

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

1.    A,

vertreten durch D,

2.    B,

vertreten durch D,

beide vertreten durch RA F,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

I.  

A. C, ein 1977 geborener Staatsangehöriger Kosovos, ist seit April 2016 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Im März 2022 ging er in der Heimat die Ehe mit der 1984 geborenen Landsfrau D (geborene E) ein, mit der er bereits die zwei Kinder A (geboren 2010) und B (geboren 2014) hat.

Am 2. Mai 2022 ersuchte C das Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder in die Schweiz. Das Migrationsamt wies das Gesuch für die beiden Kinder mit Verfügung vom 11. Mai 2023 ab, jenes für die Kindsmutter hiess es mit (separater) Verfügung hingegen gut. D reiste daraufhin am 15. März 2024 in die Schweiz ein und nahm bei ihrem Ehemann Wohnsitz, woraufhin ihr das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, zuletzt befristet bis am 13. Februar 2026.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies einen gegen die Verfügung vom 11. Mai 2023 erhobenen Rekurs ab. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 28. Mai 2024 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 ersuchte C beim Migrationsamt um Bewilligung der Einreise von A und B in die Schweiz. Das Migrationsamt trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 19. August 2024 nicht ein.

C. Mit Eingaben vom 26. August 2024, 4. Oktober 2024 und 7. Oktober 2024 ersuchte D das Migrationsamt um Nachzug ihrer Kinder A und B. Das Migrationsamt nahm die Eingabe vom 7. Oktober 2024 als Gesuch um Wiedererwägung (der Verfügung vom 11. Mai 2023) entgegen und trat mit Verfügung vom 6. Januar 2025 nicht darauf ein.

D. A und B reisten am 21. Februar 2025 in die Schweiz ein. C und D ersuchten daraufhin das Migrationsamt am 24. Februar 2025 nochmals um Nachzug ihrer beiden Kinder.

E. Das Migrationsamt trat mit Verfügung vom 4. März 2025 auf diese Familiennachzugsgesuche nicht ein und wies A und B aus der Schweiz weg. Mit Eingaben vom 10. und 12. März 2025 ersuchten C und D um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. März 2025 und Abnahme der angesetzten Ausreisefrist. Das Migrationsamt trat mit Verfügung vom 13. März 2025 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2025 nicht ein und nahm dieses auch nicht als neues Familiennachzugsgesuch entgegen.

II.  

Einen gegen die Verfügungen vom 4. und 13. März 2025 erhobenen Rekurs von A und B wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. April 2025 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte ihnen eine neue Ausreisefrist.

III.  

A und B erhoben am 21. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 4. April 2025 aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Einholung eines Gutachtens über die medizinische Situation und die Betreuungsfähigkeit der Grosseltern; eventualiter sei für die Einholung eines entsprechenden Privatgutachtens eine grosszügige Nachfrist anzusetzen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Mai 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Ausländischen Ehegatten und minderjährigen Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann unter bestimmten sachlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der betreffende Anspruch innerhalb von fünf Jahren bzw. für Kinder über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

2.2 Das Bundesgericht geht dabei in konstanter Praxis davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer Situation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die verschiedenen Kommunikationsmittel gelebt worden sind, überwiegt deshalb nach dieser Rechtsprechung regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (zum Ganzen BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.4 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 4.1).

Wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch Familiennachzug in die Schweiz gewährleistet werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Entgegen dem (zu engen) Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 27. Oktober 2022, 2C_451/2022, E. 4.3 – 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1 – 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1). Die blosse Möglichkeit, dass die Familie zusammengeführt wird, stellt für sich allein keinen wichtigen familiären Grund dar. Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und die Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind andere Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1 in fine). Der Wunsch, dass die Gesamtfamilie zusammenleben kann, erscheint zwar nachvollziehbar, er stellt indessen für sich genommen keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar. Auch wenn ein in der Schweiz wohnhafter Elternteil nebst den Kindern zugleich auch den anderen, bisher mit der hauptsächlichen Betreuung der Kinder im Herkunftsland betrauten Elternteil in die Schweiz nachziehen will, ist der gleichzeitige Nachzug des Ehegatten im Zusammenhang mit dem Nachzug der Kinder per se kein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG (BGr, 3. Februar 2020, 2C_1070/2018, E. 5.1, und 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.3 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet indessen, dass die Verweigerung der Vereinigung der Familie in der Schweiz im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen. Besondere Beachtung ist dabei dem Schutz des Kindsinteresses beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam bzw. wenigstens mit einem Elternteil aufwachsen zu können und nicht von ihnen bzw. ihm getrennt zu werden. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – folglich besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 144 I 91 E. 5.1 f., 143 I 21 E. 5.5.1).

2.3 Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316). Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, BGE 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb nur materiell behandeln, wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, oder wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2; VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit Hinweisen).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00163, E. 2.2 mit Hinweisen).

Für einen Anspruch auf neue Beurteilung hat die betroffene Person glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen (vgl. BGr, 6. Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner gelangte mit Verfügung vom 11. Mai 2023 zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden – was im betreffenden Verfahren unbestritten geblieben war – die Nachzugsfristen nach Art. 47 Abs. 1 AIG ungenutzt hätten verstreichen lassen. Er hielt ausserdem dafür, dass keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorlägen. Die Kinder lebten seit ihrer Geburt getrennt vom Vater und die Mutter habe die Kinder im Kosovo betreut. Die Trennung und sein Zuzug in die Schweiz seien freiwillig erfolgt. Ausserdem erwog der Beschwerdegegner, dass die Betreuungssituation der Kinder im Kosovo weiterhin gewährleistet sei, da noch Verwandte im Heimatland lebten und der Vater mitgeteilt hätte, die Kindsmutter bzw. seine Ehefrau werde bei den Kindern in der Heimat bleiben, sollte das Gesuch für die Kinder abgewiesen werden.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. Mai 2024 ab, der unangefochten in Rechtkraft erwachsen ist. Die Ehefrau bzw. Kindsmutter reiste am 15. März 2024, während des hängigen Rekursverfahrens, ohne die Kinder in die Schweiz ein und begründete hier bei ihrem Ehemann Aufenthalt.

3.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr erneutes Gesuch um Familiennachzug damit, dass die Grossmutter (mütterlicherseits) die Kinder während der Landesabwesenheit der Eltern betreut habe, ihr Gesundheitszustand sich in den letzten Monaten aber stark verschlechtert habe. Sie leide an einer Depression mit psychotischen Elementen und eine Kinderbetreuung sei so nicht mehr möglich. Der Grossvater habe bei der Erziehung nie eine entscheidende Rolle gespielt und sei mit der Erziehung komplett überfordert. Die Beschwerdeführenden reichten dem Beschwerdegegner einen Arztbericht betreffend die Grossmutter und im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergänzend einen Arztbericht betreffend den Grossvater zu den Akten.

3.3  

3.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass es vorliegend eine freiwillige und bewusste Entscheidung der Eheleute war, dass die Ehefrau bzw. Kindsmutter trotz des abschlägigen Entscheids bezüglich der Beschwerdeführenden allein, das heisst ohne die Kinder, in die Schweiz zum Ehemann und Kindsvater reist und die Kinder in der Heimat verbleiben. Die Trennung der Familie und damit verbunden die Schaffung einer neuen Betreuungssituation für die Kinder (ohne die Mutter) gründet mithin auf einem bewussten Entschluss der Familie. Unter diesen Umständen vermag eine Veränderung in dieser – selbst herbeigeführten – Betreuungssituation keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG darzustellen, womit die behauptete Verschlechterung der Gesundheitssituation der Grossmutter vorliegend auch nicht geeignet ist, ein anderes Ergebnis in der Sache herbeizuführen, und damit keine entscheidrelevanten veränderten Sachumstände im Rahmen der Wiedererwägung zu bejahen sind. Vor diesem Hintergrund kann auch offen gelassen werden, wie es sich mit der gesundheitlichen Verfassung der Grosseltern und der Würdigung der eingereichten Arztberichte verhält. Auf die diesbezüglich beantragte Einholung eines medizinischen Gutachtens kann verzichtet werden. Gleiches gilt für die eventualiter beantragte Fristansetzung für die Einholung eines entsprechenden Privatgutachtens.

3.3.2 Selbst wenn man von der behaupteten gesundheitlichen Verschlechterung der Grossmutter (und damit dem Wegfall der bisherigen Betreuungsmöglichkeit für die Kinder in der Heimat) ausgehen würde, ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden zumutbar war, diesen Umstand bereits in früheren Verfahren geltend zu machen. Gemäss den fraglichen Arztberichten, datierend vom 26. Februar und 2. Mai 2025, sei die Grossmutter seit längerer Zeit in Behandlung, insbesondere "in den letzten 6-7 Monaten häufiger". Aufgrund ihrer "langen Krankengeschichte" liege derzeit eine Depression mit psychotischen Elementen vor und sie sei pflegebedürftig, wobei sich ihr Zustand zunehmend verschlechtere. Die behauptete Krankheit ist somit nicht plötzlich eingetreten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, brachten die Beschwerdeführenden bzw. die Eltern den Gesundheitszustand der Grossmutter in ihren Familiennachzugsgesuchen vom 4. und 7. Oktober 2024 jedoch nicht vor. Selbst in dem wenige Tage nach der Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz erneut gestellten Gesuch vom 24. Februar 2025 fand der Gesundheitszustand der Grossmutter keine Erwähnung, obwohl die Eltern sich nach eigenen Angaben aufgrund des sehr schlechten Gesundheitszustands der Grossmutter "spontan" entschieden hätten, die Kinder in die Schweiz zu holen.

3.3.3 Im Übrigen legen die Beschwerdeführenden nicht substanziiert dar, wie sich die Betreuungssituation nach der Ausreise der Mutter in die Schweiz im März 2024 konkret darstellte und inwieweit Betreuungsalternativen ausserhalb des grosselterlichen Haushalts bestehen, da gemäss Akten nahe Verwandte der Eheleute bzw. der Beschwerdeführenden weiterhin in der Heimat leben. Mit anderen Worten ist nicht hinreichend aufgezeigt worden, wie sich die relevanten Sachumstände vor dem behaupteten Eintritt der Krankheit bei der Grossmutter darstellten, womit auch die relevante Veränderung dieser Sachumstände nicht nachvollziehbar ist.

3.4 Die von den Beschwerdeführenden als Grundlage für die beantragte Neubeurteilung des Familiennachzugs namhaft gemachten Sachumstände sind demnach nicht (entscheid-)wesentlich und hätten schon im früheren Verfahren geltend gemacht werden können. Darüber hinaus ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nachvollziehbar und substanziiert darzulegen.

4.  

Schliesslich sprechen weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihre Heimat. Der fünfzehnjährige Beschwerdeführer und die elfjährige Beschwerdeführerin haben ihr gesamtes Leben im Kosovo verbracht, sind dort aufgewachsen und sozialisiert worden und haben bis zu ihrer Ausreise die dortigen Schulen besucht. Es ist zu erwarten, dass bei einer Rückkehr eine nahtlose Weiterführung der schulischen Ausbildung gewährleistet ist. Weiter verfügen die Beschwerdeführenden gemäss Akten über nahe Verwandte in der Heimat und damit grundsätzlich über ein soziales und familiäres Netzwerk, auf das sie zurückgreifen können. Sie halten sich zudem erst seit rund neun Monaten in der Schweiz auf und waren davor soweit ersichtlich noch nie hierzulande, etwa im Rahmen von kurzweiligen Ferienaufenthalten. Eine Rückkehr in den Kosovo ist ihnen zumutbar. Überdies ist es der Mutter zumutbar, mit den Kindern in den Kosovo zurückzukehren und damit die seit der Geburt der Kinder bis zur selbständigen Ausreise der Mutter bestandene Betreuungssituation wiederherzustellen. Demnach ist auch keine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) ersichtlich.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.