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Zürich Verwaltungsgericht 23.05.2025 VB.2025.00309

23 mai 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,453 mots·~7 min·7

Résumé

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hatten die Schutzmassnahmen keinen Bestand mehr. Dem Beschwerdeführer fehlte folglich von Anfang an das erforderliche aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse an deren Aufhebung. Ein Verzicht darauf ist vorliegend nicht gerechtfertigt, zumal praxisgemäss auch kein (Feststellungs-)Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit bereits abgelaufener Gewaltschutzmassnahmen im Hinblick auf nachgelagerte Verfahren - etwa solche des (zivilrechtlichen) Kindesschutzes - besteht (E. 2.2). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00309   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.05.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hatten die Schutzmassnahmen keinen Bestand mehr. Dem Beschwerdeführer fehlte folglich von Anfang an das erforderliche aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse an deren Aufhebung. Ein Verzicht darauf ist vorliegend nicht gerechtfertigt, zumal praxisgemäss auch kein (Feststellungs-)Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit bereits abgelaufener Gewaltschutzmassnahmen im Hinblick auf nachgelagerte Verfahren - etwa solche des (zivilrechtlichen) Kindesschutzes - besteht (E. 2.2). Nichteintreten.

  Stichworte: AKTUELLES PRAKTISCHES INTERESSE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTSSCHUTZINTERESSE

Rechtsnormen: § 21 Abs. I VRG § 49 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00309

Verfügung

des Einzelrichters

vom 23. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

       Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) verbot die Kantonspolizei Zürich A mit Verfügung vom 28. März 2025 für die Dauer von 14 Tagen, mit seiner getrennt lebenden Ehefrau B und deren Töchtern Kontakt aufzunehmen sowie Rayons um den Wohn- und den Arbeitsort von B in C bzw. D zu betreten.

II.  

A. Mit Eingabe vom 30. März 2025 ersuchte A das Bezirksgericht Pfäffikon (Zwangsmassnahmengericht) um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der Schutzmassnahmen, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS20250007-H eröffnete. B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 2. April 2025 um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete in der Folge ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer GS20250008-H. Mit Verfügung vom 7. April 2025 vereinigte der Zwangsmassnahmenrichter die beiden Verfahren und schrieb das Verfahren GS20250008-H als dadurch erledigt ab.

B. Zuvor hatte A mit elektronischer Eingabe vom 6. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben und dabei im Wesentlichen eine Rechtsverweigerung seitens des Zwangsmassnahmenrichters bei der Behandlung seines Gesuchs vom 30. März 2025 gerügt sowie die Gutheissung seiner damit gestellten Anträge verlangt. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00222 und wies mit Präsidialverfügung vom 7. April 2025 die Gesuche von A um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. Zugleich forderte es das Zwangsmassnahmengericht auf, unmittelbar nach Abschluss des bei ihm hängigen Verfahrens die Akten einzureichen.

C. Mit Verfügung vom 7. April 2025 hob der Zwangsmassnahmenrichter die von der Kantonspolizei angeordneten Rayonverbote mit sofortiger Wirkung auf (Dispositivziffer 1). Die Kontaktverbote zugunsten von B und deren Töchtern verlängerte er demgegenüber bis 30. April 2025 (Dispositivziffer 2). Die Missachtung der Schutzmassnahmen könne mit Busse bestraft werden und überdies dazu führen, dass A in Polizeigewahrsam genommen werde (Dispositivziffer 3). Die Gerichtskosten nahm der Zwangsmassnahmenrichter vorbehältlich einer Einsprache auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 5). Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 6). Gegen die Verfügung könne innert fünf Tagen Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht erhoben werden (Dispositivziffer 8). Der Zwangsmassnahmenrichter traf seinen Entscheid vorläufig, mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien.

III.  

A. Mit als "Einsprache" bezeichneter, elektronisch eingereichter Eingabe vom 9. April 2025 gelangte A abermals an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 7. April 2025 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B aufzuheben. Das Verwaltungsgericht eröffnete ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00230, trat mit Verfügung vom 11. April 2025 auf die Beschwerde nicht ein und überwies diese zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht zur Bearbeitung als Einsprache gegen dessen Verfügung vom 7. April 2025.

B. Unter Hinweis auf die Verfügung VB.2025.00230 vom 11. April 2025 nahm das Verwaltungsgericht dem Zwangsmassnahmengericht mit Präsidialverfügung vom 11. April 2025 die diesem im Verfahren VB.2025.00222 mit Präsidialverfügung vom 7. April 2025 angesetzte Frist zur Einreichung der Akten des Verfahrens GS250007-H ab.

C. Am 24. April 2025 hörte der Zwangsmassnahmenrichter B persönlich an. A, der bis 3. Mai 2025 auslandabwesend gewesen war, hörte er schliesslich am 8. Mai 2025 an. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 wies der Zwangsmassnahmenrichter die Einsprache von A ab und bestätigte die Verfügung vom 7. April 2025 (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten nahm er definitiv auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 3). Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 4).

IV.  

A. Mit elektronischer Eingabe vom 19. Mai 2025 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B, eventualiter der Staatskasse, seien Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 9. Mai 2025 und Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 7. April 2025 aufzuheben, sein Gesuch vom 30. März 2025 gutzuheissen und das mit Verfügung vom 28. März 2025 angeordnete Kontaktverbot rückwirkend aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Vereinigung des neu anhängig gemachten Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren VB.2025.00222 sowie um Beizug weiterer Akten. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2025 nahm das Verwaltungsgericht vom Eingang der Beschwerde Vormerk und kündigte an, die Akten des Zwangsmassnahmengerichts im Beschwerdeverfahren VB.2025.00222 nach Abschluss desselben zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen. Dabei erwog es, von der von A beantragten Verfahrensvereinigung sei abzusehen, da dies keine prozessökonomischen Vorteile mit sich brächte, und auf den Beizug weiterer Akten sei mindestens einstweilen ebenso zu verzichten wie auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

B. Mit Urteil VB.2025.00222 vom 21. Mai 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A vom 6. April 2025 (vorn III.B.) ab, soweit es darauf eintrat.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Von einer Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren VB.2025.00222 ist abzusehen, zumal dieses mit Urteil vom 21. Mai 2025 bereits erledigt wurde (vorn IV.B.). Die Akten des Verfahrens VB.2025.00222 wurden in Nachachtung der Präsidialverfügung vom 20. Mai 2025 (vorn IV.A.) zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht einzutreten, weshalb über die Rechtmässigkeit der Anordnung bzw. (teilweisen) Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht zu befinden ist. Weitere Akten, namentlich diejenigen des Scheidungsverfahrens, mussten damit nicht beigezogen werden. Ebenso konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).

2.  

2.1 Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist vorab Folgendes zu wiederholen (vgl. vorn II.C. und IV.A.): Mit Verfügung vom 7. April 2025 hob der Zwangsmassnahmenrichter die von der Kantonspolizei angeordneten Rayonverbote mit sofortiger Wirkung auf (Dispositivziffer 1). Die Kontaktverbote zugunsten der Beschwerdegegnerin und deren Töchtern verlängerte er demgegenüber bis 30. April 2025 (Dispositivziffer 2). Die Missachtung der Schutzmassnahmen könne mit Busse bestraft werden und überdies dazu führen, dass der Beschwerdeführer in Polizeigewahrsam genommen werde (Dispositivziffer 3). Die Gerichtskosten nahm der Zwangsmassnahmenrichter vorbehältlich einer Einsprache auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 5). Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 6). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2025 wies der Zwangsmassnahmenrichter die Einsprache des Beschwerdeführers ab und bestätigte die Verfügung vom 7. April 2025 (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten nahm er definitiv auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 3). Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 4). Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 19. Mai 2025, Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 9. Mai 2025 und Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 7. April 2025 seien aufzuheben, sein Gesuch vom 30. März 2025 sei gutzuheissen und das mit Verfügung vom 28. März 2025 angeordnete Kontaktverbot sei rückwirkend aufzuheben.

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2025 somit nur insofern, als der Zwangsmassnahmenrichter seine Einsprache gegen die mit Verfügung vom 7. April 2025 (vorläufig) bis 30. April 2025 verlängerten Kontaktverbote unter Androhung von Busse oder Polizeigewahrsam im Missachtungsfall abwies. Nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehören demgegenüber die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfügungen vom 9. Mai 2025 und 7. April 2025.

2.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; VGr, 5. November 2024, VB.2024.00517, E. 2.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann indes ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; VGr, 5. November 2024, VB.2024.00517, E. 2.3).

Die vom Zwangsmassnahmenrichter mit Verfügung vom 7. April 2025 zunächst (vorläufig) verlängerten und danach mit Verfügung vom 9. Mai 2025 bestätigten Kontaktverbote dauerten bis 30. April 2025 und hatten damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (19. Mai 2025) keinen Bestand mehr. Dem Beschwerdeführer fehlte folglich von Anfang an ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Kontaktverbote bzw. von Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 9. Mai 2025 sowie Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 7. April 2025.

Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung., andererseits beurteilt das Verwaltungsgericht regelmässig Einspracheentscheide der Zwangsmassnahmengerichte. Auch besteht praxisgemäss kein (Feststellungs-)Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit bereits abgelaufener Gewaltschutzmassnahmen im Hinblick auf nachgelagerte Verfahren, wie insbesondere solche des (zivilrechtlichen) Kindesschutzes (VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 3, insbesondere E. 3.6).

2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde wegen des von Anbeginn fehlenden Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Kontaktverbote nicht einzutreten. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfügungen vom 9. Mai 2025 und vom 7. April 2025 sind nicht zu überprüfen (vorn E. 2.1). Ebenso wenig ist damit über die Rechtmässigkeit der Anordnung bzw. (teilweisen) Verlängerung der Schutzmassnahmen zu befinden (vgl. vorn E. 1.2).

3.  

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    605.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Pfäffikon.