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Zürich Verwaltungsgericht 02.04.2026 VB.2025.00304

2 avril 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,372 mots·~7 min·1

Résumé

Nichteintreten | Zustellbegehren; Egoistische Verbandsbeschwerde. Wer Ansprüche aus dem PBG wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung elektronisch über die Plattform die Zustellung des baurechtlichen Entscheids bei der örtlichen Baubehörde zu verlangen (§ 315 Abs. 1 PBG). Der Beschwerdeführer 2 hat kein Zustellbegehren gestellt und sein Rekursrecht dadurch verwirkt (E. 4). Im Rahmen der egoistischen Verbandsbeschwerde können Verbände im eigenen Namen, aber für die Interessen ihrer Mitglieder ein Rechtsmittel ergreifen. Voraussetzung ist unter anderem, dass alle oder zumindest eine grosse Anzahl ihrer Mitglieder ihrerseits zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt wären. Wenn die legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände nicht offensichtlich sind, gehört es dabei zu einer gehörigen Substanziierung, diese so weit darzutun, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu forschen haben (E. 5.1). Der Beschwerdeführer 1 reichte keine Unterlagen ein, welche die legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände belegen würden (E. 5.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00304   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.04.2026 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Nichteintreten

Zustellbegehren; Egoistische Verbandsbeschwerde. Wer Ansprüche aus dem PBG wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung elektronisch über die Plattform die Zustellung des baurechtlichen Entscheids bei der örtlichen Baubehörde zu verlangen (§ 315 Abs. 1 PBG). Der Beschwerdeführer 2 hat kein Zustellbegehren gestellt und sein Rekursrecht dadurch verwirkt (E. 4). Im Rahmen der egoistischen Verbandsbeschwerde können Verbände im eigenen Namen, aber für die Interessen ihrer Mitglieder ein Rechtsmittel ergreifen. Voraussetzung ist unter anderem, dass alle oder zumindest eine grosse Anzahl ihrer Mitglieder ihrerseits zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt wären. Wenn die legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände nicht offensichtlich sind, gehört es dabei zu einer gehörigen Substanziierung, diese so weit darzutun, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu forschen haben (E. 5.1). Der Beschwerdeführer 1 reichte keine Unterlagen ein, welche die legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände belegen würden (E. 5.2). Abweisung.

  Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BAUBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EGOISTISCHE VERBANDSBESCHWERDE LEGITIMATION ÖFFNUNGSZEITEN RESTAURANT RESTAURATIONSBETRIEB SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT VERBANDSBESCHWERDE ZUSTELLBEGEHREN

Rechtsnormen: § 315 Abs. I PBG § 316 Abs. I PBG § 338a PBG § 21 Abs. I VRG § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. III VRG § 65a Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00304

Urteil

der 1. Kammer

vom 7. Mai 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Stefan Meyer.  

In Sachen

1.    Verein A,

2.    Verein B,

beide vertreten durch Fürsprecher C,

Beschwerdeführer,

gegen

1.        Unternehmen D,

vertreten durch E,

und/oder RA F,

2.        Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Nichteintreten,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 19. Februar 2025 erteilte die Bausektion des Stadtrats von Zürich dem Unternehmen D unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für die Verlängerung der Öffnungszeiten bis 02.00 bzw. 04.00 Uhr im bestehenden Gastwirtschaftsbetrieb auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Zürich.

II.  

Dagegen erhoben der Verein A sowie der Verein B mit gemeinsamer Eingabe vom 12. März 2025 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Bauentscheids sowie die Verweigerung der Betriebszeiten an der G-Strasse 02 über 00.00 Uhr hinaus, eventualiter die Verpflichtung des Bewilligungsnehmers und des Umwelt- und Gesundheitsdepartements der Stadt Zürich, während einer dreimonatigen Versuchsphase konstante immissionsseitige Lärmmonitorings mit Messungen und Auswertungen gemäss den Vorgaben des Cercle Bruit "Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen Vollzugshilfe 8.10 vom 1. Februar 2019" durchzuführen und die individuellen Störungsempfinden der Anwohnenden und der Hotelgäste miteinzubeziehen. Weiter beantragten sie die Androhung und gegebenenfalls die zeitnahe polizeiliche Durchsetzung griffiger Massnahmen und Sanktionen bei Überschreitungen von Richt-, Grenz- und Alarmwerten.

Mit Entscheid des Einzelrichters vom 11. April 2025 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein.

III.  

Hiergegen gelangten der Verein A sowie der Verein B mit gemeinsamer Beschwerde vom 16. Mai 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts und die Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung, eventualiter die Aufhebung des Bauentscheids sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten, eventualiter deren Auferlegung zu Lasten der Stadt Zürich.

Die Bausektion des Stadtrats von Zürich verzichtete mit Eingabe vom 17. Juni 2025 auf eine Beschwerdeantwort. Das Unternehmen D beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Baurekursgericht beantragte am 26. Juni 2025 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 10. Juli 2025 beantragten der Verein A sowie der Verein B zusätzlich die Anordnung der Anhörung betroffener Mitglieder mit Lärm-Monitoring während einer Testphase. Das Unternehmen D verzichtete mit Schreiben vom 15. Juli 2025 ausdrücklich auf die Einreichung einer Duplik. Die Bausektion des Stadtrats von Zürich liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht ein. Die Beschwerdeführer sind befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (VGr, 3. April 2025, VB.2024.00774, E. 1 mit Hinweis auf Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführer beantragen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Vorliegend erfolgte keine gegenteilige Anordnung und der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführer war von vornherein gegenstandslos.

3.  

Das Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Zürich liegt in der Kernzone K gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO). Die Bauherrschaft ersucht um Bewilligung zur Verlängerung der Öffnungszeiten über Mitternacht hinaus bis 02.00 (donnerstagabends bzw. -nachts) bzw. 04.00 Uhr (freitag- und samstagabends bzw. -nachts) im bestehenden Gastwirtschaftsbetrieb auf besagtem Grundstück.

Bei den Beschwerdeführern 1 und 2 handelt es sich um Vereine im Sinn von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB).

4.  

Wer Ansprüche aus dem Planungsund Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung elektronisch über die Plattform die Zustellung des baurechtlichen Entscheids bei der örtlichen Baubehörde zu verlangen (§ 315 Abs. 1 PBG). Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt (§ 316 Abs. 1 PBG).

Der Beschwerdeführer 2 hat kein Zustellbegehren gestellt und sein Rekursrecht dadurch verwirkt (§ 316 Abs. 1 PBG). Dass zwei seiner Mitglieder (im eigenen Namen und für den Beschwerdeführer 1) den Entscheid verlangt haben, ändert daran nichts (vgl. zur erforderlichen Offenlegung einer Vertretung: VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00002, E. 3.2 sowie Daniel Kunz/Markus Lanter in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 479). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Gründung des Beschwerdeführers 2 erst nach Ablauf der Auflagefrist erfolgte und er somit gar kein Begehren stellen konnte (vgl. VGr, 21. September 2023, VB.2022.00544, E. 2.3, wonach das verwirkte Rekursrecht selbst nach einer Handänderung nicht wieder auflebt).

Die Vorinstanz trat bezüglich des Beschwerdeführers 2 zu Recht nicht auf den Rekurs ein.

5.  

5.1 Gemäss § 21 Abs. 1 VRG und § 338a PBG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Im Rahmen der sogenannten egoistischen Verbandsbeschwerde können anstelle Einzelner auch Verbände im eigenen Namen, aber für die Interessen ihrer Mitglieder ein Rechtsmittel ergreifen. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen: Erstens muss die Vereinigung eine juristische Person sein, zweitens muss sie statutarisch zur Wahrung der betreffenden Interessen ihrer Mitglieder befugt sein, drittens müssen diese Interessen allen oder zumindest einer grossen Anzahl von Mitgliedern gemeinsam sein und viertens muss jedes dieser Mitglieder zur Geltendmachung dieser Interessen auf dem Rechtsmittelweg befugt sein (VGr, 22. Mai 2025, VB.2024.00753, E. 2.1; 26. August 2021, VB.2021.00508, E. 2.3.1).

Das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen ist grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Als Voraussetzung für diese Prüfung besteht jedoch hinsichtlich der Legitimation eine Substanziierungspflicht der rekurrierenden Partei, soweit dazu tatsächliche Gegebenheiten massgeblich sind, die der Behörde nicht bekannt sind (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 53). Wenn die legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände nicht offensichtlich sind, gehört es zu einer gehörigen Substanziierung, diese so weit darzutun, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu forschen haben. Dabei hat die Substanziierung im ersten Rechtsmittelverfahren – hier also vor dem Baurekursgericht – zu erfolgen (VGr, 8. November 2024, VB.2024.00539, E. 5.1; 10. Oktober 2024, VB.2023.00626, E. 4.1; Bertschi, § 21 N. 38). Dies gilt bei der egoistischen Verbandsbeschwerde auch mit Bezug auf den Anteil an betroffenen Verbandsmitgliedern und deren materielle Beschwer (Bertschi, § 21 N. 98). An anwaltlich vertretene oder rechtskundige Parteien dürfen zudem höhere Anforderungen gestellt werden als an Laien (Bertschi, § 21 N. 38; zum Ganzen: VGr, 22. Mai 2025, VB.2024.00753, E. 2.2).

5.2 Der Beschwerdeführer 1 legte im Rekursverfahren seine Statuten ins Recht und führte im Wesentlichen aus, dass seine Mitglieder vom Betriebslärm betroffen und deshalb zur Erhebung des Rekurses legitimiert seien. Ein Mitgliederverzeichnis samt Situationsplan wurde aber lediglich für den Beschwerdeführer 2 eingereicht. Dass zumindest eine grosse Anzahl der Mitglieder des Beschwerdeführers 1 zur Rekurserhebung legitimiert wären, ist gestützt auf die Akten somit nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil führten die Beschwerdeführer selbst aus, dass nicht alle Mitglieder des Beschwerdeführers 1 gleichermassen betroffen seien wie die Mitglieder des Beschwerdeführers 2. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist zudem eine allfällige Betroffenheit durch anderweitige, ähnlich gelagerte Bauvorhaben für das vorliegende Verfahren von vornherein nicht relevant.

Die Vorinstanz trat auch bezüglich des Beschwerdeführers 1 zu Recht nicht auf den Rekurs ein.

6.  

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG und § 14 VRG). Gründe für den beantragten Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten werden von den Beschwerdeführern nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Vielmehr sind sie zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    180.--     Zustellkosten, Fr. 1'980.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführer 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von je Fr. 500.- (insgesamt Fr. 1'000.-) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  das Baurekursgericht.

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