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Zürich Verwaltungsgericht 30.07.2025 VB.2025.00299

30 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,142 mots·~16 min·7

Résumé

Administrativuntersuchung (Berichtigungsbegehren) | [Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in den gesamten Schlussbericht einer Administrativuntersuchung und Berichtigung von ihn betreffenden Textpassagen.] Über das Einsichtsrecht in den gesamten Schlussbericht wurde bereits rechtskräftig entschieden. Der angefochtene Entscheid betrifft einzig die den Beschwerdeführer betreffenden Teile des Schlussberichts. Der entsprechende Antrag ist unzulässig, weil eine Erweiterung des Streitgegenstands (E. 2.2). Es besteht auch kein prozessuales Einsichtsrecht in den in den Verfahrensakten liegenden Schlussbericht, da der Einsicht überwiegende private Interessen entgegenstehen. Ausserdem kann die (prozessuale) Akteneinsicht bei Verfahren, bei welchen es (nur im Hintergrund) um den Zugang zu amtlichen Dokumenten geht, nicht weiter gehen als die Einsicht im Rahmen eines Gesuchs um Zugang zu amtlichen Dokumenten (E. 2.2). Die beanstandeten Textpassagen der ihn betreffenden Teile des Schlussberichts sind entweder richtig, nehmen keine eigene (inhaltliche) Wertung vor, geben lediglich die Aussagen Dritter in indirekter Rede wieder oder können nicht von vornherein als unwahr oder unrichtig bezeichnet werden, weshalb dem Beschwerdeführer kein über die Anbringung eines Bestreitungsvermerks hinausgehender Anspruch auf Berichtigung zukommt (E. 5). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00299   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Administrativuntersuchung (Berichtigungsbegehren)

[Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in den gesamten Schlussbericht einer Administrativuntersuchung und Berichtigung von ihn betreffenden Textpassagen.] Über das Einsichtsrecht in den gesamten Schlussbericht wurde bereits rechtskräftig entschieden. Der angefochtene Entscheid betrifft einzig die den Beschwerdeführer betreffenden Teile des Schlussberichts. Der entsprechende Antrag ist unzulässig, weil eine Erweiterung des Streitgegenstands (E. 2.2). Es besteht auch kein prozessuales Einsichtsrecht in den in den Verfahrensakten liegenden Schlussbericht, da der Einsicht überwiegende private Interessen entgegenstehen. Ausserdem kann die (prozessuale) Akteneinsicht bei Verfahren, bei welchen es (nur im Hintergrund) um den Zugang zu amtlichen Dokumenten geht, nicht weiter gehen als die Einsicht im Rahmen eines Gesuchs um Zugang zu amtlichen Dokumenten (E. 2.2). Die beanstandeten Textpassagen der ihn betreffenden Teile des Schlussberichts sind entweder richtig, nehmen keine eigene (inhaltliche) Wertung vor, geben lediglich die Aussagen Dritter in indirekter Rede wieder oder können nicht von vornherein als unwahr oder unrichtig bezeichnet werden, weshalb dem Beschwerdeführer kein über die Anbringung eines Bestreitungsvermerks hinausgehender Anspruch auf Berichtigung zukommt (E. 5). Abweisung.

  Stichworte: ADMINISTRATIVUNTERSUCHUNG AKTENEINSICHT BERICHT BERICHTIGUNGSBEGEHREN INFORMATIONSZUGANG

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 2 BV Art. 21 lit. a IDG § 9 Abs. 1 VRG § 9 Abs. 2 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00299

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Bildungsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Administrativuntersuchung (Berichtigungsbegehren),

hat sich ergeben:

I.  

Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich ordnete am 31. März 2023 eine Administrativuntersuchung betreffend die Vorkommnisse an der Technischen Berufsschule Zürich (TBZ) an, nachdem sich Konflikte innerhalb der TBZ, insbesondere zwischen Lehrerschaft und Rektorin, ausgeweitet hatten und verschiedene Personen mit konkreten Vorwürfen an die Bildungsdirektion und den Ombudsmann gelangt waren. Die Bildungsdirektion beauftragte Rechtsanwalt B mit der Durchführung der Administrativuntersuchung. Der Auftrag umfasste die Klärung der Vorwürfe, die Erhebung des Sachverhalts sowie die Formulierung von Empfehlungen zur Konfliktlösung, einschliesslich allfälliger personal- oder strafrechtlicher Massnahmen.

B schloss die Administrativuntersuchung mit Schlussbericht vom 20. September 2023 ab (Schlussbericht). Im Rahmen der Administrativuntersuchung hatte er zahlreiche Personen, namentlich Lehrpersonen, die Rektorin, Mitglieder der Schulleitung und weitere Angestellte der TBZ, befragt.

A war im Zeitpunkt der von der Administrativuntersuchung untersuchten Ereignisse als Lehrperson an der TBZ tätig, ist inzwischen jedoch pensioniert. Er reichte am 27. August 2021 beim Präsidenten der Schulkommission der TBZ eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Rektorin ein und am 3. Januar 2022 erhob er beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten der Schulkommission der TBZ, nachdem dieser ihm mitgeteilt hatte, dass die Schulkommission aufgrund der Aufsichtsbeschwerde vom 27. August 2021 keinen Handlungsbedarf sehe. A wurde während der Administrativuntersuchung befragt und er nahm darüber hinaus als Vertrauensperson an Befragungen von verschiedenen (Lehr-)Personen teil.

Am 21. September 2023 informierte die Bildungsdirektion die Öffentlichkeit in einer Medienmitteilung über den Abschluss der Administrativuntersuchung bzw. das Vorliegen des Schlussberichts und teilte mit, sie prüfe nun die darin enthaltenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen.

Am 28. September 2023 ersuchte A die Bildungsdirektion um Einsicht in die Zusammenfassung und den gesamten Schlussbericht. Die Bildungsdirektion hiess das Gesuch mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 teilweise gut und gewährte A Einsicht (im Klartext) in Teil 1 "Rechtsgrundlagen und Organisation der TBZ" sowie diejenigen Teile des Schlussberichts, die die Befragung seiner Person und Vorgänge in seinem Beisein betreffen; im Übrigen wies sie das Gesuch ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

Mit Gesuchen vom 3. Februar und 7. April 2024 verlangte A von der Bildungsdirektion die Berichtigung verschiedener, ihn betreffender Textpassagen im Schlussbericht. Die Bildungsdirektion verfügte am 7. Mai 2024, dass die Gesuche von A integral als Bestreitungsvermerk dem Schlussbericht beigelegt werden.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs von A wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. April 2025 ab, auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens und sprach keine Parteientschädigung zu.

III.  

Am 15. Mai 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid des Regierungsrats aufzuheben und es seien die geforderten Berichtigungen im Schlussbericht vorzunehmen. Weiter sei der Schlussbericht beizuziehen und ihm Einsicht in den Bericht zu gewähren.

Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 verzichtete der Regierungsrat auf eine Vernehmlassung; die Bildungsdirektion erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2025 setzte das Verwaltungsgericht der Bildungsdirektion eine Frist von 10 Tagen an, um den vollständigen Schlussbericht einzureichen. Die Bildungsdirektion reichte dem Verwaltungsgericht am 27. Juni 2025 den Schlussbericht zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.  

2.1 Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–29a N. 45 ff.). Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2). Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren (BGE 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, dürfen nachfolgende Instanzen grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen.

Nach § 9 Abs. 1 VRG kann die Einsicht in ein Aktenstück zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen oder im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung verweigert werden. Die Verweigerung ist in den Akten zu vermerken und zu begründen. Gemäss § 9 Abs. 2 VRG soll der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Einsicht verweigert wurde, jedoch insoweit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist. Das Akteneinsichtsrecht kann von vornherein nur durch wesentliche öffentliche Interessen aufgewogen werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 9 N. 7 ff.). Solche dürften der Akteneinsicht eher selten entgegenstehen. Häufiger sind private Interessen, entweder solche einer Gegenpartei oder von Dritten, die am Verfahren nicht beteiligt sind. Im Vordergrund stehen der Schutz der Persönlichkeit sowie die Wahrung von Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen (VGr, 23. November 2011, VB.2011.00371, E. 3.2.2; Griffel, § 9 N. 9).

2.2 Soweit der Beschwerdeführer im Sinn eines Hauptantrags Einsicht in den gesamten Schlussbericht verlangt, kann dem nicht stattgegeben werden. Über ein entsprechendes Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers hat die Bildungsdirektion bereits am 31. Oktober 2023 entschieden und ihm Einsicht in die ihn betreffenden Teile des Schlussberichts gewährt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der angefochtene Entscheid hat (einzig und zutreffenderweise) die Berichtigung der vom Beschwerdeführer verlangten Textpassagen (der ihn betreffenden Teile des Schlussberichts) zum Gegenstand, nicht jedoch das Einsichtsrecht in den gesamten Schlussbericht. Der Antrag des Beschwerdeführers entspricht demnach einer Erweiterung des Streitgegenstands, was nicht zulässig ist.

Soweit der Beschwerdeführer über ein (prozessuales) Akteneinsichtsbegehren die Einsichtnahme in den gesamten Schlussbericht verlangt, stehen dem überwiegende private Interessen entgegen: Im Verlauf der Administrativuntersuchung wurden zahlreiche Personen befragt (und Befragungsprotokolle erstellt) sowie Akten, namentlich E-Mail-Korrespondenz, Anwaltskorrespondenz oder persönliche Aktennotizen verschiedener Beteiligter, gesammelt. Die darin enthaltenen (mündlichen und schriftlichen) Aussagen und Akten flossen in den Schlussbericht ein; sie stellen dessen Grundlage dar. Der Schlussbericht führt über einen Zeitraum von rund 4 Jahren eine umfassende (chronologische) Darstellung über die Ereignisse an der TBZ, gibt dabei durchgehend Aussagen von zahlreichen involvierten Personen wieder und nimmt insbesondere eine Beurteilung des Handelns verschiedener Personen vor. Der Schlussbericht enthält mithin zahlreiche, schützenswerte personenbezogene Daten von natürlichen Personen. Diese Personen haben ein gewichtiges, schutzwürdiges Interesse daran, dass die sie betreffenden Informationen im Schlussbericht nicht an Dritte bekanntgegeben werden. Das Interesse des Beschwerdeführers hingegen wiegt vorliegend nicht schwer, zumal die beanstandeten und hier zu beurteilenden Textpassagen im Schlussbericht aus sich heraus – das heisst ohne Lektüre des gesamten Berichts – verständlich sind. Ein darüber hinausgehendes, gewichtiges Interesse des Beschwerdeführers an einer Einsichtnahme in den gesamten Schlussbericht legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich. Es kommt hinzu, dass in Verfahren, bei welchen es (zumindest im Hintergrund) um den Zugang zu amtlichen Dokumenten geht, das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich insofern eingeschränkt ist, als eine Partei im Rahmen der Akteneinsicht nicht weiter gehende Einsicht in ein amtliches Dokument erhalten kann, als sie im Rahmen eines Gesuchs um Zugang zu amtlichen Dokumenten erhalten würde bzw. erhalten hat. Der Beizug des vollständigen Berichts durch das Verwaltungsgericht dient vor diesem Hintergrund einzig der Kontrolle, ob dem Beschwerdeführer alle ihn betreffenden Textstellen offengelegt wurden, was zutrifft (nachfolgend E. 3.2).

Schliesslich wurde der hier wesentliche Inhalt des gesamten Schlussberichts, nämlich die den Beschwerdeführer betreffenden, strittigen Textpassagen, dem Beschwerdeführer bereits von der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, weshalb § 9 Abs. 2 Satz 1 VRG erfüllt ist.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht detailliert Stellung genommen zu seinen klar dargelegten Beanstandungen und Ausführungen. Damit macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 mit Hinweisen; BGr, 16. Juli 2018, 2C_546/2017, E. 2.2). Dazu gehört unter anderem auch die gehörige Begründung des Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Die Begründungspflicht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der rechtsuchenden Partei tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (zum Ganzen BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Die Vorinstanz gibt im angefochtenen Entscheid die Parteistandpunkte des Beschwerdeführers in genügendem Mass wieder und nimmt eine ausführliche rechtliche Würdigung vor. Die Begründung des Entscheids lässt in nachvollziehbarer Weise erkennen, von welchen Argumenten sich die Vorinstanz hat leiten lassen und welche Überlegungen sie als entscheidrelevant erachtet hat. Der Beschwerdeführer war in der Lage, sich vor Verwaltungsgericht dagegen zu wehren. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch nicht im Umstand zu erblicken, dass die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einsicht in den gesamten Schlussbericht verweigert hat. Die Vorinstanz hat den gesamten Schlussbericht, soweit ersichtlich, nicht beigezogen und stützt sich im angefochtenen Entscheid nicht auf die dem Beschwerdeführer nicht offengelegten Teile des Schlussberichts. Im Übrigen zeigt eine Durchsicht des gesamten Schlussberichts, dass die dem Beschwerdeführer nicht offengelegten Teile für die Beurteilung der hier beanstandeten, strittigen Textpassagen irrelevant sind.

3.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine ungenügende Sachverhaltsabklärung hinsichtlich des Gesprächs vom 3. Juni 2021, dessen Inhalt teilweise in den Schlussbericht eingeflossen ist und in dessen Kontext seine Berichtigungsanträge unter anderem stehen. Namentlich habe die Vorinstanz nicht die vierte bei diesem Gespräch anwesende Person befragt.

3.4 Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10). Welche Beweismittel rechtserheblich sind und zur Klärung des Sachverhalts beitragen und welche nicht, hat die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden; es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (VGr, 13. November 2019, VB.2019.00445, E. 2.2). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt vor, wenn es die Behörde unterlässt, den relevanten Sachverhalt im für den Einzelfall erforderlichen Umfang abzuklären. Die behördliche Untersuchungspflicht endet dort, wo keine Anhaltspunkte vorzufinden sind, die den Behörden weitere Sachverhaltsabklärungen nahelegen (Plüss, § 7 N. 21).

Wie nachfolgend gezeigt wird (vgl. E. 5.2 und 5.3), lagen zum besagten Gespräch vom Juni 2021 eine Aktennotiz der Rektorin, eine schriftliche Stellungnahme der beteiligten Lehrperson sowie die eigene Wahrnehmung des Beschwerdeführers in den Akten. Es war zudem bereits vor Vorinstanz nicht bestritten, dass das Gespräch eskaliert ist. Dass die Vorinstanz in diesem Fall nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft hat, insbesondere die Befragung der Gesprächsteilnehmer, ist nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Formulierung der strittigen Textpassage (vgl. E. 5.2.1) durfte sie den (entscheidrelevanten) Sachverhalt als hinreichend ermittelt erachten. Es ist zudem nicht erkennbar, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn solche Abklärungen versprochen hätten.

4.  

Nach § 21 lit. a des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) kann eine betroffene Person vom öffentlichen Organ verlangen, dass es unrichtige Personendaten berichtigt. Personendaten sind unrichtig, wenn sie nicht mit der Realität übereinstimmen und/oder, je nach Sachverhalt, veraltet und/oder unvollständig sind. Vollständig unrichtig sind Personendaten, wenn sie als einzelne Daten falsch sind. Zu korrigieren sind Personendaten zudem auch, wenn sie als einzelne Daten zwar richtig sind, die gesamte Wirklichkeit aber unvollständig oder verzerrt wiedergeben. Personendaten lassen sich berichtigen, indem sie mit der Realität in Einklang gebracht werden. Lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten beweisen, ist vom verantwortlichen Organ bei den betreffenden Daten ein entsprechender Vermerk anzubringen. Dem Bestreitungsvermerk liegt die Motivation zugrunde, dass sich die Richtigkeit oder Unrichtigkeit von Tatsachenbehauptungen, insbesondere wenn diese mit Werturteilen verknüpft sind, nicht immer befriedigend nachweisen lässt (Barbara Widmer, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 21 N. 9 f.; Corrado Rampini/Rehana C. Harasgama, Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, Basel 2024, Art. 32 N. 39 mit Hinweisen). Spricht jedoch mehr für die Richtigkeit der von einer betroffenen Person verlangten Änderung, sind die Personendaten zu berichtigen und mit einem derartigen Vermerk zu versehen (BGr, 21. Oktober 2013, 1C_11/2013, E. 4.2). Die Richtigkeit von Daten kann sich nur auf Tatsachen beziehen, die auch objektiv festgestellt werden können, denn subjektive Werturteile lassen sich nur schwerlich als richtig oder unrichtig einordnen. Das Werturteil lässt im Gegensatz zu einer Tatsache gerade eine andere Meinung zu, und seine Relativität kann in der Praxis erkannt werden. Schwierigkeiten einer Abgrenzung ergeben sich dann, wenn ein Werturteil eine Tatsachenbehauptung enthält oder voraussetzt. Diesfalls kann ein Werturteil, welches auf objektiven Kriterien beruht, einen Anspruch auf Berichtigung nicht ausschliessen (Urs Maurer-Lambrou/Matthias Raphael Schönbächler, Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. A., Basel 2014, Art. 5 N. 9).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet verschiedene Textpassagen in den ihn betreffenden Teilen des Schlussberichts. Diese seien unrichtig und zu berichtigen.

5.2  

5.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, der Passus "Daraufhin eskaliert die Situation mit A und E" sei mit folgendem Passus zu ergänzen: "E erteilt A nun das Wort, unterbricht ihn aber dreimal, ohne dass er zu seinen Ausführungen kommen konnte." Er argumentiert, dass die bestehende Formulierung unzutreffend sei, da sie den Ablauf des Gesprächs und den Auslöser der Eskalation nicht nenne. Er sei dreimal unterbrochen worden, obwohl ihm das Wort erteilt worden sei, was Mobbing darstelle. Mit dieser Formulierung werde er als Gemobbter zum Täter gemacht.

5.2.2 Die fragliche Passage ist im Teil 2 des Schlussberichts unter "Chronologie der Ereignisse (Sachverhalt)" und thematisch unter "Kündigung und Aufsichtsbeschwerde D" eingeordnet. Sie betrifft ein Vertrauensgespräch vom 3. Juni 2021, an dem E (Rektorin), F (Abteilungsleiter), D (Lehrperson Sport) und der Beschwerdeführer teilnahmen. Gegenstand dieses Gesprächs waren das Verhalten und Kompetenzüberschreitungen von D. Der Beschwerdeführer begleitete D als Vertrauensperson zu diesem Gespräch.

5.2.3 Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass er anlässlich des Gesprächs gegenüber E laut geworden sei und geschrien habe. Die inhaltliche Richtigkeit der strittigen Textpassage ist in ihrem Kern folglich nicht bestritten. Die betreffende Aussage ("Daraufhin eskaliert die Situation zwischen A und E") ist somit nicht falsch und entspricht auch der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers der Gesprächssituation. Mit der beantragten Berichtigung der Textpassage möchte der Beschwerdeführer ergänzt haben, dass E ihn nach der Worterteilung dreimal unterbrochen habe und insofern sie der Auslöser für die Eskalation gewesen sei. Die strittige Textpassage wertet indes nicht, wer für die besagte Eskalation des Gesprächs verantwortlich zeichnete. Entsprechend entsteht durch die strittige Formulierung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht der falsche Eindruck, der Beschwerdeführer sei der "Täter" bzw. der Auslöser der Eskalation gewesen.

5.2.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin von der beantragten Berichtigung der strittigen Textpassage abgesehen hat.

5.3  

5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Textpassage "A rastet an diesem Gespräch regelrecht aus, worauf E es abbricht (s. dazu Eintrag 03.06.2021 unten Ziff. III)" sei unrichtig und deshalb zu löschen. Die fragliche Passage betrifft das oben erwähnte Vertrauensgespräch vom 3. Juni 2021 und befindet sich ebenfalls im Teil 2 des Schlussberichts unter "Chronologie der Ereignisse (Sachverhalt)" und thematisch unter "Kündigung und Aufsichtsbeschwerde D". Der Beschwerdeführer bringt zusammenfassend vor, die Formulierung "regelrecht ausrasten" entspreche nicht den Tatsachen. Er habe nicht die Beherrschung verloren. Er habe erst geschrien, als E ihn zum dritten Mal unterbrochen habe, obwohl ihm zuvor das Wort erteilt worden sei. Es handle sich um eine wertende Aussage des Verfassers des Schlussberichts, was unzulässig sei. Zudem entspreche die Aussage nicht der Wahrheit.

5.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am besagten Gespräch E angeschrien zu haben. Weiter hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung während der Administrativuntersuchung gegenüber B zum damaligen Gespräch und zu seinem Verhalten geäussert. Demgemäss gab er an, "wie ein Gorilla" geschrien zu haben. Im Nachhinein sei dies "nicht so geschickt" gewesen und er würde "anders reagieren". Nachdem F ihm gesagt habe, dass es so nicht gehe, habe er ihm erwidert: "Ja, so geht es nicht", und sei danach still geblieben. Bei der fraglichen Passage handelt es sich zwar grundsätzlich um ein Werturteil, dieses stützt sich jedoch teilweise auf feststellbare Tatsachen, wie namentlich, ob der Beschwerdeführer sein Gegenüber angeschrien hat. Vor diesem Hintergrund kann die strittige Textpassage nicht von vornherein als unwahr oder unrichtig bezeichnet werden. Ob diese richtig ist, kann offengelassen werden. Die Beschwerdegegnerin hat die begründeten Berichtigungsbegehren des Beschwerdeführers als Bestreitungsvermerk dem Schlussbericht beigelegt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Löschung der strittigen Textpassage gestützt auf § 21 lit. a IDG hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht.

5.4  

5.4.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Textpassage "D habe in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 05. 07.2021 zur Aktennotiz von E zum Gespräch vom 03. 06. 2021 bestätigt, dass A der TBZ mehrfach die Anwendung von 'DDR-Methoden' vorgeworfen habe" sei dahingehend zu berichtigen, dass er nicht der TBZ, sondern "E" mehrfach "DDR-Methoden" vorgeworfen habe. Er macht im Wesentlichen geltend, dies ergebe sich nicht aus der Stellungnahme von D und sei deshalb wahrheitswidrig.

5.4.2 Die fragliche Textpassage ist im Teil 2 des Schlussberichts unter "Chronologie der Ereignisse (Sachverhalt)" zu finden und gibt lediglich zusammenfassend wieder, was am 29. September 2021 an der ausserordentlichen Mitarbeiterbeurteilung (MAB) von D besprochen worden ist. Damit macht der Verfasser des Schlussberichts sich die von den Gesprächsteilnehmern an der MAB gemachten Aussagen nicht zu eigen, was insbesondere in der Verwendung der indirekten Rede zum Ausdruck gebracht wird. Zur Frage, ob der Vorwurf zutrifft, wonach der Beschwerdeführer am fraglichen Gespräch vom 3. Juni 2021 von "DDR-Methoden" gesprochen hat (und dazu, an wen dieser Vorwurf konkret gerichtet war), macht der Schlussbericht mithin keine Aussage. Folglich hat es mit der Anbringung des Bestreitungsvermerks durch die Beschwerdegegnerin sein Bewenden und ein Anspruch auf die beantragte Berichtigung besteht nicht.

5.5  

5.5.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Berichtigung der folgenden Textpassage: "Das ist zwar nicht korrekt. Es erstaunt aber auch, dass das MBA aufgrund der reichlich wirren Ausführungen von A diese Abklärungen überhaupt anordnete, vor allem auch die Anordnung, die Resultate, ob gegen D Mobbing betrieben wurde, seien A mitzuteilen." Konkret beantragt er die Streichung des Worts "zwar" im ersten Satz und die Streichung des gesamten zweiten Satzes.

5.5.2 Die beanstandete Textpassage findet sich in Teil 3 des Schlussberichts unter "Beurteilung der Vorgänge" und ist thematisch unter "Kündigung und Aufsichtsbeschwerde D" eingeordnet. Sie betrifft eine Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 27. August 2021, die im Zusammenhang mit dem besagten Gespräch vom 3. Juni 2021 stand. Der Beschwerdeführer stört sich im Wesentlichen an der Formulierung "reichlich wirren Ausführungen". Er sei kein Jurist und habe bis zum damaligen Zeitpunkt noch nie eine Aufsichtsbeschwerde verfassen müssen. Zumindest was den formalen Aufbau betreffe, sei diese nicht zu bemängeln.

5.5.3 Mit der strittigen Textpassage bringt der Verfasser des Schlussberichts zum Ausdruck, dass die Aufsichtsbeschwerde nach seinem Dafürhalten nicht zwingend Anlass für die Einleitung von Abklärungen gegeben hätte. Damit nimmt er eine (inhaltliche) Wertung vor. Dabei handelt es sich um ein subjektives Werturteil, das einer Berichtigung nicht zugänglich ist. Ein Anspruch auf die beantragte Berichtigung besteht somit nicht.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Die vorliegende Streitigkeit steht im Zusammenhang mit einer Administrativuntersuchung an der TBZ. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Durchführung dieser Administrativuntersuchung im Jahr 2023 nicht mehr als Lehrperson an der TBZ angestellt, die Untersuchung betraf aber Ereignisse und Zeiträume, die in die Zeit seiner Anstellung fielen. In einer solchen Konstellation kann mit Bezug auf die Kostenfolgen unter Umständen eine personalrechtliche Streitigkeit im Sinn von § 13 Abs. 3 bzw. § 65a Abs. 3 VRG vorliegen (vgl. VGr, 5. Juni 2025, VB.2025.00024, E. 5.2). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch zu verneinen. Die strittigen Textpassagen im Schlussbericht beziehen sich auf das besagte Vertrauensgespräch vom 3. Juni 2021, an das der Beschwerdeführer D in der Rolle als Vertrauensperson begleitete. Damit ist der Beschwerdeführer nicht in seiner Stellung als Arbeitnehmer der TBZ betroffen. Folglich sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Ihm ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Regierungsrat.

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