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Zürich Verwaltungsgericht 05.08.2025 VB.2025.00285

5 août 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,714 mots·~19 min·7

Résumé

Anordnung von Sicherheitshaft | Verzicht auf aktuelles Rechtsschutzinteresse wegen EMRK-Anspruch (E. 1). Neue rechtliche Begründungen sind im Schriftenwechsel vor Verwaltungsgericht zulässig (E. 1.6). Unterbrechung einer Massnahme durch Sicherheitshaft grundsätzlich zulässig (E. 2). Vorliegende Sicherheitshaft von drei Monaten ist verhältnismässig, um weiteres Vorgehen zu klären und Gutachten zu erstellen; aufgrund mehrerer Zwischenfälle (Alkohol- und Drogenkonsum; Vorwurf von Vergewaltigung; Werfen von Gegenständen; Bedrohung des Betreuungspersonals; Beendigung der Zusammenarbeit durch das Massnahmezentrum) hatte Vorinstanz hinreichend Anlass, die Massnahme (begleitetes Wohnen) vorübergehend infrage zu stellen (E. 3 und 5). Zusprechung von unentgeltlicher Rechtspflege (E. 7). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00285   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.08.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Anordnung von Sicherheitshaft

Verzicht auf aktuelles Rechtsschutzinteresse wegen EMRK-Anspruch (E. 1). Neue rechtliche Begründungen sind im Schriftenwechsel vor Verwaltungsgericht zulässig (E. 1.6). Unterbrechung einer Massnahme durch Sicherheitshaft grundsätzlich zulässig (E. 2). Vorliegende Sicherheitshaft von drei Monaten ist verhältnismässig, um weiteres Vorgehen zu klären und Gutachten zu erstellen; aufgrund mehrerer Zwischenfälle (Alkohol- und Drogenkonsum; Vorwurf von Vergewaltigung; Werfen von Gegenständen; Bedrohung des Betreuungspersonals; Beendigung der Zusammenarbeit durch das Massnahmezentrum) hatte Vorinstanz hinreichend Anlass, die Massnahme (begleitetes Wohnen) vorübergehend infrage zu stellen (E. 3 und 5). Zusprechung von unentgeltlicher Rechtspflege (E. 7). Abweisung.

  Stichworte: AKTUELLES PRAKTISCHES INTERESSE AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE ALKOHOLMISSBRAUCH ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG DROGENKONSUM LEGITIMATION MASSNAHME MASSNAHMENVOLLZUG NEUE RECHTLICHE VORBRINGEN SICHERHEITSHAFT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. IV EMRK Art. 62c Abs. I lit. a StGB § 22a Abs. I StJVG § 22a Abs. II StJVG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 16 Abs. IV VRG § 21 Abs. I VRG § 28 Abs. I VRG § 49 VRG § 70 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00285

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Anordnung von Sicherheitshaft,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 11. Juli 2014 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig. Es bestrafte ihn unter Berücksichtigung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. September 2013 wegen Raufhandels und Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren (unter Anrechnung von 201 Tagen bereits erstandener Haft). Es ordnete zudem eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) an, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A am 21. März 2016 wegen versuchter Erpressung, Raubes, Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten (unter Anrechnung von 65 Tagen bereits erstandener Haft). Der Strafvollzug wurde zugunsten der bereits angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben.

B. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Oktober 2019 wurde die stationäre Massnahme um vier Jahre verlängert. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Januar 2020 und das Bundesgericht am 29. April 2020 ab. Mit Verfügung vom 29. März 2023 wurde A per 4. April 2023 für den Vollzug der stationären Massnahme in das Massnahmenzentrum C, D, eingewiesen. Das Bezirksgericht Zürich verlängerte am 21. Dezember 2023 die stationäre Massnahme um weitere zwei Jahre, beginnend am 2. September 2023. Auch dieser Verlängerung bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 28. Mai 2024 und das Bundesgericht am 13. August 2024.

C. Am 3. April 2025 verfügte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe), dass A per 4. April 2025 gemäss § 22a Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) in Sicherheitshaft versetzt werde (Dispositivziffer I). Die Sicherheitshaft werde nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt (Dispositivziffer II). Das JuWe begrenzte die Sicherheitshaft auf drei Monate (Dispositivziffer III). Sodann entzog es einem möglichen Rekurs die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer IV).

II.  

Mit Eingabe vom 14. April 2025 liess A gegen die Verfügung vom 3. April 2025 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) erheben. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 wies die Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Zudem auferlegte sie A die Verfahrenskosten von Fr. 870.- (Dispositivziffer III) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffer IV). Zudem gewährte sie A die unentgeltliche Prozessführung (Dispositivziffer II) sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt B (Dispositivziffer V). Zuletzt wurde einer möglichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer VI).

III.  

Am 8. Mai 2025 liess A gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 6. Mai 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er liess unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und A sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen sowie in das bisherige Setting zurückzuversetzen. Eventualiter sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe beantragte am 23. Mai 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Stellungnahme der Bewährungsund Vollzugsdienste vom 19. Mai 2025. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2025 wurden die Parteien aufgefordert, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zu äussern. A liess am 8. Juli 2025 sinngemäss beantragen, die Widerrechtlichkeit der angefochtenen Sicherheitshaft sei festzustellen. Folglich erweise sich das Verfahren nicht als gegenstandslos, da auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verzichten sei. Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 beantragte das JuWe mit Verweis auf die Stellungnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 8. Juli 2025, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 hielt das JuWe mit Verweis auf die Stellungnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 22. Juli 2025 an seinen Anträgen fest und orientierte das Verwaltungsgericht über die Verlängerung der angeordneten Sicherheitshaft. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15).

1.3 Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; Bertschi, § 21 N. 25). Desgleichen kann darauf verzichtet werden, wenn durch die Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; VGr, 3. Mai 2024, VB.2023.00006, E. 1.2.2; 3. April 2024, VB.2024.00061, E. 1.2.1).

1.4 Der Beschwerdeführer wurde am 4. April 2025 in Sicherheitshaft versetzt, welche auf drei Monate beschränkt wurde. Sie endete folglich am 4. Juli 2025 und sein aktuelles Rechtsschutzinteresse fiel während des Beschwerdeverfahrens dahin. Da es sich bei der Sicherheitshaft um einen geschützten Anspruch durch die EMRK handelt und der Beschwerdeführer sinngemäss einen entsprechenden Feststellungsantrag einreichte, ist vorliegend auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse zu verzichten. Der Beschwerdeführer ist folglich beschwerdelegitimiert.

1.5 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.6 Neue rechtliche Begründungen können vor Verwaltungsgericht nicht nur in der Beschwerdeschrift, sondern auch in späteren Stellungnahmen, jedenfalls noch im Verlauf des vom Verwaltungsgericht angeordneten Schriftenwechsels zulässigerweise vorgetragen werden (VGr, 8. Juni 2022, VB.2021.00575, E. 2.2; Anja Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 825 in Verbindung mit Rz. 638; Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 32, 36; vgl. BGE 136 II 165 E. 5.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Livio Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., Zürich/Genf 2025, Rz. 1021. Die abweichende Praxis des Verwaltungsgerichts betreffend Bauhinderungsgründe kommt vorliegend nicht zum Tragen; vgl. zu dieser Donatsch, § 52 N. 41 ff.).

Die erst während des weiteren Schriftenwechsels vorgebrachte Rüge, wonach der vorgelagerte verwaltungsinterne Instanzenzug ohnehin gegen Art. 5 Abs. 4 EMRK verstosse, ist indes nicht stichhaltig. Während der Dauer der gerichtlich angeordneten Massnahme führt die vom Beschwerdegegner angeordnete Sicherheitshaft nur zu einer anderen Modalität des Freiheitsentzugs und dieser bleibt durch den rechtskräftigen gerichtlichen Massnahmeentscheid gedeckt (vgl. VGr, 20. März 2020, VB.2020.00052, E. 4.2; BGE 142 IV 105 E. 5.5 und 5.7). Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK ist damit nicht ersichtlich.

2.  

2.1 Befindet sich eine Person im Massnahmenvollzug, kann die Vollzugsbehörde gestützt auf § 22a StJVG die verurteilte Person in Sicherheitshaft versetzen, wenn die freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar ist und dies zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks führt (Abs. 1). Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt (Abs. 2). Sicherheitshaft kann in Anwendung dieser Bestimmung beispielsweise dann angeordnet werden, wenn nach einer Flucht aus einer Massnahme-Institution die Möglichkeiten einer Weiterführung der Massnahme zu prüfen und allenfalls eine neue Vollzugsinstitution zu suchen ist (Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes, ABl 2009 1558 ff., S. 1669).

2.2 Davon zu unterscheiden ist das Verfahren bei Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wegen Aussichtslosigkeit. Diese erfolgt, wenn sich im Lauf des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann. Kommt die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass die stationäre Massnahme gescheitert ist, hat sie das entsprechende Verfahren einzuleiten und die Sache dem zuständigen Gericht zu überweisen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt in einer Haftanstalt nicht mehr durch den die Massnahme anordnenden Titel gedeckt. Solange die Massnahme allerdings noch nicht aufgehoben wurde, bleibt aufgrund des rechtskräftigen Massnahmeentscheids die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde erhalten (VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00227, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3 Die Unterbringung in einer Strafanstalt ohne Behandlung steht letztlich im Widerspruch zur rechtskräftig angeordneten stationären therapeutischen Massnahme und ist daher nur zur kurzfristigen Überbrückung einer Notsituation möglich. Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Strafanstalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, solange dieser erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung wird insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen um eine geeignete Platzierung berücksichtigt. Im Lichte der bundesrechtlichen Vorgaben kommt die Versetzung in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG ohne entsprechende therapeutische Behandlung nur vorübergehend infrage, wenn die Massnahme noch nicht definitiv gescheitert ist und nicht nur die alleinige Sicherung der betroffenen Person bezweckt wird; denn in einem solchen Fall wäre die Massnahme aufzuheben und es wäre am Sachgericht, über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Wird die therapeutische Behandlung vorübergehend ausgesetzt, um den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs zu klären, insbesondere das Ob, die Art und Weise oder den Ort der Fortführung der Massnahme, erfolgen diese Abklärungen noch im Rahmen der Massnahme und dienen deren Zweck. Die unter diesen Umständen angeordnete Sicherheitshaft ist durch den die Massnahme anordnenden Entscheid gedeckt, mit übergeordnetem Recht vereinbar und der Entscheid darüber obliegt den Vollzugsbehörden (VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00227, E. 2.3 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Die Vorinstanz gab den relevanten Vollzugsverlauf und den Inhalt der vorliegend relevanten Akten korrekt wieder, worauf in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann. Der festgestellte Vollzugsverlauf wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers zeigt – in stark verkürzter Form – den folgenden Verlauf seit Verlängerung der stationären Massnahme durch das Bezirksgericht Zürich vom 21. Dezember 2023:

3.1.1 Dem Beschwerdeführer sei ab dem 4. Juni 2024 die Vollzugsöffnung in Form des begleiteten Wohnens gewährt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer ein Praktikum in dieser Zeit absolviert. In der Folge habe er gegen die Auflagen der Vollzugsöffnung verstossen, indem er das Verbot des Konsums von Alkohol, illegalen Suchtmitteln und nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten missachtet habe sowie nicht zur wöchentlichen Abstinenzkontrolle erschienen sei. Dem Vollzugsbericht vom 18. Dezember 2024 sei sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen schwankenden Vollzugsverlauf verzeichne. Er habe sich aber durchgehend absprachefähig und grundsätzlich kooperationsbereit gezeigt. Die Massnahmenwilligkeit und -fähigkeit sei trotz bedeutsamer Hürden gegeben. Am 14. Januar 2025 habe ein Standortgespräch stattgefunden. In einer Aktennotiz sei festgehalten worden, dass der Übergang des Beschwerdeführers in die Selbständigkeit (Tagesstruktur, soziale Beziehungen) schwierig sei. Auch der Konsum sei ein Thema. Bezüglich risikorelevanter Themen sei der Beschwerdeführer eher externalisierend und bagatellisierend. In der Psychotherapie zeige er sich zuverlässig, zugänglich, ehrlich und reflektiert. Zu beachtende Punkte seien unter anderem der Substanzkonsum.

3.1.2 Am 2. März 2025 habe die damalige Freundin des Beschwerdeführers das Massnahmenzentrum kontaktiert und von ihrem letzten Treffen mit dem Beschwerdeführer berichtet. Dieser habe Alkohol und Drogen konsumiert, sie beschimpft und mehrmals heftig ins Gesicht geschlagen. Es sei darüber hinaus zum "nicht einvernehmlichen Körperkontakt" gekommen. Sie wisse nicht, ob man dies eine Vergewaltigung nennen könne. Mit diesen Aussagen konfrontiert, habe der Beschwerdeführer den Alkohol- und Kokainkonsum zugegeben, den weiteren Sachverhalt jedoch bestritten. Auch der anwesende Kollege des Beschwerdeführers habe den Streit bestätigt. Jedoch sei ihm nicht aufgefallen, dass der Geschlechtsverkehr nicht einvernehmlich gewesen wäre. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer für eine Woche ins Time-out versetzt worden (5. bis 12. März 2025). Sodann habe er sich einmal provoziert gefühlt und im Büro unvermittelt eine Kaffeetasse geworfen.

3.1.3 Am 31. März 2025 habe der Bereichsleiter der Soziotherapie und stellvertretende Leiter Vollzug des Massnahmenzentrums den Beschwerdegegner informiert, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer per 4. April 2025 beendet werde. Dieser habe den Bogen mehr als überspannt. Nach den positiven Urinproben, der Party im Hotelzimmer mit seiner damaligen Freundin und dem Tassenwurf während des Time-outs hätten die aktuellen Beleidigungen gegenüber der Abteilungsleiterin und seiner Bezugsperson das Fass zum Überlaufen gebracht. Dabei habe er Aussagen wie "Ihr habt alle den Tod verdient", "Wer bist du? Was meinst du, wer du bist?" und "Halt die Fresse, Alte!" gemacht. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin habe die Bezugsperson des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass es sich aktuell nicht um eine Zuspitzung im Verhalten des Beschwerdeführers handle. Aus ihrer Sicht solle der Weg weitergegangen und schnellstmöglich eine Tagesstruktur aufgegleist werden. Die Leiterin Vollzug habe gleichentags mitgeteilt, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers nicht bedrohlich gewesen seien. Das Massnahmenzentrum habe die Zusammenarbeit beendet, weil eine weitere Betreuung ausgeschöpft sei. Aus ihrer Sicht gäbe es kaum eine Alternative zur Weiterführung der Massnahme mit dem aktuellen Plan. Aufgrund des aktuellen Verlaufs sehe sie eine Sicherheitshaft nicht als verhältnismässig und zielführend. Allenfalls sei eine ambulante Massnahme zielführender.

3.1.4 Gemäss dem Abschlussbericht des Massnahmenzentrums vom 2. April 2025 habe sich der Beschwerdeführer in der Zusammenarbeit mit Fachpersonen mehrheitlich kooperativ, freundlich und transparent gezeigt. Die im Rahmen des aktuellen Settings aufgetretenen Unregelmässigkeiten seien keine neuen Erscheinungen, sondern Tatsachen, welche dem Massnahmenzentrum aus dem Vollzugsalltag mit dem Beschwerdeführer bekannt seien. Diese Umstände könnten nicht herangezogen werden, um das implementierte Setting infrage zu stellen. Das Massnahmenzentrum habe seinen Beitrag geleistet, um den Beschwerdeführer ins gesellschaftliche Leben zu integrieren. In diesem grundsätzlich funktionierenden Setting sei eine weitere Anbindung des Beschwerdeführers ans Massnahmenzentrum nicht mehr notwendig und er werde daher per 4. April 2025 vom Massnahmenzentrum abgelöst.

3.1.5 Die Psychotherapeutin habe sodann in ihrem Bericht vom 3. April 2025 festgehalten, dass aus psychotherapeutischer Sicht das aktuelle Setting grundsätzlich tragfähig sei. Der Beschwerdeführer sei im neuen Umfeld angekommen, werde durch ein professionelles und familiäres Netz begleitet und zeige in diesem Rahmen eine gewisse Stabilität. Es werde empfohlen, das bestehende Setting im aktuellen Rahmen beizubehalten.

3.1.6 Wegen der dargelegten Bedrohung und Beschimpfung seiner Bezugsperson der Soziotherapie vom 25. März 2025 sei der Beschwerdeführer am 8. April 2025 vom Massnahmenzentrum mit einem Verweis diszipliniert worden. Am 14. April 2025 – nach Anordnung der Sicherheitshaft – sei der Beschwerdeführer wegen Bedrohung des Personals im Gefängnis E im Rahmen eines Kioskeinkaufs rapportiert worden. Er habe sich dahingehend geäussert, dass er den Mitarbeiter vom letzten Mal kenne. Der Beschwerdeführer habe einen Bruder draussen und er werde herausfinden, wo der Mitarbeiter wohne.

3.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die angeordnete Sicherheitshaft erforderlich und geeignet sei. Sie begründete dies wie folgt: Wie sich dem geschilderten Vollzugsverlauf ab Juni 2024 und dem Vollzugsbericht des Massnahmenzentrums entnehmen lasse, sei es dem Beschwerdeführer trotz intensiver Vorbereitungen nicht gelungen, einen stabilisierenden sozialen Empfangsraum aufzubauen. Es fehle ihm seit beinahe einem Jahr an einer Tagesstruktur und an einer geregelten Arbeitssituation. Für seine deliktsrelevante Konsumproblematik habe sich der Beschwerdeführer zwar teilweise offen gezeigt, er sei aber kaum einsichtig. Der regelmässige Substanzkonsum des Beschwerdeführers sowie die Partynacht vom März 2025 seien unabhängig davon, ob die Anschuldigungen der Ex-Freundin berechtigt seien oder nicht, sehr problematisch. Die Konsumproblematik sowie die Auswirkungen davon liessen sich nicht dadurch relativieren, dass sie im Rahmen des Erwartbaren lägen. Das Bezirksgericht Zürich habe bei der Massnahmenverlängerung vom Dezember 2023 betont, dass die Abstinenz vom Alkohol- und Cannabiskonsum besonders wichtig sei. Ein Fortschritt in diesem Bereich stehe offensichtlich aus. Mit der gleichzeitig fehlenden Tagesstruktur, der damit einhergehenden fehlenden Orientierung im Alltag sowie der Beendigung der Zusammenarbeit zwischen dem Massnahmenzentrum und dem Beschwerdeführer habe sich die Situation im offenen Setting (begleitetes Wohnen) als sehr fragil erwiesen. Hinzu kämen die beschriebenen Beschimpfungen und Bedrohungen durch den Beschwerdeführer.

Unter diesen Umständen habe der Beschwerdegegner im offenen Setting mit einem weiteren Substanzkonsum rechnen müssen, womit auch eine Erhöhung von Risikosituationen einherginge. Dass der Beschwerdegegner vor diesem Hintergrund die Massnahme als vorübergehend undurchführbar eingestuft habe, sei nicht zu beanstanden. So stehe in absehbarer Zeit keine geregelte Tagesstruktur in Aussicht, der Beschwerdeführer zeige sich uneinsichtig und es bestehe eine deutlich risikorelevante Substanzkonsumproblematik, welche nicht nur den Massnahmenzweck gefährde, sondern auch die öffentliche Sicherheit. An dieser Einschätzung änderten der wohlwollende Bericht des Massnahmenzentrums und derjenige der externen Psychotherapeutin nichts. Sodann könne das professionelle Beziehungsnetz den Beschwerdeführer nicht derart engmaschig begleiten und Risikosituationen – wie es sich gezeigt habe – verhindern. Auch dem privaten Umfeld sei es nicht gelungen, den Beschwerdeführer von seinen problematischen Verhaltensweisen abzuhalten und ihm bei der Aufgleisung einer Tagesstruktur zu helfen. Vielmehr verkehre der Beschwerdeführer in Kreisen, welche den Alkohol- und Drogenkonsum unterstützten.

3.3 Sodann kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Sicherheitshaft im Rahmen der Interessenabwägung als zumutbar erweist. So habe der Rekursgegner die Sicherheitshaft auf drei Monate beschränkt. Sodann verfüge der Beschwerdeführer über keine Arbeitsstelle und habe eine solche auch nicht in Aussicht, womit er nicht mit deren Verlust rechnen müsse. Seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft werde insoweit durch die Sicherheitshaft nicht erschwert. Die Sicherheitshaft solle dazu genutzt werden, die jüngsten Vorfälle aufzuarbeiten und die ungünstige Entwicklung zu unterbrechen. Sodann werde der Beschwerdegegner zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer während der Überprüfung der Massnahme in einem offeneren Rahmen untergebracht werden könne.

4.  

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass die Anordnung der Sicherheitshaft unverhältnismässig gewesen sei. In der Sicherheitshaft fänden gerade keine Aufarbeitung und keine Erprobung statt. Mangels psychosozialer "Flankierung" sei sie für die Wiedereingliederung in die Gesellschaft ungünstig und führe meist eher zu Regressionen statt zu Progressionen. Eine Unterbrechung einer Massnahme durch die Sicherheitshaft führe praxisgemäss zu einer weit längeren faktischen Verlängerungsdauer als die Inhaftierung selbst dauern würde. Die vom Beschwerdegegner angeordnete Sicherheitshaft drohe daher die an sich solid verlaufende Massnahme auf der Zielgeraden unnötig zu torpedieren, laufe dem Resozialisierungsauftrag diametral zuwider und sei schlicht dysfunktional.

Sodann seien die Empfehlungen des Massnahmenzentrums und der externen Psychotherapeutin zu wenig berücksichtigt worden, wonach die vereinzelten Probleme im Vollzug sich im Bereich des Normalen und Üblichen bewegen würden und explizit die Beibehaltung des aktuellen Settings empfohlen worden sei. Damit erschwere die Sicherheitshaft die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers und sei weder geeignet noch erforderlich. Letztlich habe der Fallverantwortliche das Ziel der Resozialisierung und eines wohlwollenden Übergangsmanagements in Richtung der bedingten Entlassung aus den Augen verloren.

5.  

5.1 Soweit der Beschwerdeführer die gleichen Argumente wie vor der Rekursinstanz vorbringt, wonach die Sicherheitshaft unverhältnismässig und nicht zulässig sei, vermögen diese die zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz berücksichtigte sämtliche Elemente, die zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers bzw. für und gegen die Anordnung der Sicherheitshaft sprachen, und wog diese umfassend gegeneinander ab. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann insofern in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden.

5.2 Die Argumente des Beschwerdeführers, wonach die Sicherheitshaft zur Unterbrechung einer Massnahme grundsätzlich nicht zulässig sei, da sie die Wiedereingliederung ungünstig beeinflusse und das Massnahmenziel gefährde, ist nicht stichhaltig. Wie dargelegt, ist eine vorübergehende Unterbringung in der Sicherheitshaft unter engen Voraussetzungen grundsätzlich zulässig (vorne E. 2). Die vom Beschwerdeführer genannten Argumente sind vielmehr im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, wie es vorliegend auch gemacht wurde.

5.3 Das Argument des Beschwerdeführers, wonach der zuständige Fallverantwortliche eine stossende Vorgehensweise gegen ihn verfolge, ist nicht nachvollziehbar und ergibt sich auch nicht aus den Akten. So erfolgte die Prüfung der Sicherheitshaft und erneuten Begutachtung erst auf das Mail des Massnahmenzentrums hin, wonach er den Bogen überspannt habe und eine Zusammenarbeit beendet werde (vorne E. 3.1.3). Des Weiteren leistete sich der Beschwerdeführer mehrere schwere Zwischenfälle. Dazu gehört auch die Flucht nach Marokko (vom 18. Dezember 2022 bis 8. April 2023), obwohl ihm eine Ausreise untersagt worden war. Die freiwillige Rückkehr nach der Flucht vermag diese nur beschränkt zu relativieren. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb daraus auf eine aussergewöhnliche Reife zu schliessen wäre. Dieser Vorfall wurde sodann bei der Verlängerung der Massnahme durch das Bezirksgericht berücksichtigt und vermag deshalb den Zweck der Massnahme nicht infrage zu stellen. Dieser Vorfall ist somit für die vorliegende Sicherheitshaft nicht weiter relevant, weshalb auch die Vorinstanz diesen zu Recht nicht in die Interessenabwägung hat einfliessen lassen.

5.4 Der Beschwerdeführer verweist sodann auf die wohlwollenden Stellungnahmen des Massnahmenzentrums und der externen Psychotherapeutin. Allerdings äusserten sich die für den Beschwerdeführer verantwortlichen Fachpersonen widersprüchlich. So hat der Bereichsleiter der Soziotherapie und stellvertretende Leiter Vollzug des Massnahmenzentrums am 31. März 2025 den Beschwerdegegner informiert, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer beendet werde. Er habe den Bogen mehr als überspannt. In der Folge relativierten die Leiterin Vollzug des Massnahmenzentrums und eine Bezugsperson des Beschwerdeführers im Massnahmenzentrum diese Aussagen und verwiesen darauf, dass die Zusammenarbeit beendet worden sei, weil sämtliche Massnahmen für eine weitere Betreuung ausgeschöpft worden seien. So gäbe es kaum eine Alternative zur Weiterführung der Massnahme nach dem aktuellen Plan. Jedoch sehe sie aufgrund des aktuellen Verlaufs eine Sicherheitshaft nicht als verhältnismässig und zielführend an. Der Abschlussbericht vom 2. April 2025 hielt fest, dass das Setting grundsätzlich funktioniere und eine weitere Anbindung ans Massnahmenzentrum nicht mehr erforderlich sei. Auch die Psychotherapeutin hielt in ihrem Bericht fest, dass am aktuellen Setting festzuhalten sei. Am 8. April 2025 disziplinierte das Massnahmenzentrum den Beschwerdeführer wegen der Bedrohung und Beschimpfung seiner Bezugsperson der Soziotherapie vom 25. März 2025 (siehe vorne E. 3.1).

5.5 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den wohlwollenden Äusserungen nur ein geringeres Gewicht beimass und infolgedessen die Sicherheitshaft als verhältnismässig erachtete. Unter den geschilderten Umständen hatte der Beschwerdegegner hinreichenden Anlass, die Wirkung der Massnahme infrage zu stellen und es drängt sich eine Klärung durch einen externen Gutachter auf. Die Sicherheitshaft erweist sich folglich als notwendig, um diese Fragen zu klären. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sicherheitshaft als verhältnismässig, insbesondere auch als notwendig und zumutbar erachtete und den dagegen erhobenen Rekurs abwies. Die Vorinstanz wies den Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass dieser über den weiteren Verlauf der Massnahme rasch zu entscheiden hat und die Begutachtung zügig an die Hand nehmen muss. Angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs durch die Sicherheitshaft ist dem Beschleunigungsgebot und möglichen milderen Massnahmen im weiteren Verlauf ein hohes Gewicht beizumessen, um den Massnahmenzweck einer Resozialisierung und mit Blick auf eine bedingte Entlassung nicht unnötig zu gefährden.

6.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

7.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

7.2 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist auch für das Beschwerdeverfahren zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dessen Entschädigung wird entsprechend der eingereichten Honorarnote festgesetzt.

7.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    195.--     Zustellkosten, Fr.    995.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen, und ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 820.50 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    den Beschwerdegegner; c)    die Direktion der Justiz und des Innern; d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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