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Geschäftsnummer: VB.2025.00241 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.10.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Master of Advanced Studies in Applied History
[Die Beschwerdeführerin studiert seit 2008 im Studienprogramm MAS in Applied History an der Universität Zürich. Strittig ist, ob sie die Voraussetzungen zum Abschluss des Studiums und zur Erteilung des Diploms erfüllt oder nicht.] Der Abschluss MAS in Applied History wird an Studierende erteilt, die mindestens 60 ECTS-Credits erworben, die Abschlussarbeit bestanden sowie die Studiengebühren vollumfänglich bezahlt haben (E. 2.1). Strittig ist einzig, wie viele ECTS-Credits die Beschwerdeführerin mit den acht zwischen 2008 und 2012 abgelegten Modulen erwarb (E. 2.2). Für ein universitäres Modul können grundsätzlich nur diejenigen ECTS-Credits erworben werden, die zum Zeitpunkt der Absolvierung des jeweiligen Moduls hierfür im Curriculum oder der Studienordnung vorgesehen waren. Eine spätere Änderung des Curriculums oder der Studienordnung, welche für weitere Durchführungen des Studiengangs neue oder geänderte Module mit neuen ECTS-Gewichtungen vorsieht, hat auf die bereits erworbenen ECTS-Credits durch altrechtliche Module keinen Einfluss, sofern keine spezielle Übergangsregelung vorliegt. Dies ergibt sich aus der Logik der ECTS-Credits, die einen gewissen Arbeitsaufwand abbilden sollen (E. 2.3). Nach damaliger Studienordnung erwarb die Beschwerdeführerin mit den zwischen 2008 und 2012 abgelegten Modulen je 2,5 ECTS. Allein dies ist massgeblich. Es fehlen ihr damit zum heutigen Zeitpunkt noch 4 ECTS zum Abschluss des Studiums (E. 2.4). Eine möglicherweise fehlerhafte Zusicherung vermag keinen Anspruch auf Erteilung des Diploms in Missachtung der entsprechenden rechtlichen Regelungen zu verschaffen (E. 3). Abweisung.
Stichworte: ECTS ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00241
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich, Philosophische Fakultät, Studiendekanat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Master of Advanced Studies in Applied History,
hat sich ergeben:
I.
A. A nahm im Frühjahrssemester 2008 den Studiengang "Master of Advanced Studies UZH in Applied History" (in der Folge: MAS in Applied History) an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich auf. Sie unterbrach das Studium per Ende Herbstsemester 2016, ohne bis dahin einen Abschluss erworben zu haben. Auf deren Antrag hin, nahm die Philosophische Fakultät der Universität Zürich A im Jahr 2019 wieder in den Studiengang auf. Sie absolvierte in der Folge zwischen den Frühjahrssemestern 2020 und 2022 weitere Module und schloss im Januar 2024 erfolgreich eine MAS-Abschlussarbeit ab.
Am 15. Januar 2024 schickte die (administrative) Leiterin des Studiengangs MAS in Applied History A ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
" Sehr geehrte Frau A
Gern bestätigen wir Ihnen in dieser Form die Absolvierung des MAS Applied History mit Studienbeginn am 1. Juni 2008 und Abschluss per 1. Februar 2024. Sie haben erfolgreich die Abschlussarbeit bestanden sowie sämtliche Leistungsnachweise in den folgenden Modulen absolviert:
[Auflistung der Module mit Semester und erteilter Note]
Ihr Diplom wird Ihnen in den kommenden 4-6 Wochen ausgestellt."
Am 2. Februar 2024 meldete sich Prof. Dr. C, der ebenfalls Teil der Studiengangsleitung des MAS in Applied History ist, bei A und teilte ihr mit, dass man sie habe immatrikulieren wollen, um ihr den Abschluss erteilen zu können. Die Universität habe aber "zur Überraschung" der Studiengangsleitung mitgeteilt, dass eine Immatrikulation von A nicht möglich sei, und sich hierbei auf Vorgänge vor 2019 bezogen. Prof. Dr. C bot A an, es könne ihr stattdessen ein DAS-Diplom erteilt werden.
Nach verschiedener Korrespondenz hielt die Präsidentin des Leitenden Ausschusses des Studiengangs MAS in Applied History mit Schreiben vom 26. Februar 2024 fest, dass A nur 56 ECTS erworben habe und ihr daher noch 4 ECTS für einen Abschluss fehlen würden; deshalb könne ihr der Abschluss (noch) nicht erteilt werden. Auf entsprechenden Antrag von A hin erstellte die Philosophische Fakultät der Universität Zürich am 15. April 2024 einen anfechtbaren Leistungsausweis, der bescheinigte, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt Leistungen im Umfang von total 56 ECTS erbracht hatte.
B. Eine gegen den Leistungsausweis erhobene Einsprache mit dem Antrag, A sei zu immatrikulieren und es sei ihr der Abschluss MAS in Applied History zu erteilen, wies der Leitende Ausschuss des MAS in Applied History am 28. Juni 2024 ab. In den Erwägungen hielt der Leitende Ausschuss fest, A könne immatrikuliert werden, wenn sie dies möchte.
II.
Einen gegen den Einspracheentscheid am 29. Juli 2024 erhobenen Rekurs von A wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 6. März 2025 ab, auferlegte ihr die Verfahrenskosten und sprach ihr keine Parteientschädigung zu.
III.
Am 14. April 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 6. März 2025 aufzuheben und es sei die Philosophische Fakultät der Universität Zürich anzuweisen, sie zu immatrikulieren und ihr das Diplom des Studiengangs MAS in Applied History zu verleihen.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 8. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich beantragte am 26. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A hielt in ihrer Replik vom 10. Juni 2025 an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt vor Verwaltungsgericht ihre sofortige Immatrikulation bei der Beschwerdegegnerin. Dies ist nicht mehr Teil des Streitgegenstands: Schon im Einspracheverfahren hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sie die Beschwerdeführerin immatrikulieren werde, wenn diese dies möchte. Darauf ist sie zu behaften. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Immatrikulation ist vor diesem Hintergrund nicht einzutreten.
1.3 Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit damit die Verleihung des Abschlusses MAS in Applied History beantragt wird.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verleiht den Abschluss MAS in Applied History an Studierende, die mindestens 60 ECTS-Credits erworben, die Abschlussarbeit bestanden sowie die Studiengebühren vollumfänglich bezahlt haben (§ 22 Abs. 2 der Verordnung vom 25. März 2022 über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Applied Economic History sowie CAS, DAS und MAS in Applied History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich [Vo MAS 2022]; vgl. hierzu auch § 20 Abs. 1 der Rahmenverordnung vom 24. August 2020 über die Weiterbildungen an der Universität Zürich [RVO WB, LS 415.60]).
2.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zwischen Frühjahrssemester 2020 und Frühjahrssemester 2022 neun Module mit dem jeweils erforderlichen Leistungsnachweis abschloss, womit sie insgesamt 27 ECTS-Credits erwarb (3 ECTS-Credits pro Modul). Ferner schloss sie im Januar 2024 ihre MAS-Abschlussarbeit im Umfang von 9 ECTS-Credits erfolgreich ab.
Strittig ist, wie viele ECTS-Credits die Beschwerdeführerin zwischen 2008 und 2012 erwarb. Sie absolvierte in diesem Zeitraum erfolgreich acht Module. Die Beschwerdegegnerin nahm diese dem damaligen Curriculum entsprechend zu jeweils 2,5 ECTS-Credits in den Leistungsausweis der Beschwerdeführerin auf. Hiergegen macht diese geltend, korrekterweise hätten ihr auch diese acht Module (wie diejenigen, welche sie nach 2016 ablegte) mit je 3 ECTS-Credits angerechnet werden müssen. Damit hätte sie 4 zusätzliche ECTS-Credits erworben und insgesamt die notwendigen 60 ECTS-Credits für den Abschluss des MAS in Applied History erreicht. Als Begründung für eine solche Gewichtung der vor 2012 absolvierten Module führt die Beschwerdeführerin an, dass sich seither "das Reglement zur Berechnung der Credits, die Professoren sowie die Module" geändert hätten. Für den Abschluss dürfe sinngemäss nur die Anzahl ECTS-Credits relevant sein, die mit den absolvierten Modulen im Zeitpunkt der Ablegung des letzten Moduls bzw. der Absolvierung der obligatorischen Masterarbeit erworben worden seien.
2.3 Dem ist nicht zu folgen: Für ein universitäres Modul können grundsätzlich nur die ECTS-Credits erworben werden, die zum Zeitpunkt der Absolvierung des jeweiligen Moduls hierfür im Curriculum oder in der Studienordnung vorgesehen waren. Eine spätere Änderung des Curriculums oder der Studienordnung, welches bzw. welche für weitere Durchführungen des Studiengangs neue oder geänderte Module mit neuen Gewichtungen vorsieht, hat auf die bereits erworbenen ECTS-Credits durch altrechtliche Module keinen Einfluss, sofern keine spezielle Übergangsregelung vorliegt. Dies ergibt sich schon daraus, dass ECTS-Credits einen gewissen Arbeitsaufwand für ein universitäres Modul abbilden sollen. Eine Veränderung im Curriculum, die auch mit einer Veränderung der Anzahl gewährter ECTS-Credits für ein Modul einhergeht, bedeutet, dass sich der Arbeitsaufwand für die Studierenden zur Absolvierung dieses Moduls veränderte. So macht auch vorliegend die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Module des neuen Curriculums (ab 2016) umfangreicher sind und mit mehr Aufwand einhergehen als noch die Module, welche die Beschwerdeführerin vor 2012 ablegte, und deshalb neu mit 3 statt mit 2,5 ECTS-Credits angerechnet werden. Dass sich die Berechnung der ECTS-Credits im Verlauf des Studiums der Beschwerdeführerin geändert hätte, ist sodann nicht ersichtlich. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sahen stets vor, dass ein ECTS-Credit einem Arbeitsaufwand von rund 30 Stunden entspricht (vgl. § 10 Abs. 4 der Verordnung vom 14. Dezember 2009 über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich [OS 65,71], § 12 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Januar 2016 über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich [OS 71, 131], § 13 Abs. 1 Vo MAS 2022). Schliesslich enthalten die Rechtsgrundlagen zum MAS in Applied History keine Übergangsregelung, die ein Abweichen vom eben dargelegten Grundsatz erlauben würde.
2.4 Es ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Weiterbildungsvertrag vom 17. März 2008 bzw. 1. April 2008, der darauf hinweist, dass 45 ECTS-Credits durch den Besuch von 16 Modulen erworben werden müssen, und aus dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Curriculum des MAS in Applied History für die Jahre 2008–2010, dass nach damaliger Studienordnung mit dem erfolgreichen Absolvieren eines Moduls je 2,5 ECTS-Credits erworben wurden. Dies allein ist nach dem zuvor Ausgeführten massgeblich. Folglich ist die Erteilung von 2,5 ECTS-Credits für die acht von der Beschwerdeführerin zwischen 2008 und 2012 absolvierten Module nicht zu beanstanden. Hieraus folgt, dass die Beschwerdeführerin bis heute insgesamt bislang nur 56 ECTS-Credits absolviert hat, womit sie die Anforderungen für die Erteilung eines MAS in Applied History gemäss § 22 Abs. 2 Vo MAS 2022 (noch) nicht erfüllt.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, selbst wenn sie nicht ausreichend ECTS-Credits für den Abschluss des Studiums erworben hätte, sei sie in ihrem Vertrauen auf die Bestätigung der Studiengangsleitung vom 15. Januar 2024, welche ihr im Wesentlichen den Abschluss des Studiums bescheinigte, zu schützen.
3.2 Wie zuvor dargelegt, erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung des Abschlussdiploms im Studiengang MAS in Applied History noch nicht. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin ihr diesbezüglich eine falsche Zusicherung gemacht haben sollte, könnte die Beschwerdeführerin aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes keinen Anspruch auf Erteilung des Diploms in Missachtung der entsprechenden rechtlichen Regelung ableiten. Dass sie einen Schaden erlitten hätte, der ihr unter dem Titel des Vertrauensschutzes irgendwelche anderen Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin einräumen würde, ist sodann weder ersichtlich noch geltend gemacht. Ohnehin fehlt es für die Annahme eines Anwendungsfalls des Vertrauensschutzes vorliegend an Dispositionen der Beschwerdeführerin, die nicht ohne Nachteile wieder rückgängig gemacht werden könnten (vgl. statt vieler VGr, 22. Mai 2025, VB.2024.00450, E. 7.2).
4.
Soweit die Beschwerdeführerin im Wesentlichen der Präsidentin des Leitenden Ausschusses des Studiengangs unterstellt, erst diese habe die Idee aufgebracht, dass sie nicht genügend ECTS-Credits erreicht habe, nur um ihr den Abschluss des Studiums zu verunmöglichen oder zu erschweren, und dies damit begründet, dass diese ihr gegenüber schon seit 2008 abgeneigt gewesen sei, was in der Hautfarbe und Herkunft der Beschwerdeführerin begründet liege, ist ihr nicht zu folgen. Die massgebliche Begründung für den Nichtabschluss des Studiengangs – das Fehlen von 4 ECTS-Credits – ist wie zuvor dargelegt rechtmässig (vgl. zuvor E. 2), weshalb unklar ist, inwiefern eine Berufung hierauf böswilliges Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin darstellen soll. Daraus, dass verschiedene Angestellte der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zunächst verschiedene Angaben betreffend die Gründe für die Nichterteilung des Diploms machten, kann diese nichts ableiten. Entscheidend ist einzig die auf ihr Gesuch hin schliesslich erlassene Verfügung (i. e. der Leistungsausweis vom 15. April 2024), welche sich zu Recht auf die fehlenden ECTS-Credits bezog. Auch eine angebliche Befangenheit der Präsidentin des Leitenden Ausschusses des Studiengangs ist nicht ausreichend dargetan: Weder die angeblichen Inhalte von Gesprächen im Jahr 2008 noch die generellen Rassismusvorwürfe sind ausreichend substanziiert oder belegt.
5.
Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend den Studienunterbruch zwischen 2016 und 2019 und den damaligen Schriftverkehr mit der Beschwerdegegnerin betreffend die Immatrikulation. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin letztlich 2019 die Wiederaufnahme des Studiums gewährt wurde, womit in dieser Angelegenheit abschliessend zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden wurde. Was sie zum jetzigen Zeitpunkt und für die hier im Streit stehende Frage hieraus ableiten will, ist unklar.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
6.2 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 22. November 2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).
7.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.