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Zürich Verwaltungsgericht 20.08.2025 VB.2025.00191

20 août 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,546 mots·~18 min·8

Résumé

Aufenthaltsbewilligung | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft. Der seit 19 Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführer lebt getrennt von seiner Ehefrau und seinen Kindern. Er ist strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat über Jahre hinweg Schulden angehäuft.] Dem Beschwerdeführer kommt kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu (E. 2.2). Es ist von einer erheblichen Neuverschuldung und einem sprunghaften Schuldenanstieg auszugehen. Er hat sich trotz Ermahnung und Verwarnung nicht um den Abbau seiner Schulden bemüht. Es ist beim Beschwerdeführer von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen. Er erfüllt damit einen Widerrufsgrund (E. 2.3). Angesichts des grossen öffentlichen Fernhalteinteresses erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch als verhältnismässig (E. 3). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00191   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.03.2026 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft. Der seit 19 Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführer lebt getrennt von seiner Ehefrau und seinen Kindern. Er ist strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat über Jahre hinweg Schulden angehäuft.] Dem Beschwerdeführer kommt kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu (E. 2.2). Es ist von einer erheblichen Neuverschuldung und einem sprunghaften Schuldenanstieg auszugehen. Er hat sich trotz Ermahnung und Verwarnung nicht um den Abbau seiner Schulden bemüht. Es ist beim Beschwerdeführer von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen. Er erfüllt damit einen Widerrufsgrund (E. 2.3). Angesichts des grossen öffentlichen Fernhalteinteresses erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch als verhältnismässig (E. 3). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00191

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1980, Staatsangehöriger von Kosovo, heiratete am im Jahre 2006 in Kosovo die in der Schweiz niederlassungsberechtigte kosovarische Staatsangehörige C, geboren 1986. Am 4. August 2006 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, zuletzt befristet bis am 3. August 2024. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder D, geboren 2009, und E, geboren am 2010, hervor.

A ist wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. November 2017 wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.bestraft.

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juli 2019 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt. Der aufgeschobene Vollzug der mit Strafbefehl vom 22. November 2017 ausgesprochenen Geldstrafe wurde widerrufen und A, unter Einbezug der widerrufenen Strafe, mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 100.- bestraft.

Folgende Verurteilungen von A sind nicht aus dem Strafregisterauszug vom 27. Juni 2024 ersichtlich:

-        Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts N vom 8. August 2008 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je Fr. 70.-, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt.

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 1 des Kantons Zürich vom 5. März 2010 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 76 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, wovon die Geldstrafe im Umfang von 38 Tagessätzen vollzogen wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'300.- verurteilt.

Folgende Übertretungen gehen aus den Akten hervor:

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft M vom 15. Mai 2019 wurde er wegen Nichttragen der Sicherheitsgurte zu einer Busse von Fr. 60.verurteilt.

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 4. Mai 2022 wurde er wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen die amtliche Verfügung der Kantonspolizei Obwalden vom 25. September 2021 sowie fahrlässiger Widerhandlung gegen das Binnenschifffahrtsgesetz und die Binnenschifffahrtsverordnung zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

A musste mit seiner Familie vom 1. Dezember 2010 bis 30. Juni 2012 und vom 1. März 2015 bis 30. November 2018 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Er hat zudem seit 2010 Schulden angehäuft. Mit Verfügung vom 20. April 2010 verwarnte ihn das Migrationsamt und stellte ihm schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass er erneut strafrechtlich verurteilt wird, erneut erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstösst oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 verwarnte das Migrationsamt ihn wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit und Verschuldung und drohte ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an. Mit Schreiben vom 16. November 2018 wies es ihn auf die ausländerrechtlichen Folgen des Bezugs von Sozialhilfe hin. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020, 17. November 2021 und 21. Dezember 2022 wies es ihn auf die ausländerrechtlichen Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hin.

Aus den Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter F und G vom 24. November 2023 gehen gesamthaft 79 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 169'730.62 sowie eine eingeleitete Betreibung im Betrag von Fr. 7'684.85 hervor.

Mit Eingabe vom 24. März 2024 nahm A zu dem ihm in Aussicht gestellten Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung Stellung und teilte unter anderem mit, dass er in der Schweiz bleiben wolle. In der Folge unterliess er es zwar, ein Verlängerungsgesuch zu stellen. Noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung beantragte er jedoch im Kanton H den Kantonswechsel.

Mit Verfügung vom 10. September 2024 verweigerte das Migrationsamt A die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebietes und des Schengenraumes setzte es ihm Frist bis 10. Dezember 2024 und stellte ihm für den Fall der Nichtbeachtung Zwangsmassnahmen in Aussicht.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 13. Februar 2025 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 13. Mai 2025.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. März 2025 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2025 setzte der Abteilungspräsident A aufgrund seiner Schulden gegenüber dem Obergericht eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. A leistete die Kaution fristgerecht.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Abs. 5). Die Ansprüche erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG oder Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AIG).

2.1.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE stellt die mutwillige Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen einen Grund dar, die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern bzw. zu widerrufen. Die Verschuldung stellt der Praxis zum Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE folgend dann ein relevantes öffentliches Interesse dar, wenn sie einen erheblichen Betrag erreicht und mutwillig erfolgt ist. In der bisherigen Rechtsprechung wurden im Zusammenhang mit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Schulden in der Höhe von rund Fr. 80'000.- als hinreichend betrachtet (BGr, 24. Februar 2022, 2C_834/2021, E. 3.3; vgl. zum Umfang der Schulden bei einer Niederlassungsbewilligung BGr, 8. Juni 2022, 2C_726/2021, E. 2.2.1). Mutwilligkeit wird sodann bejaht, wenn die Verschuldung selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, d. h. ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten vorliegt (BGr, 20. Juli 2023, 2C_701/2022, E. 5.2). Hiervon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 24. Juli 2023, 2C_212/2023, E. 4.2). Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, ob Anhaltspunkte − wie etwa ein Schicksalsschlag oder eine vorübergehende Arbeitslosigkeit − vorliegen, welche die Verschuldung erklären würden (BGr, 24. Juli 2023, 2C_212/2023, E. 5.4). Nicht vorwerfbar sind Schulden, die auf eine Lohnpfändung zurückzuführen sind (BGr, 24. Februar 2022, 2C_834/2021, E. 3.3). Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt, ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob sie danach weiterhin Schulden angehäuft oder sich um die Sanierung ihrer Situation bemüht hat. Positiv zu würdigen ist, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, falls in vorwerfbarer Weise weitere Schulden eingegangen werden (BGr, 24. Juli 2023, 2C_212/2023, E. 4.3). Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde. Liegen ausreichend gewichtige Hinweise für die Tatsachenvermutung der Mutwilligkeit vor, ist es an der betroffenen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (Art. 90 AIG; BGr, 24. Juli 2023, 2C_212/2023, E. 4.2).

2.2  

Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wurde der Beschwerdeführer zum Verbleib bei seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau zugelassen. Nachdem die Ehegatten sich getrennt haben und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht zu rechnen ist, kann er aus der nur noch formell bestehenden Ehe keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten und erfüllt er den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Es kommt ihm aufgrund der mangelhaften Integration (Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft) auch kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festgestellt hat, kommt ihm aufgrund des nicht (weitgehend) tadellosen Verhaltens aus der Beziehung zu seinen − ebenfalls getrennt von ihm lebenden − Kindern aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu (vgl. BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.3 f.; BGr, 27. September 2023, 2C_851/2022, E. 5 je mit Hinweisen).

2.3 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.

2.3.1 Die Schuldensituation des Beschwerdeführers präsentiert sich wie folgt: Wie das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 10. September 2024 festgehalten hat, gehen aus den Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter F und G vom 24. November 2023 gesamthaft 79 Verlustscheine (Fr. 169'730.62) sowie eine eingeleitete Betreibung (Fr. 7'694.85) hervor. Der Beschwerdeführer ist wegen seiner Schuldenwirtschaft (und der Sozialhilfeabhängigkeit) mit Verfügung des Migrationsamts vom 26. Januar 2017 ausländerrechtlich verwarnt worden. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020, 17. November 2021 und 21. Dezember 2022 wurde er zudem vom Migrationsamt auf die rechtlichen Folgen des mutwilligen Nichterfüllens öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen hingewiesen und ihm die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, sollte er seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin in mutwilliger Weise nicht nachkommen oder zu anderen Klagen Anlass geben. Wie das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 10. September 2024 weiter zutreffend festhielt, beliefen sich die Schulden des Beschwerdeführers anlässlich der Überprüfung der finanziellen Situation im November 2022 alleine im Betreibungskreis des Betreibungsamts G auf Fr. 131'745.92. Ein Jahr später beliefen sich die Schulden in demselben Betreibungskreis bereits auf Fr. 158'899.32, was eine Neuverschuldung von rund Fr. 27'000.- ergibt. Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Neuverschuldung von Fr. 15'000.als erheblich gilt (vgl. BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.1). Es ist damit in Übereinstimmung mit dem Migrationsamt von einer erheblichen Neuverschuldung und einem sprunghaften Schuldenanstieg auszugehen. Das Ausmass der aktuellen Schulden wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.

2.3.2 Folglich ist der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen über Jahre hinweg und in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen, dies selbst nach erfolgten ausländerrechtlichen Verwarnungen und drei Ermahnungen, was Rückschlüsse auf eine fortbestehende Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft und die zukünftige Entwicklung zulässt. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht zu erklären, weshalb seine Schulden und insbesondere die Höhe der offenen Verlustscheinforderungen auch nach seiner ausländerrechtlichen Verwarnung vom 26. Januar 2017 weiter angestiegen sind. Es handelt sich dabei u. a. um Forderungen der SVA Zürich, der Krankenkasse, der Steuer- und Strafbehörden sowie von Kreditgebern. Wie das Migrationsamt zutreffend festgestellt hat, wäre die Neuverschuldung vermeidbar gewesen. Die Forderungen der Steuerbehörden und der Sozialversicherungen sowie der Strafbehörden sind jeweils an das Einkommen angepasst, weshalb die Zahlung dieser Forderungen immer zumutbar und eine Verweigerung der Zahlung immer mutwillig ist. Die Schulden bei den Krankenkassen sind ebenfalls als mutwillig zu qualifizieren, so könnte hierfür jeweils eine individuelle Prämienverbilligung beantragt werden (VGr, 14. Juni 2023, VB.2022.00607, E. 2.3.2 in fine). Spätestens nach der Verwarnung durfte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er Massnahmen ergreift, um keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen. Stattdessen häufte er Forderungen in einem Ausmass an, welches einen Schuldenabbau in absehbarer Zeit nicht mehr zulässt. Dem Beschwerdeführer war seine Schuldensituation seit Jahren bewusst. Dass er sich seitdem in irgendeiner Weise ernsthaft um die Sanierung seiner Schuldensituation bemüht hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

2.3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch nicht, er macht hingegen geltend, die Verschuldung sei entgegen den Feststellungen der Vorinstanzen nicht (mehr) mutwillig. Es sei am Migrationsamt zu beweisen, dass die Verschuldung mutwillig sei. Dies sei ihm nicht hinreichend gelungen. Er bemühe sich um Schuldenabbau. Es sei ihm gelungen, keine weiteren Schulden anzuhäufen, indem er z. B. kostenlos wohnen könne und zu einer günstigeren Krankenkasse gewechselt habe. Die entsprechenden Krankenkassenprämien zahle er fortlaufend. Er bemühe sich um eine Erhöhung seines Arbeitspensums und setze alles daran, seine Schulden abzubauen. Die Tatsache, dass er derzeit über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, erschwere jedoch die Stellensuche erheblich. Da er keine neuen Schulden generiere, könne davon ausgegangen werden, dass er sich nicht mehr mutwillig verschulden werde.

2.3.4 Betreffend die bisherige Erwerbssituation hat das Migrationsamt in seiner Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Anfragen des Migrationsamts bezüglich seiner finanziellen Situation in den Jahren 2021, 2022 und 2023 konsequent nicht beantwortet habe. Jeweils zu den Zeitpunkten, als er um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht habe, sei er gemäss den Angaben auf den Verlängerungsgesuchen einer Erwerbstätigkeit als Elektriker nachgegangen (2020 und 2021 bei der I GmbH in J, 2022 bei der K GmbH in J). Der letzte bekannte Arbeitgeber, die L AG, habe im Schreiben, das am 15. Februar 2024 beim Migrationsamt eingegangen sei, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 3. Juli 2023 bis 28. September 2023 bei ihnen im Einsatz gewesen sei. Eigenen Angaben zufolge geht er aktuell einem 60%-Pensum nach. Er hat hierzu jedoch keinerlei Belege eingereicht. Dass es ihm – wie er geltend macht – aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung nicht gelungen sei, sein Arbeitspensum zu erhöhen, überzeugt nicht, legt er doch in keiner Weise dar, dass er sich um eine Pensumserhöhung bemüht hätte. Der Beschwerdeführer ist, obwohl er gesundheitlich nicht eingeschränkt war, nur mit Unterbrüchen und überwiegend in Teilzeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das Migrationsamt hat in seiner Verfügung zu Recht festgestellt, dass sich aufgrund seiner bekannten Erwerbstätigkeit der Schluss aufdrängt, dass er keine Anstellung längerfristig zu halten vermag. Der Beschwerdeführer muss sich daher vorwerfen lassen, dass er trotz Ermahnung und anschliessender Verwarnung nicht ernsthaft eine Stabilisierung bzw. den Abbau seiner Schulden angestrebt und sich insbesondere nicht um eine Vollzeitstelle bemüht hat. Erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung hat der Beschwerdeführer es geschafft, keine neuen Schulden anzuhäufen. Es ist mangels konkreter Angaben und Belege jedoch nicht klar, wie seine finanzielle Situation genau aussieht. Der Beschwerdeführer hat bisher zudem keinerlei Bemühungen zur Schuldensanierung gezeigt. Es bestehen daher grosse Zweifel daran, dass er zukünftig keine neuen Schulden generieren wird und den bestehenden Schuldenberg abbauen wird. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, obliegt der Beweis der Mutwilligkeit zwar grundsätzlich der Migrationsbehörde. Wenn jedoch – wie vorliegend – hinreichend gewichtige Hinweise für die Tatsachenvermutung der Mutwilligkeit vorliegen, ist es an der betroffenen Person den Gegenbeweis zu erbringen (Art. 90 AIG; vgl. BGr, 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.4). Dies ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen. Damit ist weiterhin von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE auszugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers währenddessen, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Sodann ist bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen. Demnach sind bei der Interessenabwägung auch die künftigen Aussichten eines Schuldenabbaus mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3). Die Frage, inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

3.2 Bei der Interessenabwägung ist sodann auch dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.1).

3.3 Das Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Schuldenwirtschaft wiegt schwer: Die mangelnde wirtschaftliche Integration ist nach dem Gesagten selbstverschuldet und dem Beschwerdeführer vorzuwerfen. Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer trotz der wiederholt erfolglosen Ermahnungen und der formellen Verwarnungen vom 20. April 2010 und vom 26. Januar 2017 immer weiter Schulden angehäuft und bisher keinerlei Sanierungsbemühungen aufgezeigt. Es ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er sich zukünftig wohl verhalten und um einen Schuldenabbau bemüht sein wird. Vielmehr lässt sein Verhalten darauf schliessen, dass er neue Schulden anhäufen wird, weshalb seine Wegweisung nicht zuletzt auch dem Schutz potenzieller Gläubiger dienen würde. Aufgrund seiner vorwerfbaren massiven fortgesetzten Schuldenwirtschaft besteht somit ein grosses öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers. Wie das Migrationsamt in seiner Verfügung zutreffend festgestellt hat, fällt zudem die seit dem Jahr 2008 andauernde Straffälligkeit erschwerend ins Gewicht. Der Beschwerdeführer hat mit der Vielzahl der von ihm begangenen Taten eine bedenkliche Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung an den Tag gelegt und gleichzeitig seine Unbelehrbarkeit demonstriert.

3.4 Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

3.5 Der Beschwerdeführer ist am 4. August 2006 im Alter von knapp 26 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat somit den grösseren Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie einige Jahre als Erwachsener, in seinem Heimatland verbracht. Es kann davon ausgegangen werden, dass er mit der Kultur und der Mentalität in Kosovo und den örtlichen Verhältnissen dort nach wie vertraut ist oder sich rasch wieder damit vertraut machen könnte. Allfällige wirtschaftliche Nachteile bei einer Rückkehr ins Heimatland hat er sich aufgrund seiner fehlenden Integration zudem selbst zuzuschreiben. Die zur Diskussion stehenden Widerrufsgründe erfüllen auch die Voraussetzungen für einen Eingriff in das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens. Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übrig lasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Der Beschwerdeführer hat sodann keinerlei Belege eingereicht, die eine sprachliche oder persönliche Integration belegen würden. Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).

3.6 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen.

3.6.1 Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.

Es wird nicht verkannt, dass ihn eine Wegweisung hart treffen könnte. Es sind aber auch keine unüberwindbaren Hindernisse bei einer Rückkehr nach Kosovo ersichtlich. Es erscheint dem Beschwerdeführer zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Es sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Kosovo ersichtlich.

3.6.2 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen.

Hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebt, die Kinder bei ihr leben und bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers in der Schweiz bleiben können. Bezüglich der Kinder hielt die Vorinstanz sodann fest, dass der Beschwerdeführer seit ca. September 2023 getrennt von seinen beiden heute 14- bzw. bald 16-jährigen Kindern lebe. Er habe lediglich behauptet, dass sein Verhältnis zu ihnen eng sei und sie ihn fast jedes Wochenende jeweils Freitag bis Sonntag bei ihm und seiner neuen Partnerin besuchen würden. Auch unter der Woche habe er regen Kontakt und verbringe auch die Ferien gemeinsam mit ihnen. Der Beschwerdeführer habe hierfür jedoch keine Belege wie etwa eine Trennungsvereinbarung, eine Bestätigung der Kindsmutter oder Schreiben der Kinder eingereicht. Er habe auch nicht nachgewiesen, dass er für die Kinder Unterhaltsbeiträge leiste, und es könne ebenfalls nicht von einem tadellosen Verhalten die Rede sein. Aufgrund der geografischen Nähe von Kosovo könne die Beziehung zwischen ihm und den Kindern auch mittels gegenseitiger Besuche aufrechterhalten und mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel weitergeführt werden.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe das Kindeswohl (Art. 3 KRK) zu wenig berücksichtigt, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass er seinen Unterhaltspflichten nachkommt. Auch hat er in keiner Art und Weise belegt, dass er wie behauptet eine sehr enge Beziehung zu seinen Kindern unterhält. Es wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht an ihm gelegen, Belege für die behauptete sehr enge Beziehung zu seinen Kindern einzureichen. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er weder in affektiver noch wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung mit seinen Kindern unterhält. Auch kann sein Verhalten nicht als tadellos bezeichnet werden. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gelangt, dass er aus dem Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Trennung von seinen Kindern hat sich der Beschwerdeführer durch sein unbelehrbares Verhalten selbst zuzuschreiben.

3.7 Zusammenfassend erscheint angesichts des grossen öffentlichen Fernhalteinteresses betreffend den Beschwerdeführer die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse als verhältnismässig.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2025.00191 — Zürich Verwaltungsgericht 20.08.2025 VB.2025.00191 — Swissrulings