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Zürich Verwaltungsgericht 11.09.2025 VB.2025.00183

11 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,902 mots·~20 min·8

Résumé

Versetzung in den Normalvollzug | Versetzung in den Normalvollzug. [Der Beschwerdeführer, welcher im Verwahrungsvollzug innerhalb der Justizvollzugsanstalt in eine Abteilung des Normalvollzugs verlegt wurde, verlangt die Unterbringung in einer Sonderabteilung und rügt die Verletzung des sog. Abstandsgebots.] Das Verwaltungsgericht ist an die gesetzliche Grundlage im Bundesrecht, wonach die Unterbringung von Verwahrten in geschlossenen Strafanstalten explizit erlaubt ist, gebunden, weshalb auf die grundsätzliche Frage des Verwahrungsvollzugs in der JVA Pöschwies nicht weiter einzugehen ist (E. 4.2). Es bestehen keine allgemeingültigen und justiziablen Vorgaben hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs in der Schweiz und es besteht auch keine Grundlage dafür, dass Personen im Verwahrungs- von solchen im Strafvollzug zu trennen sind (E. 4.3). Der Beschwerdeführer erfüllt weder aufgrund seines Alters noch aufgrund seines physischen und psychischen Gesundheitszustands die Aufnahmekriterien der Sonderabteilung (E. 4.5). Die Akten sprechen gegen die behaupteten medizinischen Gründe, welche einen Abteilungswechsel bedingen sollten (E. 4.6). Zu Resozialisierungsmassnahmen müsste der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Hand bieten (E. 4.10). Gewährung UP/URB (E. 5.2). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00183   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.09.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Versetzung in den Normalvollzug

Versetzung in den Normalvollzug. [Der Beschwerdeführer, welcher im Verwahrungsvollzug innerhalb der Justizvollzugsanstalt in eine Abteilung des Normalvollzugs verlegt wurde, verlangt die Unterbringung in einer Sonderabteilung und rügt die Verletzung des sog. Abstandsgebots.] Das Verwaltungsgericht ist an die gesetzliche Grundlage im Bundesrecht, wonach die Unterbringung von Verwahrten in geschlossenen Strafanstalten explizit erlaubt ist, gebunden, weshalb auf die grundsätzliche Frage des Verwahrungsvollzugs in der JVA Pöschwies nicht weiter einzugehen ist (E. 4.2). Es bestehen keine allgemeingültigen und justiziablen Vorgaben hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs in der Schweiz und es besteht auch keine Grundlage dafür, dass Personen im Verwahrungs- von solchen im Strafvollzug zu trennen sind (E. 4.3). Der Beschwerdeführer erfüllt weder aufgrund seines Alters noch aufgrund seines physischen und psychischen Gesundheitszustands die Aufnahmekriterien der Sonderabteilung (E. 4.5). Die Akten sprechen gegen die behaupteten medizinischen Gründe, welche einen Abteilungswechsel bedingen sollten (E. 4.6). Zu Resozialisierungsmassnahmen müsste der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Hand bieten (E. 4.10). Gewährung UP/URB (E. 5.2). Abweisung.

  Stichworte: ABSTANDSGEBOT ABTEILUNG ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG EMRK HAFTBEDINGUNGEN JUSTIZVOLLZUGSANSTALT NORMALVOLLZUG SEXUALSTRAFTÄTER STRAFANSTALT VERWAHRUNG VERWAHRUNGSVOLLZUG VOLLZUGSORT

Rechtsnormen: § 10 Abs. II JVV § 10 Abs. II lit. b JVV Art. 64 Abs. IV StGB Art. 76 Abs. II StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00183

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, zzt. JVA Pöschwies,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Versetzung in den Normalvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1978) wurde mit Urteil von Gericht C vom 11. Mai 2010 der sexuellen Nötigung und des mehrfachen Versuchs dazu, der sexuellen Handlungen mit Kindern und des mehrfachen Versuches dazu, der mehrfachen Amtsanmassung und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.bestraft.

B. Mit Beschluss vom 2. Juni 2020 ordnete das Gericht C die nachträgliche Verwahrung von A nach Art. 64 des Strafgesetzbuchs (StGB) an.

C. A trat am 3. Februar 2020 in die Abteilung D der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies ein. Am 9. Mai 2022 wurde er auf seinen Wunsch hin von der Abteilung D in die Abteilung E der JVA Pöschwies verlegt. Bereits im Vorfeld der Versetzung in die Abteilung E und zuletzt an der Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 22. Juli 2024 wurde A darauf hingewiesen, dass er die Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Abteilung E nicht erfülle, weshalb eine Versetzung in eine andere Abteilung der JVA Pöschwies angestrebt werde. Am 15. August 2024 wurde A in den Normalvollzug verlegt.

D. Mit Schreiben vom 21. August 2024 ersuchte A, anwaltlich vertreten, um Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Anordnung bzw. Verlegung von der Abteilung E in den Normalvollzug. Am 26. August 2024 ersuchte A um eine anfechtbare Verfügung betreffend die aktuelle Unterbringung im Normalvollzug.

Mit Verfügung vom 12. September 2024 trat Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe), JVA Pöschwies, auf das Gesuch vom 21. August 2024 betreffend Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Versetzung von der Abteilung E in den Normalvollzug nicht ein (Dispositivziffer I). Bezüglich des Gesuchs vom 26. August 2024 zur Haftunterbringung stellte das JuWe fest, dass der Verwahrungsvollzug und die Unterbringung von A im Normalvollzug rechtskonform sei (Dispositivziffer II).

II.  

A. Dagegen erhob A am 4. Oktober 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer), die Verfügung der Direktion der JVA Pöschwies vom 12. September 2024 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus dem Normalvollzug in die Abteilung E zurückzuversetzen. Als vorsorgliche Massnahme sei er für die Dauer des Rekursverfahrens in die Abteilung E zurückzuversetzen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

B. Mit (Zwischen-)Verfügung vom 15. Oktober 2024 wies die Justizdirektion das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.

C. Dagegen erhob A am 14. November 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich aus dem Normalvollzug in die Abteilung E zurückzuversetzen. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von A nicht ein, gewährte ihm aber die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Verfahren VB.2024.00697). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

D. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 wies die Justizdirektion den Rekurs von A ab. Es wurden ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.

III.  

Dagegen erhob A am 13. März 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer), die Verfügung der Justizdirektion vom 10. Februar 2025 sei aufzuheben und er sei aus dem Normalvollzug in die Abteilung E zurückzuversetzen. Weiter stellte er den prozessualen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Die Justizdirektion beantragte am 1. April 2025 die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2025 beantragte das JuWe, unter Verweis auf die Unterstellungnahme der JVA Pöschwies, die Abweisung der Beschwerde und reichte die Vollzugsakten sowie weitere Beilagen ein. A teilte daraufhin am 29. April 2025 den Verzicht auf eine Vernehmlassung hierzu mit. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug gemäss Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) betreffende Streitigkeit fällt in die Kompetenz des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Mach Massgabe von Art. 64 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 StGB ist die Unterbringung von Verwahrten (auch mit einer psychischen Störung) in geschlossenen Strafanstalten erlaubt (vgl. Benjamin Brägger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019 [BSK StGB I], Art. 76 N. 4, 7; Marianne Heer, BSK StGB I, Art. 64 N. 128 f.). Bundesgesetze sind selbst dann anzuwenden, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen sollten (Art. 190 der Bundesverfassung [BV]; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 74; § 20 N. 28 ff., insbesondere N. 31), womit das Verwaltungsgericht daran gebunden ist.

2.2 Betreffend den Vollzug der Verwahrung sieht das Ostschweizer Strafvollzugskonkordat vor, der Hauptzweck der Verwahrung ist es, die Öffentlichkeit vor weiteren schweren Gewalt- und Sexualstraftaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB zu schützen und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Verwahrungen werden im Grundsatz in staatlichen Vollzugseinrichtungen vollzogen. Der Vollzug erfolgt in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung, solange die baulichen, technischen und personellen Mittel einer solchen Einrichtung notwendig sind, um die von der verwahrten Person ausgehende Gefahr einer Flucht oder von weiteren Straftaten zu bannen. Der Verwahrungsvollzug findet im Grundsatz im Normalvollzug einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen Massnahmenvollzugseinrichtung statt. Innerhalb der Vollzugseinrichtung soll der verwahrten Person ein den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich entsprechender Alltag ermöglicht werden. Die zuständige Vollzugsbehörde soll auf Antrag der verwahrten Person, auf Empfehlung der Vollzugseinrichtung oder gestützt auf eigene Erkenntnisse prüfen, ob der Vollzug in einer auf den Verwahrungsvollzug spezialisierten Abteilung erfolgen kann. Die verwahrte Person muss die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und es muss ein entsprechender Vollzugsplatz zur Verfügung stehen (Merkblatt betreffend den Vollzug der Verwahrung nach Art. 64 StGB, abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/).

2.3 § 10 Abs. 2 lit. b der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) sieht vor, dass in der JVA Pöschwies zur Verwahrung verurteilte Männer aufgenommen werden. In der JVA Pöschwies entscheidet gemäss § 127 lit. b JVV in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ihrer Hausordnung (HO JVA Pöschwies vom 1. November 2022) die Anstaltsdirektion über die Unterbringung der Gefangenen innerhalb der JVA Pöschwies, wobei der Gefangene keinen Anspruch auf eine Unterbringung seiner Wahl hat.

2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.  

Die Vorinstanz erwog, der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers sei, da die Verwahrung vom ursprünglichen Zweck der Verurteilung noch getragen sei und der Kausalzusammenhang im Sinn von Art. 5 Ziff. 1 lit. a und e der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zweifellos gegeben sei, mit der EMRK vereinbar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welcher das Abstandsgebot in diversen Urteilen im Zusammenhang mit Beschwerden gegen Deutschland erwähne, statuiere kein generelles Abstandsgebot für alle Vertragsstaaten. Das Bundesgericht habe in seiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob in der Schweiz überhaupt eine geeignete Einrichtung für den Verwahrungsvollzug vorhanden sei, festgehalten, ein nachhaltiger strukturell bedingter Mangel hinsichtlich geeigneter Einrichtungskapazitäten sei nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer vermöge deshalb unter Berufung auf das Abstandsgebot keine Konventions- bzw. Völkerrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen. Eine im Normalvollzug (fortan: NV) der JVA Pöschwies vollzogene Verwahrung verstosse nicht per se gegen verfassungs- oder konventionsrechtliche Vorgaben. Den psychischen Problemen des Beschwerdeführers könne im NV gleich wie in der Abteilung E begegnet werden. Es könne eine relative psychische Stabilisierung angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer seit dem 10. Oktober 2024 die wöchentlichen psychiatrischen Konsultationen nicht mehr beanspruche. Die Erhöhung der Dosierung seiner Medikation im NV sei seiner Suchtproblematik geschuldet und habe dem von ihm geäusserten Wunsch entsprochen. Die Behauptung, im NV sechs Kilogramm abgenommen zu haben, stehe im Widerspruch zu den Akten. Dem Beschwerdeführer sei es auch aus dem NV möglich, seine Kontakte weiterhin bzw. wieder zu pflegen und zu intensivieren. Insofern bedeute die Unterbringung im NV keine unzulässige Einschränkung im Verwahrungsvollzug.

4.  

4.1 Die Erwägungen der Vorinstanz, welche die Verwahrung vom ursprünglichen Zweck der Verurteilung getragen und den Kausalzusammenhang im Sinn von Art. 5 Ziff. 1 lit. a und e EMRK als gegeben erachtete, sind nicht zu beanstanden. Mangels Streitgegenstands ist auch nicht weiter auf die Vereinbarkeit des Freiheitsentzugs des Beschwerdeführers in Form des Vollzugs der Verwahrung mit der EMRK einzugehen. Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz mitsamt dem Verweis auf das den Beschwerdeführer betreffende bundesgerichtliche Urteil verwiesen werden (vgl. § 28 Abs. 1 VRG; BGr, 28. Oktober 2021, 6B_1076/2021). Darin wird nebst der Darlegung des Unterschieds zwischen der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung und der Umwandlung einer Massnahme aufgezeigt, dass bei der Umwandlung einer stationären therapeutischen Massnahme in eine Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 StGB in der Regel ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dem ursprünglichen Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen Massnahme und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug – der Verwahrung – besteht, wie ihn der EGMR fordert (vgl. EGMR, 9. Januar 2018, Kadusic gegen die Schweiz, Nr. 43977/13).

4.2 Das Verwaltungsgericht ist – wie eingangs erwähnt (vgl. oben E. 2.1) – an die gesetzliche Grundlage im Bundesrecht, wonach die Unterbringung von Verwahrten in geschlossenen Strafanstalten explizit erlaubt ist, gebunden (Art. 64 Abs. 4 StGB; vgl. VGr, 13. September 2025, VB.2015.00781, E. 3.5). Somit ist auf die grundsätzliche Frage des Verwahrungsvollzugs des Beschwerdeführers in der JVA Pöschwies nicht weiter einzugehen. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer bestimmten Abteilung, namentlich im NV, innerhalb der JVA Pöschwies.

4.3 Der Beschwerdeführer erachtet seine Unterbringung im NV der JVA Pöschwies und damit gemeinsam mit Strafgefangenen als mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Abstandsgebot, nicht vereinbar und es gibt aus seiner Sicht keinen Grund, insbesondere in Nachachtung seiner psychischen Verfassung (Krankheit), ihn nicht auf der Abteilung E zu belassen. Weder die EMRK noch die Rechtsprechung des EGMR noch die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze von 2006 statuieren jedoch ein generelles Abstandsgebot für alle Vertragsstaaten. Der EGMR stellte zwar mit Entscheid vom 17. Dezember 2009 – allerdings im Zusammenhang mit der rückwirkenden Verlängerung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung nach deutschem Strafrecht (§ 67d Abs. 3 S. 1 D-StGB) – fest, die Sicherungsverwahrung sei eine Strafe, die durch die nachträgliche Verlängerung der gesetzlichen Höchstfrist (in casu zehn Jahre) auf unbestimmte Zeit verlängert worden sei, was einen Konventionsverstoss darstelle. Das deutsche Bundesverfassungsgericht prägte darauf im Urteil vom 4. Mai 2011 den Begriff der Verletzung des "Abstandsgebotes" zwischen Sicherungsverwahrung und Strafhaft, wobei der Begriff der Strafe die Massregeln der Besserung und Sicherung nicht umfasse (Stefan Sinner in: Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, Kommentar EMRK, 2. A., München 2015, Art. 7 Rz. 22 ff.). Es entstehen daraus jedoch keine allgemeingültigen und justiziablen Vorgaben hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs in der Schweiz (zum Charakter der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze als soft law vgl. BGE 140 I 125 E. 3.2; BGr, 8. Februar 2024, 7B_755/2023, E. 2.2.4) und es besteht auch keine Grundlage, dass Personen im Verwahrungs- von solchen im Strafvollzug (örtlich oder räumlich) zu trennen sind (vgl. Jörg Künzli/Anja Eugster/Maria Schultheiss, Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte [SKMR], Haftbedingungen in der Verwahrung, Menschenrechtliche Standards und die Situation in der Schweiz, Bern 2016, S. 62 f.).

Die Kritik des Beschwerdeführers am Verwahrungsvollzug in der Schweiz wird jedoch auch in der Literatur diskutiert. Aus dem präventiven Charakter der Verwahrung folgt, dass die Einschränkungen nicht weiter gehen, als dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist (vgl. Benjamin F. Brägger/Tanja Zangger, Freiheitsentzug in der Schweiz, Bern 2020, Rz. 307, 364 ff.). Der Diskussion ist die Forderung nach dem von Strafgefangenen getrennten Vollzug der Verwahrung zu entnehmen (vgl. eingehend hierzu: VGr, 13. September 2016, VB.2015.00781, E. 3.3; VGr, 11. Januar 2021, VB.2020.00417, E. 1.3.2; jeweils mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich bereits mehrmals mit der Frage der geeigneten Einrichtung für den Verwahrungsvollzug in der Schweiz auseinandergesetzt (vgl. BGr, 30. März 2022, 6B_264/2021, E. 2.5.3 mit Hinweisen; vgl. auch jüngst BGr, 27. Juni 2025, 7B_1292/2024, E. 2.1, wobei das Bundesgericht jedoch keine Prüfung in der Sache vornahm und aufgrund von Begründungsmängeln auf die Beschwerde nicht eintrat) und hält fest, dass Verwahrte regelmässig mit Strafgefangenen in geschlossenen Anstalten untergebracht werden (BGr, 10. Februar 2022, 6B_1107/2021, E. 4.5.2). Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz damit nicht verkannt, dass sich die Minimalgarantien der EMRK nicht daran messen lassen dürften, ob diese im innerstaatlichen Recht zu finden seien oder nicht. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer keine Konventions- bzw. Völkerrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids aufgezeigt habe, ist nicht zu beanstanden.

4.4 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, ein Sonderopfer zu erbringen, da ihm die Freiheit über die festgelegte Strafdauer hinaus entzogen werde, und er deshalb angemessen unterzubringen sei, worunter kein Vollzug zusammen mit Strafgefangenen und schon gar kein Vollzug im NV zu verstehen sei, kann er nach obigen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdegegner betont zudem, dass die Abteilung E keine Sonderabteilung für eine spezifische Vollzugsform darstelle und der Beschwerdeführer derzeit auch die Aufnahmekriterien nicht erfülle (hierzu unten E. 4.5). Entgegen dem Beschwerdeführer liegen somit nachvollziehbare Gründe vor, weshalb er nicht in der Abteilung E untergebracht ist. Damit ist der Beschwerdegegner auch nicht in Willkür verfallen und die beschwerdeführerischen Vorbringen, es handle sich um eine reine Machtdemonstration des Beschwerdegegners, erweisen sich als haltlos.

4.5 Der Beschwerdeführer wurde im August 2024 in den NV versetzt, weil er die Voraussetzungen für die Unterbringung in der Abteilung E schon länger nicht erfüllt habe und der Platz für einen anderen Insassen gebraucht worden sei. Die Abteilung E ist für Inhaftierte bestimmt, die bedingt durch ihr Alter, ihre Suchtprobleme, somatische Erkrankungen oder allgemein schwierige Lebensumstände einen gewissen Schutz und eine intensivere Betreuung benötigen (vgl. https://www.zh.ch/de/direktion-der-justiz-und-des-innern/justizvollzug-wiedereingliederung/justizvollzugsanstalt-poeschwies.html#-1067983464, besucht am 13. August 2025). Die Verwahrung allein genügt nicht, dass ein Gefangener auf die Abteilung E verlegt wird. Der Beschwerdeführer erfüllt weder aufgrund seines Alters (geboren 1978) noch aufgrund seines psychischen und physischen Gesundheitszustands (hierzu unten E. 4.6) die Aufnahmekriterien der Abteilung E. Er widerspricht auch nicht, dass ihm mehrmals mitgeteilt worden sei, dass sein Aufenthalt in der Abteilung E aus diesem Grund nur von beschränkter Dauer sei (vgl. oben Sachverhalt I. C.). Daraus, dass seine damalige Unterbringung in der Abteilung E gemäss dem Beschwerdegegner dem Vorhandensein eines freien Platzes in der Abteilung E entsprang, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdegegner anerkennt, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Abteilung E subjektiv wohler gefühlt habe, zumal diese Abteilung bekanntermassen als ruhiger wahrgenommen werde, wiederholt jedoch auch in der Beschwerdeantwort, dass der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt die Aufnahmekriterien schlicht nicht erfülle. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Aufenthalt in der Abteilung E keine räumliche Trennung von Strafgefangenen mit sich bringt.

4.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit der Verlegung in den NV werde ihm die doppelte Dosis – von 10 mg auf 20 mg erhöht – des Medikaments … verabreicht. Dies sei entgegen dem Beschwerdegegner nicht auf seine Suchtproblematik zurückzuführen, zumal er in der Abteilung E keine Motivation an den Tag gelegt habe, die Dosis zu erhöhen. Zudem zeige die Verabreichung des Antipsychotikums … und des Antidepressivums … deutlich, dass die psychische Belastung im NV für ihn immens sei. Die Dosis belege eine Verschlechterung seines Zustands, welche eine pharmakologische Intervention erforderlich gemacht habe. Einer Aktennotiz der JVA vom 3. April 2025 ist jedoch zu entnehmen, es sei von der Gruppe (NV) berichtet worden, dass der Beschwerdeführer die verschriebene Medikation jeweils nicht vollständig eingenommen habe, er würde jeweils nur das … abholen, jedoch weder das … noch das … einnehmen. Eine daraufhin erfolgte Kontrolle unter Zählung der Blister habe ergeben, dass der Beschwerdeführer diese beiden Medikamente mutmasslich nie eingenommen habe. Einer weiteren Aktennotiz gleichen Datums ist die Sachverhaltsschilderung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Medikamentenabgabe der ihm verschriebenen Medikamente ausschliesslich das … einnehme. Den Rest der Medikamente lehne er permanent dankend ab. Dies spricht gegen die vom Beschwerdeführer behauptete erhebliche Verschlechterung seines psychischen Zustands, welche er mit der Verschreibung der Medikamente begründet. Da sein psychischer Zustand offenbar zulässt, dass er von einer Einnahme der verschriebenen Medikation absieht, kann der Beschwerdeführer daraus bzw. aus der Verschreibung der Medikamente nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt im NV die Notwendigkeit zur Einnahme von Medikamenten erhöhte. Der Patientenakte des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass bereits nach dem Eintritt des Beschwerdeführers in die JVA versucht worden sei, eine Reduktion der Dosierung des Medikaments … anzustreben, der Beschwerdeführer jedoch nicht habe überzeugt werden können und daran festgehalten habe, periodisch noch mehr … zu benötigen. Seit dem 10. Oktober 2024 habe der Beschwerdeführer keinen psychiatrischen Gesprächsbedarf mehr angemeldet. Einem letzten Versuch der Psychiaterin zur Gesprächsaufnahme habe der Beschwerdeführer entgegnet, keine Lust zu haben, mit ihr zu diskutieren. Aus dem Vollzugsbericht vom 29. Oktober 2024 geht sodann hervor, dass der Aufenthalt im NV für den Beschwerdeführer zwar belastende Momente enthalte, da ihm unter anderem der Lärm und das Geschrei in der Grossgruppe zusetze und er keinen Rückzugsort mehr habe wie auf der Abteilung E. Die Betreuung der Abteilung E vertrete jedoch mittlerweile die Meinung, dass eine Indikation für den Verbleib des Beschwerdeführers auf der Abteilung E nicht mehr gerechtfertigt sei, da sich seine psychische Verfassung stabilisiert habe. Die JVA Pöschwies macht geltend, wenn sich gemäss der Psychiaterin das depressive Zustandsbild des Beschwerdeführers seit seiner Versetzung in den NV lediglich "etwas verschlechtert" habe, was auch im NV behandelbar sei, sei darauf hinzuweisen, dass depressive Symptome, wie sie der Beschwerdeführer aufweise, im Kontext des Vollzugs als nicht unüblich anzusehen seien.

Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde schliesslich nicht mehr über den zunächst noch thematisierten angeblichen Gewichtsverlust und seine körperliche Verfassung. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sein Gesundheitszustand medizinische Interventionen erfordert hätte. Ein Gewichtsverlust lässt sich anhand des dokumentierten Körpergewichts des Beschwerdeführers (keine Gewichtsabnahme zwischen 2022 und 2024) nicht ausmachen.

4.7 Die JVA Pöschwies betont weiter, den Gefangenen im Straf- und Massnahmen- und den Gefangenen im Verwahrungsvollzug das identische Angebot zu bieten. Die somatische und psychiatrische Grundversorgung ist auf beiden Abteilungen gleichermassen gewährleistet. Schliesslich obliegt dem Beschwerdegegner bzw. der JVA eine Fürsorgepflicht, bei einer Gefährdung des Gesundheitszustands eines Insassen die notwendigen Massnahmen einzuleiten (vgl. § 128 Abs. 1 in Verbindung mit § 108 Abs. 1 JVV). Eine besondere Pflege und Betreuung verwahrter Personen lässt sich jedoch aus Art. 64 Abs. 4 StGB nicht ableiten. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass auch diesbezüglich keine menschenrechtswidrigen Vollzugsbedingungen im NV auszumachen seien.

4.8 Der Beschwerdeführer betont, als Sexualstraftäter Repressalien fürchten zu müssen und dass sich der Alltag im Strafvollzug für ihn deshalb sehr schwierig gestalte. Ob dies, wie er geltend macht, gerichtsnotorisch ist und inwiefern dies bezüglich der Unterbringung in einer bestimmten Abteilung zugunsten des Beschwerdeführers auszulegen wäre, kann vorliegend offenbleiben. Konkrete Vorkommnisse bzw. sich für den Beschwerdeführer nachteilig auswirkende Vorfälle werden nicht geltend gemacht. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdegegner darauf hinwies, dass in der letzten Beurteilungsphase von 1. Januar bis 30. Juni 2024 sich Meldungen von diversen Mitgefangenen gehäuft hätten, wonach sie vom Beschwerdeführer "gehänselt", schikaniert oder eingeschüchtert worden seien, was zu einer spürbar angespannten Atmosphäre in der Abteilung E geführt habe. Obschon die Meldungen nicht hätten verifiziert werden können, schienen sie, zumal unabhängig voneinander eingegangen, glaubhaft und der Beschwerdeführer sei gemäss dem Betreuungspersonal der Abteilung E als Persönlichkeit wahrgenommen worden, die sich gegen andere Mitinsassen behaupten und ihre Interessen durchsetzen könne. Sein Verhalten habe dennoch eine gewisse Unruhe in die Abteilung E gebracht. In der Stellungnahme der JVA vom 15. April 2025 wird festgehalten, dass dem Personal des NV bis heute keine unangebrachten Verhaltensweisen von Mitinsassen gegenüber dem Beschwerdeführer rapportiert worden seien oder gar körperliche Übergriffe auf diesen bekannt seien. Entgegen dem Beschwerdeführer schreite das Personal sofort ein, wenn etwa Übergriffe (inklusive Spucken) oder auch nur hitziges Wortgefecht beobachtet würden. Es seien jedoch keinerlei solche Vorfälle bekannt und es seien auch keine gemeldet worden.

4.9 Worin konkret im Haftalltag im NV die Einschränkungen für den Beschwerdeführer bestehen, hat er in seiner Beschwerde nicht substanziiert geltend gemacht. Die Unterschiede der beiden Abteilungen NV und Abteilung E sind in den Tagesabläufen betreffend Zellenauf- und -einschluss, Arbeits- und Ruhezeiten sowie Freizeit- und Sportaktivitäten, wie vom Beschwerdegegner zu Recht vorgebracht, gering. Der Beschwerdeführer wies im Rekursverfahren zwar darauf hin, dass die Abteilung E beispielsweise beim Hoffreigang weniger Einschränkungen als im NV aufweise. Der Beschwerdeführer legte jedoch nicht substanziiert dar, welche Einschränkungen er im konkreten Vollzugsalltag erfahren habe bzw. welche Beschäftigungsmöglichkeiten oder Aktivitäten ihm verwehrt worden wären. Dass ihm eine ärztliche Behandlung oder ein psychologisches oder psychiatrisches Behandlungsangebot vorenthalten oder nicht gewährt worden wäre, macht der Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend. Dass der Beschwerdeführer seine sozialen Kontakte seit seiner Unterbringung im NV reduziert oder gar eingestellt hat, da ihm einfach die Kraft dazu fehle, ist nicht auf mangelnde Möglichkeiten zur Kontaktpflege im NV zurückzuführen.

Zudem bringt die Verlegung auf eine andere Abteilung in der Regel keine massgeblichen (weiteren) Grundrechtseinschränkungen mit sich, sondern ergibt sich aus dem Zweck des Anstaltsverhältnisses und dient der sachgerechten Organisation der Anstalt (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00510, E. 4.6.1). Insofern erschien auch die Verlegung eines Gefangenen durch die Anstaltsleitung der JVA Pöschwies in eine Sicherheitsabteilung, in welcher der Tagesablauf ähnlich wie im NV gestaltet ist und in welcher ein Gruppenleben stattfindet, unproblematisch (vgl. VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00872, E. 2.1).

4.10 Der weiteren Kritik des Beschwerdeführers, der Verwahrungsvollzug im NV sei nicht freiheitsorientiert auf eine Resozialisation ausgerichtet, ist sein mangelndes Interesse – selbst wenn er sich nicht mehr so dagegen sträube wie früher – an einem potenziellen Therapieeinstieg entgegenzuhalten. War im Vollzugsbericht vom 29. Oktober 2024 noch die Rede davon, dass der Beschwerdeführer eine generelle Bereitschaft und Motivation gegenüber einem potenziellen Therapieeinstieg signalisiert habe, habe er nunmehr – wie oben erwähnt (vgl. E. 4.6) – im April 2025 das Angebot der Psychiaterin abgelehnt. Mit Hinweis darauf, dass die stationäre therapeutische Massnahme des Beschwerdeführers wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden musste, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Durchführung von Resozialisierungsmassnahmen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten Hand bieten muss. Dem oben genannten Vollzugsbericht ist zu entnehmen, dass das Thema zu einem späteren Zeitpunkt wieder in den Fokus zu nehmen sei. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass seine Vollzugsplanung nicht genügend individuell ausgestaltet sei (vgl. BGr, 22. Mai 2023, 6B_1291/2022, E. 2.3).

4.11 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die JVA Pöschwies aktuell bestrebt ist, Weiterentwicklungen bezüglich der Planung einer separaten Abteilung für den Langzeitvollzug, womit verwahrten Personen gewisse Erleichterungen ermöglicht würden bzw. eine ganze separate Abteilung nur für Verwahrte eingerichtet werden soll, voranzutreiben. Dass damit die (teilweise) Umsetzung von Forderungen bezüglich des Verwahrungsvollzugs angestossen wurde, lässt den bisherigen und aktuellen Verwahrungsvollzug im NV nach dem Ausgeführten nicht rechtswidrig erscheinen.

4.12 Im Ergebnis ist somit der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2  

5.2.1 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

5.2.2 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

5.2.3 Die Mittellosigkeit des sich im Verwahrungsvollzug befindenden Beschwerdeführers ist mangels Einkommens und verfügbaren Vermögens als erstellt zu erachten. Die Begehren des Beschwerdeführers sind nicht offensichtlich aussichtslos. Dem Verfahren ist eine gewisse Komplexität in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht abzusprechen, wobei der Beschwerdeführer nicht in der Lage scheint, sich hierzu selbst zu vertreten. Dem Beschwerdeführer sind deshalb die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

5.2.4 Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen.

5.2.5 Rechtsanwalt B macht in seiner auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 28. August 2025 für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von total 7,5 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Da vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb vom Regelansatz von Fr. 220.- abzuweichen wäre, beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 1'650.- (zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Barauslagen umfassen unter anderem Fotokopien (57 Stück à Fr. 1.-), welche im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren im Kanton Zürich praxisgemäss mit Fr. -.50 entschädigt werden (VGr, 8. Oktober 2020, VB.2020.00158, E. 3.4.3; VGr, 18. April 2018, VB.2016.00642, E. 2.3). Die Barauslagen sind somit bezüglich der Fotokopien hälftig zu kürzen und mit insgesamt Fr. 53.45 (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Dies ergibt einen Aufwand von total Fr. 1'703.45 bzw. Fr. 1'841.45 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer Fr. 138.00). Rechtsanwalt B ist demzufolge mit Fr. 1'841.45 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

5.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'195.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6.    Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand und die Auslagen im Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'841.45 (inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Vollzugsakten; b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);

       d)    die Gerichtskasse.

VB.2025.00183 — Zürich Verwaltungsgericht 11.09.2025 VB.2025.00183 — Swissrulings