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Zürich Verwaltungsgericht 10.07.2025 VB.2025.00161

10 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,130 mots·~11 min·7

Résumé

Modulprüfung Römisches Privatrecht | Entgegen der Beschwerdegegnerin und dem prüfungsverantwortlichen Dozenten war die korrekte Erfassung des Sachverhalts zum Prüfungsteil 1 der betrachteten Prüfung im Modul Römisches Privatrecht nicht "problemlos möglich" und konnte bzw. kann jener in guten Treuen auch so wie vom Beschwerdeführer verstanden gelesen werden (E. 3.3). Der unklare Sachverhalt darf dem Beschwerdeführer deshalb nicht zum Nachteil gereichen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er sich während der Prüfung nicht bei der Prüfungsaufsicht nach der von den Prüfungsverantwortlichen angenommenen Lesart des Sachverhalts erkundigte bzw. dessen unklare Formulierung rügte (E. 3.4). Rückweisung zur Neubewertung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00161   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Modulprüfung Römisches Privatrecht

Entgegen der Beschwerdegegnerin und dem prüfungsverantwortlichen Dozenten war die korrekte Erfassung des Sachverhalts zum Prüfungsteil 1 der betrachteten Prüfung im Modul Römisches Privatrecht nicht "problemlos möglich" und konnte bzw. kann jener in guten Treuen auch so wie vom Beschwerdeführer verstanden gelesen werden (E. 3.3). Der unklare Sachverhalt darf dem Beschwerdeführer deshalb nicht zum Nachteil gereichen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er sich während der Prüfung nicht bei der Prüfungsaufsicht nach der von den Prüfungsverantwortlichen angenommenen Lesart des Sachverhalts erkundigte bzw. dessen unklare Formulierung rügte (E. 3.4). Rückweisung zur Neubewertung.

  Stichworte: NEUBEWERTUNG NOTE PRÜFUNGSBEWERTUNG TREU UND GLAUBEN UNKLARER SACHVERHALT

Rechtsnormen: § 46 Abs. 4 UniversitätsG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00161

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Modulprüfung Römisches Privatrecht,

hat sich ergeben:

I.  

A, Studierender des Studiengangs Bachelor of Law an der Universität Zürich (UZH), absolvierte am 3. Januar 2024 die Prüfung im Modul Römisches Privatrecht. Mit Leistungsausweis vom 23. Februar 2024 wurde ihm mitgeteilt, dass er in der Prüfung die Note 3,5 erzielt und das Modul damit nicht bestanden habe.

Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Vorstand der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der UZH mit Beschluss vom 13. Mai 2024 ab.

II.  

Am 12. Juni 2024 erhob A Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. Januar 2025 abwies (Dispositiv-Ziff. I), ersterem die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 617.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. III) und ihm in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung verweigerte.

III.  

A führte am 5. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 30. Januar 2025 und der Entscheid der UZH vom 13. Mai 2024 aufzuheben und sei ihm im Modul Römisches Privatrecht mindestens die Note 4,0 zu erteilen sowie ein entsprechend korrigierter Leistungsausweis zuzustellen, eventualiter sei ihm für das nichtbestandene Modul Römisches Privatrecht kein Fehlversuch anzurechnen und er für berechtigt zu erklären, das Modul zu wiederholen.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 10. März 2025 die Abweisung des Rechtsmittels und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die UZH erklärte am 25. März 2025 Verzicht auf Beschwerdebeantwortung und verwies zur Begründung auf die bisherigen Ausführungen sowie eine ihrer Eingabe beiliegende Stellungnahme des prüfungsverantwortlichen Dozenten vom 20. März 2025. Hierzu äusserte sich A am 3. April 2025.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (siehe namentlich zum Erfordernis des schutzwürdigen Interesses bei Rechtsmitteln gegen Prüfungen, die wiederholt werden können, VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00633, E. 2.4 mit Hinweisen).

2.  

2.1 Gemäss § 46 Abs. 4 UniG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der alten Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [in Kraft bis 31. Juli 2024] respektive § 8 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 25. März 2024 [LS 415.111.7]).

2.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00458, E. 2.2 – 25. April 2024, VB.2023.00743, E. 2.2 – 25. Mai 2023, VB.2022.00737, E. 2.2; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 88 f.).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Grundsachverhalt des ersten Falls, den die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen der Modulprüfung Römisches Privatrecht im Herbstsemester 2023 (Prüfungstermin: 3. Januar 2024) zur Beurteilung vorgelegt erhalten hätten, sei sprachlich unklar bzw. missverständlich formuliert gewesen und seine Prüfungsleistung unter Berücksichtigung dieser Tatsache neu zu bewerten. Hierbei seien ihm für den Fall Nr. 1 mindestens 38 von 82 Punkten zu erteilen und sei seine Note entsprechend von 3,5 auf mindestens 4,0 anzuheben.

3.2 Die Prüfung im Modul Römisches Privatrecht vom 3. Januar 2024 setzte sich aus drei Teilen zusammen bzw. bestand aus drei konstruierten Sachverhalten, zu denen jeweils verschiedene juristische Fragen beantwortet werden mussten (sogenannte Falllösungen). Der erste Prüfungsteil lautete wie folgt:

"Fall 1: Isis Statue

Während eines Winters in Alexandria sieht Marcus eine prächtige goldene Isis-Statue zum Verkauf, die er auch Wochen später zurück in Rom nicht aus dem Kopf bekommt. Nach einer Nacht, in der er der Göttin im Traum begegnet, schickt er einen Brief nach Alexandria mit einem Kaufangebot. Die Zusage des Händlers Albus trifft bald ein. Dass sein Brief auf den 6. März, den Festtag der Göttin datiert ist, wertet Marcus als weiteres Zeichen der Vorsehung. In seiner Antwort bittet Marcus darum, die Statue am 31. März in seinem Haus in Alexandria abzuliefern: Ein Nachbar von ihm wird dort sein, um das Haus zu öffnen.

So wird es gemacht, obwohl Marcus selbst die Statue erst am 1. September sehen wird, wenn er wieder in Alexandria eintrifft. Leider hat er einige Tage zuvor erfahren, dass die Statue nicht dem Verkäufer gehörte, sondern, ohne dass dieser es wusste, einem Verwandten von ihm, Calvus. Monate vergehen, ohne dass Calvus etwas von sich hören lässt, und am 1. März des folgenden Jahres leiht Marcus die Statue an Plutarch, einen Priester der Isis, für das kommende Fest. Genau am 1. April erscheint Calvus mit der Absicht, die Statue einzufordern.

Aufgaben:

1.         Wann erwirbt Marcus Besitz an der Statue? Welche Art von Besitz erwirbt er?

2.         Marcus fragt sich, ob er mit dem Besitzerwerb auch irgendeine Art von Eigentum           erlangt hat.

3.         Als Plutarch die Statue ausleiht, wird er dann zum Besitzer? Was geschieht mit dem       Besitz, den Marcus innehatte? Begründen Sie Ihre Antworten.

4.         Marcus fragt sich, ob es absehbar ist, dass Calvus mit der Eigentumsklage vor Gericht obsiegen wird und ob es dabei eine Rolle spielt, dass er letztendlich herausgefunden hat, dass die Statue Calvus gehört oder dass er sie an Plutarch ausgeliehen hat."

Gemäss Prüfungsbeschrieb und Musterlösung wurde der vorstehende Prüfungsteil 1 mit 35 % gewichtet und konnten damit maximal 82 Punkte erzielt werden. Für eine genügende Gesamtnote in der Modulprüfung waren insgesamt 68 Punkte erforderlich. Der Beschwerdeführer, dem für eine genügende Note noch 8 Punkte fehlten, erhielt für den Prüfungsteil 1 insgesamt 15 Punkte. Die geringe Punktzahl ist nach seinem Dafürhalten massgeblich darauf zurückzuführen, dass er in guten Treuen davon ausging, dass sich die Formulierung "einige Tage zuvor" auf den "31. März" beziehe, Marcus mithin schon am 31. März – dem Zeitpunkt der Perfektion des Kaufes – gewusst habe, dass die Statue nicht dem Verkäufer gehörte, und nicht erst – wie in der Musterlösung vorgesehen – einige Tage vor dem 1. September. Dem halten die Beschwerdegegnerin und der prüfungsverantwortliche Dozent entgegen, dass die Prüfung so erstellt worden sei, dass es mit einer sauberen juristischen Analyse problemlos möglich gewesen sei, den Sachverhalt korrekt zu erfassen und zu verstehen, zumal "mit der klaren Trennung durch einen neuen Abschnitt nach dem Satz 'Der Nachbar von ihm wird dort sein, um das Haus zu öffnen.' sowie der Anmerkung im neuen Abschnitt 'So wird es gemacht [...]' klar beschrieben ist, dass die Handlung des 31. März abgeschlossen wurde". Es sei mit anderen Worten nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Sachverhalt nicht korrekt erfasst habe, und seine Ausführungen, die infolge des falschen Verständnisses des Sachverhalts getätigt worden seien, könnten bei der Prüfungskorrektur nicht berücksichtigt werden. Der Sachverhalt zu Fall Nr. 1 habe auch weder anlässlich der Prüfung noch im Nachgang dazu zu Fragen von anderen Prüfungsteilnehmenden geführt, obschon während der Prüfung jederzeit hätten Fragen gestellt werden können.

3.3 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin und des prüfungsverantwortlichen Dozenten kann nicht gefolgt werden. Vielmehr erscheint die vom Beschwerdeführer im Prüfungszeitpunkt angenommene Lesart des Sachverhalts ebenfalls als vertretbar.

Die strittige Formulierung "Leider hat er einige Tage zuvor erfahren, dass die Statue nicht dem Verkäufer gehörte [...]" enthält keine präzise Zeitangabe. Sie ist daher in Zusammenschau mit der bzw. den vorstehenden Textpassage(n) zu lesen, wobei die wiederholten Sprünge zwischen den Zeitformen bzw. den Zeiten in dem kurzen Sachverhalt die zeitliche Einordnung unnötig kompliziert machen. Daran ändert auch der eingefügte Absatz nichts, im Gegenteil, nimmt der erste Satz des neuen (zweiten) Absatzes doch zu Beginn Bezug auf die im Absatz zuvor – mittels Verwendung des Futurs – geschilderte Sachübergabe, die am 31. März stattfand ("So wird es gemacht, [...]"). Auf den betreffenden Hauptsatz im Präsens folgt ein Nebensatz im Futur ("[...] obwohl Marcus selbst die Statue erst am 1. September sehen wird, wenn er wieder in Alexandria eintrifft"). Die Abfolge dreier Verben in einem Satzgefüge, von denen eines im Präsens steht und eine Handlung bzw. ein Ereignis in der Vergangenheit beschreibt, eines im Futur steht und ein Ereignis in der Zukunft beschreibt sowie eines wiederum im Präsens steht, aber ebenfalls ein Ereignis in der Zukunft beschreibt, erschwert die zeitliche Einordnung erheblich. Dies hat umso mehr zu gelten, als der streitgegenständliche Satz betreffend den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der fehlenden Berechtigung des Verkäufers im Perfekt gebildet wurde.

Entgegen der Beschwerdegegnerin und dem prüfungsverantwortlichen Dozenten war die korrekte Erfassung des Sachverhalts zum Prüfungsteil 1 der Prüfung im Modul Römisches Privatrecht vom 3. Januar 2024 demnach nicht "problemlos möglich" und konnte bzw. kann jener in guten Treuen auch so wie vom Beschwerdeführer verstanden gelesen werden, nämlich derart, dass Marcus bereits vor dem 31. März Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Statue nicht dem Verkäufer gehörte. Grammatikalisch gesehen steht einer solchen Lesart jedenfalls nichts entgegen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die vonseiten der Beschwerdegegnerin erwähnte "saubere juristische Analyse" auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts folgt, das heisst, der Sachverhalt muss erst verstanden bzw. geklärt sein, bevor er einer systematischen Untersuchung unter Anwendung rechtlicher Prinzipien und Methoden unterzogen werden kann.

3.4 Damit ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass der Prüfungssachverhalt unklar formuliert war, und darf ihm dies nicht zum Nachteil gereichen.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer sich während der Prüfung nicht bei der Prüfungsaufsicht nach der von den Prüfungsverantwortlichen angenommenen Lesart des Sachverhalts erkundigte bzw. dessen unklare Formulierung rügte. Er ging – zutreffenderweise – davon aus, dass er seinen Antworten den richtigen Sachverhalt oder zumindest eine richtige Sachverhaltsvariante zugrunde legte. Dass der prüfungsverantwortliche Dozent nur die andere mögliche Variante als zutreffend erachtete und bewertete, wurde ihm erst nach Einsicht in die Musterlösung zur Prüfung bewusst. Die Ausgangslage lässt sich demnach – entgegen der Vorinstanz – nicht mit derjenigen vergleichen, die sich einer Person bietet, die während einer Prüfung auf Fehler im Prüfungsablauf aufmerksam wird oder unter gesundheitlichen Problemen leidet, dies aber erst nach Erhalt einer ungenügenden Note geltend macht. Ein treuwidriges Verhalten des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.

3.5 Angesichts der Höhe der dem Beschwerdeführer für eine genügende Note fehlenden sowie der im massgeblichen Prüfungsteil maximal erreichbaren Punktzahl ist davon auszugehen, dass der festgestellte Mangel in der Prüfungskorrektur das Prüfungsergebnis kausal zu beeinflussen vermochte. In welchem Umfang dies der Fall war, ist von der Beschwerdegegnerin zu beurteilen.

Die Beschwerdegegnerin ist gehalten, die vom Beschwerdeführer am 3. Januar 2024 abgelegte Prüfung im Modul Römisches Privatrecht erneut zu bewerten mit der Vorgabe, dass Marcus einige Tage vor dem 31. März von der fehlenden Berechtigung des Verkäufers erfuhr.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und IV des Rekursentscheids vom 30. Januar 2025 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2024 sind aufzuheben und die Sache ist im Sinn des vorstehend Ausgeführten zur Neubeurteilung bzw. -bewertung der Prüfung des Beschwerdeführers im Modul Römisches Privatrecht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (zur Zulässigkeit der sogenannten Sprungrückweisung vgl. Donatsch, § 64 N. 4).

5.  

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann. Da vorliegend die Angelegenheit direkt an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, gilt der Beschwerdeführer auch im Rekursverfahren als obsiegend. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids sind die Verfahrenskosten deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 67 ff.; Donatsch, § 64 N. 5). Diese ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung (inklusive Mehrwertsteuer) auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen für unzulässig. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. (BGE 147 I 73 E. 1.2.1, 136 I 229 E. 1). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen End­entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und IV des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen von 30. Januar 2025 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2024 werden aufgehoben, und die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen von 30. Januar 2025 werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

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