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Zürich Verwaltungsgericht 07.05.2025 VB.2025.00159

7 mai 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,096 mots·~15 min·8

Résumé

Wegweisung | Prüfung von Vollzugshindernissen und Fristenlauf im Wegweisungsverfahren sowie Verweigerung einer Wiedererwägung bei blosser Akzentuierung bereits bekannter chronischer Erkrankungen. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Prüfung von Vollzugshindernissen: Differenzierung zwischen der akzessorischen Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens und der gesonderten, von einem konkreten Bewilligungsverfahren entkoppelten Prüfung bei Erlass einer ordentlichen Wegweisungsverfügung, wo im kantonalen Verfahren verkürzte Rechtsmittelfristen gelten (E. 2). Wiedererwägung bzw. Anpassung einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung bei wesentlicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage: Die Beschwerdeführerin vermag keine entscheiderhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage darzulegen und bringt nichts vor, was nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Wegweisungsverfahren vorgebracht wurde oder bei gebotener Sorgfalt spätestens im damaligen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden müssen. Insbesondere rechtfertigt auch die erwartungsgemässe Verschlimmerung ihrer chronischen und bereits im ersten Rechtsgang bekannten Erkrankungen keine Neubeurteilung (E. 3). Hinweis auf verpasste Rechtsmittelfristen (E. 3.3). Berücksichtigung der physischen und kognitiven Einschränkungen bei der Planung und Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs (E. 4). Ausgangs- und aufwandsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels nachgewiesener Mittellosigkeit und offenkundiger Aussichtslosigkeit der Begehren (E. 5). Rechtsmittelbelehrung; keine Verkürzung der Rechtsmittelfristen im bundesgerichtlichen Verfahren (E. 6). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00159   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.05.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Wegweisung

Prüfung von Vollzugshindernissen und Fristenlauf im Wegweisungsverfahren sowie Verweigerung einer Wiedererwägung bei blosser Akzentuierung bereits bekannter chronischer Erkrankungen. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Prüfung von Vollzugshindernissen: Differenzierung zwischen der akzessorischen Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens und der gesonderten, von einem konkreten Bewilligungsverfahren entkoppelten Prüfung bei Erlass einer ordentlichen Wegweisungsverfügung, wo im kantonalen Verfahren verkürzte Rechtsmittelfristen gelten (E. 2). Wiedererwägung bzw. Anpassung einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung bei wesentlicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage: Die Beschwerdeführerin vermag keine entscheiderhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage darzulegen und bringt nichts vor, was nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Wegweisungsverfahren vorgebracht wurde oder bei gebotener Sorgfalt spätestens im damaligen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden müssen. Insbesondere rechtfertigt auch die erwartungsgemässe Verschlimmerung ihrer chronischen und bereits im ersten Rechtsgang bekannten Erkrankungen keine Neubeurteilung (E. 3). Hinweis auf verpasste Rechtsmittelfristen (E. 3.3). Berücksichtigung der physischen und kognitiven Einschränkungen bei der Planung und Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs (E. 4). Ausgangs- und aufwandsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels nachgewiesener Mittellosigkeit und offenkundiger Aussichtslosigkeit der Begehren (E. 5). Rechtsmittelbelehrung; keine Verkürzung der Rechtsmittelfristen im bundesgerichtlichen Verfahren (E. 6). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

  Stichworte: CHRONISCHE ERKRANKUNG DEMENZ RECHTSMISSBRAUCH RECHTSMITTELFRIST SRI LANKA VOLLZUGSHINDERNISSE WEGWEISUNGSVERFAHREN WEGWEISUNGSVOLLZUG WESENTLICHE ÄNDERUNG DER SACHLAGE WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH WOHLFEILES VERFAHREN

Rechtsnormen: Art. 64 Abs. I lit. a AIG Art. 64 Abs. I lit. b AIG Art. 64 Abs. I lit. c AIG Art. 64 Abs. III AIG Art. 83 AIG Art. 83 lit. c BGG § 4 Abs. III GebV VGr neu

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00159

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Wegweisung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die 1959 geborene sri-lankische Staatsangehörige A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste am 21. Juli 2022 in die Schweiz ein, wo sie nach Ablauf ihres 21-tägigen Visums widerrechtlich verblieb und deswegen von der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2022 zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gleichentags wies sie das Migrationsamt aus der Schweiz und dem Schengenraum weg, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 9. Dezember 2022. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verhängte am 15. Dezember 2022 zudem ein zweijähriges Einreiseverbot.

B. Mit Eingaben vom 22. Dezember 2022 bzw. 9. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Erstreckung ihrer bereits abgelaufenen Ausreisefrist und die Prüfung einer vorläufigen Aufnahme. Das Migrationsamt setzte der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2023 zwar eine neue Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2023 an, wies die Gesuche aber ansonsten ab.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel (Rekursentscheid Nr. 2023.0132 der Sicherheitsdirektion vom 6. Juni 2023, Beschwerdeentscheid VB.2023.00358 des Verwaltungsgerichts und Urteil 2C_670/2023 des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2023) blieben erfolglos.

C. Ein am 28. Dezember 2023 gestelltes Asylgesuch wies das Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2024 (D-4236/2024) zweit- und letztinstanzlich ab.

D. Am 9. Oktober 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin das Migrationsamt – unter Verweis auf ihren angeblich palliativen Gesundheitszustand und ihre fehlenden finanziellen und sozialen Ressourcen im Herkunftsland – erneut darum, dem SEM ihre vorläufige Aufnahme zu beantragten. Das Migrationsamt trat noch selbentags auf das Gesuch mangels wesentlicher Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht ein. Weiter hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin sich widerrechtlich in der Schweiz und im Schengenraum aufhalte, sie bei einem weiteren Verbleib im Land mit Zwangsmassnahmen zu rechnen habe und ein allfälliger Rekurs gegen den migrationsamtlichen Entscheid ihr mangels vorbestehenden Abwesenheitsrechts kein prozedurales Anwesenheitsrecht verschaffe.

II.  

Einen gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 9. Oktober 2024 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 30. Januar 2025 ab. Zugleich wurde auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

III.  

Mit Beschwerde vom 5. März 2025 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei die Streitsache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Eventualiter sei das Migrationsamt zu verpflichten, beim SEM um die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu ersuchen. In prozessualer Hinsicht wurde um Sistierung der Ausreisefrist und Gewährung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Zudem wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2025 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und ordnete an, dass alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Weiter hielt es fest, dass die kantonalen Behörden im Rahmen einer Bewilligungsprüfung zwar auch Vollzugshindernisse zu prüfen und hierbei gegebenenfalls auch die vorläufige Aufnahme beim SEM zu beantragen hätten, es jedoch nicht Aufgabe der kantonalen Instanzen sei, einen solchen Antrag losgelöst von einem kantonalen Bewilligungsverfahren zu prüfen. Aus der Beschwerdeschrift gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin um eine kantonale Bewilligung ersuche bzw. ersucht habe. Vielmehr mache sie lediglich Vollzugshindernisse geltend und ersuche sie (wiedererwägungsweise) um die Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM. Da das letztgenannte Gesuch aber ausserhalb eines kantonalen Bewilligungsverfahrens direkt beim SEM zu stellen und im dortigen Verfahren um die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts zu ersuchen sei, erscheine eine kantonale Zuständigkeit fraglich und hätte schon deshalb auf das Gesuch vom 9. Oktober 2024 nicht eingetreten werden sollen, ohne dass vorgängig wiedererwägungsweise eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage hätte geprüft werden müssen. Überdies sei aus dem Aktenstand nicht ersichtlich, dass eine Überprüfung der Wegweisungsverfügung nach Art. 64 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) im Raum stehe, zumal diesfalls die Rechtsmittelfrist ohnehin bereits verpasst sei. Im Lichte dieser Überlegungen setzte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist an, um sich zur erstinstanzlichen Eintretensfrage zu äussern. Sodann wurde auch den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt.

Mit Eingabe vom 8. April 2025 (Poststempel: 9. April 2025) liess die Beschwerdeführerin fristgerecht zur Eintretensfrage Stellung nehmen.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zur Stellungnahme vom 8. April 2025 vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vom 24. Mai 1958 [VRG]).

2.  

2.1 Ist der Vollzug einer Weg- oder Ausweisung nicht möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) oder zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG), verfügt das SEM gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG die vorläufige Aufnahme. Die kantonalen Behörden können die vorläufige Aufnahme beim SEM bei Bejahung entsprechender Vollzugshindernisse beantragen, jedoch nicht selbst verfügen (Art. 83 Abs. 6 AIG). Vollzugshindernisse im Sinn der Art. 83 Abs. 2−4 AIG können aber von jeder weggewiesenen Person gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige Instanz, welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche Vollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVGE 2010/42 E. 12).

2.2 Bei der Prüfung von Vollzugshindernissen durch die zuständigen kantonalen Behörden sind zwei Konstellationen auseinanderzuhalten:

-       Die akzessorische Prüfung derselben bei der Verweigerung einer kantonalen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nach Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG, wo die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen, zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört, die beim Entscheid über die Anwesenheitsbewilligung vorzunehmen ist. Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1; BGr, 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6).

-        Die gesonderte und von einem konkreten Bewilligungsverfahren entkoppelte Prüfung bei Erlass einer ordentlichen Wegweisungsverfügung, wenn die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer im Sinn von Art. 64 Abs. 1 lit. a bzw. b AIG eine erforderliche Bewilligung nicht (mehr) besitzen oder die Einreisevoraussetzungen nicht (mehr) erfüllen.

Während im erstgenannten Fall die normalen Rechtsmittelfristen gegen den negativen Bewilligungsentscheid gelten, ist in den letztgenannten Konstellationen eine Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung bereits innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen (Art. 64 Abs. 3 AIG). Die genannte Frist gilt sodann grundsätzlich auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und die Bestimmungen über den Fristenstillstand sind nicht anwendbar (VGr, 1. April 2020, VB.2019.00854, E. 1.3.1), wobei nach bundesgerichtlicher Praxis aber ein allfälliger guter Glauben in einen längeren Fristenlauf zu berücksichtigen ist (BGr, 3. Oktober 2017, 2D_9/2017, E. 3.2 f.; BGr, 19. April 2022, 2D_3/2022, E. 3.4).

2.3 Die Beschwerdeführerin reiste am 21. Juli 2022 in die Schweiz ein und hätte das Land nach Ablauf ihres Visums verlassen müssen. Um eine kantonale Bewilligung zur Regulierung ihres Aufenthaltes hatte sie nie ersucht. Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG wurde sie deshalb mit einer noch gleichentags eröffneten Verfügung am 2. Dezember 2022 aus der Schweiz sowie dem Schengenraum weggewiesen und hätte die entsprechende Verfügung gemäss Art. 64 Abs. 3 AIG innert fünf Arbeitstagen anfechten müssen. Daher hätten bereits ihre Eingaben vom 22. Dezember 2022 und 9. Januar 2023 eigentlich nur noch als Gesuch um Wiedererwägung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung entgegengenommen werden können und hätte auch im nachfolgenden kantonalen Rechtsmittelverfahren lediglich die verkürzte Frist von Art. 64 Abs. 3 AIG Anwendung finden müssen. Auch das Bundesgericht ging in seinem Entscheid vom 12. Dezember 2023 (2C_670/2023, E. 2; die Beschwerdeführerin betreffend) von einem reinen Wegweisungsentscheid aus. Wie es sich damit verhält, kann aber im vorliegenden Verfahren im Sinn nachfolgender Erwägungen offenbleiben.

3.  

3.1  

3.1.1 Die Wiedererwägung bzw. Anpassung einer Wegweisungsverfügung bei wesentlicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage ist grundsätzlich zulässig, wenngleich es sich dabei – anders als bei einer ausländerrechtlichen Bewilligung – nicht um die Anpassung einer eigentlichen Dauerverfügung handelt (vgl. auch BGr, 26. September 2022, 2C_703/2022). Die Neuprüfung hat dabei bei derjenigen ausländerrechtlichen Behörde zu geschehen, welche die anzupassende Wegweisungsverfügung erlassen und letztmals entsprechende Vollzugshindernisse zu prüfen hatte (BVGr, 14. Dezember 2023, D-5303/2023, E. 4.3).

3.1.2 Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Gesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

3.1.3 Generell sind Beweismittel, welche bereits im vorangegangenen Wegweisungsverfahren bei gebotener Sorgfalt hätten beschafft werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e). Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen ausländischen Personen vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3 und VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1).

3.2 Nach dargelegter Praxis war das Migrationsamt zur Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs vom 9. Oktober 2024 zuständig, ist auf das Gesuch aber mangels entscheiderheblicher Noven zu Recht nicht eingetreten.

3.2.1 Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Beilage neuer medizinischer Unterlagen geltend, unter chronischen Krankheiten und kognitiven Einschränkungen zu leiden, pflegebedürftig zu sein und in Sri Lanka nur eine ältere und selbst gesundheitlich angeschlagene Schwester zu haben, welche nicht in der Nähe ihres letzten Wohnortes lebe und weder für sie sorgen noch sie finanziell unterstützen könne. Sie selbst sei mittellos und ihre Tochter in der Schweiz könne sie kaum finanziell unterstützen.

3.2.2 Gemäss aktuellstem medizinischem Bericht ihrer derzeitigen Hausärztin vom 26. Januar 2025 leidet die Beschwerdeführerin an "deutlichen kognitiven Einschränkungen" und verschiedenen Begleiterkrankungen, namentlich Sarkopenie (altersbedingtem Muskelschwund), Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion), Bluthochdruck und schwerer Polyarthrose mit Gelenkdeformitäten mit ausgeprägtem Schmerzsyndrom und eingeschränkter Beweglichkeit. Diese überwiegend alterstypischen und teilweise medikamentös gut eingestellten Erkrankungen waren aber bereits bei der erstmaligen Überprüfung des Wegweisungsvollzugs allesamt im Wesentlichen schon bekannt: So wurden bereits in den Arztberichten des Spitals C vom 21. Juli 2022, 21. Dezember 2022, 11. April 2023 und 26. Juni 2023 sowie zwei weiteren Arztberichten vom 24. April 2023 und 18. August 2023 unter anderem eine manifeste Hypothyreose, Hypercholesterinämie, Hyperkalzämie, Nieren- und Leberzysten, Niereninsuffizienz und -entzündungen sowie ein Frailty Syndrom (Altersgebrechlichkeit) diagnostiziert. Kognitive Einschränkungen aufgrund der Hypothyreose finden zumindest im Bericht vom 11. April 2023 Erwähnung. Weiter liess die Beschwerdeführerin schon bei der letzten materiellen Überprüfung ihrer Wegweisung behaupten, umfassend behandlungs- und pflegebedürftig zu sein und in Sri Lanka nicht die erforderliche Behandlung zu bekommen bzw. finanzieren zu können (vgl. Rekursschrift vom 3. März 2023, Rz. 29 ff.; Stellungnahmen ihres Rechtsvertreters vom 27. April 2023, 30. Mai 2023; Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2023, Rz. 15 ff.). Zudem liess sie schon in der Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2023 (Rz. 20) auf eine beginnende Demenz hinweisen.

3.2.3 Zu ergänzen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 25. September 2024 (D-4236/2024, S. 7) das Vorliegen deutlicher kognitiver Einschränkungen und das Vorliegen eines "Frailty Syndroms" gestützt auf den in den Akten liegenden Hausarztbericht vom 13. Juni 2024 ausdrücklich anzweifelte. Der nunmehr neu nachgereichte Arztbericht derselben Hausärztin vom 26. Januar 2025 entspricht – bis auf die Neudatierung – wortwörtlich dem damaligen Bericht, womit die vom Bundesverwaltungsgericht geäusserten Bedenken zur Diagnosestellung nach wie vor Gültigkeit beanspruchen können und auch diesbezüglich kein Anlass besteht, von einer entscheiderheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen.

3.2.4 Die nachgereichten medizinischen Berichte konkretisieren und modifizieren damit nur bereits bestehende Diagnosen: Wie in der Beschwerdeschrift erwähnt wurde, handelt es sich bei den gesundheitlichen Gebrechen der Beschwerdeführerin um chronische Erkrankungen, also um Krankheiten, die sich typischerweise langsam und schleichend weiterentwickeln und nicht vollständig geheilt werden können. Gerade bei sukzessive fortschreitenden Krankheiten wie einer (hier zumindest behaupteten) Demenzerkrankung oder den hier vorliegenden alterstypischen Gebrechen ist nicht vorschnell von einer wesentlichen Veränderung des Sachverhalts auszugehen, nur weil sich die Krankheit erwartungsgemäss weiter verschlimmert hat: Würden in Rechtskraft erwachsene Wegweisungsentscheide mit der Begründung, eine Erkrankung habe sich nach Erhalt des negativen Entscheides akzentuiert, fortwährend infrage gestellt, wären dadurch die Rechtssicherheit und der ordentliche Gang der Justiz schwerwiegend beeinträchtigt. Überdies würden dadurch Fehlanreize gesetzt, rechtskräftige Wegweisungen einfach bis zur erwartbaren Verschlechterung des Krankheitsbildes zu ignorieren, um dann eine Neubeurteilung zu erzwingen. Deshalb darf nach einer Akzentuierung einer bereits im ersten Rechtsgang bekannten Erkrankung nach dem Erhalt des letztinstanzlichen Urteils nicht vorschnell auf eine rechtserhebliche Veränderung der Sachlage geschlossen werden, die eine Neubeurteilung rechtfertigen würde (vgl. VGr, 25. September 2024, VB.2024.00490, E. 7.3 [nicht rechtskräftig]; BVGr, 1. Mai 2018, D-925/2018, E. 6.4.3 [beide ebenfalls in Bezug auf eine fortschreitende Demenzerkrankung]; BVGE 2015/11 E. 7.3.2). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin aus der bereits bei der letzten Überprüfung von Vollzugshindernissen in den Grundzügen absehbaren Verschlechterung ihrer Gesundheit nun etwas zu ihren Gunsten ableiten können sollte.

3.2.5 Auch die finanziellen Verhältnisse sowie die Empfangssituation bzw. medizinische Versorgungslage in Sri Lanka und allfällige Unterstützungsmöglichkeiten durch hier und dort lebende Verwandte und Bekannte wurden schon im rechtskräftigen Wegweisungsverfahren ausführlich erörtert. Das Bundesverwaltungsgericht stellte überdies in seinem Entscheid vom 25. September 2025 (D-4236/2024, S. 9) fest, dass sich die Umstände seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2023 nicht verändert hätten. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, inwiefern die diesbezügliche Sachlage sich inzwischen massgeblich verschlechtert haben sollte. Ebenso wenig vermag sie darzulegen, warum sie ihre jetzigen Vorbringen nicht schon bei der letzten materiellen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht oder zumindest im anschliessenden Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht hätte vortragen können, sollten die im damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtsverletzend gewürdigt worden sein.

3.2.6 Weiter kann den SEM-Akten entgegen den Behauptungen in der Stellungnahme vom 8. April 2025 keineswegs entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mittellos und in Sri Lanka weitgehend auf sich allein gestellt wäre: Vielmehr verwies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 25. September 2025 (D-4236/2024, S. 9) ausdrücklich auf die rechtskräftige Beurteilung im vorangegangenen Wegweisungsverfahren und unterstellte der Beschwerdeführerin sogar, sich mit der Stellung ihres Asylgesuchs trotz unveränderter Sachlage rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Wie es sich damit verhält, kann indes ohnehin offenbleiben, nachdem die entsprechenden Vorbringen bereits im vorangegangenen Wegweisungsverfahren hätten vorgetragen werden müssen und mit vorliegendem Wiedererwägungsverfahren jedenfalls verspätet eingebracht wurden.

3.2.7 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden in ausländerrechtlichen Verfahren durch die Mitwirkungspflichten der betroffenen ausländischen Person gemäss Art. 90 AIG relativiert wird. Gerade bei einem Wiedererwägungsgesuch müssen die involvierten Behörden nicht von sich aus umfassende Untersuchungen anstellen, sondern ist es zunächst an der um Wiedererwägung ersuchenden ausländischen Person, das Vorliegen entscheiderheblicher neuer Tatsachen durch eine substanziierte und möglichst belegte Sachdarstellung zu plausibilisieren. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist deshalb eine Verletzung der Untersuchungsmaxime vorliegend nicht ersichtlich.

3.2.8 Aus all diesen Gründen ist keine entscheiderhebliche Veränderung der Sachoder Rechtslage ersichtlich und bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Wegweisungsverfahren vorgebracht wurde oder bei gebotener Sorgfalt spätestens im damaligen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden müssen. Das Migrationsamt ist damit auf das Gesuch vom 4. Oktober 2024 zu Recht nicht eingetreten und die vorinstanzliche Beurteilung ist damit vollumfänglich zu bestätigen. Da das Verfahren spruchreif erscheint, kann insbesondere auch von der als Hauptantrag formulierten Rückweisung abgesehen werden.

3.3 Ferner ist anzumerken, dass bei der Wiedererwägung eines Wegweisungsentscheids nach Art. 64 Abs. 1 lit. a oder b AIG ebenfalls die verkürzte Rechtsmittelfrist nach Art. 64 Abs. 3 AIG zum Zuge kommt, womit sowohl der vorinstanzliche Rekurs als auch die hier zu beurteilende Beschwerde zu spät eingereicht worden wären. Wie es sich damit verhält und inwieweit dies der Beschwerdeführerin trotz falscher Rechtsmittelbelehrungen und gegenteiliger Handhabung im ersten Wegweisungsverfahren entgegengehalten werden kann (vgl. dazu auch vorstehende E. 2 sowie VGr, 1. April 2020, VB.2019.00854, E. 1.3), kann jedoch bei vorliegendem Verfahrensausgang offenbleiben.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.

4.  

4.1 Die schweizerischen Behörden sind generell gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahme alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzug muss sorgfältig und dem Gesundheitszustand entsprechend geplant werden (ärztliche Begleitung auf dem Flug, Übergabe an bzw. Kontaktaufnahme mit dem Arzt in der Heimat, Einbezug der Familie in der Heimat oder in der Schweiz, Beizug einer psychologischen Fachperson bei Eröffnung des negativen Entscheids, Abgabe von Medikamenten usw.). Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig (objektiv) nicht möglich sein sollte, stellt sich die Frage einer Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der sich daraus ergebenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen (BGr, 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 5.5.2). Auch fortgeschrittene Demenzerkrankungen stehen hierbei einem Wegweisungsvollzug nicht zwingend entgegen (vgl. BVGr, 1. Mai 2018, D-925/2018, E. 4 ff., insbesondere E. 6.4.2 f.; VGr, 25. September 2024, VB.2024.00490, E. 9.1).

4.2 Die von der Beschwerdeführerin behauptete dauerhafte Reiseunfähigkeit ist nicht hinreichend belegt: Ihr ehemaliger Hausarzt bestätigte mit Stellungnahme vom 3. März 2023 lediglich eine vorübergehende, einmonatige Reiseunfähigkeit. Auch ihre aktuelle Hausärztin bestätigte mit Attest vom 14. Dezember 2023 lediglich eine (damals) aktuelle Reise- und Flugunfähigkeit und äusserte sich hierzu in den nachfolgenden (wortgleichen) Arztberichten vom 13. Juni 2024 und 26. Januar 2025 nicht mehr explizit, wenngleich sie auf die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin hinwies. Ansonsten ist eine massgebliche und dauerhafte Einschränkung der Reise- und Flugfähigkeit nach Art. 83 AIG aus dargelegten Gründen nicht hinreichend erstellt bzw. mangels wesentlicher Veränderung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren nicht erneut zu überprüfen. Jedoch wird im Rahmen des Wegweisungsvollzugs den (vornehmlich altersbedingten und alterstypischen) physischen und kognitiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin nach dargelegter Rechtslage Rechnung zu tragen sein und ist der Wegweisungsvollzug vom Migrationsamt entsprechend sorgfältig vorzubereiten (vgl. VGr, 25. September 2024, VB.2024.00490, E. 9.2).

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des auf die erstinstanzliche Eintretensfrage beschränkten Prozessgegenstands würde sich grundsätzlich eine etwas reduzierte Gerichtsgebühr rechtfertigen (vgl. § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]; VGr, 15. November 2023, VB.2023.00581, E. 6). Jedoch ist das vorliegende Verfahren weder in der Prozessleitung noch in der Entscheidbegründung unterdurchschnittlich aufwändig ausgefallen, weshalb sich letztlich keine Reduktion der in ausländerrechtlichen Verfahren gerichtsüblichen Gebühren rechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin ist überdies darauf hinzuweisen, dass die erneute Stellung von Wiedererwägungs- bzw. Anpassungsgesuchen ohne hinreichende Veranlassung zu einer Erhöhung der Gerichtskosten führen könnte, da der Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten entfällt (vgl. VGr, 25. September 2024, VB.2024.00490, E. 10; VGr, 15. Dezember 2023, VB.2023.00643, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

5.2 Da die Begehren der Beschwerdeführerin aus dargelegten Gründen im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG offensichtlich aussichtslos erscheinen, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) abzuweisen, ohne dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin weiter abzuklären ist. Wie das Verwaltungsgericht jedoch schon in Erw. 2.7 seines Entscheids vom 25. Oktober 2023 (VB.2023.00358) erörterte, hat die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen (und derjenigen ihrer Tochter) gemacht, weshalb auch ihre Mittellosigkeit nicht als erstellt gelten kann.

6.  

Nach Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung, weshalb vorliegender Entscheid lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG anfechtbar ist (BGr, 12. Dezember 2023, 2C_670/2023, E. 2 [die Beschwerdeführerin betreffend]; BGr, 21. August 2020, 2D_23/2020, E. 1.2 f.).

Die Rechtsmittelfrist ist dabei im bundesgerichtlichen Verfahren trotz der verfahrensgegenständlichen (wiedererwägungsweisen) Wegweisung nach Art. 64 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AIG nicht verkürzt (vgl. BGr, 3. Oktober 2017, 2D_9/2017, E. 3.2; BGr, 19 April 2022, 2D_3/2022, E. 3.4).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2025.00159 — Zürich Verwaltungsgericht 07.05.2025 VB.2025.00159 — Swissrulings