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Geschäftsnummer: VB.2025.00127 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.03.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Arbeitsmarktliche Zulassung (Verfahrenssistierung)
Bei der Abweisung des Sistierungsantrags des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz handelt es sich um einen (selbständig eröffneten) Zwischenentscheid, wogegen sich nur Beschwerde führen liesse, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Inwiefern hier ein solcher Nachteil drohte, legt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. So wird die hier strittige Frage, ob dem Beschwerdeführer bereits aufgrund der prozessualen Duldung eine Arbeitsbewilligung ausgestellt werden muss, im (ebenfalls hängigen) migrationsrechtlichen Verfahren nicht beantwortet, sodass kein Risiko widersprechender Urteile besteht. Auch wirkt sich die Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht auf das migrationsrechtliche Verfahren aus (zum Ganzen E. 1.2). Nichteintreten.
Stichworte: ANFECHTUNGSOBJEKT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL SISTIERUNG ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00127
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 9. März 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch Fürsprecher B,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsbewilligungen,
Beschwerdegegner,
betreffend arbeitsmarktliche Zulassung (Verfahrenssistierung),
hat sich ergeben:
I.
A, ein 2005 geborener Staatsangehöriger Kosovos, absolviert seit August 2023 eine Ausbildung.
Bereits mit Verfügung vom 25. Juli 2022 hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich den – vom Vater abgeleiteten – Aufenthaltstitel von A widerrufen und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Den dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmitteln wie auch einer Beschwerde ans Bundesgericht war kein Erfolg beschieden und A wurde verpflichtet, die Schweiz bis am 7. Oktober 2024 zu verlassen (vgl. VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00742; BGr, 18. Juni 2024, 2C_407/2023). Während laufender Ausreisefrist ersuchte A um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zwecks Beendigung der beruflichen Grundbildung. Auf dieses Gesuch trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 nicht ein, gegen welche Verfügung A ebenfalls den Rechtsmittelweg beschritt. Seit Dezember 2024 ist in diesem Zusammenhang ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht hängig und A prozedural geduldet.
Unter Hinweis auf das hängige Rechtsmittelverfahren und die (blosse) Duldung von A in der Schweiz trat das Amt für Wirtschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. November 2024 auf ein von dem Genannten erhobenes Gesuch um Zulassung zum Arbeitsmarkt nicht ein.
II.
Hiergegen rekurriere A am 9. Dezember 2024 bei der Volkswirtschaftsdirektion und ersuchte insbesondere um Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen migrationsrechtlichen Entscheids. Dieses Gesuch wies die Volkswirtschaftsdirektion mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 ab und hielt fest, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieser Verfügung mit dem Endentscheid befunden werde.
III.
Am 24. Februar 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 22. Januar 2025 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen bzw. das Rekursverfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid über sein Aufenthaltsrecht ergangen sei.
Das Amt für Wirtschaft beantragte am 3. März 2025 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf Beschwerdebeantwortung. Die Volkswirtschaftsdirektion erklärte am 10. März 2025 Verzicht auf Vernehmlassung.
A reichte am 22. Mai und am 18. Juli 2025 weitere Unterlagen nach.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion über Anordnungen betreffend eine ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt – wie sich sogleich zeigt – wegen deren offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
1.2 Bei der Abweisung des Sistierungsantrags des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz handelt es sich um einen (selbständig eröffneten) Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) richtet. Gegen den betreffenden Entscheid liesse sich mithin nur Beschwerde führen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Inwiefern hier ein solcher Nachteil drohte, legt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht dar (vgl. zu der die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang treffenden Substanziierungslast Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Art. 19a N. 47) und ist auch nicht ersichtlich. So wird die hier strittige Frage, ob dem Beschwerdeführer bereits aufgrund der prozessualen Duldung eine Arbeitsbewilligung ausgestellt werden muss, im migrationsrechtlichen Verfahren nicht beantwortet, sodass kein Risiko widersprechender Urteile besteht. Auch wirkt sich die Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht auf das migrationsrechtliche Verfahren aus, zumal die aufschiebende Wirkung des Rekurses (wie auch der Beschwerde) nicht zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer während des Rekursverfahrens über die beantragte Arbeitsbewilligung verfügte (siehe dazu Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 17).
Der einzige Vorteil, den die Sistierung des arbeitsmarktlichen Verfahrens für den Beschwerdeführer mit sich bringen könnte, wäre, dass dieser im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Beendigung der begonnenen beruflichen Grundbildung kein neues Gesuch um Arbeitsmarktzulassung einreichen müsste, wenn sein Rekurs im vorliegenden Verfahren unterdessen abgewiesen worden sein sollte. Würde er dieses Vorteils beraubt und sähe er sich dereinst zur Neueinleitung eines arbeitsmarktlichen Bewilligungsverfahrens gezwungen, erlitte er aber keinen irreparablen Nachteil.
1.3 Demgemäss ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mögliche erhebliche Nachteile durch die Verweigerung der Sistierung glaubhaft darzulegen und sind solche auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist daher mangels eines anfechtbaren Zwischenentscheids nicht einzutreten.
2.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, lässt sich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten kommt bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG in Betracht.
Da der vorinstanzliche Beschluss einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende sodann ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Gerügt werden kann zudem, da die Verfahrenssistierung nach dem Bundesgericht als vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG einzustufen ist, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGr, 7. August 2018, 2C_321/2018, E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Volkswirtschaftsdirektion.