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Zürich Verwaltungsgericht 07.05.2025 VB.2025.00124

7 mai 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,957 mots·~15 min·8

Résumé

(Wieder-) Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung | [Bestätigung, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin infolge ihrer verspäteten Rückkehr in die Schweiz nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung erloschen ist und kein persönlicher Härtefall vorliegt, da ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken erteilt wurde.] Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass die verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten (BGr, 12. März 2024, 1C_586/2022, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 132 II 257 E. 4.2). Vorliegend liegt somit weder eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin vor noch eine Verletzung der behördlichen Aufklärungspflicht (E. 1.2.4). Die Beschwerdeführerin kehrte vorliegend am 21. Juli 2024 und somit, wie sie selbst ausführt, 51 Tage nach Ablauf der ihr bis am 31. Mai 2024 gewährten Frist für die Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung in die Schweiz zurück. Damit ist ihre Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG am 1. Juni 2024 von Gesetzes wegen erloschen (E. 2.2.3). Die Erteilung einer Härtefallbewilligung ist subsidiär und der gegenwärtige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist nicht in Frage gestellt (E. 2.4.3). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00124   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.05.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: (Wieder-) Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung

[Bestätigung, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin infolge ihrer verspäteten Rückkehr in die Schweiz nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung erloschen ist und kein persönlicher Härtefall vorliegt, da ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken erteilt wurde.] Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass die verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten (BGr, 12. März 2024, 1C_586/2022, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 132 II 257 E. 4.2). Vorliegend liegt somit weder eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin vor noch eine Verletzung der behördlichen Aufklärungspflicht (E. 1.2.4). Die Beschwerdeführerin kehrte vorliegend am 21. Juli 2024 und somit, wie sie selbst ausführt, 51 Tage nach Ablauf der ihr bis am 31. Mai 2024 gewährten Frist für die Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung in die Schweiz zurück. Damit ist ihre Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG am 1. Juni 2024 von Gesetzes wegen erloschen (E. 2.2.3). Die Erteilung einer Härtefallbewilligung ist subsidiär und der gegenwärtige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist nicht in Frage gestellt (E. 2.4.3). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: AUFRECHTERHALTUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG AUS- UND WEITERBILDUNG AUSLANDAUFENTHALT ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG HÄRTEFALLBEWILLIGUNG RECHTLICHES GEHÖR STUDIUMSABSCHLUSS USA WIEDERERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. I AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 61 Abs. I AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 31 Abs. I VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00124

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend (Wieder-)Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 2002 geborene amerikanische Staatsbürgerin A (nachfolgend die Beschwerdeführerin) reiste am 1. August 2014 im Alter von 12 Jahren mit ihren Eltern und ihren Geschwistern in die Schweiz ein. Nachdem sie zuerst im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung war, erteilte ihr das Migrationsamt im März 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihren Eltern in der Schweiz. Am 28. September 2020 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt, kontrollbefristet bis am 31. Dezember 2025.

Mit Gesuch vom 16. Mai 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung für die Dauer eines Auslandstudiums im Land C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 stimmte das Migrationsamt einer Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung vom 5. September 2021 bis am 31. Mai 2024 zu.

Als die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2024 in die Schweiz zurückkehrte und am Folgetag um (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchte, teilte das Migrationsamt ihr mit, ihre Niederlassungsbewilligung sei von Gesetzes wegen erloschen, und verlangte von ihr Auskünfte und Unterlagen zur Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein.

Mit Verfügung vom 27. September 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab und stellte fest, dass ihre Niederlassungsbewilligung erloschen sei. Gleichzeitig erteilte das Migrationsamt ihr unter Gutheissung des entsprechenden Gesuchs eine Aufenthaltsbewilligung, zum Zweck der Aus- und Weiterbildung in der Schweiz.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 14. Januar 2025 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Migrationsamt, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid ersatzlos aufzuheben. Subeventualiter sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Achtung des Privatlebens bzw. aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen. Schliesslich sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2  

1.2.1 Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs vorab zu prüfen ist die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.

1.2.2 Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 140 I 99 E. 3.4). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 140 I 99 E. 3.4). Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.1; BGE 139 II 489 E. 3.3; BGE 132 II 485 E. 3.2). In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 131 V 9 E. 5.4.1; vgl. zum Ganzen: BGE 150 I 174 E. 4.1).

1.2.3 Die Beschwerdeführerin führt aus, das Migrationsamt habe ihr mit Schreiben vom 31. Juli 2024 zwar eröffnet, vom Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung auszugehen, doch sei sie nicht aufgefordert worden, sich hierzu zu äussern. Vielmehr habe das Migrationsamt Angaben und Dokumente zur Prüfung eines Härtefalls von ihr eingefordert. Hierdurch sei ihr suggeriert worden, dass ihr Fall noch weiter geprüft werde und die Behörde sowohl hinsichtlich des Erlöschens wie auch hinsichtlich der (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch nicht zu einer Konklusion gelangt sei. Das Migrationsamt sei zudem von seiner etablierten Praxis abgewichen, ihr vor Erlass der definitiven Feststellungsverfügung über das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung explizit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Und selbst wenn sie sich im erstinstanzlichen Verfahren genügend hierzu hätte äussern können, habe das Migrationsamt ohne Vorwarnung die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken geprüft, ohne wie angekündigt einen Härtefall zu prüfen. Ihr sei die Möglichkeit genommen worden, weitere Argumente hierzu geltend zu machen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe von ihr als Adressatin in einem ausländerrechtlichen Verfahren nicht erwartet werden können, dass sie sich unaufgefordert zu allen vorliegenden Informationen juristisch versiert äussere. Es sei Aufgabe der Behörde, Ausländer/-innen im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht zu informieren, welche Auskünfte massgeblich seien und von ihnen verlangt würden. Aufgrund der Schwere der Gehörsverletzung komme eine Heilung nicht in Betracht, sondern einzig die Kassation des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Sprungrückweisung an das Migrationsamt zur Neubeurteilung.

1.2.4 Das Migrationsamt teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juli 2024 mit, sie sei erst nach Ablauf der bewilligten Dauer der Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung wieder in die Schweiz eingereist, weshalb ihre Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen sei. Ferner gab das Migrationsamt der Beschwerdeführerin bekannt, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] zu prüfen, und forderte hierzu diverse Unterlagen von ihr ein, namentlich eine Kopie ihrer Immatrikulationsbestätigung, für den Fall, dass sie (erneut) zu studieren beabsichtige. Das Migrationsamt informierte die Beschwerdeführerin mit Blick auf den Wortlaut des Schreibens vom 30. Juli 2024 unmissverständlich über das Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung. Ferner bat die Behörde sie, das Schreiben bis am 20. August 2024 zu beantworten. Vor diesem Hintergrund hatte die Beschwerdeführerin zweifellos Gelegenheit, im Rahmen ihres Antwortschreibens zum Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung Stellung zu nehmen. Überdies war die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken für sie absehbar, wurde sie doch ausdrücklich aufgefordert, der Behörde entsprechende Absichten anzuzeigen und zu belegen. Die rechtlichen Voraussetzungen für die der Beschwerdeführerin zu erteilende Bewilligung hatte das Migrationsamt von Amtes wegen zu prüfen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass die verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten (BGr, 12. März 2024, 1C_586/2022, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 132 II 257 E. 4.2). Vorliegend liegt somit weder eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin vor noch eine Verletzung der behördlichen Aufklärungspflicht.

2.  

2.1 Das AIG gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach den Bestimmungen des AIG.

2.2  

2.2.1 Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die ausländische Person die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden. Der Gesetzgeber hat somit für das Erlöschen auf ein formelles Kriterium abgestellt (vgl. BGE 145 II 322 E. 2.3). Wenn dieses formelle Kriterium – eine Auslandsabwesenheit von sechs aufeinanderfolgenden Monaten – erfüllt ist, erlischt die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen bzw. automatisch, dies auch dann, wenn auf die Verlängerung der Bewilligung ein Anspruch bestanden hätte; auf die Gründe bzw. Motive für die Auslandsabwesenheit kommt es nicht an (vgl. BGE 149 I 66, E. 4.7; vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand: 01.04.2025] Ziff. 3.5.3.2.3; Marc Spescha, in: Migrationsrecht, Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], 5. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 61 AIG).

Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandsaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchsoder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG) für die Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz erfüllt sein sollte, selbst wenn der ausländische Staatsangehörige in der Schweiz noch über eine Wohnung verfügt (BGE 145 II 322 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 120Ib 369 E. 2c; BGr, 5. Juli 2023, 2C_720/2022, E. 6.1 mit Hinweisen).

2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe keine ausdrückliche Regelung, wann eine Niederlassungsbewilligung erlösche, wenn die bewilligungsinnehabende Person bei Aufrechterhaltung wenige Tage nach Fristablauf in die Schweiz zurückkehre. Eine gesetzliche Grundlage hierfür sei zwingend, wohingegen die Weisungen des SEM einer klaren rechtlichen Grundlage entbehrten. In Anwendung einer teleologischen Auslegung des Gesetzeswortlauts habe der Gesetzgeber mit Art. 61 Abs. 1 AIG Personen erfassen wollen, welche durch lange, unbegründete Abwesenheit implizit ihr Desinteresse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz bekundet hätten. Vorliegend habe sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahr 2021 jedoch ihre Rückkehr bereits geplant und die ihr gewährte Frist zur Aufrechterhaltung nur um 51 Tage verpasst. Ein Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung komme daher noch nicht in Betracht. Würde der Auffassung der Vorinstanz gefolgt, so würde Art. 61 Abs. 2 AIG seines Sinns entleert, die grundsätzlich freie Ein- und Ausreise von niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern in einem bestimmten Umfang zu gewährleisten.

2.2.3 Die Beschwerdeführerin kehrte vorliegend am 21. Juli 2024 und somit, wie sie selbst ausführt, 51 Tage nach Ablauf der ihr bis am 31. Mai 2024 gewährten Frist für die Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung in die Schweiz zurück. Damit ist ihre Niederlassungsbewilligung am 1. Juni 2024 von Gesetzes wegen erloschen. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin hiergegen kann nicht gefolgt werden. Wie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnommen werden kann, handelt es sich bei der Frist von Art. 61 Abs. 2 AIG um ein formelles Kriterium, weshalb die betreffende Bewilligung nach Ablauf der Aufrechterhaltungsfrist automatisch erlischt, wobei eine gesetzliche Grundlage offenkundig besteht. Für die Interpretation der Beschwerdeführerin, gemäss welcher eine Aufrechterhaltung ihrer Bewilligung im Fall einer Rückkehr "wenige Tage" nach dem Fristablauf möglich sein soll, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, Art. 61 Abs. 2 AIG würde niederlassungsberechtigten Ausländern und Ausländerinnen grundsätzlich die jederzeitige freie Ein- und Ausreise gewährleisten. Einerseits wurde die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt an einer freien Ein- und Ausreise aus der Schweiz und zurück ins Land gehindert. Andererseits sieht das Gesetz für längere Auslandsabwesenheiten einen zeitlich klar definierten Rahmen vor. Die Beschwerdeführerin hat die ihr gesetzte Frist nicht bloss knapp, sondern um fast zwei Monate überschritten. Zudem wäre es ihr vorgängig ohne Weiteres freigestanden, rechtzeitig um eine längere Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung zu ersuchen, was sie jedoch nicht tat. Somit ist die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin nach Ablauf der ihr durch die Behörde gesetzten Frist erloschen ist.

2.3  

2.3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter darauf, dass ihr gestützt auf den in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Anspruch auf Achtung des Privatund Familienlebens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.

2.3.2 Das Bundesgericht hielt hierzu indes fest, in einer Konstellation wie der vorliegenden könne Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Aufenthaltsanspruch gewähren. Denn den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK diesfalls weitergelten zu lassen, hätte zur Folge, dass eine ausländische Person, welche sich einmal längere Zeit rechtmässig in der Schweiz aufgehalten habe, dann aber für sechs Monate oder mehr ins Ausland gezogen sei, zumindest während eines gewissen Zeitraums wiederum gestützt auf den Schutz des Privatlebens (in die Schweiz) einreisen und einen Aufenthaltsanspruch geltend machen könnte. Damit würde Art. 61 Abs. 2 AIG ausgehöhlt, was nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar sei. Ferner hielt das Bundesgericht fest, dass, sofern der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht eröffnet sei, konsequenterweise auch keine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK stattzufinden habe (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.8 mit Hinweis auf BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017). Diese höchstrichterlichen Erwägungen müssen analog auch für Art. 13 Abs. 1 BV gelten, in welchem die Garantie auf Achtung des Privat- und Familienlebens ebenfalls verankert wird. Mit Blick auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichts erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den umfangreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Integration in der Schweiz. Dasselbe gilt hinsichtlich der dem Verwaltungsgericht eingereichten Schreiben, welche namentlich eine erfolgreiche Sozialisierung der Beschwerdeführerin im Land bezeugen sollen. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Schutz des Privatlebens ist zu verneinen.

2.3.3 Auf das in den vorgenannten Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer in der Schweiz nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2; VGr, 26. Mai 2021, VB.2020.00851, E. 4.1).

2.3.4 Die Beschwerdeführerin ist gegenwärtig 23 Jahre alt und somit nicht mehr minderjährig. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern wird durch sie weder substanziiert behauptet noch nachgewiesen. Ferner ist die Beschwerdeführerin aktuell im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken, wodurch sie ihre familiären Beziehungen in der Schweiz uneingeschränkt pflegen kann. Unter diesen Umständen kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (mit anderem Zweck) gestützt auf das in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben ebenfalls nicht in Betracht.

2.4  

2.4.1 Zu prüfen bleibt ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE). Bei der Härtefallbewilligung handelt es sich indes um eine Ermessensbewilligung, bei welcher das Verwaltungsgericht lediglich prüfen kann, ob die Vor­instanzen ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (vgl. E. 1.1; § 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.; VGr, 27. November 2024, VB.2024.00455, E. 2.3; VGr, 15. November 2023, VB.2023.00442, E. 3.2; VGr, 21. April 2021, VB.2021.00130, E. 1.2).

2.4.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, in ihrem Fall sei offensichtlich, dass ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken ein wesentlich schlechteres Aufenthaltsrecht gewähre und geradezu eine Abschiebung auf Raten darstelle, sei die Bewilligung doch von vornherein auf die Dauer des Studiums befristet. Sie würde in ihrer Erwerbstätigkeit zudem stark eingeschränkt. In casu seien die Voraussetzungen für einen schweren persönlichen Härtefall erfüllt, sei sie in der Schweiz doch hervorragend integriert, verfüge über Freunde und Familie hier und spreche gut Deutsch. Ihr Verhalten habe zu keinen Klagen Anlass gegeben. Sie habe hier den prägenden Teil ihrer Kindheit und Jugend verbracht und sei mit ihren Geschwistern in der Schweiz aufgewachsen, wo diese voraussichtlich ihr weiteres Leben verbringen würden. Demgegenüber verfüge sie in den USA über keine engen Verwandten. Lediglich noch einige Cousins und eine Tante würden dort leben, doch pflege sie keinen Kontakt mit diesen. Auch mit ihrem leiblichen Vater stehe sie praktisch nicht mehr im Austausch. Aufgrund des Verbringens ihrer prägenden Jahre hier sowie aufgrund der familiären Situation würde es sie in eine existenzielle Notlage bringen, wenn sie das Land verlassen müsste. Dasselbe gelte, wenn die ihr erteilte Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung wohl spätestens in acht Jahren nicht mehr verlängert würde. Die Vorinstanz habe einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall jedoch gar nicht geprüft, weshalb sie ihr Ermessen unterschritten haben.

2.4.3 Die Vorinstanz prüfte die Erteilung einer Härtefallbewilligung in der Tat nicht näher, doch führte sie hierzu aus, es bestehe aufgrund der der Beschwerdeführerin erteilten Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken keine Veranlassung, ihren weiteren Aufenthalt als Härtefall zu regeln. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz stehe derzeit nicht in Frage. Ohnehin bezögen sich ihre Ausführungen bezüglich eines Härtefalls nicht auf ihre aktuelle, sondern auf eine Situation, wie sie sich allenfalls nach Beendigung ihres Studiums darstellen könnte. Ob ihr weiterer Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt gestützt auf eine andere rechtliche Grundlage geregelt werden könne, müsse erst zu gegebener Zeit geprüft werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die künftige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie als verschwindend gering erachte, führe in der derzeitigen Situation jedenfalls nicht zum Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken sie aktuell in eine existenzielle Notlage bringe und ihre Lebens- und Daseinsbedingungen im Vergleich zu anderen Ausländern in Frage stellen würde. Diese Erwägungen der Vorinstanzen sind nicht zu beanstanden. Die Erteilung einer Härtefallbewilligung ist subsidiär und der gegenwärtige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist nicht in Frage gestellt. Zu den Einschränkungen bei ihrer Erwerbstätigkeit ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend macht oder belegt, nebst ihrem Studium einer konkreten beruflichen Tätigkeit in einem Arbeitspensum nachgehen zu wollen, welches ihr durch ihre gegenwärtige Aufenthaltsbewilligung verunmöglicht würde. Wie sie selbst ausführt, besteht zudem aktuell bloss die Möglichkeit, dass ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz spätestens nach Beendigung der Ausbildung, längstens nach acht Jahren, in Frage gestellt wird. Zu diesem Zeitpunkt wird die aufenthaltsrechtliche Situation der Beschwerdeführerin allerdings ohnehin neu zu beurteilen sein. Mit Blick auf die gemäss Akten erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin, ihren langjährigen Aufenthalt in der Schweiz sowie ihre familiäre Situation dürften die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung zu gegebenem Zeitpunkt mutmasslich erfüllt sein, doch ist diese Frage nicht im vorliegenden Verfahren abschliessend zu beantworten.

2.5 Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das Migrationsamt oder an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen abzulehnen, da sich das Verfahren hinsichtlich der dargelegten Sach- und Rechtslage als spruchreif erweist.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG)

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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