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Zürich Verwaltungsgericht 13.03.2025 VB.2025.00114

13 mars 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,410 mots·~7 min·6

Résumé

Aufenthaltsbewilligung | Nichteintreten infolge nicht fristgerecht eingreichter Beschwerde sowie unzureichender Beschwerdebegründung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00114   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Nichteintreten infolge nicht fristgerecht eingreichter Beschwerde sowie unzureichender Beschwerdebegründung.

  Stichworte: BESCHWERDEVERBESSERUNG DRITTPERSON FORMERFORDERNIS FRISTVERSÄUMNIS FRISTWIEDERHERSTELLUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE KRANKHEIT NICHTEINTRETEN SPITAL ZUSTELLFIKTION

Rechtsnormen: § 5 Abs. II VRG § 11 Abs. I VRG § 11 Abs. II VRG § 12 Abs. I VRG § 12 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 53 VRG § 54 VRG § 138 Abs. I ZPO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00114

Verfügung

des Einzelrichters

vom 13. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1952 geborene deutsche Staatsangehörige A (nachfolgend die Beschwerdeführerin) war mit dem deutschen Staatsbürger B (geb. 1947) verheiratet, welcher sich im Jahr 2015 in der Schweiz aufhielt. Die Beschwerdeführerin reiste am 1. Januar 2015 in die Schweiz ein, wo ihr Ehemann im Mai 2015 verstarb.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. November 2015 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätige hiess das Migrationsamt gut und erteilte ihr eine zuletzt bis am 31. Dezember 2024 verlängerte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige. Mit Verfügung vom 26. August 2024 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen nicht erneut, da die Voraussetzungen für ihren erwerbslosen Aufenthalt nicht länger erfüllt seien und auch gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) kein weiterer Aufenthaltsanspruch in der Schweiz mehr bestehe.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 23. Dezember 2024 ab, wobei sie der Beschwerdeführerin zum Verlassen der Schweiz Frist bis am 30. April 2025 setzte.

III.  

Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht eine handschriftlich unterzeichnete Beschwerdeschrift ein, in welcher sie geltend machte, den "Rekurs" erst jetzt einreichen zu können, weil sie zwei Monate im Spital verbracht habe. Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2025 nahm das Verwaltungsgericht die Eingabe als Beschwerde entgegen und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert zehntägiger nicht erstreckbarer Nachfrist substanziierte Nachweise über ihren Spitalaufenthalt und eine im Sinn der Erwägungen verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine Vernehmlassung sowie auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtete das Verwaltungsgericht vorerst, wobei es die Präsidialverfügung dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion je zur Kenntnisnahme zukommen liess.

Am 7. März 2025 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht Unterlagen über ihren Gesundheitszustand und ihre Hospitalisierungen ein. Eine verbesserte Beschwerdeschrift reichte sie indessen nicht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Zu überprüfen ist zunächst die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 23. Dezember 2024.

1.2 Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion sind innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), wobei der Tag der Eröffnung des angefochtenen Entscheids bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eintreffen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Beschwerdefrist eine gesetzliche Verwirkungsfrist ist, wird, sofern sie nicht eingehalten wird, auf das Rechtsmittel nicht eingetreten, vorbehaltlich allfälliger Fristwiederherstellungsgründe (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 22 N. 13).

Nach dem praxisgemäss auch auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren anwendbaren Art. 138 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) erfolgt die fristauslösende Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Ist ein Zustellungsversuch durch die Deponierung einer Abholungseinladung im Briefkasten avisiert worden und holt die adressierte Person die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, wenn mit fristauslösenden Zustellungen zu rechnen war (sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. und Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).

1.3 Vorliegend wurde der Rekursentscheid vom 23. Dezember 2024 der Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2024 zur Abholung gemeldet. Aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses musste sie mit der Zustellung der behördlichen Sendung rechnen, weshalb die Zustellung am letzten Tag der Abholfrist, dem 6. Januar 2025, als erfolgt gilt. Der seitens der Beschwerdeführerin ausgelöste zweite Zustellungsauftrag ändert hieran nichts und das Datum der effektiven Zustellung (am 7. Januar 2025) ist vorliegend für die Berechnung der 30-tägigen Rechtsmittelfrist nicht massgebend. Die Frist lief folglich am 5. Februar 2025 ab.

Die dem Verwaltungsgericht vorliegende Beschwerde wurde der Post am 20. Februar 2025 übergegeben, weshalb sie sich als verspätet erweist. Wie sich einem auf der Beschwerde abgedruckten Stempel entnehmen lässt, wurde das betreffende Schreiben jedoch bereits am 18. Februar 2025 bei der Sicherheitsdirektion eingereicht. Gemäss § 5 Abs. 2 VRG wäre diese als unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen zur Weiterleitung der Eingabe an das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, wobei für die Einhaltung der Frist auf den Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde abzustellen gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 VRG). Vorliegend ist dieser Umstand indes von untergeordneter Bedeutung, da auch eine am 18. Februar 2025 oder am Vortag, dem 17. Februar 2025, eingereichte Beschwerde nicht fristgerecht erfolgt wäre. Die Beschwerde erweist sich somit als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist, sofern keine Fristwiederherstellungsgründe vorliegen.

2.  

2.1 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung gewährt, so beträgt die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage (§ 12 Abs. 2 VRG).

Die Wiederherstellung ist allgemein dann möglich, wenn eine Partei ordnungsgemäss Prozess führt und die Säumnis auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das ihr nicht als grobe Nachlässigkeit zugerechnet werden darf. Fristwiederherstellung ist somit nicht nur zulässig, wenn dem Säumigen überhaupt kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Vielmehr kann eine versäumte Frist – falls keine abweichende spezialgesetzliche Bestimmung gilt – auch im Fall leichter Nachlässigkeit wiederhergestellt werden. Ein Fristwiederherstellungsgrund liegt grundsätzlich im Fall einer ernsthaften Erkrankung der Person vor, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen hat. Die Erkrankung muss allerdings derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie sowohl davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln, als auch daran gehindert wird, eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen. Das Vorliegen einer Krankheit kann für sich alleine nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen; vielmehr muss hinzukommen, dass darin die (anzuerkennende) Ursache für die Fristversäumnis liegt (Alain Griffel, Griffel et al, § 12 N. 43 und 61; BGr, 8. Juli 2016, 2C_451/2016, 2C_452/2016, E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 119 II 86 E. 2).

2.2  

2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, zwei Monate im Spital verbracht zu haben, weshalb ihr eine fristgerechte Einreichung der Beschwerde nicht möglich gewesen sei. Sie befinde sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand, physisch und psychisch.

2.2.2 Das der Beschwerde beigelegte Schreiben von Prakt. med. C vom 16. Januar 2025 hält fest, bei der Beschwerdeführerin sei neu ein stenosierendes Karzinom am rektosigmoidalen Übergang (Darmkrebs) entdeckt worden. Aktuell sei sie sehr schwach und kachektisch und habe im Spital künstlich ernährt werden müssen. Aus den mit der Eingabe vom 7. März 2025 eingereichten Beilagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2024 und am 21. Januar 2025 operiert worden ist. Gemäss den Austrittsberichten des Spitals vom 7. Januar 2025 und vom 4. Februar 2025 war sie in der Zeit vom 12. bis 31. Dezember 2024 sowie vom 20.  bis 29. Januar 2025 hospitalisiert.

2.2.3 Gestützt auf die Aktenlage nahm die Beschwerdeführerin den ihr zugestellten Rekursentscheid am 7. Januar 2025 während laufender Rechtsmittelfrist entgegen. Die persönliche Entgegennahme lässt darauf schliessen, dass ihr die Erhebung eines Rechtsmittels im betreffenden Zeitpunkt möglich gewesen ist. Hierfür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Spitalberichten in der Zeit vom 1.  bis 19. Januar 2025 nicht stationär in Behandlung war. In besagter Zeitspanne hatte sie dem Austrittsbericht vom 7. Januar 2025 zufolge regelmässige Laborkontrollen bei ihrem Hausarzt wahrzunehmen. Nach ihrer zweiten Operation konnte die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2025 in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen werden. Unter diesen Umständen kann trotz der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass ihr die fristgerechte Einreichung einer Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid nicht möglich war. Den vorliegenden medizinischen Berichten zufolge war es der Beschwerdeführerin zumindest möglich, eine Drittperson mit der fristgerechten Einreichung der Beschwerde zu betrauen. Es liegt folglich kein Fristwiederherstellungsgrund im Sinn von § 12 Abs. 1 VRG vor. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.3 Der Vollständigkeit halber ist abschliessend anzumerken, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geforderte Beschwerdeverbesserung (mit Angabe eines Antrags und entsprechender Begründung) nicht innert der ihr gesetzten Nachfrist vorgenommen hat. Folglich ist auf die Beschwerde auch mangels Erfüllung der Formerfordernisse von § 54 VRG nicht einzutreten.

Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei der etwas erhöhte Aufwand in der Prozessleitung zu berücksichtigen ist (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Ausgangsgemäss steht ihr keine Entschädigung zu, zumal sie eine solche auch nicht beantragt hat (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    250.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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