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Zürich Verwaltungsgericht 22.05.2025 VB.2025.00100

22 mai 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,940 mots·~10 min·7

Résumé

Hospitation (Nichteintreten) | [Der Rekurs der Beschwerdeführerin wurde am 27. Dezember 2024 und damit innerhalb der 20-tägigen Rekursfrist in Deutschland auf einer Postfiliale der Deutschen Post AG zuhanden des privaten Zustelldiensts DHL Express aufgegeben, dieser stellte die Eingabe dem Beschwerdegegner jedoch erst am 6. Januar 2025, das heisst nach Ablauf der Rekursfrist, (direkt) zu.] Es ist nicht zu beanstanden bzw. führt nicht zur Nichtigkeit der Ausgangsverfügung, wenn der Beschwerdegegner diese (ausschliesslich) an den Vater der Beschwerdeführerin adressierte (E. 2). Die fristgerechte Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt nicht für die Wahrung der Rekursfrist; erst die Übergabe an die Behörde oder an die Schweizerische Post gilt als Zustellzeitpunkt. Anbieterinnen bzw. Anbieter von Postdienstleistungen, die – wie die DHL Express Schweiz AG – der ordentlichen Meldepflicht nach Art. 3 der Postverordnung unterliegen, sind der Schweizerischen Post nicht gleichgestellt (zum Ganzen E. 3.3). Selbst wenn eine Zustellung des Rekurses an die Vorinstanz am 31. Dezember 2024 (ganztags) nicht möglich gewesen sein sollte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, wäre ein Fristablauf an diesem Tag nach der Praxis des Bundesgerichts nicht als überspitzt formalistisch einzustufen (E. 3.4). Wollte sich die Beschwerdeführerin die 20-tägige Rekursfrist nicht entgegenhalten lassen, hätte sie die Abkürzung der Frist sodann rechtzeitig anfechten bzw. rügen müssen (E. 3.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00100   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.05.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Hospitation (Nichteintreten)

[Der Rekurs der Beschwerdeführerin wurde am 27. Dezember 2024 und damit innerhalb der 20-tägigen Rekursfrist in Deutschland auf einer Postfiliale der Deutschen Post AG zuhanden des privaten Zustelldiensts DHL Express aufgegeben, dieser stellte die Eingabe dem Beschwerdegegner jedoch erst am 6. Januar 2025, das heisst nach Ablauf der Rekursfrist, (direkt) zu.] Es ist nicht zu beanstanden bzw. führt nicht zur Nichtigkeit der Ausgangsverfügung, wenn der Beschwerdegegner diese (ausschliesslich) an den Vater der Beschwerdeführerin adressierte (E. 2). Die fristgerechte Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt nicht für die Wahrung der Rekursfrist; erst die Übergabe an die Behörde oder an die Schweizerische Post gilt als Zustellzeitpunkt. Anbieterinnen bzw. Anbieter von Postdienstleistungen, die – wie die DHL Express Schweiz AG – der ordentlichen Meldepflicht nach Art. 3 der Postverordnung unterliegen, sind der Schweizerischen Post nicht gleichgestellt (zum Ganzen E. 3.3). Selbst wenn eine Zustellung des Rekurses an die Vorinstanz am 31. Dezember 2024 (ganztags) nicht möglich gewesen sein sollte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, wäre ein Fristablauf an diesem Tag nach der Praxis des Bundesgerichts nicht als überspitzt formalistisch einzustufen (E. 3.4). Wollte sich die Beschwerdeführerin die 20-tägige Rekursfrist nicht entgegenhalten lassen, hätte sie die Abkürzung der Frist sodann rechtzeitig anfechten bzw. rügen müssen (E. 3.5). Abweisung.

  Stichworte: ABKÜRZUNG DER REKURSFRIST AUSLÄNDISCHE POSTSTELLE DRINGLICHKEIT FRISTENLAUF FRISTVERSÄUMNIS GERICHTSFERIEN GESETZLICHE VERTRETUNG NICHTEINTRETEN NICHTIGKEIT PERSONEN IM AUSLAND POSTAUFGABE REKURSFRIST VERFÜGUNGSADRESSAT VERSPÄTETE EINGABE

Rechtsnormen: § 22 Abs. 1 VRG § 22 Abs. 3 VRG Art. 304 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00100

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Realgymnasium Rämibühl,

Beschwerdegegner,

betreffend Hospitation (Nichteintreten),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Entscheid vom 8. Dezember 2024 wies das Realgymnasium Rämibühl ein Gesuch von B um Aufnahme seiner Tochter A als Hospitantin ab dem Schuljahr 2025/2026 ab; die Rekursfrist wurde auf 20 Tage abgekürzt.

II.  

Dagegen rekurrierte A, gesetzlich vertreten durch B, bei der Bildungsdirektion, die auf das Rechtsmittel mit Verfügung vom 17. Januar 2025 infolge Verspätung nicht eintrat (Dis­positiv-Ziff. I) und die Verfahrenskosten von Fr. 205.- B auferlegte (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

Am 11. Februar 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Zusprechung einer angemessenen Entschädigung sei der Rekursentscheid der Bildungsdirektion vom 17. Januar 2025 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an diese zurückzuweisen, eventualiter sei die Sache an das Realgymnasium Rämibühl zurückzuweisen "zur korrekten Parteibezeichnung der Nichtaufnahmeverfügung und dessen Zustellung an die Verfügungsadressatin".

Das Realgymnasium Rämibühl verzichtete stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung. Die Bildungsdirektion liess sich am 3. März 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A am 26. März 2025.

Die ihr wegen Wohnsitzes im Ausland auferlegte Kaution in Höhe von Fr. 1'120.- leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen.

Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist folglich zu bejahen.

Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass die Ausgangsverfügung vom 8. Dezember 2024 nichtig sei, weil darin nicht sie, sondern ihr Vater als Verfahrenspartei aufgeführt werde.

2.2 Minderjährige müssen ihre Rechte im Verfahren grundsätzlich durch ihre gesetzliche Vertretung, in der Regel also die sorgeberechtigten Eltern bzw. den sorgeberechtigten Elternteil (Art. 304 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), geltend machen (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 8). In Schulsachen lässt es die Rechtsprechung des Bundes- wie auch des Verwaltungsgerichts nicht bei der gesetzlichen Vertretungsbefugnis der Eltern (Handeln in fremdem Namen) bewenden, sondern erkennt den Inhabern der elterlichen Sorge darüber hinaus die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen Kindes in eigenem Namen auszuüben und im Verfahren für dieses geltend zu machen (statt vieler VGr, 11. November 2021, VB.2021.00611, E. 2.3 mit Hinweisen).

Schon aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner seine Verfügung vom 8. Dezember 2024 (ausschliesslich) an den Vater der Beschwerdeführerin adressierte. Hinzu kommt, dass dieser das Gesuch um Hospitation des Kindes ohnehin in eigenem Namen gestellt hatte ("Auf diesem Weg möchte ich mein Interesse für eine Hospitation meiner Tochter [...] anmelden", "Gerne ersuche ich hiermit um eine Hospitation für meine Tochter." etc.). Die Beschwerdeführerin beanstandete die aus ihrer Sicht falsche Rubrizierung ihres Vaters als Verfahrenspartei in ihrem Rekurs auch (noch) nicht und es ist ihr daraus kein Nachteil erwachsen. Namentlich wäre die Verfügung auch dann ihrem Vater zuzustellen bzw. an dessen Kanzleiadresse in der Schweiz zu adressieren gewesen, wenn dieser bereits im erstinstanzlichen Verfahren bloss als ihr gesetzlicher Vertreter aufgetreten wäre (vgl. BGr, 16. Juli 2021, 2C_265/2021, E. 4.1). Von Nichtigkeit der Verfügung vom 8. Dezember 2024 kann nicht die Rede sein (vgl. im Übrigen zu den [strengen] Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes BGE 148 IV 445 E. 1.4.2, 147 IV 93 E. 1.4.4, 145 IV 197 E. 1.3.2, 145 III 436 E. 4, 144 IV 362 E. 1.4.3).

3.  

3.1 Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein, weil er erst am 6. Januar 2025 bei ihr eingegangen und damit verspätet erhoben worden sei.

3.2 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen ab Mitteilung schriftlich bei der Rekursinstanz einzureichen (siehe auch § 22 Abs. 2 VRG). Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Rekursfrist zudem bis auf fünf Tage abkürzen (§ 22 Abs. 3 VRG).

Zur Fristwahrung genügt es, eine schriftliche Eingabe am letzten Tag der Frist – gemeint ist jener Werktag, an dem die Frist abläuft (§ 11 Abs. 1 VRG) – spätestens bis 24 Uhr bei einer Schweizer Poststelle aufzugeben (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG; dazu auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 37 und N. 44 f.). Die Abgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt zur Fristwahrung nicht (siehe auch BGE 144 II 401 E. 3.1; BGr, 6. Dezember 2012, 1F_31/2012, E. 2, und 12. November 2012, 2C_1113/2012, E. 2.2). Eine im Ausland aufgegebene Sendung muss vielmehr im Zeitpunkt des Fristablaufs von der ausländischen Post der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben worden sein, um als rechtzeitig eingereicht zu gelten; die diesbezügliche Beweislast obliegt der Absenderin bzw. dem Absender (Plüss, § 11 N. 48). Für Personen im Ausland, die eine Frist zu wahren haben, sieht § 11 Abs. 2 Satz 2 VRG zudem die Möglichkeit vor, ihre Eingabe am letzten Tag der Frist (fristwahrend) einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben (siehe dazu Plüss, § 11 N. 53).

Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist der Rekurs unwirksam und auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 13).

3.3 Der Entscheid des Beschwerdegegners vom 8. Dezember 2024 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2024 an die von ihm zuvor bezeichnete Zustelladresse in der Schweiz zugestellt. Die auf 20 Tage abgekürzte Rekursfrist begann somit am 12. Dezember 2024 zu laufen und endete am (Dienstag,) 31. Dezember 2024.

Der Rekurs der Beschwerdeführerin datiert zwar vom (Freitag,) 27. Dezember 2024(,) und wurde den Akten zufolge noch am gleichen Tag in Deutschland auf einer Postfiliale der Deutschen Post AG zuhanden des privaten Zustelldiensts DHL Express aufgegeben, dieser stellte die Eingabe dem Beschwerdegegner jedoch erst am 6. Januar 2025 (direkt) zu. Die Vorinstanz ging daher zu Recht von einer verspäteten Rekurserhebung aus. Daran vermag auch die fristgerechte Postaufgabe in Deutschland nichts zu ändern. Wie aufgezeigt, genügt die Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle gemäss Gesetzeswortlaut und Auslegung nicht für die Fristwahrung; erst die Übergabe an die Behörde oder an die Schweizerische Post gilt als Zustellzeitpunkt. Die Benützung des ausländischen Postwegs ist zwar zulässig, doch geht die Dauer zu Lasten der versendenden Person (Annette Dolge, in: Karl Spühler/Heinz Aemisegger/Annette Dolge/Dominik Vock, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48 N. 2). Nichts anderes hat zu gelten, wenn für die Zustellung einer Sendung ein (in- oder ausländischer) privater Zustelldienst in Anspruch genommen wird. Entgegen der Beschwerdeführerin "gelten" selbst Anbieterinnen bzw. Anbieter von Postdienstleistungen, die – wie die DHL Express Schweiz AG – der ordentlichen Meldepflicht nach Art. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (SR 783.01) unterliegen, nicht einfach als "Post" im Sinn von § 11 Abs. 2 VRG bzw. werden dieser nicht gleichgestellt. Der Gesetzeswortlaut ist klar und nach dem Bundesgericht bestehen auch heute – nach Umwandlung der Post in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft – noch sachliche Gründe für die Regelung in § 11 Abs. 2 VRG und die besondere Stellung der Schweizerischen Post (BGr, 19. Juni 2024, 2C_678/2023, E. 6.6; vgl. auch VGr, 26. Oktober 2023, VB.2023.00477, E. 3.4). Die eidgenössischen Prozessordnungen sehen denn auch analoge Bestimmungen vor (Art. 91 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [SR 312.0]; Art. 143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272]).

3.4 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, dass ihr Rekurs gemäss Sendungsverfolgung am 31. Dezember 2024 morgens um 09.19 Uhr in der DHL-"Zustellbasis" in Zürich eingetroffen sei, jedoch an dem Tag nach Angaben der DHL-Express-Hotline kein Zustellversuch mehr unternommen worden sei, weil die Vorinstanz "in dem DHL-System hinterlegt habe, dass sie sich vom 30. Dezember 2024 bis zum 6. Januar 2025 im Urlaub befinde". Die Vorinstanz verstosse daher gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Fristverwirkung berufe, die nicht fristgerechte Zustellung indes selbst zu vertreten habe ("Annahmeverweigerung").

Die Zustellung von Sendungen an die Vorinstanz – wie auch an das Verwaltungsgericht – erfolgt grundsätzlich über den Postdienst der Zentralverwaltung des Kantons Zürich. Während die Zentralverwaltung gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 15. Mai 2024 von (Dienstag,) 24. Dezember 2024(,) bis und mit (Freitag,) 3. Januar 2025(,) geschlossen war, ist gerichtsnotorisch, dass der Postdienst des Kantons auch zwischen Weihnachten und Neujahr (mit eingeschränkten Öffnungszeiten) geöffnet ist und namentlich eingeschriebene Sendungen in Empfang nehmen kann bzw. in Empfang nimmt. Entsprechend geht aus der Aktennotiz betreffend ein Telefonat zwischen der Vorinstanz und Herrn C, einem Mitarbeiter des kantonalen Postdienstes, vom 17. Februar 2025 hervor, dass letzterer vom 24. Dezember 2024 bis am 3. Januar 2025 täglich am Vormittag geöffnet gewesen sei und keinerlei Mitteilungen an Lieferdienste abgegeben worden seien, dass in dieser Zeit keine Post zugestellt werden könne. Im Gegenteil informiere der Postdienst die Lieferdienste jeweils rechtzeitig darüber, dass in dieser Zeit das Postbüro nur am Vormittag geöffnet sei. Es seien in der besagten Zeit auch Zustellungen von DHL eingetroffen. Die Notiz, dass Zustellungen erst wieder am 6. Januar 2025 gemacht werden könnten, sei dementsprechend wohl vom für diese Sendung zuständigen DHL-Kurier eigenmächtig im System erfasst worden.

Selbst wenn eine Zustellung der Sendung an die Vorinstanz am 31. Dezember 2024 (ganztags) nicht möglich gewesen sein sollte, wäre ein Fristablauf an diesem Tag nach der Praxis des Bundesgerichts jedoch nicht als überspitzt formalistisch einzustufen (BGr, 24. Oktober 2006, 1P.456/2006, E. 2.3 mit Hinweisen). Auf eine Abnahme der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang offerierten Beweise (Befragung von Herrn C; Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der DHL Express Schweiz AG) ist zu verzichten.

3.5 Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin schliesslich daraus, dass sie die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung der Ausgangsverfügung nicht auf die Nichtgeltung der Gerichtsferien im Rekursverfahren hinwies und die Abkürzung der Rechtsmittelfrist nicht begründete.

So bringt die – durch ihren Vater, einen im Schweizer Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertretene – Beschwerdeführerin nicht vor, (trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung) fälschlicherweise von der Geltung der Gerichtsferien ausgegangen zu sein (vgl. BGr, 23. April 2024, 9C_685/2023, E. 2.3.5 und 2.2).

Was die Möglichkeit anbelangt, die Rekursfrist bei besonderer Dringlichkeit abzukürzen (§ 22 Abs. 3 VRG), trifft sodann zwar zu, dass diese nur ausnahmsweise nach sorgfältiger Interessenabwägung wahrgenommen werden sollte und die Abkürzung zu begründen ist; die unbegründete Ansetzung einer 20- statt 30-tägigen Rekursfrist stellt hier allerdings keinen derart schwerwiegenden und leicht erkennbaren Mangel dar, dass von der Nichtigkeit bzw. absoluten Unwirksamkeit der Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. Dezember 2024 auszugehen wäre. Wollte sich die Beschwerdeführerin die 20-tägige Frist nicht entgegenhalten lassen, hätte sie die Abkürzung daher rechtzeitig anfechten bzw. rügen müssen (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1; siehe auch VGR, 29. Februar 2012, VB.2012.00106, E. 3). Sie rügte die Verkürzung der Rekursfrist indes weder in der Rekursschrift noch stellte sie ein Fristwiederherstellungsgesuch oder beantragte (vor Fristablauf) eine Ergänzungsfrist.

3.6 Die Vorinstanz ist somit auf den Rekurs der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021, 2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.

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