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Zürich Verwaltungsgericht 30.07.2025 VB.2025.00098

30 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,480 mots·~12 min·7

Résumé

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA eines Drittstaatsangehörigen nach Dahinfallen der ehelichen Gemeinschaft mit einer in der Schweiz niedergelassenen portugiesischen Staatsangehörigen.] Kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch mehr (E. 3). Ehegemeinschaft unter drei Jahren, deshalb kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch (E. 4). Kein nachehelicher Härtefall, da häusliche Gewalt lediglich unsubstanziiert vorgebracht und nicht hinreichend belegt; zudem keine stark gefährdete Wiedereingliederung im Herkunftsland (E. 5 f.). Kein Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens, da lediglich rund fünfjähriger Aufenthalt und keine besonders intensive, über normale Integration hinausgegende Beziehung zur Schweiz (E. 7). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00098   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.11.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA eines Drittstaatsangehörigen nach Dahinfallen der ehelichen Gemeinschaft mit einer in der Schweiz niedergelassenen portugiesischen Staatsangehörigen.] Kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch mehr (E. 3). Ehegemeinschaft unter drei Jahren, deshalb kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch (E. 4). Kein nachehelicher Härtefall, da häusliche Gewalt lediglich unsubstanziiert vorgebracht und nicht hinreichend belegt; zudem keine stark gefährdete Wiedereingliederung im Herkunftsland (E. 5 f.). Kein Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens, da lediglich rund fünfjähriger Aufenthalt und keine besonders intensive, über normale Integration hinausgegende Beziehung zur Schweiz (E. 7). Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG HÄUSLICHE GEWALT NACHEHELICHER HÄRTEFALL

Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 2 AIG Art. 8 EMRK Art. 7 lit. d FZA

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00098

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1989 geborener Staatsangehöriger Brasiliens, reiste am 15. März 2020 in die Schweiz ein und heiratete am 6. Oktober 2020 C, eine hier niedergelassene portugiesische Staatsangehörige, geboren 1983. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt eine auf fünf Jahre befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 7. Oktober 2024 widerrief es selbige mit der Begründung, dass die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden sei. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 29. November 2024 wurde die Ehe geschieden.

II.  

Einen von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 9. Januar 2025 ab.

III.  

A führte am 10. Februar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben, der Widerruf für ungültig zu erklären und ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Eventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Vorinstanz sei vorsorglich zu verbieten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen und es sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2025 stellte der stellvertretende Abteilungspräsident fest, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Februar 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich die Vorinstanz geweigert habe, zur Frage der Dauer der ehelichen Gemeinschaft die damaligen Eheleute und zur Frage der ehelichen Gewalt den angebotenen Zeugen D zu befragen.

2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört, dass alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen gewürdigt und angebotene Beweise abgenommen werden, wenn diese zur Klärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Keine Verletzung des Anspruchs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (zum Ganzen BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 145 I 167 E. 4.1, 143 III 65 E. 5.2).

2.3 Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der klaren Aussagen der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers vom 11. und 18. Mai 2023 zur Auflösung des ehelichen Haushalts und zum definitiv erloschenen Ehewillen sowie der damaligen Angaben des Beschwerdeführers hierzu durfte sie willkürfrei davon ausgehen, dass ihre Überzeugung durch eine Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau nicht geändert würde. Das Gleiche gilt aufgrund der zu keinem Zeitpunkt glaubhaft vorgebrachten ehelichen Gewalt (vgl. auch hinten E. 5.4) für die Befragung von D, dessen Bezug zur Ehe im Übrigen mit keinem Wort erläutert wurde bzw. wird. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung liegt demnach nicht vor.

3.  

Gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers wurde auf gemeinsames Begehren der Eheleute hin mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 29. November 2024 geschieden. Damit ist die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA entfallen. Mangels intakten Ehelebens entfallen überdies auch allfällige Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben.

4.  

4.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind. Im Regelfall ist auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Die Ehegemeinschaft kann jedoch aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Beweislast für eine mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft liegt, da es sich dabei um eine rechtsbegründende Tatsache handelt, bei der ausländischen Person (vgl. BGr, 14. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3).

4.2 Der Beschwerdeführer vermag den Beweis einer dreijährigen Ehegemeinschaft nicht zu erbringen. Er macht zwar geltend, er sei am 2. April 2023 nur vorübergehend aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe anschliessend wiederum und bis am 26. Oktober 2023 bei seiner damaligen Ehefrau gewohnt. Entgegen seinem Dafürhalten ergibt sich dies aber nicht aus der Meldebestätigung der Einwohnerdienste F vom 27. Oktober 2023. Der dort erwähnte Zuzug vom ehemaligen ehelichen Wohnort G her sagt noch nichts über die Wohnverhältnisse vor dem Wohnsitzwechsel aus, sofern diesen vorliegend überhaupt Relevanz zukommt (vorne E. 4.1). Auch die weiteren von ihm vorgelegten Unterlagen lassen keinen Schluss auf eine über dreijährige Ehegemeinschaft zu. Aus dem eingereichten Text- und Sprachnachrichtenverkehr zwischen ihm und C drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass er im Wesentlichen bei Abwesenheiten der Letzteren auf deren Wohnung und ihre Katze aufpasste. Eine dreijährige Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs.  1 lit. a AIG liegt nicht vor.

5.  

5.1 Zu prüfen bleibt ein Anwesenheitsrecht aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, mithin ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die relevante Gesetzesbestimmung von Art. 50 Abs. 2 AIG wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst und erweitert. Art. 126g AIG sieht als Übergangsbestimmung vor, dass auf Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht bereits anwendbar ist. Wie es sich damit bei einem vor dem 1. Januar 2025 eingeleiteten Widerrufsverfahren wie dem vorliegenden verhält, kann offenbleiben. Wichtige persönliche Gründe liegen auch nach neuer Rechtslage namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe psychische Gewalt durch seine frühere Ehefrau erlitten. Diese sei zwanghaft eifersüchtig, habe ihn erpresst, bedroht und sexuell genötigt. Das der Vorinstanz eingereichte E-Mail der Opferberatung Zürich vom 5. November 2024 bestätige, dass dort für ihn ein Dossier im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt eröffnet worden sei und dieses opferhilferelevante Straftatbestände wie Erpressung, Nötigung, sexuelle Nötigung und Drohung beinhalte. Dem Beschwerdeführer sei auch eine Kostengutsprache für anwaltliche Beratung von Fr. 1'000.- gewährt worden.

5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet eheliche bzw. häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 10. Oktober 2020, 2C_213/2020, E. 2.2).

Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90  AIG). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäusern, Opferhilfe], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.3). Der Beweis ist geleistet, wenn sich das Gericht in Anwendung des zutreffenden Beweismasses von deren Vorhandensein überzeugt hat; bei Anwendbarkeit des Beweismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Möglichkeit eines Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als deren Gegenteil (BGr, 13. März 2020, 2C_915/2019, E. 3.5).

5.4 Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel keine häusliche Gewalt einer gewissen Konstanz bzw. Intensität glaubhaft zu machen. Er substanziiert die Gewalt in keiner Weise. Dem Verwaltungsgericht legt er sodann lediglich ein Schreiben von E, einer Bekannten, vom 10. Februar 2025 vor. Im vorinstanzlichen Verfahren hat er zudem ein E-Mail der Opferberatung Zürich eingereicht. Darin wird bestätigt, dass für ihn ein Dossier geführt werde, wobei die geltend gemachte Gewalt opferhilferelevante Straftatbestände beinhalte und ihm eine subsidiäre Kostengutsprache von Fr. 1'000.- für rechtliche Beratung gewährt worden sei. Selbst wenn in dieser Kostengutsprache ein Beleg dafür zu erkennen wäre, dass die Opferberatung die Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubhaft hielt, wären die Migrationsbehörden nicht gehalten, sich einer solchen Einschätzung unbesehen anzuschliessen. Eine Bindungswirkung kann hier schon deshalb nicht entstehen, weil der Standpunkt der Opferberatung aus dem E-Mail gerade nicht klar hervorgeht und letztere sich soweit erkennbar einzig auf die Schilderungen des Beschwerdeführers abstützt. Dieser macht nicht geltend, dass er dort zusätzliche Belege eingereicht hätte, und er schweigt sich auch über den weiteren Verfahrenslauf aus. Die zeitlich dringliche und damit summarische Prüfung einer Soforthilfe durch die Opferberatung kann hier damit trotz des Fehlens substanziierter Ausführungen und von Belegen zum Ergebnis geführt haben, dass die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft seien, während in migrationsrechtlicher Hinsicht gerade entscheidend ist, dass der insofern beweisbelastete Beschwerdeführer seine Aussagen trotz hinreichender Gelegenheit zu keinem Zeitpunkt ausreichend untermauert hat. Sofern die Bestimmungen als anwendbar betrachtet würden, könnte unter den dargestellten Umständen im E-Mail der Opferberatung im Übrigen auch keine Anerkennung des Beschwerdeführers als Opfer durch die dafür zuständigen Behörden und keine Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte Fachstelle im Sinn des heute geltenden Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 und 2 AIG erkannt werden.

5.5 Was sodann das Schreiben von E anbelangt, so weist dieses keine systematische Misshandlung nach. Es führt zwar aus, dass zwischen den Eheleuten erhebliche Spannungen bestanden hätten und die Ehefrau administrative Erledigungen nicht wie versprochen für den Beschwerdeführer übernommen habe. Die darin gemachten Aussagen bleiben jedoch in Bezug auf die Vorwürfe der psychischen Gewalt, Erpressung, Drohung und (sexuellen) Nötigung unsubstanziiert und vermögen die behauptete Schwere der ehelichen Gewalt nicht glaubhaft darzulegen. Im Übrigen erweist sich das Vorbringen der ehelichen Gewalt in seiner Gesamtheit auch als nachgeschoben, da der Beschwerdeführer sie gegenüber dem Migrationsamt erst erwähnte, nachdem ihm der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht worden war. Auf die Befragung von E kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

5.6 Der Beschwerdeführer hat somit keine eheliche Gewalt glaubhaft gemacht, die einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen vermag.

6.  

6.1 Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt auch dann vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland kein besonderes Problem darstellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; BGr, 5. Juni 2023, 2C_3/2023, E. 4.3 mit Hinweisen). Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen allgemeine Hinweise nicht. Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

6.2 Soweit aus den Akten ersichtlich, entspricht die sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht einem Mass, das über die gewöhnlichen Integrationserwartungen hinausgehen würde. Von einer tiefen Verwurzelung in der Schweiz kann nicht die Rede sein. Als Umzugsmitarbeiter gehört er zudem keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG an und es liegt auch keine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 AIG vor. Ohnehin vermag eine allfällige erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2).

6.3 Sodann sind die Chancen einer Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Herkunftsland in sozialer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht als intakt zu bezeichnen. Er ist erst im Alter von 30 Jahren in die Schweiz eingereist und hat den wesentlichen Teil seines bisherigen Lebens in seinem Herkunftsland verbracht, weshalb er mit den dortigen Gepflogenheiten und der Landessprache bestens vertraut ist. Angesichts der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht von einer ins Gewicht fallenden sozialen Entwurzelung in Brasilien gesprochen werden. Trotz der im Vergleich zur Schweiz schwierigen Wirtschaftslage in Brasilien hat der Beschwerdeführer auch geeignete Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in wirtschaftlicher Hinsicht. Er ist noch jung, spricht die Landessprache und kann die in der Schweiz erworbenen Berufserfahrungen für die wirtschaftliche Integration im Herkunftsland nutzen.

6.4 Zusammenfassend erscheint die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland nicht stark gefährdet und es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor. Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG ist nicht gegeben. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich unter den dargestellten Umständen auch als verhältnismässig.

7.  

Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Er hält sich erst seit rund fünfeinhalb Jahren in der Schweiz auf und besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur bestehen keine.

8.  

Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, dem Beschwerdeführer im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Das ist hier nicht der Fall; das Vorgehen der Vorinstanzen erweist sich unter den vorliegenden Umständen nicht als rechtsverletzend.

9.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

10.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

11.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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