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Zürich Verwaltungsgericht 14.02.2025 VB.2025.00096

14 février 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·974 mots·~5 min·12

Résumé

Strassensanierung | Strassensanierung. Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1.1). Die Beschwerdefrist ist vor geraumer Zeit abgelaufen (E. 2.1). Weder Rechtsunkenntnis noch familiäre Verpflichtungen – jedenfalls nicht alltägliche bzw. solche "gewöhnlichen" Umfangs wie hier – sind valable Fristwiederherstellungsgründe (E. 2.2). Bei der Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs hinsichtlich einer Rechtsmittelfrist handelt es sich um einen mit einem Nichteintretensentscheid vergleichbaren Endentscheid (E. 4). Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00096   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.02.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Strassensanierung

Strassensanierung. Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1.1). Die Beschwerdefrist ist vor geraumer Zeit abgelaufen (E. 2.1). Weder Rechtsunkenntnis noch familiäre Verpflichtungen – jedenfalls nicht alltägliche bzw. solche "gewöhnlichen" Umfangs wie hier – sind valable Fristwiederherstellungsgründe (E. 2.2). Bei der Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs hinsichtlich einer Rechtsmittelfrist handelt es sich um einen mit einem Nichteintretensentscheid vergleichbaren Endentscheid (E. 4). Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs.

  Stichworte: BESCHWERDEFRIST FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRUND OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT

Rechtsnormen: § 12 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 53 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00096

Verfügung

des Einzelrichters

vom 14. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Illnau-Effretikon,

Beschwerdegegner,

betreffend Strassensanierung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 11. Juli 2024 setzte der Stadtrat Illnau-Effretikon neben anderem das Strassenbauprojekt betreffend die Instandsetzung der Rainstrasse nach Massgabe des Ausführungsprojekts der B AG vom 1. März 2024 fest (Dispositivziffer 1).

II.  

Mit Eingabe vom 19. August 2024 (Datum des Eingangs) erhob A Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 11. Juli 2024 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an den Stadtrat Illnau-Effretikon zurückzuweisen. Mit Entscheid der Einzelrichterin vom 11. September 2024 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein (Dispositivziffer I). A habe es unterlassen, rechtzeitig gegen das Strassenbauprojekt Einsprache zu erheben, womit er sein Rekursrecht verwirkt habe. Auf das sinngemässe Gesuch von A um Wiederherstellung der Einsprachefrist trat das Baurekursgericht ebenso nicht ein (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten auferlegte es A (Dispositivziffer III).

III.  

Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 überwies das Baurekursgericht dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber die Eingabe von A vom 4. Februar 2025 samt Beilagen sowie eine Kopie des Entscheids vom 11. September 2024 samt Sendungsverfolgung. A beantragt die Wiederherstellung der Beschwerdefrist, um gegen den Entscheid vom 11. September 2024 Beschwerde einreichen zu können.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des Baurekursgerichts (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]) und ebenso von Gesuchen um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zuständig (VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 12 N. 90). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist dieses Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen, was im Ergebnis einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Verspätung gleichkommt (vgl. dazu Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Nach § 38b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRG ist daher der Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

1.2 Auf den Beizug vorinstanzlicher Akten konnte angesichts des sich aus dem Entscheid vom 11. September 2024 und den Beschwerdebeilagen hinlänglich ergebenden Sachverhalts und der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde ebenso verzichtet werden wie auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. § 57 und § 58 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht einzureichen. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung zu einem Nichteintretensentscheid führt (Griffel, § 53 N. 2 in Verbindung mit § 22 N. 13). Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Der Entscheid vom 11. September 2024 wurde vom Baurekursgericht am 12. September 2024 versandt und dem Beschwerdeführer am 13. September 2024 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief damit bereits am Montag, 14. Oktober 2024, ab. Der Beschwerdeführer ist sich dieses Umstands bewusst, weshalb er mit Eingabe vom 4. Februar 2025 denn auch beantragt, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen, damit er den Entscheid vom 11. September 2024 anfechten könne.

2.2 Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Nur wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen oder – bei behördlichen Fristen – zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden groben Nachlässigkeit auszugehen. Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die gesuchstellende Person bzw. ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert war, zeitgerecht zu handeln. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist (VGr, 29. Juni 2023, VB.2023.00339, E. 2.2; 28. Oktober 2021, VB.2021.00497, E. 3.1; 9. Juni 2021, VB.2021.00317, E. 3.6.1; Plüss, § 12 N. 46).

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bestand weder eine objektive noch eine subjektive Unmöglichkeit im dargelegten Sinn, welche ihm die rechtzeitige Beschwerdeerhebung verunmöglichte. Vielmehr führt er zur Begründung seines Fristwiederherstellungsgesuch einerseits an, er habe erst nach Ablauf der Beschwerdefrist die Rechtsfehlerhaftigkeit des Entscheids vom 11. September 2024 erkannt und gewusst, wie er diesen sachgerecht anfechten könne. Andererseits habe er – als alleinerziehender Vater – seine volle Aufmerksamkeit seinem 13-jährigen, an Skoliose leidenden und schulisch geforderten Sohn widmen müssen. Weder Rechtsunkenntnis noch familiäre Verpflichtungen – jedenfalls nicht alltägliche bzw. solche "gewöhnlichen" Umfangs wie hier – sind jedoch valable Fristwiederherstellungsgründe.

2.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist somit abzuweisen. Auf dessen Ausführungen, weshalb der Entscheid vom 11. September 2024 seiner Ansicht nach rechtsfehlerhaft ist, ist damit ebenso wenig einzugehen wie auf die Erwägungen der Einzelrichterin in diesem Entscheid.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Bei der Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs hinsichtlich einer Rechtsmittelfrist handelt es sich um einen mit einem Nichteintretensentscheid vergleichbaren Endentscheid, der mit dem in der Hauptsache zur Verfügung stehenden Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. Plüss, § 12 N. 94).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht.

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