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Zürich Verwaltungsgericht 02.07.2025 VB.2025.00089

2 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,664 mots·~13 min·7

Résumé

Stationäre Massnahme | Stationäre Massnahme. Aufgrund der zwischenzeitlichen Aufhebung der stationären Massnahme und der Entlassung des Beschwerdeführers aus der JVA zuhanden des Migrationsamts ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Dieses ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend nicht zu verzichten (E. 2.2 ff.). Nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erwägungen der Justizdirektion im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Die Kostenauflage und das Versagen einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer im Rekursverfahren sind somit nicht zu beanstanden (E. 3.3). Da die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 4.2). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen (E. 4.3.2). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00089   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.07.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Stationäre Massnahme

Stationäre Massnahme. Aufgrund der zwischenzeitlichen Aufhebung der stationären Massnahme und der Entlassung des Beschwerdeführers aus der JVA zuhanden des Migrationsamts ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Dieses ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend nicht zu verzichten (E. 2.2 ff.). Nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erwägungen der Justizdirektion im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Die Kostenauflage und das Versagen einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer im Rekursverfahren sind somit nicht zu beanstanden (E. 3.3). Da die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 4.2). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen (E. 4.3.2). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

  Stichworte: AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE GEGENSTANDSLOSIGKEIT MITWIRKUNGSFPLICHT SUMMARISCHE PRÜFUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)

Rechtsnormen: § 21 Abs. I VRG § 49 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00089

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend stationäre Massnahme,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 30. Mai 2022 stellte das Bezirksgericht Zürich fest, dass A den Tatbestand des Raubes im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe, sah von einer Strafe ab und ordnete für A eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) an.

B. Mit Eingabe vom 5. August 2024 beantragte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe), die stationäre Massnahme sei wegen Aussichtslosigkeit im Sinn von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben und er sei unverzüglich in die Freiheit zu entlassen. Eventualiter sei er für die Zeit bis zum Entscheid über die Aufhebung der Massnahme in Sicherheitshaft zu versetzen. Mit Verfügung vom 26. August 2024 gab das JuWe dem Antrag auf Versetzung in Sicherheitshaft statt. Mit Verfügung vom 25. September 2024 lehnte es demgegenüber den Antrag auf Aufhebung der stationären Massnahme und sofortige Entlassung in die Freiheit ab. Zugleich verweigerte das JuWe A im Rahmen der jährlichen Überprüfung die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme und ordnete die Weiterführung derselben an.

II.  

Daraufhin erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte, die stationäre Massnahme sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse aufzuheben. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 wies die Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A, nahm sie aber infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositivziffer II) einstweilen auf die Staatskasse (Dispositivziffer III). Ebenso gewährte die Justizdirektion A die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Dispositivziffer IV).

III.  

A. A gelangte in der Folge mit eigenhändig verfasster – vom Bundesgericht mit Schreiben vom 6. Februar 2025 zuständigkeitshalber überwiesener – Beschwerde vom 4. Februar 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 23. Januar 2025. Da die Beschwerde keine rechtsgenügende Begründung enthielt, forderte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2025 auf, bis Ablauf der Beschwerdefrist eine in dieser Hinsicht verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

B. Namens und im Auftrag von A gelangte auch Rechtsanwalt B mit (rechtsgenügender) Beschwerde vom 11. Februar 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die stationäre Massnahme sei "in Korrektur" der Verfügung vom 23. Januar 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse aufzuheben. Daneben stellte er mehrere Beweisanträge und ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2025 nahm das Verwaltungsgericht A daraufhin die ihm mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2025 angesetzte Frist ab, eröffnete den Schriftenwechsel und holte die Akten ein. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2025 sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Vernehmlassung vom 28. März 2025. Weitere Eingaben der Parteien erfolgten am 8. April 2025, 11. April 2025, 30. April 2025, 6. Mai 2025, 15. Mai 2025, 21. Mai 2025 und 2. Juni 2025.

C. Mit (persönlicher) Eingabe vom 2. Juni 2025 teilte A dem Verwaltungsgericht mit, dass er Rechtsanwalt B das Mandat entzogen habe, und ersuchte um Bestellung einer (neuen) "amtlichen Verteidigung". Das Verwaltungsgericht liess dieses Schreiben Rechtsanwalt B zukommen, woraufhin dieser mit Eingabe vom 4. Juni 2025 unter Kenntnisnahme des Mandatsentzugs an seinen Anträgen auf Zusprechung einer Parteientschädigung und (eventualiter) auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung festhielt. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Bestellung einer Rechtsvertretung von Amtes wegen ab und setzte ihm Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Eingabe der Oberstaatsanwaltschaft vom 2. Juni 2025 an. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 teilte das JuWe dem Verwaltungsgericht mit, dass (erneut) die Aufhebung der stationären Massnahme geprüft werde. Am 17. Juni 2025 erstattete A eine weitere Stellungnahme.

D. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 teilte das JuWe dem Verwaltungsgericht mit, dass die stationäre Massnahme mit Verfügung vom 23. Juni 2025 aufhoben worden sei. Das Beschwerdeverfahren sei deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Mithin müsste das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15).

Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn es während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert, sodass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person an der autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt und das Verfahren hinfällig wird (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 11).

2.2 Streitgegenstand bildete vorliegend das abgewiesene Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der stationären Massnahme und Entlassung in die Freiheit (vorn I.B). Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 ordnete der Beschwerdegegner 1 per 26. Juni 2025 die Aufhebung der stationären Massnahme und zugleich die Entlassung des Beschwerdeführers aus der JVA Pöschwies zuhanden des Migrationsamts des Kantons Zürich an. Angesichts der am 28. Juni 2025 geplanten Ausreise des Beschwerdeführers in sein Heimatland entzog das JuWe sodann dem Lauf der Rekursfrist und der Rekurseinreichung die aufschiebende Wirkung. Im Ergebnis wurde damit nun dem Gesuch des Beschwerdeführers entsprochen, weshalb das Beschwerdeverfahren seinen Streitgegenstand verloren hat und das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Verfügung vom 23. Januar 2025 während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen ist.

2.3 Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25). Desgleichen kann darauf verzichtet werden, wenn durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; VGr, 13. Januar 2025, VB.2024.00664, E. 2.1; 3. Mai 2024, VB.2023.00006, E. 1.2.2).

Ein solcher Verzicht ist vorliegend indes nicht angezeigt. Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und beurteilt das Verwaltungsgericht regelmässig umstrittene Aufhebungen stationärer Massnahmen. Für die Feststellung der angeblichen Rechtswidrigkeit der (einstweiligen) Weiterführung der stationären Massnahme fehlt es andererseits bereits an einem entsprechenden Antrag.

2.4 Nach dem Gesagten ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.  

3.1 An der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfügung vom 23. Januar 2025 hat der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Dies erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Insofern liegt demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle Erledigung – aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde vor (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 2.2; 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 1.3).

3.2 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz – wie vorliegend – die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG) festgelegt hat, ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (statt vieler VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77 und § 17 N. 31).

3.3  

3.3.1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und wenn zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt nach Art. 59 Abs. 2 StGB in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder in einer Massnahmenvollzugseinrichtung. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre (Satz 1). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Satz 2). Nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird die stationäre Massnahme dann aufgehoben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint.

3.3.2 Die Justizdirektion gab in der Verfügung vom 23. Januar 2025 den wesentlichen Inhalt des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. C vom 8. Februar 2022, des Berichts der psychiatrischen Klinik D vom 19. Januar 2023, des Gutachtens von PD Dr.  med. E vom 8. September 2023, des Therapiezwischenberichts der psychiatrischen Klinik F vom 26. März 2024, der Stellungnahme der psychiatrischen Klinik F vom 30. Mai 2024, der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme von PD Dr. med. E vom 19. Juni 2024 sowie der Anhörung und Besprechung vom 30. August 2024 wieder (E. 4).

Sodann erwog die Justizdirektion, das Krankheitsbild des Beschwerdeführers sei gemäss den Gutachten und Berichten vielschichtig und komplex und eine abschliessende Einordnung stehe aus. Zwischen den Gutachten und Berichten bestehe aber mindestens Einigkeit darüber, dass beim Beschwerdeführer schwere psychische Störungen vorlägen, die behandlungsbedürftig seien und denen nur in einem geschlossenen Setting begegnet werden könne. Auch bestehe grundsätzlich Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer über ausreichende kognitive und emotionale Ressourcen verfüge, um die Anforderungen einer Therapie zu bewältigen. Allerdings sei der Beschwerdeführer nicht therapiewillig (E. 6.2 f.).

Bisher habe sich der Beschwerdeführer während insgesamt 18,5 Monaten in Behandlung befunden, und man gehe davon aus, dass bei ihm schwere psychische Störungen vorlägen. Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Therapie müsse auch vor diesem Hintergrund betrachtet werden. Zudem habe aufgrund der Schwere der Symptomatik und der Vorgeschichte des Beschwerdeführers ohnehin nicht von einer kurzen Behandlungsdauer ausgegangen werden können. Gesamthaft betrachtet erscheine die bisherige Behandlungsdauer somit nicht unverhältnismässig. Hinzu komme, dass der bisherige Behandlungsverlauf zwar äusserst schwierig gewesen sei und auch die weiteren Behandlungsaussichten aufgrund der mangelnden Motivation des Beschwerdeführers wenig erfolgversprechend seien. Eine erfolgsversprechende Behandlung in einer anderen Massnahmeninstitution sei aber zumindest gemäss der jüngsten gutachterlichen Stellungnahme und den Berichten der psychiatrischen Klinik F nicht gänzlich ausgeschlossen. Die JVA Pöschwies habe sich denn auch bereit erklärt, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Nach der Abklärungsphase sei dort eine therapeutische Behandlung auf der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung geplant. Bei Herstellung einer nachhaltigen therapeutischen Beziehung bestehe die Möglichkeit, die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers mit der Weiterführung der Massnahme noch massgeblich reduzieren zu können. Gerade weil die Aufhebung der Massnahme nicht einfach die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers bedeuten würde und vielmehr die nachträgliche Verwahrung im Raum stehe, sei zu hoffen, dass der Beschwerdeführer zur Einsicht gelange, dass er mit der Weiterführung der Massnahme eine letzte Chance habe, seine stark belastete Legalprognose zu verbessern und damit eine Eingliederung in die Gesellschaft zu schaffen. Dies erscheine insbesondere auch angesichts seines jungen Alters als richtig und wichtig. Angesichts dessen, dass allein der Abklärungsprozess mehrere Monate in Anspruch nehme und ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich sei, um relevante Aussagekraft zum weiteren Massnahmenverlauf des Beschwerdeführers zu erzielen, erscheine es im Übrigen verfrüht, Vollzugs- und Therapieberichte einzuholen. Die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers seien daher abzuweisen (E. 6.5 ff.).

Zusammenfassend, so die Justizdirektion, erwiesen sich die stationäre Massnahme noch nicht als definitiv undurchführbar im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB und der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten noch als verhältnismässig. Die stationäre Massnahme sei daher weiterzuführen (E. 10).

3.3.3 Nach einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die auf die Akten gestützten Erwägungen der Justizdirektion im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Die Kostenauflage und das Versagen einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer im Rekursverfahren ist somit nicht zu beanstanden und von einer Neuregelung ist abzusehen.

3.4 Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

4.  

4.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch anderswie Billigkeit geübt werden (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.2; 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 5.1.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.). Die Zusprechung von Parteientschädigungen (§ 17 Abs. 2 VRG) erfolgt bei Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach denselben Prinzipien wie die Verlegung der Gerichtskosten (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.3; Plüss, § 17 N. 31).

4.2 Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die Aufhebung der stationären Massnahme mit Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 23. Juni 2025 zurückzuführen, welche im Nachgang zum Behandlungsbericht vom 30. Mai 2025 erging, wonach die Therapie – entgegen der noch im September 2024 gehegten Hoffnung – nicht zweckmässig durchgeführt werden könne. Als eigentlicher "Verursacher" der Gegenstandslosigkeit kann damit weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner 1 bezeichnet werden. Nach dem Gesagten (vorn E. 3.3) wäre die Beschwerde indes mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und ihm mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da der Beschwerdeführer per 28. Juni 2025 in sein Heimatland ausgeschafft worden zu sein scheint (vorn E. 2.2), rechtfertigt es sich jedoch unter den vorliegenden Umständen, die Kosten zufolge offensichtlicher Unerhältlichkeit auf die Gerichtskasse zu nehmen und sofort abzuschreiben (vgl. Plüss, § 13 N. 21).

4.3 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

4.3.1 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Stellt eine Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, ist sie in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen. Anwaltlich vertretenen Gesuchstellern ist dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind; ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann ohne Weiteres abgewiesen werden (BGr, 17. Februar 2023, 1B_549/2022, E. 3.1; VGr, 3. Mai 2024, VB.2023.00006, E. 5.2).

4.3.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer führte zu seiner Bedürftigkeit aus, den Vollzugsakten könne entnommen werden, dass er über kein Einkommen und kein Vermögen verfüge. Belege hierfür reichte er jedoch keine ein, und es ist nach dem Gesagten nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, selber nach solchen in den umfangreichen Akten zu suchen. Aus dem Umstand, dass die Justizdirektion die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege als gegeben erachtete, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die Justizdirektion ohne Quellenangabe lediglich erwog, es sei "davon auszugehen, dass er (der Beschwerdeführer) mittellos ist". Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen.

5.  

Das Verwaltungsgericht kennt den derzeitigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht. Hingegen dürfte dieser dem Beschwerdegegner 1 bekannt sein, weshalb das vorliegende Urteil diesem auch zuhanden des Beschwerdeführers zuzustellen ist. Im Fall der Unzustellbarkeit an den Beschwerdeführer und bei entsprechender Rückmeldung des Beschwerdegegners 1 hat das Verwaltungsgericht die Veröffentlichung des Urteils im kantonalen Amtsblatt in Betracht zu ziehen (vgl. § 10 Abs. 4 VRG). Mit Blick auf die Kostenund Entschädigungsfolgen, insbesondere das abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, ist das vorliegende Urteil sodann auch Rechtsanwalt B zuzustellen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    430.--     Zustellkosten, Fr. 1'230.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge offensichtlicher Unerhältlichkeit jedoch sofort auf die Gerichtskasse genommen und definitiv abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdegegner 1, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers;

       b)    die Beschwerdegegnerin 2; c)    die Justizdirektion;

       d)    Rechtsanwalt B;

       e)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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