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Zürich Verwaltungsgericht 10.02.2025 VB.2025.00086

10 février 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,008 mots·~5 min·8

Résumé

Gewässerraum | Gewässerraum. Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1.1). Ein Arztzeugnis wie das vorliegende, womit ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, genügt nicht als Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds bzw. für das Fehlen einer groben Nachlässigkeit im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anderen damit betrauen konnte. Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe im Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau darzustellen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, ist weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist somit – ohne Weiterungen – abzuweisen (E. 2.2). Bei der Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs hinsichtlich einer Rechtsmittelfrist handelt es sich um einen einem Nichteintretensentscheid vergleichbaren Endentscheid (E. 4). Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00086   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.02.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Gewässerraum

Gewässerraum. Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1.1). Ein Arztzeugnis wie das vorliegende, womit ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, genügt nicht als Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds bzw. für das Fehlen einer groben Nachlässigkeit im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anderen damit betrauen konnte. Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe im Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau darzustellen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, ist weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist somit – ohne Weiterungen – abzuweisen (E. 2.2). Bei der Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs hinsichtlich einer Rechtsmittelfrist handelt es sich um einen einem Nichteintretensentscheid vergleichbaren Endentscheid (E. 4). Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs.

  Stichworte: ARBEITSUNFÄHIGKEIT ARZTZEUGNIS BESCHWERDEFRIST FRISTERSTRECKUNGSGESUCH GESETZLICHE FRIST NICHTEINTRETENSENTSCHEID OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT

Rechtsnormen: § 12 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 53 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00086

Verfügung

des Einzelrichters

vom 10. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

1.    Gemeinde Geroldswil,

vertreten durch den Gemeinderat,

2.    Gemeinde Oetwil an der Limmat,

vertreten durch den Gemeinderat,

Mitbeteiligte,

betreffend Gewässerraum,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Entscheid vom 6. Dezember 2024 wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich den Rekurs von A gegen die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 30. November 2023 betreffend die Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet an den öffentlichen Gewässern Dorfbach, Stettengraben, Lättenbächli und Länggenbach in Geroldswil ab. Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte das Baurekursgericht A, eine Umtriebsentschädigung sprach es ihr nicht zu.

II.  

Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 ersuchte A das Verwaltungsgericht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 6. Dezember 2024.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen, was im Ergebnis einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Verspätung gleichkommt (vgl. dazu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Nach § 38b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRG ist daher der Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

1.2 Auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten konnte angesichts des sich aus den Beschwerdebeilagen hinlänglich ergebenden Sachverhalts und der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde ebenso verzichtet werden wie auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. § 57 und § 58 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht einzureichen. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung zu einem Nichteintretensentscheid führt (Griffel, § 53 N. 2 in Verbindung mit § 22 N. 13). Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Der Entscheid vom 6. Dezember 2024 wurde vom Baurekursgericht am 9. Dezember 2024 versandt und der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2024 am Postschalter zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2024 bis und mit 2. Januar 2025 lief die Beschwerdefrist damit am Montag, 3. Februar 2025, ab.

2.2 Die Beschwerdeführerin ist sich bewusst, dass die Beschwerdefrist am 3. Februar 2025 ablief, weshalb sie mit Eingabe vom 4. Februar 2025 (ebenso Datum des Poststempels) denn auch beantragt, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen. Sie begründet dies damit, dass sie am 30. Januar 2025 erkrankt und gemäss Arztzeugnis bis und mit 3. Februar 2025 zu 100 % arbeitsunfähig und damit objektiv verhindert gewesen sei, die Beschwerde fristgerecht einzureichen.

Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Nur wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen oder – bei behördlichen Fristen – zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden groben Nachlässigkeit auszugehen (VGr, 29. Juni 2023, VB.2023.00339, E. 2.2; 9. Juni 2021, VB.2021.00317, E. 3.6.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 46).

Das von der Beschwerdeführerin beigelegte Arztzeugnis vom 31. Januar 2025 attestiert ihr eine – dem Anschein nach volle – "Arbeitsunfähigkeit 30.01.2025−03.01.2025". Ein Arztzeugnis wie das vorliegende, womit ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, genügt indes nicht als Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds bzw. für das Fehlen einer groben Nachlässigkeit. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anderen damit betrauen konnte (VGr, 15. September 2021, VB.2021.00186, E. 3.3; 29. Mai 2017, VB.2017.00147, E. 2.2.1; Plüss, § 12 N. 64).

Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe im Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau darzustellen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, ist weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00771, E. 3.2; 15. September 2021, VB.2021.00186, E. 3.1; Plüss, § 12 N. 88).

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist somit – ohne Weiterungen – abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Bei der Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs hinsichtlich einer Rechtsmittelfrist handelt es sich um einen einem Nichteintretensentscheid vergleichbaren Endentscheid, der mit dem in der Hauptsache zur Verfügung stehenden Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. Plüss, § 12 N. 94).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligten; c)    das Baurekursgericht.

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