Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 12.02.2025 VB.2025.00075

12 février 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·857 mots·~4 min·8

Résumé

Nicht-Veröffentlichung des Beleuchtenden Berichts | [Der Stadtrat der Stadt Dübendorf ordnete eine Abstimmung über eine Volksinitiative an, publizierte dies und versandte die Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Stimmrechtsrekurs und machte geltend, der Stadtrat habe die Abstimmungsunterlagen nicht gehörig veröffentlicht.] Der Beschwerdeführer beantragte lediglich, der Stadtrat und der Bezirksrat hätten sich an das Gesetz zu halten, die Aufhebung der Abstimmung beantragte er nicht. Folglich stellte er bloss ein Feststellungsbegehren. Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches hat der Beschwerdeführer nicht, weshalb auf die Beschwerde in der Hauptsache nicht einzutreten ist (E. 2). Die Vorinstanz hat den Rekurs zurecht als offensichtlich aussichtslos qualifiziert, weshalb die vorinstanzliche Kostenverlegung nicht zu korrigieren ist (E. 3). Abweisung, soweit Eintreten.

Texte intégral

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2025.00075   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.02.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Nicht-Veröffentlichung des Beleuchtenden Berichts

[Der Stadtrat der Stadt Dübendorf ordnete eine Abstimmung über eine Volksinitiative an, publizierte dies und versandte die Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Stimmrechtsrekurs und machte geltend, der Stadtrat habe die Abstimmungsunterlagen nicht gehörig veröffentlicht.] Der Beschwerdeführer beantragte lediglich, der Stadtrat und der Bezirksrat hätten sich an das Gesetz zu halten, die Aufhebung der Abstimmung beantragte er nicht. Folglich stellte er bloss ein Feststellungsbegehren. Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches hat der Beschwerdeführer nicht, weshalb auf die Beschwerde in der Hauptsache nicht einzutreten ist (E. 2). Die Vorinstanz hat den Rekurs zurecht als offensichtlich aussichtslos qualifiziert, weshalb die vorinstanzliche Kostenverlegung nicht zu korrigieren ist (E. 3). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: ABSTIMMUNGSUNTERLAGEN BELEUCHTENDER BERICHT BÜRGERRECHT UND POLITISCHE RECHTE FESTSTELLUNGSBEGEHREN FESTSTELLUNGSINTERESSE VERÖFFENTLICHUNG

Rechtsnormen: Art. 60 Abs. 1 lit. a GPR Art. 62 Abs. 1 GPR Art. 63 Abs. 1 GPR § 13 Abs. 4 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00075

Urteil

des Einzelrichters

vom 12. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Dübendorf,

Beschwerdegegner,

betreffend Nicht-Veröffentlichung des Beleuchtenden Berichts,

hat sich ergeben:

I.  

Der Stadtrat der Stadt Dübendorf ordnete am 27. September 2024 die Abstimmung über die Volksinitiative "Dübendorf für alle; Wohnbauförderung durch aktive Liegenschaftspolitik" an. Das Abstimmungsdatum legte er auf den 24. November 2024. Spätestens am 2. November 2024 stellte er den Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen zu.

Die Stimmberechtigten lehnten die Volksinitiative am 24. November 2024 mit 4094 Nein- zu 2818 Ja-Stimmen ab.

II.  

Am 5. November 2024 reichte A einen Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Uster ein. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 23. Januar 2025 ab und auferlegte die Verfahrenskosten A (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

Dagegen erhob A am 3. Februar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Stadtrat habe "sich an das Gesetz über die politischen Rechte zu halten" und der Bezirksrat habe "sich nach dem übergeordneten Recht [zu richten] und […] die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit des Handelns der Gemeinden" zu überprüfen. Weiter beantragte er, die Kostenauferlegung im Rekursverfahren sei aufzuheben. Das Verwaltungsgericht zog die Akten des Rekursverfahrens bei. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats in Stimmrechtssachen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]).

1.2 Die Hauptanträge der vorliegenden Beschwerde erweisen sich – wie sich sogleich zeigt – als offensichtlich unzulässig. Soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenauferlegung im Rekursverfahren richtet, beträgt der Streitwert weniger als Fr. 20'000.-. Die Beurteilung der Beschwerde fällt daher gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. a und c VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde nur, dass sich der Stadtrat an das Gesetz über die politischen Rechte halte, sowie dass der Bezirksrat sich nach dem übergeordneten Recht richte und die Recht- und Zweckmässigkeit des Handelns der Gemeinden überprüfe. Folglich stellte der Beschwerdeführer bloss Feststellungsbegehren. Einen Antrag auf Aufhebung der Abstimmung stellte er hingegen nicht. Auch aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Hinweise, dass er die Aufhebung der Abstimmung wünscht.

Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00749, E. 2.2 – 12. Mai 2022, VB.2022.00007, E. 4.2 – 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen).

Vorliegend hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres die Aufhebung der Abstimmung beantragen können. Ein entsprechendes Urteil hätte sich mit der Rechtmässigkeit der Abstimmungsanordnung auseinandergesetzt. Der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht des Beschwerdeführers wäre insofern Genüge getan. Folglich fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse. Es kommt hinzu, dass die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers letztlich auf eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der Handlungen des Bezirksrats hinausliefen, wofür das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist (VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00749, E. 2.3).

2.2 Nach dem Gesagten ist in der Hauptsache auf die Beschwerde mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

3.  

Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit dem Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer machte in seinem Rekurs und seiner Beschwerde geltend, der Beschwerdegegner habe die Abstimmungsunterlagen nicht gehörig veröffentlicht. § 63 Abs. 1 GPR sieht ausdrücklich vor, dass sich die Veröffentlichung bei kommunalen Abstimmungen auf die Bezeichnung der Abstimmungsvorlage beschränken kann. Der Beschwerdegegner hat die Anordnung der Abstimmung – unter Bezeichnung der Abstimmungsvorlage – am 27. September 2024 publiziert. Weiter hat er die Abstimmungsunterlagen inklusive des Beleuchtenden Berichts spätestens am 2. November 2024 und damit mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag den Stimmberechtigten zugestellt (vgl. § 62 Abs. 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 lit. a GPR). Damit hat der Beschwerdegegner die klaren gesetzlichen Vorgaben eingehalten. Entsprechend qualifizierte die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich aussichtlos. Die vorinstanzliche Kostenverlegung ist daher nicht zu korrigieren (§ 13 Abs. 4 VRG) und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.  

Die Beschwerde erweist sich infolge einer fehlenden Prozessvoraussetzung in der Hauptsache als offensichtlich unzulässig und damit als offensichtlich aussichtslos (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 90 ff. in Verbindung mit § 16 N. 52; VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00749, E. 4). Deshalb sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Uster.

VB.2025.00075 — Zürich Verwaltungsgericht 12.02.2025 VB.2025.00075 — Swissrulings