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Zürich Verwaltungsgericht 30.07.2025 VB.2025.00060

30 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,438 mots·~12 min·7

Résumé

Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater | [Verweigerung des Familiennachzugs von Ehefrau und drei Kindern zum usbekischen Beschwerdeführer, der seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt und zwischenzeitlich auch über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt.] Die ordentlichen Nachzugsfristen für die usbekische Ehefrau und die Kinder sind abgelaufen (E. 3). Keine wichtigen Gründe für nachträglichen Familiennachzug gegeben, auch wenn dem jüngsten Sohn und vierten Kind der Nachzug bewilligt wurde und die beiden Töchter seit Kurzem im Kanton St. Gallen über eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken verfügen (E. 4). Unter den vorliegenden Umständen kann auch kein Kantonswechsel für die beiden Töchter bewilligt werden (E. 5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00060   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater

[Verweigerung des Familiennachzugs von Ehefrau und drei Kindern zum usbekischen Beschwerdeführer, der seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt und zwischenzeitlich auch über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt.] Die ordentlichen Nachzugsfristen für die usbekische Ehefrau und die Kinder sind abgelaufen (E. 3). Keine wichtigen Gründe für nachträglichen Familiennachzug gegeben, auch wenn dem jüngsten Sohn und vierten Kind der Nachzug bewilligt wurde und die beiden Töchter seit Kurzem im Kanton St. Gallen über eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken verfügen (E. 4). Unter den vorliegenden Umständen kann auch kein Kantonswechsel für die beiden Töchter bewilligt werden (E. 5). Abweisung.

  Stichworte: FAMILIENNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG

Rechtsnormen: Art. 47 Abs. 4 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00060

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1982 geborener Staatsangehöriger Usbekistans, reiste 2003 zu Studienzwecken in die Schweiz ein. 2012 zog er in den Kanton Zürich. Heute verfügt er neben dem usbekischen auch über das Schweizer Bürgerrecht.

Seit 2007 ist A mit der usbekischen Staatsangehörigen C (geboren 1987) verheiratet. Das Ehepaar hat vier Kinder, die usbekische Staatsangehörige sind: D (geboren 2008), E (geboren 2010), F (geboren 2015) und G (geboren 2018).

Per Ende Juni 2023 meldete sich A aus der Schweiz nach Usbekistan ab, wo zum damaligen Zeitpunkt seine Ehefrau und die vier Kinder lebten. Am 1. März 2024 ersuchte er für selbige bei der Schweizer Vertretung in Taschkent um Erteilung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt. Eigenen Angaben zufolge hat er sich im September 2024 wieder in der Schweiz angemeldet. Am 2. September 2024 lehnte das Migrationsamt die Gesuche ab. Bereits seit 29. August 2024 hielten sich die beiden Töchter zu Ausbildungszwecken bewilligt im Kanton St. Gallen auf. Am 21. Januar 2025 erteilte das Migrationsamt dem jüngsten Sohn von A, G, eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu seinem Vater.

II.  

Einen von A gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 2. September 2024 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. Dezember 2024 ab.

III.  

A gelangte hiergegen mit Beschwerde vom 27. Januar 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben. Das Migrationsamt sei anzuweisen, seiner Ehefrau sowie seinem Sohn, F, die Einreise zwecks Verbleibs bei ihm zu bewilligen. Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, seinen im Kanton St. Gallen aufenthaltsberechtigten Töchtern den Aufenthalt im Kanton Zürich zwecks Verbleibs beim Vater zu bewilligen. Eventualiter sei ihnen der Kantonswechsel zu bewilligen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Januar 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 27. Februar 2025 reichte A weitere Unterlagen zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Nach Art. 47 Abs. 4 Satz 2 des Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) werden Kinder über 14 Jahre zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen es berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn ein Kind durch seine Eltern vertreten wird und die Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht des Kindes auch ohne persönliche Anhörung durch seine Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, ist doch davon auszugehen, dass die Interessen der Kinder des Beschwerdeführers mit denjenigen der Eltern an einer Vereinigung der Familie in der Schweiz übereinstimmen und hinreichend in das Verfahren eingebracht wurden.

3.  

3.1  Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und minderjährige Kinder von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Frist für ein Nachzugsgesuch von Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder, im Fall bisherigen ausländischen Wohnsitzes der Schweizerin oder des Schweizers, mit deren oder dessen Einreise in die Schweiz zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG; vgl. statt vieler BGr, 18. Januar 2023, 2C_143/2022, E. 4.1). Ist das betreffende Ereignis vor Inkrafttreten des AIG am 1. Januar 2008 erfolgt, beginnt (übergangsrechtlich) die Frist mit diesem Datum zu laufen (Art. 126 Abs. 3 AIG). Nach Fristablauf wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

3.2 Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2). Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) – auf den sich der Beschwerdeführer für den beantragten Nachzug seiner Familie berufen kann – vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für eine Beeinträchtigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK (BGr, 8. April 2024, 2C_432/2023, E. 4.3; VGr, 9. Mai 2022, VB.2021.00798, E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist deshalb regelmässig nicht dann nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Vielmehr erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen Gründe. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Februar 2023, 2C_855/2022, E. 6.1, und 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2, mit Hinweisen; VGr, 30. März 2023, VB.2023.00116, E. 3.2, und 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.2).

Obschon die Nachzugsfristen besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten sie (und die ihnen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2).

3.3 Unstrittig sind die Fristen für den Nachzug von C, D, E und F vor der Stellung der Nachzugsgesuche am 1. März 2024 abgelaufen. Daran vermag auch die Einbürgerung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, da vor dem Statuswechsel kein (erfolgloses) fristgerechtes Nachzugsgesuch gestellt worden war (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3 f.; BGr, 22. Oktober 2012, 2C_174/2012, E. 3.2). In einer Konstellation wie der vorliegenden, in welcher die Nachzugsfristen zudem bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz per 30. Juni 2023 abgelaufen waren, hätte mit der späteren Wiedereinreise in die Schweiz nach Wohnsitznahme im Ausland auch keine neue Nachzugsfrist im Sinn von Art. 47 Abs.  3 lit. a AIG zu laufen begonnen (VGr, 23. Oktober 2024, VB.2023.00685, E. 2). Ob der Beschwerdeführer mit der damaligen Abmeldung aus der Schweiz tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt nach Usbekistan verlegt hat, muss hier deshalb nicht geprüft werden.

4.  

4.1 Zu prüfen ist, ob ein nachträglicher Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG in Betracht kommt. Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegenden legitimen öffentlichen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung der Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selbst die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00004, E. 3.2). Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2, und 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1).

Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Dies trifft etwa zu, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2, mit Hinweisen). Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2, und 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2, je mit Hinweisen). Dabei ist auch dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 KRK), – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Gemäss Art. 18 KRK bemühen sich die Vertragsstaaten zudem nach besten Kräften darum, den Grundsatz sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind (BGE 144 I 91 E. 5.1 f., 143 I 21 E. 5.5.1).

Praxisgemäss ist sodann nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2 – 15. September 2022, 2C_375/2022 E. 5.1 – 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1). Dabei ist auch dem Sinn der Fristenregelung in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll. Wenn die Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert werden soll, hat die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.3, mit Hinweisen; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.3).

4.2 Der Beschwerdeführer wohnt seit über 20 Jahren in der Schweiz und lebte in dieser Zeit während rund 18 Jahren von seiner Ehefrau und später auch durchgehend von seinen Kindern getrennt. Eine derart lange freiwillige Trennung deutet regelmässig darauf hin, dass der Familie am gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt. Vorliegend wurde das Familien- und Eheleben indes trotz grosser Distanz über die Jahre hinweg im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten und sind intakte eheliche Verhältnisse gegeben. Auch liegt es im Wohl der Kinder, gemeinsam mit ihrem Vater aufzuwachsen, der in der Schweiz beruflich eingebunden ist und inzwischen über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Die Töchter des Beschwerdeführers halten sich seit bald einem Jahr hier auf. Auch der jüngste Sohn scheint nun in der Schweiz zu leben, nachdem ihm der Beschwerdegegner im Januar 2025 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zum Vater erteilt hat. Demnach verweilen noch die Ehefrau und der ältere Sohn in Usbekistan.

Gleichzeitig sind wichtige Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden, nicht ersichtlich. Die oben dargestellte, vom Beschwerdeführer als sehr speziell eingestufte und in seinen Augen daher eine Ausnahmelösung erheischende Familienkonstellation liegt denn auch im Wesentlichen deshalb vor, weil er selbst nur wenige Wochen nach dem negativen Vorentscheid des Beschwerdegegners betreffend Familiennachzug vom 25. April 2024 im Kanton St. Gallen um Zulassung seiner Töchter zum Schulbesuch ersucht hat. Die dergestalt erfolgte (weitere) Auftrennung der Kernfamilie hat er insofern selbst herbeigeführt. Auch wenn den beiden Töchtern die seit ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Referenzschreiben attestierte schulische und sprachliche Integration zugute zu halten ist, kann unter diesen Umständen der bewilligte Aufenthalt in St. Gallen für sich allein keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug darstellen. Auch ergibt sich aus ihrer kurzen legalen Anwesenheit in der Schweiz noch kein überwiegendes privates Interesse an einem nachträglichen Nachzug der Gesamtfamilie, umso weniger, als sie eine internationale Internatsschule besuchen, was sich zumindest nicht fördernd auf die Integration in die Schweizer Verhältnisse auswirkt. Sie dürften zudem bereits aufgrund ihres Alters von 17 und 14 Jahren mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sein. Eine massgebliche Veränderung in der Betreuungssituation im Heimatland scheint sodann nicht der Auslöser für die Nachzugsbegehren gewesen zu sein. Dass die Kindsbetreuung aufgrund der Ausreise der Schwiegermutter des Beschwerdeführers dort nicht gewährleistet sei, wird vor Verwaltungsgericht denn auch nicht mehr geltend gemacht. Ohnehin würden die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine anderweitige Betreuungslösung zulassen.

Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass sich das private Interesse an einem Familiennachzug im Wesentlichen aus dem Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen nach einer Familienvereinigung ergibt. Auch wenn dies nachvollziehbar ist, liegt darin praxisgemäss kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und die Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind vielmehr zusätzliche Gründe erforderlich (BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1). Die Bestimmung von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE räumt zudem keinen Anspruch ein, jüngere und ältere Geschwister gemeinsam nachzuziehen (BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 3.1.2, mit Hinweis), weshalb aus dem gewährten Nachzug des jüngsten Sohnes nichts Entscheidwesentliches zugunsten der übrigen Familienmitglieder abgeleitet werden kann. Dem Beschwerdeführer seinerseits ist es zumutbar, das Familienleben weiterhin in der bis anhin gezeigten Art und Weise zu pflegen. Die nun seit Kurzem in der Schweiz weilenden drei Kinder haben sodann ihr gesamtes bisheriges Leben in Usbekistan verbracht, weshalb auch ihnen eine Ausreise (allenfalls nach Abschluss der schulischen Ausbildung der Töchter in St. Gallen) und nötigenfalls die Kontaktpflege mit dem Vater im bisherigen Rahmen zumutbar ist. Dass die Zukunft der Kinder in Usbekistan nicht gesichert wäre bzw. eine Rückkehr erhebliche negative Auswirkungen auf sie haben würde, wird denn auch nicht geltend gemacht.

4.3 Die Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs erweist sich demnach unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig und der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers als gerechtfertigt. Art. 8 EMRK verschafft insofern nicht das Recht, frei wählen zu können, wo das Familienleben geführt werden soll.

4.4 Eine Befragung des Beschwerdeführers ist unter den dargestellten Umständen nicht notwendig.

5.  

Auch der den Töchtern des Beschwerdeführers von der Vorinstanz verweigerte Kantonswechsel ist nicht zu beanstanden. Dieser kommt nach dem Ausgeführten einzig noch unter dem Titel des Aufenthalts zu Ausbildungszwecken gemäss Art. 27 AIG in Frage. Der Wille der beiden Töchter zum dauerhaften Verbleib bei ihrem Vater in der Schweiz auch über die Dauer einer Ausbildung hinaus ist jedoch offensichtlich. Die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VZAE und damit die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel sind mit dieser dem Zweck einer Bewilligung zu Ausbildungszwecken zuwiderlaufenden Absicht deshalb nicht erfüllt (Art. 37 Abs.  2 AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs.  1 lit. d AIG; vgl. zum Kantonswechsel von Schülerinnen und Schülern Nadja Zink, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 37 N. 22). Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der Töchter des Beschwerdeführers und ihre Wegweisung erwiese sich unter den vorliegenden Umständen als verhältnismässig (vgl. zu dieser hypothetischen Prüfung BGr, 29. März 2016, 2C_785/2015, E. 4.1 – 29. Oktober 2015, 2D_16/2015, E. 3.2 – 2. Oktober 2014, 2D_19/2014, E. 3.2; Peter Uebersax/Stefan Schlegel, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 9 N. 409). Der Kantonswechsel wurde ihnen zu Recht verweigert.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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