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Zürich Verwaltungsgericht 29.08.2025 VB.2025.00036

29 août 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,528 mots·~13 min·9

Résumé

Strafantritt | Strafantritt. Bei der Trennung von einem Kind handelt es sich um eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (E. 2.2). Der Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nicht angehört wurde, hatte weder zur Folge, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden wäre, noch, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Mithin bestand und besteht für eine persönliche Anhörung des Sohns der Beschwerdeführerin (nach Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes) kein Anlass und ist das Verfahren nicht hierfür zurückzuweisen (E. 4.1.1). Die Justizdirektion hat die Situation des Sohns der Beschwerdeführerin bzw. die Auswirkungen des Strafantritts der Beschwerdeführerin auf ihren Sohn hinreichend berücksichtigt. Wenn sie danach zum Schluss kommt, es lägen keine ausreichenden Gründe für einen Aufschub des Strafantrittstermins vor, ist dies nicht zu beanstanden (E. 4.1.2). Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins (E. 5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 6). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00036   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 20.10.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Strafantritt

Strafantritt. Bei der Trennung von einem Kind handelt es sich um eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (E. 2.2). Der Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nicht angehört wurde, hatte weder zur Folge, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden wäre, noch, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Mithin bestand und besteht für eine persönliche Anhörung des Sohns der Beschwerdeführerin (nach Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes) kein Anlass und ist das Verfahren nicht hierfür zurückzuweisen (E. 4.1.1). Die Justizdirektion hat die Situation des Sohns der Beschwerdeführerin bzw. die Auswirkungen des Strafantritts der Beschwerdeführerin auf ihren Sohn hinreichend berücksichtigt. Wenn sie danach zum Schluss kommt, es lägen keine ausreichenden Gründe für einen Aufschub des Strafantrittstermins vor, ist dies nicht zu beanstanden (E. 4.1.2). Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins (E. 5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 6). Abweisung.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT STRAFANTRITT STRAFAUFSCHUB UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERSCHIEBUNGSGESUCH

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV § 48 Abs. II JVV § 48 Abs. III JVV Art. 12 Abs. II KRK § 439 Abs. II StPO CH

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00036

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafantritt,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 13. April 2021 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A des Verbrechens und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte sie unter Einbezug von zwei Vorstrafen mit einer zu vollziehenden Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten (unter Anrechnung von insgesamt 90 durch Untersuchungshaft erstandenen Tagen). Die dagegen von A erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 ab.

B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) A auf den 24. September 2024 zum Antritt der erwähnten Freiheitsstrafe in das Gefängnis C vor.

C. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 ersuchte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, das JuWe um Abnahme der Vorladung. Es sei ihr zu ermöglichen, die Strafe frühestens ab 2025 mit einer Vorlaufzeit von drei Monaten in einer geeigneten Strafanstalt anzutreten. Das JuWe wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Juli 2024 ab und hielt sowohl am Strafantrittstermin (24. September 2024) als auch am Antrittsort (Gefängnis C) fest.

II.  

A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, erhob daraufhin mit Eingabe vom 5. September 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe sei die Verfügung vom 30. Juli 2024 aufzuheben und sei es ihr zu ermöglichen, die Strafe frühestens ab Januar 2025 in einer geeigneten Strafanstalt anzutreten. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I) und lud A neu auf den 25. Februar 2025 in das Gefängnis C zum Strafantritt vor (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten auferlegte die Justizdirektion A (Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung sprach sie ihr nicht zu (Dispositivziffer IV).

III.  

A. In der Folge gelangte A, nun nicht mehr vertreten, mit Beschwerde vom 17. Januar 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe sei die Verfügung vom 3. Dezember 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Justizdirektion zurückzuweisen. Eventualiter sei der Strafantrittstermin frühestens auf den 31. August 2025 zu verschieben. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

B. Mit Schreiben vom 20. Januar 2025 lud das Verwaltungsgericht A aufgrund ihres Wohnsitzes im Land D zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder eines Vertreters bzw. einer Vertreterin in der Schweiz ein. Nachdem A dieses Schreiben in der Folge unbeantwortet gelassen hatte, eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2025 den Schriftenwechsel, wobei es darauf hinwies, dass künftige Zustellungen an A auf dem gewöhnlichen Postweg erfolgten.

C. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 5./6. März 2025. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug handelt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

2.  

2.1 Nach Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdegegner legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV, LS 331.1) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Er kann den Strafantritt nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b). Zu beachten ist dabei, dass sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (VGr, 1. Oktober 2024, VB.2024.00093, E. 7.2, bestätigt mit BGr, 4. Oktober 2024, 7B_457/2024 und 7B_725/2024, E. 3.2; VGr, 13. September 2021, VB.2021.00491, E. 2.2.3; Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 316).

2.2 Als anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 3 lit. a JVV wird im Sinn einer Ausnahme die dringend notwendige Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer verurteilten Person anerkannt. Die der verurteilten Person andernfalls entstehenden Nachteile müssen jedoch erheblich über das Übliche hinausgehen, das normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist, und durch eine erst spätere Anordnung der Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art sind regelmässige Folgen des Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung finanzieller Interessen oder das Treffen administrativer Vorkehren im privaten oder beruflichen Bereich grundsätzlich keinen Grund für einen Strafaufschub darstellen (VGr, 13. September 2021, VB.2021.00491, E. 2.2.3; 19. April 2018, VB.2018.00154, E. 2.1; Surber, S. 318 f.). Der Grund für einen allfälligen Strafaufschub muss zudem grundsätzlich bei der verurteilten Person selbst liegen (VGr, 30. August 2017, VB.2017.00374, E. 3.2). Bei der Trennung von einem Kind handelt es sich um eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (BGE 146 IV 267 E. 3.2.2; VGr, 1. Oktober 2024, VB.2024.00093, E. 5.1).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner begründete die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin zusammengefasst damit, dass ein Strafaufschub an der schwierigen familiären und gesundheitlichen Situation von E (geb. 2012), dem jüngsten Sohn der Beschwerdeführerin, nichts zu ändern vermöge. Zwar werde der bevorstehende mehrjährige Strafvollzug Auswirkungen auf die Mutter-Sohn-Beziehung haben. Jedoch lebten die im Land D wohnhafte Beschwerdeführerin und ihr in der Schweiz in einer Einrichtung untergebrachter Sohn bereits heute räumlich getrennt, wobei die Beschwerdeführerin E offenbar regelmässig besuche. Die Beschwerdeführerin werde ihre Strafe in einem offenen Setting vollziehen können und sei prinzipiell urlaubsberechtigt. Mithin sei es ihr im Rahmen von Beziehungsurlauben und bei wichtigen Ereignissen auch im Rahmen von Sachurlauben möglich, E weiterhin zu besuchen. Zudem werde E bereits engmaschig durch geeignete Einrichtungen und Fachpersonen betreut und auch im Hinblick auf seine ADHS-Diagnose und seine emotionale Überbelastung unterstützt. Er sei denn auch im Januar 2024 über den bevorstehenden Strafvollzug der Beschwerdeführerin informiert worden und habe mit professioneller Begleitung und mit einer genügend langen Vorlaufzeit auf dieses Ereignis vorbereitet werden können.

3.2 Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 3. Dezember 2024, der Beschwerdegegner sei mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass keine in der Person der Beschwerdeführerin liegenden – medizinische oder wichtige andere existenzielle – Gründe vorlägen, welche eine Verschiebung des Strafantritts rechtfertigen würden (E. 4.1). Wenn die Beschwerdeführerin ihr Gesuch mit der unstabilen und psychisch belasteten Verfassung von E begründe, sei dem entgegenzuhalten, dass die Straffälligkeit und der Strafantritt eines Elternteils regelmässig eine sehr belastende Situation und ein einschneidendes Ereignis für ein Kind darstellten, welches dieses psychisch stark treffen und destabilisieren könne. Dass vorliegend eine nicht voraussehbare gravierende Ausnahmesituation gegeben sei, welche eine Verschiebung des Strafantritts rechtfertigen würde, sei nicht ersichtlich. So gelte es zu berücksichtigen, dass E bereits seit über fünf Jahren nicht mit der Beschwerdeführerin zusammenwohne und sich von ihr und einem gemeinsamen Haushalt deshalb auch nicht trennen müsse. E sei in einer geeigneten Einrichtung untergebracht (Institution F), und für die Medikation und die nötigen Therapien werde gesorgt. Die Beschwerdeführerin werde ihn aus dem Strafvollzug heraus zwar nicht sofort besuchen können, nach Ablauf der entsprechenden Fristen und bei Erfüllung der Voraussetzungen seien Besuche aber wieder möglich. E seinerseits werde die Beschwerdeführerin im Strafvollzug besuchen dürfen. Auch der schriftliche und telefonische Kontakt werde ab dem Strafantritt möglich sein. Selbst unter Berücksichtigung der aktuellen, schwierigen Verfassung von E sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich seine psychische Situation bei Verschiebung des Strafantritts anders präsentieren sollte. Der Strafantritt der Mutter sei für ein Kind unabhängig vom konkreten Zeitpunkt hochbelastend. E werde aber gut betreut und sei an einem Ort untergebracht, wo er auch langfristig in seiner Entwicklung gefördert werden könne. Es sei eine psychotherapeutische Begleitung implementiert worden, womit schnell reagiert werden könne, falls die psychologische Betreuung intensiviert werden müsse. Die Trennung von E bzw. die nicht mehr selbst bestimmbaren Besuchstage seien eine unvermeidbare Konsequenz der freiheitsentziehenden Sanktion, die sich die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen hätte vor Augen führen müssen (E. 4.2). Ferner erschliesse sich nicht, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein solle, in den drei Monaten ab Erhalt der Verfügung vom 3. Juni 2024 bis zum Strafantritt am 24. September 2024 ihre beruflichen und wohntechnischen Angelegenheiten zu regeln (E. 4.3). Der Beschwerdegegner habe das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verschiebung des Strafantrittstermins somit zu Recht abgelehnt (E. 4.4).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin vermag die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen.

4.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt mit Beschwerde zunächst, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) seien verletzt worden, indem der Beschwerdegegner und die Justizdirektion E nicht angehört und so den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt hätten; mithin hätten sie die besondere persönliche Situation von E nicht berücksichtigt. Die angefochtene Verfügung sei (bereits) deswegen aufzuheben und die Sache an die Justizdirektion zurückzuweisen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die fehlende Anhörung von E nur insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin darstellen könnte, wenn diese bereits den Beschwerdegegner oder die Justizdirektion um Anhörung von E im Sinn eines Beweisantrags ersucht hätte und dieser Antrag unbehandelt geblieben wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr rügt die Beschwerdeführerin erstmals vor Verwaltungsgericht, E sei zu Unrecht nicht angehört worden bzw. ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Gehörsverletzungsrüge erscheint damit auch verspätet bzw. treuwidrig im Sinn vom Art. 5 Abs. 3 BV (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3), wobei dies nicht abschliessend beurteilt werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hindern jedenfalls weder die Bestimmungen der BV noch jene der KRK und anderer menschenrechtlicher Übereinkommen den Vollzug einer gesetzmässigen Freiheitsstrafe. Die von der Beschwerdeführerin angerufene KRK gewährleistet insoweit Rechte der Kinder im Freiheitsentzug. E ist indes nicht inhaftiert, und die Beschwerdeführerin ist auch nicht berechtigt, dessen Rechte in eigenem Namen geltend zu machen (BGE 146 IV 267 E. 3.3.3). Dazu kommt, dass gemäss dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich ist. Wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beide Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00642, E. 2, mit Hinweis auf BGE 147 I 149 E. 3.2). Dass ein Aufschub des Strafvollzugs grundsätzlich im gemeinsamen Interesse der Beschwerdeführerin und von E liegt, steht ausser Frage, und die vorinstanzlich noch anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, alle von ihr als relevant erachteten Umstände vorzutragen bzw. Beweismittel betreffend die persönliche Situation von E – namentlich die sozialpädagogischen Berichte von der Institution F – in das Verfahren einzubringen, welche von der Justizdirektion denn auch gewürdigt wurden (vorn E. 3.2 und sogleich E. 4.1.2). Der Sachverhalt ist ohne Weiteres rechtsgenüglich erstellt, und es ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse sich durch eine persönliche Anhörung von E ergeben hätten bzw. würden. Aus demselben Grund mussten der Beschwerdegegner bzw. die Justizdirektion E auch nicht von Amtes wegen – mithin ohne entsprechenden Antrag – anhören.

Nach dem Gesagten hatte der Umstand, dass E nicht angehört wurde, weder zur Folge, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden wäre, noch, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Mithin bestand und besteht für eine persönliche Anhörung des Sohns der Beschwerdeführerin kein Anlass und ist das Verfahren nicht hierfür zurückzuweisen.

4.1.2 Sodann geht auch die Rüge der Beschwerdeführerin, die Justizdirektion habe die besondere Situation von E nicht ausreichend berücksichtigt und insofern ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, fehl. Zu Recht hielt die Justizdirektion fest, dass die Straffälligkeit und der Strafantritt eines Elternteils regelmässig eine sehr belastende Situation und ein einschneidendes Ereignis für ein Kind darstellen, das eine psychische Destabilisierung zur Folge haben kann (vorn E. 3.2). Wie schon erwähnt ist der Straf- oder Massnahmenvollzug indes für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete verurteilte Person mit einer gewissen Härte verbunden und die Trennung von einem Kind eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (BGE 146 IV 267 E. 3.2.2; vorn E. 2.2). Ebenso zu Recht gelangte die Justizdirektion zum Schluss, dass vorliegend nicht eine besondere Ausnahmesituation gegeben ist, welche einen Aufschub des Strafantrittstermins rechtfertigen würde. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Beschwerdeführerin für E die wichtigste Bezugsperson ist. Jedoch lebt E bereits seit mehreren Jahren nicht mehr mit der Beschwerdeführerin zusammen und ist er in einer auf seine individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Institution untergebracht, wo er Medikation und Therapien erhält. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die "aktuellen Betreuungsangebote" für E seien nicht ausreichend, um seine persönliche Situation "abzufedern", geht dies nicht über eine blosse Behauptung hinaus; aus den eingereichten Berichten ergibt sich dies so jedenfalls nicht. Gerade ein langjähriger Straf- oder Massnahmenvollzug bringt mit sich, dass der inhaftierte Elternteil seinem minderjährigen Kind bei – unvermeidbar regelmässigen – Veränderungen oder in "heiklen Phasen" der persönlichen oder schulischen Entwicklung nur beschränkt beiwohnen kann. Dies gilt auch für den Übertritt von der Primarschule in die Oberstufe, welchen die Beschwerdeführerin besonders anführt, wobei E diesen in der Zwischenzeit wohl ohnehin vollzogen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinzunehmen, dass bei der Betreuung und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen einem inhaftierten Elternteil und dessen Kind oft kein Idealzustand zu erreichen sein wird. Mit einem monatlichen Besuchsrecht kann jedoch eine tragfähige Beziehung aufrechterhalten bleiben (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1). Gemäss dem Beschwerdegegner wird es der Beschwerdeführerin prinzipiell möglich sein, E im Rahmen von Beziehungsund Sachurlauben (weiterhin) selbst zu besuchen und von ihm Besuche zu empfangen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Justizdirektion die Situation des Sohns der Beschwerdeführerin bzw. die Auswirkungen des Strafantritts der Beschwerdeführerin auf ihren Sohn hinreichend berücksichtigt hat. Wenn die Justizdirektion danach zum Schluss kommt, es lägen keine ausreichenden Gründe für einen Aufschub des Strafantrittstermins vor, ist dies nicht zu beanstanden.

4.2 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Da die Justizdirektion die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 auf den 25. Februar 2025 in den Strafvollzug vorlud, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (VGr, 12. März 2025, VB.2024.00319, E. 4; 3. März 2023, VB.2023.00098, E. 3.3). Dabei ist – wie bereits die Justizdirektion erwog – einerseits zu beachten, dass der Beschwerdeführerin schon lange bewusst ist, dass sie eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüssen muss, und dass sie andererseits aufgrund des Rechtsmittelverfahrens überdies mehrere Monate zur Verfügung hatte, ihre Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Schliesslich ist zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde selbst (eventualiter) beantragte, der Strafantrittstermin sei frühestens auf den 31. August 2025 zu verschieben. Unter diesen Umständen erweist es sich als angemessen, die Beschwerdeführerin neu auf Dienstag, 7. Oktober 2025, 9.00 Uhr ins Gefängnis C zum Strafantritt vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Juli 2024 bleiben bestehen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, da sich die Beschwerde mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als offensichtlich aussichtslos erwies (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Umtriebsentschädigung ist der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin wird neu auf Dienstag, 7. Oktober 2025, 9.00 Uhr in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der übrigen Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Juli 2024.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'295.--     Total der Kosten.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

5.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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