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Zürich Verwaltungsgericht 01.07.2025 VB.2025.00015

1 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·992 mots·~5 min·7

Résumé

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | [Widerruf der im Familiennachzug erteilten Aufenthaltsbewilligung infolge Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft.] Zulässige antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz, indem sie es unterlassen hat, die Scheidungsakten beizuziehen (E. 2). Kein Aufenthaltsanspruch basierend auf der Ehe mit einer Schweizer Staatsangehörigen mehr, da zwischenzeitlich die Scheidung erfolgt ist; sodann Ehedauer unter drei Jahren und keine gefährdete Wiedereingliederung im Heimatland wegen einer von der früheren Ehefrau vermeintlich geführten "Kampagne" zur Diskreditierung des Beschwerdeführers (E. 3). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00015   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.07.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.10.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

[Widerruf der im Familiennachzug erteilten Aufenthaltsbewilligung infolge Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft.] Zulässige antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz, indem sie es unterlassen hat, die Scheidungsakten beizuziehen (E. 2). Kein Aufenthaltsanspruch basierend auf der Ehe mit einer Schweizer Staatsangehörigen mehr, da zwischenzeitlich die Scheidung erfolgt ist; sodann Ehedauer unter drei Jahren und keine gefährdete Wiedereingliederung im Heimatland wegen einer von der früheren Ehefrau vermeintlich geführten "Kampagne" zur Diskreditierung des Beschwerdeführers (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: FAMILIENNACHZUG NACHEHELICHER HÄRTEFALL WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00015

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

A,

vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1989 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas, reiste am 15. Januar 2024 in die Schweiz ein und heiratete hier am 23. März 2024 eine Schweizer Staatsangehörige (geb. 1997), woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab gegenüber dem Migrationsamt erstmals im Mai 2024 an, die eheliche Beziehung werde seit dem 26. April 2024 nicht mehr gelebt. Sie bestätigte dies später wiederholt. Am 12. Juni 2024 reichte sie eine Scheidungsklage beim zuständigen Bezirksgericht ein.

Am 14. August 2024 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Den hiergegen von A geführten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 28. November 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. Januar 2025 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm sei in Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2025 stellte die Abteilungspräsidentin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Januar 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, reichte jedoch am 10. April 2025 dem Gericht das Scheidungsurteil vom 19. März 2025 zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 In formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe unzulässigerweise davon abgesehen, die Akten des damals hängigen Scheidungsverfahrens beizuziehen und damit den Untersuchungsgrundsatz sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass angebotene Beweise abgenommen werden, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. in diesem Zusammenhang den in § 7 Abs. 1 VRG verankerten Untersuchungsgrundsatz und hierzu Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Auf die Abnahme von Beweisen kann verzichtet werden, wenn die Behörde aufgrund der bereits vorliegenden Akten ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, diese Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3, und 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Plüss, § 7 N. 19, sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 11).

2.3 Aufgrund der vorliegend klaren Sach- und Rechtslage (nachfolgend E. 3), durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass ein Beizug der Scheidungsakten nichts an ihrer Überzeugung ändern würde. Ihr Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr auf einen Aufenthaltsanspruch basierend auf seiner zwischenzeitlich geschiedenen Ehe mit einer Schweizer Staatsangehörigen (Art. 42 Abs.  1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Auch hat die Ehe keine drei Jahre gedauert, sodass ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht gegeben ist. Zu prüfen bleibt der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung infolge eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG. Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst (vgl. AS 2024 713; BBl 2023 2418 2851), erfuhr in Bezug auf den von ihm angerufenen Anspruchstatbestand der gefährdeten Wiedereingliederung im Heimatland jedoch keine materielle Änderung.

3.2  

3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine frühere Ehefrau verunglimpfe ihn in den sozialen Medien. Sie betreibe ein gezieltes Cybermobbing, welches seine Wiedereingliederung in Sri Lanka verunmögliche. So setze sie ihn seit Monaten massiv unter Druck und verleumde ihn mit der Absicht, ihn in der tamilischen Gemeinde zu isolieren und herabzusetzen. Es sei aktenkundig, dass sie ihm gegenüber einen tiefen und anhaltenden Hass empfinde. Den Attacken sei er unverschuldet seit Mai 2024 ausgesetzt. Er habe durch diese "intensive Kampagne" sein Gesicht verloren und gelte als unehrenhafter Mensch in Sri Lanka.

3.2.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Zum Beweis eines allfälligen Mobbings legt er verschiedene Textnachrichten vor, die seine frühere Ehefrau mutmasslich an seinen Bruder geschrieben hat. Auch wenn diese in ihrer Tonalität wenig zurückhaltend sind und eine hohe Frustration zum Ausdruck bringen, so ergibt sich daraus nicht eine gezielt zur Diskreditierung des Beschwerdeführers geführte Kampagne. Weitere Äusserungen der früheren Ehefrau, sei es in einem Nachrichtenverkehr oder in den sozialen Medien, bleiben unbelegt. Auf eine gefährdete Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Sri Lanka kann deshalb nicht geschlossen werden. Andere Hinweise hierfür ergeben sich nicht und werden auch nicht geltend gemacht. Es liegt kein nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs.  1 lit. b AIG und aufgrund der noch kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz im Übrigen auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs.  1 lit. b AIG vor. Die Aufenthaltsbeendigung erweist sich unter den gegebenen Umständen sodann als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, Art. 96 AIG).

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.     Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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