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Zürich Verwaltungsgericht 12.03.2025 VB.2025.00014

12 mars 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,908 mots·~10 min·8

Résumé

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Erteilung der Aufenthaltsbewilligung [Nach der Einreise des libanesischen Beschwerdeführers im Rahmen eines Ehegattennachzugs erklärte die Ehefrau, dass ihr Ehewille erloschen sei. Eine entsprechende Trennungsvereinbarung wurde durch beide Ehegatten unterzeichnet. Der Beschwerdeführer ersucht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da er mittlerweile die deutsche Sprache gelernt habe und über eine Arbeitsstelle verfüge.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Voraussetzungen des Ehegattennachzugs (E. 2.1). Die Ehegatten sind mittlerweile getrennt, weshalb von keiner tatsächlichen Ehegemeinschaft ausgegangen werden kann. Damit verfügt der Beschwerdeführer über keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Sein Aufenthaltszweck hat sich damit grundsätzlich erfüllt (E. 2.3.1). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Beschwerdeführer über keinen Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfüge, zumal er auch keinen arbeitsmarktlichen Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde vorweisen könne. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind daher nicht zu beanstanden (E. 2.3.2). Darüber hinaus durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verweigern (E. 2.3.3). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00014   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.03.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung [Nach der Einreise des libanesischen Beschwerdeführers im Rahmen eines Ehegattennachzugs erklärte die Ehefrau, dass ihr Ehewille erloschen sei. Eine entsprechende Trennungsvereinbarung wurde durch beide Ehegatten unterzeichnet. Der Beschwerdeführer ersucht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da er mittlerweile die deutsche Sprache gelernt habe und über eine Arbeitsstelle verfüge.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Voraussetzungen des Ehegattennachzugs (E. 2.1). Die Ehegatten sind mittlerweile getrennt, weshalb von keiner tatsächlichen Ehegemeinschaft ausgegangen werden kann. Damit verfügt der Beschwerdeführer über keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Sein Aufenthaltszweck hat sich damit grundsätzlich erfüllt (E. 2.3.1). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Beschwerdeführer über keinen Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfüge, zumal er auch keinen arbeitsmarktlichen Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde vorweisen könne. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind daher nicht zu beanstanden (E. 2.3.2). Darüber hinaus durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verweigern (E. 2.3.3). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: ARBEITSBEWILLIGUNG ARBEITSVERTRAG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHEGATTEN EHEWILLE LIBYEN SPRACHE TRENNUNG

Rechtsnormen: Art. 11 AIG Art. 40 AIG Art. 44 AIG Art. 50 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00014

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1989 geborene A ist Staatsangehöriger von Libanon. Er ist dort aufgewachsen, hat studiert und war erwerbstätig. Im Rahmen einer Stellvertreterehe verheiratete er sich am 19. Juni 2023 in der Stadt D mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten syrischen Staatsangehörigen B, geboren im Jahr 2001. Am 27. Dezember 2023 ersuchte B um Bewilligung der Einreise für ihren Ehemann. Dieser stellte am 11. März 2024 bei der Schweizer Vertretung im Libanon ein Konsulargesuch zwecks Familiennachzug. Am 16. Juli 2024 erteilte die Vorinstanz die Ermächtigung zur Visaerteilung. A reiste in der Folge am 8. August 2024 in die Schweiz ein und ersuchte am 12. August 2024 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Mit Schreiben vom 13. August 2024 setzte B die Vorinstanz sinngemäss darüber in Kenntnis, dass ihr Ehewille erloschen sei. Sie machte dabei geltend, dass sie nie mit A zusammengewohnt habe und die Ehe nie vollzogen worden sei. Ferner äusserte sie die Ansicht, dass A sie nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet habe. Beim zuständigen Zivilgericht stellte sie am 2. September 2024 ein Gesuch um Eheschutz bzw. Scheidung. Am 4. September 2024 meldete sie A bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur mit Wegzug nach unbekannt ab. Zu den vorinstanzlichen Trennungsanfragen nahm A mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 Stellung und reichte zudem am 27. Oktober 2024 eine persönlich verfasste E-Mail ein. Zusammenfassend machte er geltend, dass trotz Trennung sein Ehewille weiter bestehe, er im Libanon alles aufgegeben habe und in die Schweiz gekommen sei, um hier mit seiner Ehefrau zu leben, eine Familie zu gründen sowie um hier zu arbeiten. Er habe bereits einen Arbeitsvertrag und ersuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um seine Ehe und seine Lebenssituation zu stabilisieren.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 12. August 2024 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. Dezember 2024 ab.

III.

Am 15. Januar 2025 erhob A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei der Rekursentscheid vom 12. Dezember 2024 aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2025 auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Mit Eingaben vom 17. Januar 2025 sowie 3. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c AIG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG zu erfolgen. Nach dem klaren Gesetzesund Verordnungswortlaut sowie der ratio legis gelten diese Fristen auch für den Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.2).

2.1.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

2.1.3 Eine relevante Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 140 II 345 = Pra 104 [2015] Nr. 75 E. 4.1, 136 II 113 E. 3.3; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; auch wenn nur einige wenige Tage fehlen, ist die Dauer von drei Jahren nicht erreicht (BGr, 29. April 2021, 2C_297/2021, E. 3.1 – 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1 – 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00117, E. 2.4).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht zusammengefasst vor, dass es sein sehnlichster Wille gewesen sei, ein inniges Eheleben mit seiner Ehefrau einzugehen und in der Schweiz mit ihr eine Familie zu gründen. Er bedauere ihren Entschluss, die Ehe zu beenden. Er könne diesen Entschluss nach wie vor nicht verstehen. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe belasten ihn erheblich und seien falsch. Vielmehr sei er stets bestrebt gewesen, eine ehrliche und vertrauensvolle Partnerschaft zu pflegen. Die Vorwürfe seiner Frau bezüglich angeblicher Kontakte zu anderen Frauen seien völlig unbegründet und ihre Aussagen zu diesem Thema würden auf Missverständnissen oder falscher Interpretation beruhen. Die gegenwärtige Situation belaste ihn psychisch stark, da er sich von seiner Ehefrau betrogen und manipuliert fühle. Die Entscheidung, ihm die Arbeitsbewilligung zu verweigern, verschärfe seine Lage zusätzlich. Er sei von Beruf Ingenieur. In der Schweiz habe er mittlerweile eine feste Arbeitsstelle gefunden. Er arbeite engagiert und trage durch seine Tätigkeit zur Wirtschaft des Landes bei. Sein Wunsch sei es, sich weiter integrieren zu können, seine beruflichen Fähigkeiten einzusetzen und sich aktiv in die Gesellschaft einbringen zu können. Er habe bereits begonnen Deutsch zu lernen und sei fest entschlossen, sich sowohl beruflich als auch sozial vollständig in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Dies würden auch die ins Recht gelegten Empfehlungsschreiben allfälliger zukünftiger Arbeitgeber sowie anderer Vertrauenspersonen untermauern können. Die Schweiz sei für ihn nicht nur ein Aufenthaltsort. Die Schweiz sei ein Land, das ihm Stabilität und eine echte Perspektive für die Zukunft biete. Er habe hier nicht nur eine Arbeitsstelle gefunden, sondern auch ein Umfeld, in welchem er sich wohl fühle und sich weiterentwickeln könne. Sein Ziel sei es, ein produktives Mitglied der Gesellschaft zu sein und langfristig seinen Beitrag zu leisten. Ihm sei bewusst, dass ihm aufgrund der einseitig gewünschten Eheauflösung seitens seiner Ehefrau der notwendige rechtliche Zulassungsgrund für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung fehle. Er hoffe dennoch, dass seine berufliche Situation, sein Integrationswille und seine Fähigkeit, für sich selbst zu sorgen, bei einer erneuten Prüfung Berücksichtigung fänden. Er strebe lediglich eine gerechte Behandlung an und hoffe, dass sein Fall unparteiisch und sachgerecht geprüft werde.

2.3  

2.3.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über die Aufenthaltsbewilligung. Gemäss dem Urteil betreffend Eheschutzmassnahmen vom 17. Dezember 2024 des Bezirksgerichts Winterthur haben sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 1. Januar 2024 getrennt. Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht (mehr) zusammenwohnen und keine tatsächliche Ehegemeinschaft mehr besteht, kann der Beschwerdeführer aus Art. 44 Abs. 1 AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau ableiten, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Sodann dauerte die Ehe in der Schweiz auch keine drei Jahre, weshalb der Beschwerdeführer auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Damit ist der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers dahingefallen, weshalb er den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. Der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz hielten beide zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung weder auf die Anspruchsnorm gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK noch auf den inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann noch ihm eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG zu erteilen ist. Auch besteht zwischen Libanon und der Schweiz kein Staatsvertrag im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AIG, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewähren würde.

2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer nun um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib in der Schweiz und um eine Arbeitsbewilligung ersucht, erwog die Vorinstanz, dass nach Art. 11 Abs. 1 AIG ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung benötigen. Da im vorliegenden Fall kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestehe, sei gemäss Art. 40 Abs. 2 AIG ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde, hier des Amts für Wirtschaft (AWI), erforderlich. Diese entscheide nach Art. 83 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE), ob die Voraussetzungen für die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach den Artikeln 18–25 AIG erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe zwar im vorinstanzlichen Verfahren einen Arbeitsvertrag mit der D GmbH vorgelegt, der am 11. Juli 2024 abgeschlossen worden sei, wobei der Einsatzbeginn auf den 15. August 2024 festgelegt worden sei. Ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid im Sinne von Art. 40 Abs. 2 AIG liege jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, dass die D GmbH in der Zwischenzeit ein entsprechendes Gesuch beim AWI gestellt habe. Daher seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt. Im Ergebnis sind die vorgenannten vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. 

2.3.3 Dem Beschwerdeführer steht weder aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen noch aufgrund nationalen Rechts ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu. Es ist zu prüfen, ob ihm im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (Art. 96 AIG) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Der Beschwerdegegner hat in seinen Erwägungen die relevanten rechtlichen Grundlagen korrekt dargelegt und überzeugend begründet, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht geboten ist und die Wegweisung verhältnismässig erscheint. Der Beschwerdeführer bringt auch im Beschwerdeverfahren keine neuen Argumente vor, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. Hieran vermögen auch seine vorgebrachte berufliche Situation, sein Integrationswille und seine Fähigkeit, für sich selbst zu sorgen, nichts zu ändern. Insbesondere kann der Beschwerdeführer, wie es die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend dargelegt hat, auf welche verwiesen wird, die allgemeine Sicherheitslage im Libanon sowie die hiesige Stabilität nicht als massgebliches Argument anführen. Diese beeinträchtigt laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit der Wegweisung nicht (vgl. Urteil BVGer E-5167/2022 vom 21. Dezember 2022). Zudem hat der Beschwerdeführer nach wie vor keine individuelle Gefährdung seiner Person belegt und ist er mit den Gegebenheiten im Libanon vertraut. Er ist dort aufgewachsen und zur Schule gegangen. Zudem war er in den Jahren 2023–2024 beim Unternehmen E tätig und hatte vor seiner Ausreise eine sichere Anstellung als Lehrer. Er sei nur aufgrund seiner Ehefrau in die Schweiz gereist, um mit ihr eine Familie zu gründen. Daraus lässt sich schliessen, dass die Sicherheitslage im Libanon nicht der Grund für seine Ausreise war, weshalb eine Rückkehr zumutbar ist. Darüber hinaus befindet er sich erst seit August 2024 in der Schweiz, weshalb auch nicht von einer hiesigen Verwurzelung gesprochen werden kann, welche eine Ausreise unzumutbar machen würde.

2.3.4  Insgesamt erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Ermessens derzeit keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, somit nicht als rechtsfehlerhaft. Auch liegen keine Gründe für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AIG i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VZAE vor.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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