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Geschäftsnummer: VB.2025.00011 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 43-jährigen tunesischen Staatsangehörigen, der kurz nach seiner Einreise getrennten Wohnsitz von seiner Schweizer Ehefrau nahm.] Das Erfordernis des Zusammenwohnens mit der Schweizer Ehegattin besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden (E. 2.1). Der Beschwerdeführer lebt bereits seit zwei Jahren von seiner Schweizer Ehefrau getrennt und hat weder substanziiert ausgeführt noch belegt, inwiefern die Ehe weiter gelebt würde. Es ist daher von einer Auflösung der Ehegemeinschaft auszugehen, womit der Aufenthaltsanspruch aus Art. 42 AIG entfällt (E. 2.3). Selbst wenn ein "living apart together" angenommen würde, was unter gewissen Umständen in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, kann ein solches auch über Landesgrenzen hinweg erfolgen, weshalb hieraus kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden kann (E. 3.3). Abweisung UP/URB. Abweisung.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG GETRENNT LEBEND LIVING APART TOGETHER
Rechtsnormen: Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 49 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00011
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A ist ein 1982 geborener tunesischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 11. März 2018 in Tunesien die Schweizerin C (geboren 1978).
Nachdem ein erstes Gesuch von A um Erteilung einer Einreisebewilligung vom 2. Mai 2018 aufgrund mangelnder Mitwirkung von C abgeschrieben worden war, stellte A am 26. Oktober 2022 auf der Schweizer Botschaft in D erneut ein solches Gesuch. Dieses wurde gutgeheissen, A reiste am 4. März 2023 in die Schweiz ein und das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm am 1. Mai 2023 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau, befristet bis zum 3. März 2024.
A ersuchte am 8. Februar 2024 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und gab auf dem entsprechenden Formular an, seit dem 16. Juni 2023 getrennt von seiner Ehefrau zu wohnen. In der Folge wies das Migrationsamt am 1. Oktober 2024 das Verlängerungsgesuch von A ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
II.
Einen hiergegen am 4. November 2024 erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums an (Dispositiv-Ziff. II), wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III und IV), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. V) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. VI).
III.
Am 6. Januar 2025 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 4. Dezember 2024 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Januar 2025 auf Stellungnahme; das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Solche wichtigen Gründe können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Die Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Ein wichtiger Grund liegt desto eher vor, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGr, 8. Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5.6.1 – 24. Juli 2020, 2C_375/2020, E. 2.2.1 – 26. Januar 2018, 2C_432/2016, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Ein freiwilliger Entscheid für ein "living apart together" für sich allein genommen stellt dagegen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AIG dar (BGr, 8. Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5.6.1, und 15. Februar 2022, 2C_52/2022, E. 2.1.2 mit Hinweisen).
Zudem setzt Art. 49 AIG voraus, dass der Ehewille trotz Trennung fortbesteht (BGr, 28. August 2024, 2C_202/2023, E. 3.1 – 8. Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5.6.1 – 27. Januar 2022, 2C_739/2021, E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Praxis können eheliche Schwierigkeiten zwar kurzfristig ein Getrenntleben im Rahmen von Art. 49 AIG rechtfertigen, doch gilt dies nicht mehr, wenn die Trennung über Monate hinweg aufrechterhalten wird, ohne dass es zu einer nennenswerten Wiederannäherung der Ehegatten kommt (BGr, 28. August 2024, 2C_202/2023, E. 3.1, und 6. November 2023, 2C_144/2023, E. 5.3 mit Hinweis). Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1, 130 II 482 E. 3.2).
2.2 Der Beschwerdeführer reiste im März 2023 in die Schweiz ein und wohnte zu Beginn zusammen mit seiner Ehefrau und deren (damals 15- und 19-jährigen) zwei Söhnen aus einer vorherigen Beziehung. Nach eigenen Angaben zog er bereits am 16. Juni 2023 wieder aus dem gemeinsamen Haushalt aus, um den Söhnen seiner Ehefrau mehr Zeit zu geben, ihn als Teil der Familie zu akzeptieren. Das Getrenntleben dauert bis zum jetzigen Zeitpunkt seit zwei Jahren an, wobei der Beschwerdeführer geltend macht, dieses sei Ausdruck "einer vorübergehenden Massnahme zur Deeskalation familiärer Spannungen, die sich aus dem Zusammenleben mit den Kindern der Ehefrau ergeben haben". Es stelle aber keinen Verzicht auf die eheliche Gemeinschaft und das Familienleben dar.
2.3 Bei einem Getrenntleben von mittlerweile zwei Jahren kann nach den zuvor ausgeführten Grundsätzen nicht mehr von einem Fortbestehen der ehelichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer legt keine Belege dafür ins Recht, dass weiterhin ein gemeinsamer Ehewille besteht. Unbelegte Behauptungen allein vermögen jedoch die Vermutung der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, die sich aus dem langen Getrenntleben ergibt, nicht zu entkräften. Insbesondere lässt sich den Akten entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich trotz zweifacher Aufforderung des Migrationsamts nicht zu dessen Auszug vernehmen liess und auch ansonsten nicht zu dessen Gunsten im Verfahren intervenierte. Auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Beziehung weiterhin leben würden, wird sodann von diesem nicht substanziiert dargelegt und belegt. Bei dieser Ausgangslage muss auf den angeblichen Grund für das Getrenntleben nicht weiter eingegangen werden, sondern ist von einer Auflösung der Ehegemeinschaft auszugehen. Dem Beschwerdeführer kommt daher kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG zu.
2.4 Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz begann sodann erst mit der Einreise des Beschwerdeführers im März 2023 und dauerte damit keine drei Jahre, weshalb der Beschwerdeführer sich auch nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann. Dass ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen würde, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz als rechtmässig.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne einen Aufenthaltstitel aus dem Recht auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ableiten. Dieses schütze auch das Eheleben auf Distanz – ein physisches Zusammenwohnen sei nicht notwendig.
3.2 Art. 8 Abs. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das intakte familiäre Zusammenleben verunmöglicht wird, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1, 144 I 266 E. 3.3, 144 I 91 E. 4.2, 143 I 21 E. 5.1). Wie bereits erwähnt, besteht vorliegend mangels anderweitiger Belege des Beschwerdeführers keine intakte eheliche Gemeinschaft mehr zwischen ihm und seiner Ehefrau, womit er grundsätzlich auch keine Aufenthaltsansprüche mehr aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten kann.
3.3 Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau tatsächlich im Sinn eines "living apart together" weiterhin eine Ehe führten, änderte dies nichts an diesem Schluss. So kann eine solche Beziehung unter gewissen Umständen zwar in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl. EGMR, 27. Oktober 1994, Kroon c. Niederlande, 18535/91, § 30), dies allein räumt dem Beschwerdeführer jedoch noch keinen Aufenthaltsanspruch ein. Denn die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau (angeblich) gewählte Form des Zusammenlebens auf Distanz kann ohne Weiteres auch besuchsweise über Landesgrenzen hinweg gelebt werden. Ein Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ist deshalb für die Fortführung eines "Living apart together"-Modells nicht notwendig und folglich verletzt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch nicht dessen Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK.
4.
Schliesslich ist die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE) durch die Vorinstanz nicht rechtverletzend. Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 40 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier erst seit zwei Jahren auf, weshalb eine Rückkehr in die Heimat für ihn keine Härte darstellt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch als verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG).
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann offenbleiben, weil sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erweist. Nachdem schon die Vorinstanz den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft insbesondere aufgrund der langen Trennungsdauer der Ehegatten und fehlender Belege verneinte, reichte der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht keine weiteren diesbezüglichen Unterlagen ein, obwohl das Fehlen von Belegen wesentlicher Bestandteil der vorinstanzlichen Begründung war. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.