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Zürich Verwaltungsgericht 10.07.2025 VB.2025.00002

10 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,721 mots·~9 min·7

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit.] Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren wegen Betäubungsmitteldelinquenz erfüllt (E. 2). Beendigung des Aufenthalts verhältnismässig, da der drittstaatsangehörige Beschwerdeführer auf mittlerer Hierarchiestufe mit Kokain und Heroin in beträchtlichem Umfang handelte und die Taten im Alter von 37 Jahren beging, ohne sich in einer Notlage zu befinden. Die öffentlichen Interessen an der Wegweisung überwiegen diejenigen von ihm und seiner Familie (niedergelassene Ehefrau, ein 17-jähriger und ein volljähriger Schweizer Sohn) am weiteren Verbleib (E. 3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00002   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Niederlassungsbewilligung

[Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit.] Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren wegen Betäubungsmitteldelinquenz erfüllt (E. 2). Beendigung des Aufenthalts verhältnismässig, da der drittstaatsangehörige Beschwerdeführer auf mittlerer Hierarchiestufe mit Kokain und Heroin in beträchtlichem Umfang handelte und die Taten im Alter von 37 Jahren beging, ohne sich in einer Notlage zu befinden. Die öffentlichen Interessen an der Wegweisung überwiegen diejenigen von ihm und seiner Familie (niedergelassene Ehefrau, ein 17-jähriger und ein volljähriger Schweizer Sohn) am weiteren Verbleib (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: STRAFFÄLLIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUF NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG Art. 36 Abs. 3 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00002

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1978 geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens, reiste 1993 zum Verbleib bei den Eltern in die Schweiz ein. Ab 2003 war er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. 1998 heiratete er eine Landsfrau, die seit 1999 mit ihm in der Schweiz lebt und heute im Kanton Zürich niederlassungsberechtigt ist. Aus der Ehe gingen zwei Söhne hervor (geboren 2002 und 2007), die mittlerweile Schweizer Bürger sind. Am 13. September 2024 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A wegen dessen Straffälligkeit.

II.  

Einen hiergegen geführten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 18. November 2024 ab.

III.  

A gelangte am 3. Januar 2025 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 18. November 2024 aufzuheben und es sei seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2025 forderte das Verwaltungsgericht A auf, eine Kaution zu leisten. Gleichzeitig stellte es die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, zumal A frühestens am 14. Juni 2026 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden kann. Die Kaution leistete A fristgerecht.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Januar 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 28. Mai 2024, 2C_565/2023, E. 3.1).

2.2 Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt: Das Bezirksgericht C hat ihn mit Urteil vom 25. Juli 2018 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 78 Monaten bestraft. Das Obergericht des Kantons Zürich hat dies mit Urteil vom 5. Dezember 2019 bestätigt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 22. September 2020 nicht ein. Der Beschwerdeführer stellte am 28. Oktober 2020 in Bezug auf die Strafzumessung beim Obergericht ein Revisionsbegehren, das am 8. März 2021 von diesem abgewiesen wurde. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Bundesgericht am 15. September 2021 ab. Da die verfahrensauslösenden Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, finden Art. 66a ff. des Strafgesetzbuches und Art. 63 Abs. 3 AIG vorliegend keine Anwendung (BGE 146 II 1 E. 2.1.2; BGr, 15. September 2022, 2C_653/2022, E. 4). 

3.  

3.1 Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV] und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 96 AIG). Das ergibt sich für die rechtmässige Einschränkung der – im Fall des Beschwerdeführers betroffenen – konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch aus dessen Abs. 2. Landes- wie konventionsrechtlich sind namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.2 und E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 13. Dezember 2022, 2C_832/2021, E. 5.2 mit Hinweisen; Andreas Zünd/Arthur Brunner, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 561 ff., Rz. 10.56 ff.).

Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. So besteht bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen Person zu beenden. Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass eine straffällig gewordene ausländische Person mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebenso wenig wird umgekehrt verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht. Fällt die bzw. der Betroffene – wie vorliegend der Beschwerdeführer – nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681), darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. zum Ganzen BGr, 13. Dezember 2022, 2C_832/2021, E. 5.3 – 19. Mai 2021, 2C_1024/2020, E. 3.3 – 15. März 2021, 2C_911/2020, E. 2.3 [je mit Hinweisen]; VGr, 21. März 2024, VB.2023.00141, E. 8.2, und 1. März 2023, VB.2022.00533, E. 4.1).

Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen oder wenn das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 130 II 176 E. 4.2 ff., 129 II 215 E. 6 f., 125 II 521 E. 4). Eine Ausweisung rechtfertigt sich aber auch in solchen Fällen nur, wenn sie sich gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände als verhältnismässig erweist, wozu insbesondere auch die Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland gehört (BGE 135 II 110 E. 4.2; BGr, 30. Januar 2020, 2C_588/2019, E. 4.2).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt, womit der obgenannte Rahmen von drei Jahren um mehr als das Doppelte überschritten ist. Das Obergericht erwog zudem, dass seinem Verschulden eine noch höhere Strafe angemessenen gewesen wäre. Es hielt fest, das Bezirksgericht habe mit Recht verworfen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbedarften Drogendelinquenten gehandelt habe. Er sei vielmehr in beträchtlichem Umfang im Handel mit Kokain und Heroin tätig gewesen und habe ein entsprechend hohes Gesundheitsrisiko und Abhängigkeitspotential verursacht. Für seine Drogengeschäfte habe er eine Logistik mit Verstecken aufgebaut und minutiös den Verkauf über verschiedene Drogenläufer koordiniert. Er habe die Fäden aus der Distanz gezogen und jeweils alles getan, um die Verschiebung der Drogen erfolgreich abschliessen zu können. Dabei habe er über massgebende Entscheidungsbefugnis verfügt und als Drehscheibe zwischen den Drogenläufern und -abnehmern gewirkt. Gleichzeitig sei er Verbindungsglied zur Lieferantenseite gewesen. Seine Tätigkeit sei keinesfalls auf der untersten Hierarchiestufe anzusiedeln, sondern im mittleren Bereich des verbrecherischen Machtgefüges. Er sei mit direktem Vorsatz sowie aus rein pekuniären Gründen im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen und habe erst aufgrund seiner Verhaftung davon abgelassen. Er habe das bequeme und schnelle Geld der anstrengenden täglichen Berufsarbeit vorgezogen. Ein erheblicher, zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit führender Eigenkonsum liege bei ihm nicht vor.

3.3 Was der Beschwerdeführer geltend macht, führt nicht dazu, dass der Bewilligungswiderruf und seine Wegweisung als unverhältnismässig einzustufen wären. So kann, auch wenn er seit April 2016 nicht mehr delinquiert hat, gerade nicht ausgeschlossen werden, dass er wiederum im Drogenhandel tätig werden könnte, zumal stabile familiäre Verhältnisse und die Verantwortung für zwei Kinder ihn nicht von den genannten Straftaten abhielten. Diese beging er im Alter von 37 Jahren, ohne sich in einer Notlage zu befinden. Praxisgemäss muss bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit Hinweis). Weiter können vorliegend auch generalpräventive Aspekte berücksichtigt werden (vorne E. 3.1). Einem Wohlverhalten während des Strafvollzugs und unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens kommt zudem nur eine untergeordnete Bedeutung zu (BGr, 28. Mai 2024, 2C_565/2023, E. 4.4 mit Hinweisen). 

3.4 Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach sehr gewichtig. Vergrössert wird es noch durch seine erhebliche Verschuldung im Umfang von rund Fr. 120'000.-. Daraus wird erkennbar, dass die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfolgreich verlief, und ergibt sich gleichzeitig ein erhöhtes Risiko, dass er sich erneut dem lukrativen Betäubungsmittelhandel zuwenden könnte. Eine Berufslehre hat der Beschwerdeführer denn auch nicht abgeschlossen. Er war seit 2020 wiederholt arbeitslos und hat mit seiner Familie während seiner Anwesenheit über Fr. 140'000.- Sozialhilfe bezogen. Der Umstand, dass seine hier niedergelassene Ehefrau und sein bald volljähriger jüngerer Schweizer Sohn ein zweifelsohne erhebliches Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz haben, führt unter diesen Umständen nicht zur Unverhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs. Den Fortbestand des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Familienlebens hat der Beschwerdeführer mit seiner schweren Straffälligkeit ohne Not selbst aufs Spiel gesetzt. In Bezug auf seine Ehefrau ist sodann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und trotz des kurzen Berichts eines Facharztes für innere Medizin, der ihr attestiert, sie sei aufgrund einer chronischen Depression darauf angewiesen, ihren Ehemann in "möglichst kurzer Fahrdistanz" besuchen zu können, nicht anzunehmen, dass sie geradezu ausser Stande ist, ihr Leben in der Schweiz ohne ihn weiterzuführen. Dies tut sie bereits jetzt, da ihr Ehemann sich im Strafvollzug befindet, und hat sie auch in der Vergangenheit getan, während seiner rund eineinhalbjährigen Untersuchungshaft. Selbst andernfalls wäre der ebenfalls aus Nordmazedonien stammenden und erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereisten Ehefrau eine Rückkehr mit dem Beschwerdeführer in das gemeinsame Heimatland nicht unzumutbar. Der jüngere Sohn wird weiter in wenigen Monaten volljährig, weshalb ihm dannzumal auch ein alleiniger Verbleib in der Schweiz und eine Kontaktpflege über elektronische Mittel und gegenseitige Besuchsaufenthalte grundsätzlich zugemutet werden könnte. Die Beziehung des Beschwerdeführers zum älteren, bereits seit geraumer Zeit volljährigen Sohn fällt nicht mehr unter den Schutz des Familienlebens, da keine besondere Abhängigkeit geltend gemacht wird und eine solche auch nicht ersichtlich ist (BGE 144 II 1 E. 6.1). Die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Nordmazedonien für den Beschwerdeführer selbst ist schliesslich zu bejahen, zumal er dort mit seiner Familie über viele Jahre hinweg Ferienaufenthalte verbracht hat und die Wiedereingliederung trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz deshalb nicht übermässig erschwert sein dürfte. Fehlendes Grundeigentum in Nordmazedonien und zu erwartende Schwierigkeiten bei der dortigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen kein anderes Ergebnis herbei.

3.5 Demnach erweisen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung als verhältnismässig. Unter diesen Umständen fällt eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG ausser Betracht (vgl. BGr, 19. Januar 2024, 2C_224/2023, E. 7.6 mit Hinweisen). 

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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