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Zürich Verwaltungsgericht 19.05.2025 VB.2024.00776

19 mai 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,118 mots·~6 min·8

Résumé

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Nach dem Scheitern seiner Ehe mit einer Staatsangehörigen Italiens kann der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger keine Aufenthaltsrechte mehr aus dem Freizügigkeitsabkommen ableiten (E. 3.1). Aufgrund der Rückkehr seiner Ehefrau in die Heimat, vermag er sich sodann auch nicht auf Art. 50 AIG in Verbindung mit Art. 2 FZA über den nachehelichen Härtefall zu berufen (E. 3.2). Der Entscheid der Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend (E. 4). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00776   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.05.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.11.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Nach dem Scheitern seiner Ehe mit einer Staatsangehörigen Italiens kann der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger keine Aufenthaltsrechte mehr aus dem Freizügigkeitsabkommen ableiten (E. 3.1). Aufgrund der Rückkehr seiner Ehefrau in die Heimat, vermag er sich sodann auch nicht auf Art. 50 AIG in Verbindung mit Art. 2 FZA über den nachehelichen Härtefall zu berufen (E. 3.2). Der Entscheid der Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: ABGELEITETE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSREISE DES EHEGATTEN FAMILIENLEBEN HÄRTEFALL PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN TRENNUNG

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 96 AIG Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA § 96 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00776

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1985 geborener Staatsangehöriger Kosovos, reiste am 14. September 2017 mit seiner Ehefrau, einer 1994 geborenen italienischen Staatsangehörigen, von Italien herkommend in die Schweiz ein. Nach Vorlage eines zwischen einem Unternehmen mit Sitz im Kanton Zürich und seiner Ehefrau abgeschlossenen Arbeitsvertrags erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich dieser eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken und A eine solche im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei der Ehefrau.

Anfang September 2022 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im Rahmen des Verlängerungsverfahrens gab er gegenüber dem Migrationsamt auf Nachfrage hin an, dass seine Ehefrau in der Schweiz bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sie seit Januar 2023 nicht mehr zusammenlebten. Nach Vornahme weiterer Abklärungen verweigerte das Migrationsamt A mit Verfügung vom 20. Juni 2024 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und hielt ihn zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis am 20. September 2024 an.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 14. November 2024 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 14. Februar 2025.

III.  

Am 23. Dezember 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. November 2024 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern bzw. ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; zudem ersuchte er um Gewährung aufschiebender Wirkung der Beschwerde.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Januar 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, von vornherein gegenstandslos.

3.  

3.1 Gestützt auf Art. 7 lit. d des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.), steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1). Mangels Erfüllens der Bewilligungsvoraussetzungen kann die abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der bzw. des Drittstaatsangehörigen diesfalls gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.).

Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf seine Ehe mit einer Staatsangehörigen Italiens erteilt. Da diese Ehe inzwischen unbestrittenermassen gescheitert ist, kann er nach dem vorstehend Ausgeführten keine Aufenthaltsrechte mehr aus dem Freizügigkeitsabkommen ableiten (vgl. BGr, 21. August 2024, 2C_384/2024, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers, von der dieser sein Aufenthaltsrecht ableitete, ist sodann spätestens im Januar 2023 und somit noch vor dem Entscheid des Beschwerdegegners betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers (definitiv) nach Italien zurückgekehrt und verfügt derzeit schon aus diesem Grund über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (mehr). Praxisgemäss ist daher auch ein allfälliger Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 AIG in Verbindung mit Art. 2 FZA über den nachehelichen Härtefall entfallen (vgl. BGE 144 I 1 E. 4.8; BGr, 21. August 2024, 2C_384/2024, E. 2.3 mit Hinweis).

4.  

4.1 Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

4.2 Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise in die Schweiz bereits 32 Jahre alt und hält sich noch keine acht Jahre hier auf, wobei diese Aufenthaltsdauer zusätzlich zu relativieren ist, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers während der letzten Jahre bloss geduldet war und zuvor massgeblich auf eine Täuschung der Behörden zurückging. So ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers hier nicht nur nie einer Erwerbstätigkeit nachging und somit nie als Arbeitnehmerin im Sinn des Freizügigkeitsabkommens zum Aufenthalt hätte zugelassen werden dürfen, sondern schon lange vor dem Jahr 2023 in die Heimat zurückkehrte. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereichten beiden Fotografien von ihm und seiner Ehefrau, die vor seiner Einreise in die Schweiz aufgenommen wurden, vermögen nichts Gegenteiliges zu belegen und der Einwand des Beschwerdeführers, seine Ehefrau habe sich vor Januar 2023 bloss sporadisch in Italien aufgehalten blieb unbelegt, woran die offerierte Parteibefragung des Beschwerdeführers allein nichts änderte. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse ist sodann ebenso wenig dargetan wie die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in sein Heimatland, das er allein im letzten Jahr dreimal für mehrere Wochen besuchte. Daraus, dass seine Erwerbsmöglichkeiten in Kosovo eingeschränkt sind, wie er sagt, ergibt sich jedenfalls noch keine solche Unzumutbarkeit, sind davon doch alle Staatsangehörigen Kosovos gleichermassen betroffen.

Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hätten, indem sie zum Schluss gelangten, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch im pflichtgemässen Ermessen nicht zu verlängern bzw. ihm keine neue Bewilligung zu erteilen sei.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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