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Zürich Verwaltungsgericht 07.05.2026 VB.2024.00765

7 mai 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·7,010 mots·~35 min·5

Résumé

Melioration (Projektgenehmigung) | [Die Gemeinde Rifferswil ficht die regierungsrätliche Genehmigung des Meliorations- bzw. Bodenverbesserungsprojekts betreffend die im Gebiet der Gemeinde Hausen am Albis gelegene "Huser Allmend" an.] Rechtsmittelweg bei kantonalen Verfügungen über Strukturverbesserungen im Sinn des eidg. Landwirtschaftsgesetzes (E. 1.1). Beschwerderecht nach Art. 12 Abs. 1 lit. a NHG der Gemeinde Rifferswil bejaht. Diese macht nachteilige Auswirkungen des Meliorationsprojekts auf Interessen des Natur- und Heimatschutzes in ihrem Hoheitsgebiet bzw. im Oberrifferswilermoos geltend (E. 1.2.1). Beschwerdelegitimation zum Schutz vor drohenden Lärm- oder Schadstoffimmissionen gemäss Art. 57 USG bejaht (E. 1.2.2). Das Oberrifferswilermoos gehört zu einem im Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore verzeichneten Objekt, ist aber nicht in einem Bundesinventar nach Art. 5 NHG aufgeführt. Nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht deshalb keine Pflicht nach Art. 7 Abs. 2 NHG zur zwingenden Begutachtung durch die ENHK (E. 3.2). Vorliegend ist aber von einem die fakultative Begutachtung durch die ENHK auslösenden wichtigen Fall gemäss Art. 8 NHG auszugehen, weshalb die kantonale Behörde die ENHK über das Projekt hätte informieren müssen (E. 3.3 ff.). Allgemeines zur UVP-Pflicht gemäss Art. 10a USG in Verbindung mit Ziff. 80.1 Anhang UVPV (E. 4.1-4.5). Die mit dem streitbetroffenen Meliorationsprojekt verbundenen Landumlegungen sind als ausreichend für die Annahme einer Gesamtmelioration im Sinn von Ziff. 80.1 lit. b Anhang UVPV zu qualifizieren, was zusammen mit dem Übersteigen des Schwellenwerts für Terrainveränderungen gemäss Ziff. 80.1 lit. b Anhang UVPV zur Bejahung der UVP-Pflicht führt (E. 4.6 f.). Die erfolgten Sachverhaltsabklärungen reichen nicht aus, um die Vereinbarkeit des streitbetroffenen Projekts mit den umweltrechtlichen Vorgaben zu beurteilen. Ein ausnahmsweiser Verzicht auf die infolge der unterlassenen UVP grundsätzlich gebotene Aufhebung derangefochtenen Genehmigung fällt daher ausser Betracht (E. 4.8). Gutheissung und Aufhebung der regierungsrätlichen Genehmigung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00765   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.05.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Melioration (Projektgenehmigung)

[Die Gemeinde Rifferswil ficht die regierungsrätliche Genehmigung des Meliorations- bzw. Bodenverbesserungsprojekts betreffend die im Gebiet der Gemeinde Hausen am Albis gelegene "Huser Allmend" an.] Rechtsmittelweg bei kantonalen Verfügungen über Strukturverbesserungen im Sinn des eidg. Landwirtschaftsgesetzes (E. 1.1). Beschwerderecht nach Art. 12 Abs. 1 lit. a NHG der Gemeinde Rifferswil bejaht. Diese macht nachteilige Auswirkungen des Meliorationsprojekts auf Interessen des Natur- und Heimatschutzes in ihrem Hoheitsgebiet bzw. im Oberrifferswilermoos geltend (E. 1.2.1). Beschwerdelegitimation zum Schutz vor drohenden Lärm- oder Schadstoffimmissionen gemäss Art. 57 USG bejaht (E. 1.2.2). Das Oberrifferswilermoos gehört zu einem im Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore verzeichneten Objekt, ist aber nicht in einem Bundesinventar nach Art. 5 NHG aufgeführt. Nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht deshalb keine Pflicht nach Art. 7 Abs. 2 NHG zur zwingenden Begutachtung durch die ENHK (E. 3.2). Vorliegend ist aber von einem die fakultative Begutachtung durch die ENHK auslösenden wichtigen Fall gemäss Art. 8 NHG auszugehen, weshalb die kantonale Behörde die ENHK über das Projekt hätte informieren müssen (E. 3.3 ff.). Allgemeines zur UVP-Pflicht gemäss Art. 10a USG in Verbindung mit Ziff. 80.1 Anhang UVPV (E. 4.1-4.5). Die mit dem streitbetroffenen Meliorationsprojekt verbundenen Landumlegungen sind als ausreichend für die Annahme einer Gesamtmelioration im Sinn von Ziff. 80.1 lit. b Anhang UVPV zu qualifizieren, was zusammen mit dem Übersteigen des Schwellenwerts für Terrainveränderungen gemäss Ziff. 80.1 lit. b Anhang UVPV zur Bejahung der UVP-Pflicht führt (E. 4.6 f.). Die erfolgten Sachverhaltsabklärungen reichen nicht aus, um die Vereinbarkeit des streitbetroffenen Projekts mit den umweltrechtlichen Vorgaben zu beurteilen. Ein ausnahmsweiser Verzicht auf die infolge der unterlassenen UVP grundsätzlich gebotene Aufhebung der angefochtenen Genehmigung fällt daher ausser Betracht (E. 4.8). Gutheissung und Aufhebung der regierungsrätlichen Genehmigung.

  Stichworte: BEGUTACHTUNGSPFLICHT BODENVERBESSERUNG BUNDESAUFGABE ENHK GESAMTMELIORATION HOCHMOORUMFELD IMMISSIONSSCHUTZ LANDUMLEGUNG LÄRMIMMISSIONEN LEGITIMATION DER GEMEINDE MELIORATION MOORSCHUTZ PUFFERZONE RECHTSMITTELWEG STRUKTURVERBESSERUNG TERRAINVERÄNDERUNG UMWELTVERTRÄGLICHKEITSBERICHT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP) UVP UVP-PFLICHT

Rechtsnormen: Art. 166 Abs. II LwG Art. 5 NHG Art. 7 Abs. II NHG Art. 8 NHG Art. 12 Abs. I lit. a NHG Art. 7 Abs. VIbis USG Art. 10a Abs. II USG Art. 10b Abs. II USG Art. 57 USG Art. 9 Abs. III UVPV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00765

Urteil

der 3. Kammer

vom 7. Mai 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

In Sachen

Gemeinde Rifferswil,

vertreten durch den Gemeinderat,

       dieser vertreten durch RA A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.    Regierungsrat des Kantons Zürich,

2.    Meliorationsgenossenschaft Huser Allmend,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Melioration (Projektgenehmigung),

hat sich ergeben:

I.  

A. Das rund 29 ha grosse Gebiet "Huser Allmend" erstreckt sich in der Gemeinde Hausen am Albis westlich des Ortskerns in der kantonalen Landwirtschaftszone. Es wird nördlich von der Rifferswilerstrasse, östlich vom Heischer Dorfbach, südlich vom Jonenbach (beim Flugplatz) sowie westlich von der Grenze zur Gemeinde Rifferswil und dem dort anschliessenden Moorgebiet (Oberrifferswilermoos) umfasst. Bei dem landwirtschaftlich genutzten Gelände der Huser Allmend sind seit einigen Jahren Bodenvernässungen, Bewirtschaftungserschwernisse und Ertragsausfälle aufgetreten. Es handelt sich um ein ehemaliges Moorgebiet, das zunächst zur Torfgewinnung genutzt und dann in den 1950er-Jahren, im Rahmen einer Melioration, drainiert wurde. Die beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer stimmten am 29. Januar 2019 der Durchführung der Melioration "Huser Allmend" zur Bodenaufwertung und Neuschaffung von Fruchtfolgeflächen zu. Der Regierungsrat genehmigte am 28. August 2019 gestützt auf § 86 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG; LS 910.1) die Statuten der diesbezüglichen Meliorationsgenossenschaft. Zuvor war im regionalen Richtplan Knonaueramt beim betroffenen Gebiet ein Karteneintrag "Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung" zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Böden erfolgt und vom Regierungsrat am 15. November 2017 genehmigt worden.

B. Das Bodenverbesserungsprojekt Huser Allmend der Meliorationsgenossenschaft wird im Meliorationsverfahren nach der kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung umgesetzt. Bestandteil dieses Projekts ist zusätzlich die Moorregeneration Büelimoos in der benachbarten Gemeinde Knonau als ökologische Ausgleichsmassnahme. Ausserdem ist mit dem genannten Projekt das Wasserbauprojekt Chruzelenbach der Gemeinde Hausen a. A. verbunden; dieses dient der Freilegung des gleichnamigen Bachs am Westrand der Huser Allmend (also bei der vorgenannten Grenze zu Rifferswil). Vom 5. Januar 2023 bis zum 6. Februar 2023 wurden die beiden Projekte unter Hinweis auf § 47 LG, Art. 97 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) und Art. 12 ff. des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) publiziert und öffentlich aufgelegt. Am 2. Februar 2023 erhob die Gemeinde Rifferswil Einsprache gegen das Meliorationsprojekt und beantragte im Wesentlichen dessen Nichtgenehmigung und Neuauflage. Mit Beschluss vom 6. November 2024 genehmigte der Regierungsrat das Meliorationsprojekt unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen (Dispositivziffer I). Gleichzeitig erteilte er die Baubewilligung für die landwirtschaftliche Bodenaufwertung samt Moorregeneration Büelimoos und für die weiteren verbundenen Bauten und Anlagen (Dispositivziffer IV). Er hielt förmlich den Vorbehalt fest, die Umsetzung des Wasserbauprojekts Chruzelenbach sei in dem Sinn damit zu koordinieren, dass mit der Umsetzung erst begonnen werden dürfe, wenn das Bodenverbesserungsprojekt ebenfalls rechtskräftig sei (Dispositivziffer II). Die Einsprache der Gemeinde Rifferswil wies der Regierungsrat ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer III). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer XIV).

II.  

A. Die Gemeinde Rifferswil focht den Beschluss des Regierungsrats vom 6. November 2024 am 16. Dezember 2024, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht an. Sie liess die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Genehmigung des Meliorationsprojekts mitsamt den dazugehörigen Bewilligungen beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels und um Durchführung eines Augenscheins.

B. Die Meliorationsgenossenschaft stellte am 23. Januar 2025 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baudirektion des Kantons Zürich schloss am 27. Januar 2025, unter Beilage eines Mitberichts des Amts für Landschaft und Natur (ALN) vom 24. Janar 2025, auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter sei diese abzuweisen; ebenfalls unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Gemeinde Rifferswil hielt mit Replik vom 6. März 2025 an ihren Anträgen fest. Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2025 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt. Die Baudirektion nahm in der Duplik vom 21. März 2025, unter Beilage eines Berichts des ALN vom selben Datum, zur Sache Stellung. Auch die Meliorationsgenossenschaft liess sich in der Duplik vom 24. März 2025 nochmals zur Sache vernehmen. Die Gemeinde Rifferswil reichte am 7. April 2025 ihre Bemerkungen zur Eingabe der Baudirektion ein. Dazu äusserte sich die Baudirektion am 6. Mai 2025 unter Beilage eines Berichts des ALN vom selben Datum.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Nach § 70 in Verbindung mit § 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Betroffen ist die regierungsrätliche Genehmigung eines Meliorationsbzw. Bodenverbesserungsprojekts. Bodenverbesserungen gehören zu den Strukturverbesserungen im Sinn des 5. Titels des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes (vgl. insbesondere Art. 87a LwG). Gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen vom Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht ausgenommen (vgl. BGr, 31. März 2016, 2C_229/2015, E. 1.1; VGr, 26. März 2019, VB.2019.00130, E. 1.2.1; Andreas Wasserfallen in: Roland Norer [Hrsg.], Handkommentar Landwirtschaftsgesetz, Bern 2019, Art. 166 N. 33 f.). Daher greift § 42 lit. a VRG, der die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts mit Bezug auf direkt beim Bund anfechtbare Anordnungen ausschliesst, vorliegend nicht. Vielmehr kann der fragliche Regierungsratsbeschluss nach § 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 41 Abs. 1 VRG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Weiter ist daran zu erinnern, dass mit der VRG-Revision von 2010 (OS 65, 390) das Landwirtschaftsgericht aufgehoben worden ist (dazu Reinhold Schätzle, Das Landwirtschaftsgericht des Kantons Zürich und seine Nachfolgeorganisation, in: SJZ 108/2012 S. 90; Christian Schuhmacher, Reformprojekt im Überblick, in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 15 ff., 32). Somit ist § 41 Abs. 2 VRG zur diesbezüglichen innerkantonalen Ausnahme von der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit nicht anwendbar. Vielmehr ist die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts überholt, wonach es sich wegen der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht nur für landwirtschaftsrechtliche Aspekte, sondern auch im Hinblick auf die damit verbundene baurechtliche Bewilligung für Bauten und Anlagen bei der Genehmigung einer Melioration als unzuständig erachtete (RB 1993 Nr. 3).

1.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihre Legitimation auf Art. 12 NHG und Art. 57 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.10). Dagegen bestreitet die Beschwerdegegnerschaft diese Legitimation mit der Begründung, das umstrittene Projekt beeinträchtige den Natur- und Heimatschutz nicht und führe auch nicht zu einer wahrnehmbaren bzw. relevanten Zunahme des Verkehrslärms.

1.2.1 Unbestritten ist, dass die betroffenen Terrainveränderungen der Baubewilligungspflicht unterliegen (§ 309 Abs. 1 lit. f des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG; LS 700.1]; vgl. VGr, 12. Mai 2022, VB.2021.00637, E. 3.1). Nach Art. 2 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 NHG ist bei kantonalen Entscheiden über Meliorationen die Erfüllung einer Bundesaufgabe betroffen. Auch die Erteilung einer Bewilligung für landwirtschaftliche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone stellt eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG dar (vgl. BGr, 21. April 2021, 1C_116/2020, E. 4.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beschluss über die Melioration mit einer Baubewilligung für derartige Anlagen in der Landwirtschaftszone verbunden. Da es um eine Bundesaufgabe geht, steht den Gemeinden das besondere Beschwerderecht gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a NHG zu. Dieses setzt indessen voraus, dass die Beschwerdeführung im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erfolgt. Dabei muss der angefochtene Entscheid ein Vorhaben betreffen, das auf dem kommunalen Hoheitsgebiet der Beschwerdeführerin ausgeführt werden soll oder sich jedenfalls auf dieses auswirkt (vgl. BGE 139 II 499 E. 2.3; BGr, 4. Oktober 2024, 1C_634/2022, E. 2.2). Das Moorgebiet Oberrifferswilermoos liegt auf dem Hoheitsgebiet der Beschwerdeführerin und ist benachbart zum Perimeter des Meliorationsprojekts. Die Beschwerdeführerin rügt Beeinträchtigungen dieses Schutzgebiets aufgrund von Immissionen aus dem Projekt (wie Wasser, Staub) und bezüglich der landschaftlichen Erscheinung. Damit bringt sie in plausibler Weise vor, dass sich das umstrittene Projekt nachteilig auf Interessen des Natur- und Heimatschutzes in ihrem Hoheitsgebiet auswirkt. Ob ihre Vorwürfe begründet sind, ist nicht im Rahmen des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung zu prüfen.

1.2.2 Art. 57 USG ermächtigt Gemeinden, gegen Verfügungen der kantonalen und der Bundesbehörden in Anwendung des USG die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben. Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen zum Schutz gegen drohende Lärm- oder Schadstoffimmissionen, die einen Grossteil der Einwohnerinnen und Einwohner unmittelbar betreffen können (BGE 131 II 753 E. 4.3.3; BGr, 4. Juni 2024, 1C_99/2023, E. 1.2, nicht publiziert in BGE 150 II 547). Wird die Rechtsmittelbefugnis aus den Immissionen des Zubringerverkehrs abgeleitet, so müssen diese für die beschwerdeführende Partei deutlich wahrnehmbar sein. Insoweit ist eine Gesamtwürdigung anhand der tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Fall anzustellen (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.3.2).

Gemäss dem überarbeiteten Verkehrskonzept verursacht das Projekt 20'580 Lastwagenfahrten pro Jahr (während rund zehn Jahren). Das sind durchschnittlich 98 Lastwagenfahrten pro Tag (an 210 Betriebstagen pro Jahr). Der Ziel-/Quellverkehr wurde modellmässig prozentual zur Fläche der nicht überbauten Bauzonen in den Gemeinden des Bezirks Affoltern a. A. verteilt, um die Transportbedürfnisse beim Projekt abzubilden. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen verkehrslenkenden Massnahmen wird in dem vom Regierungsrat als massgeblich betrachteten Lärmgutachten vom 4. August 2023 angenommen, 60 % der projektbedingten Lastwagenfahrten würden durch Oberrifferswil erfolgen; dies entspricht durchschnittlich rund 59 Lastwagenfahrten pro Tag. Als Route wurde insofern die Benützung der zum kantonalen Strassennetz gehörenden Hauser- bzw. Mettmenstetterstrasse (regionale Verbindungsstrasse bzw. Route 676) festgelegt. In der Beschwerdeschrift werden in dieser Hinsicht keine abweichenden Angaben vorgebracht. Die entsprechende Staatsstrasse führt durch das Siedlungsgebiet des Ortsteils Oberrifferswil. Die fraglichen Verkehrsimmissionen betreffen einen Grossteil der Einwohnerinnen und Einwohner. Zwar nimmt der Mittelungspegel rechnerisch lediglich um 0,5 dB(A) zu, was insoweit die Wahrnehmbarkeitsschwelle unterschreitet (vgl. BGr, 20. April 2023, 1C_27/2022, E. 3.4 f.; 11. November 2019, 1C_54/2019, E. 2.2). Angesichts der genannten Fahrtenzahlen ist bei den gegebenen Verhältnissen aber davon auszugehen, dass sich dort die Verkehrszusammensetzung wegen des höheren Lastwagenanteils am Verkehr erheblich verändert. Ausserdem beanstandet die Beschwerdeführerin, bei der Projektfestsetzung sei nicht sichergestellt worden, dass die lärmrechtlichen Einschränkungen tatsächlich eingehalten und eine genügende Lufthygiene gewährleistet würden. Ob diese Behauptung zutrifft, ist wiederum nicht im Rahmen des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung zu untersuchen. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin die Legitimation auch unter dem Blickwinkel von Art. 57 USG zuzubilligen.

1.2.3 Insgesamt ist die Beschwerdebefugnis sowohl nach Art. 12 NHG als auch nach Art. 57 USG zu bejahen.

1.3 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.4 Wie dargelegt, ist vorliegend der Entscheid vom 6. November 2024 über das Meliorationsprojekt angefochten (oben E. 1.1). Die Baudirektion hat am 13. November 2024 – und damit unmittelbar im Anschluss an den Meliorationsentscheid – das Wasserbauprojekt für die Revitalisierung (Ausdolung) des Chruzelenbachs festgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung zum Wasserbauprojekt wurde auf die Weiterzugsmöglichkeit an das Baurekursgericht hingewiesen. Die Verfügung ist im kantonalen GIS-Browser (https://geo.zh.ch) öffentlich aufgeschaltet und dort als im Rechtsmittelverfahren befindlich gekennzeichnet. Sowohl im vorliegend angefochtenen Beschluss als auch in der Verfügung vom 13. November 2024 werden die gegenseitige Abhängigkeit der beiden Projekte voneinander und ihre Koordinationspflicht förmlich festgehalten. Die Revitalisierung des Chruzelenbachs bildet bautechnisch einen Bestandteil des Meliorationsprojekts. Auch die Ausscheidung des Gewässerraums für diesen Bach ist von der Bewilligung des Meliorationsprojekts abhängig. Mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens braucht nicht abgeklärt zu werden, inwiefern die Verfügung vom 13. November 2024 Gegenstand eines separaten Rechtsmittelverfahrens beim Baurekursgericht bildet und überhaupt bilden dürfte. Vielmehr sind die Rügen der Beschwerdeführerin, die einen Zusammenhang zum Wasserbauprojekt aufweisen, im vorliegenden Verfahren insoweit zu behandeln, als sie für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Meliorationsprojekts von Bedeutung sind. Im Übrigen wird es Sache der zuständigen Behörden sein, die rechtlichen Auswirkungen des vorliegenden Urteils für das damit verbundene Wasserbauprojekt zu beurteilen. Jedenfalls ist das vorliegende Urteil dem Baurekursgericht zur Kenntnisnahme zuzustellen, um insoweit allfällige verfahrensrechtliche Weiterungen zu vermeiden.

2.  

Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht einen verwaltungsgerichtlichen Augenschein, damit die Auswirkungen des strittigen Projekts auf die Umgebung erfasst werden könnten. Die Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidungsgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (VGr, 19. September 2024, VB.2023.00321, E. 3.1; 12. Januar 2023, VB.2020.00750, E. 2). Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinn von § 7 VRG ausreichend aus den Akten möglich, namentlich aus den umfangreichen Projektunterlagen sowie aus allgemein zugänglichen Informationsbeständen im GIS, und es bedarf keines Augenscheins. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.

3.  

Unter Hinweis auf die Lage des umstrittenen Projekts im Nahbereich des Moorgebiets Oberrifferswilermoos macht die Beschwerdeführerin eine fehlende Begutachtung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) geltend und rügt den angefochtenen Entscheid in dieser Hinsicht als bundesrechtswidrig.

3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) ist – zwingend (BGE 145 II 176 E. 3.2 f. mit Hinweisen) – ein ENHK-Gutachten einzuholen, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Art. 8 NHG mit der Marginalie "Fakultative Begutachtung" bestimmt, dass die ENHK in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben kann. Ein wichtiger Fall liegt vor, wenn sich grundsätzliche Fragen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung stellen, die einer vertieften, fachkundigen Beurteilung bedürfen (BGr, 14. Mai 2013, 1C_542/2012, E. 5.2). Im Rahmen von Art. 8 NHG muss die zuständige kantonale Stelle bei derartigen grundsätzlichen Fragen die ENHK informieren, damit sie selbst entscheiden kann, ob sie ein Gutachten abgibt (vgl. BGE 136 II 214 E. 4.3). 

3.2 Beim umstrittenen Projekt geht es wie dargelegt um eine Bundesaufgabe (oben E. 1.2.1). Jedoch macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass der Projektperimeter im Gebiet der Huser Allmend oder das Oberrifferswilermoos in einem Inventar nach Art. 5 NHG aufgeführt sind. Vielmehr gehört letzteres zum Objekt "Unterrifferswilermoos/Chruzelen/Oberrifferswilermoos", das im Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore verzeichnet ist (Art. 1 und Anhang 1 der Hochmoorverordnung vom 21. Januar 1991 [SR 451.32]). Das Hochmoorinventar des Bundes stellt nicht ein Inventar im Sinn von Art. 5 NHG dar (vgl. Jörg Leimbacher in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. A., Zürich u. a. 2019 [Kommentar NHG], Art. 5 N. 7). Deshalb wird in der Literatur unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut eine Begutachtungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 NHG bei Objekten abgelehnt, die in anderen Bundesinventaren als solchen im Sinn von Art. 5 NHG aufgeführt sind (Leimbacher, Art. 7 N. 3 f.). Zwar hatte das Bundesgericht die Frage, ob auch eine Moorlandschaft einem Inventar im Sinn von Art. 5 NHG gleichzustellen ist, in BGE 138 II 281 E. 4.3.2 noch offengelassen (vgl. auch BGr, 26. Juni 1996, 1A.250/1995, E. 3e in: URP 1997 S. 217). In einem jüngeren Urteil hat das Bundesgericht hingegen beim Erlass eines Nutzungsplans, zu dessen Perimeter zwei Flachmoore von nationaler Bedeutung gehörten, die Pflicht zur Begutachtung nach Art. 7 Abs. 2 NHG u. a. deswegen verneint, weil kein Inventar im Sinn von Art. 5 NHG betroffen sei, und dabei die soeben erwähnte NHG-Kommentarstelle zitiert (BGr, 28. September 2020, 1C_274/2019, E. 3 in: URP 2021 S. 254 mit Hinweis auf Leimbacher, Art. 7 N. 3). Daher ist auch im vorliegenden Fall keine Pflicht nach Art. 7 Abs. 2 NHG zur Begutachtung durch die ENHK gegeben.

3.3 Zu prüfen bleibt, ob ein wichtiger Fall im Sinn von Art. 8 NHG vorliegt. Dabei sind zunächst die konkreten Gegebenheiten und Standpunkte darzulegen (sogleich E. 3.3.1–3.3.6). Anschliessend ist eine rechtliche Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 8 NHG vorzunehmen (unten E. 3.4 f.).

3.3.1 Das Oberrifferswilermoos ist im Objektblatt des Bundesinventars kartografisch als Hochmoorumfeld erfasst. Das in Art. 3 Abs. 1 der Hochmoorverordnung genannte Hochmoorumfeld gehört selbst nicht zum eigentlichen Moorbiotop (von nationaler Bedeutung), es wird aber vom bundesrechtlich vorgegebenen Perimeter des Inventars erfasst. Das Hochmoorumfeld entspricht damit der Mindestvorgabe für die bundesrechtlich zwingend auszuscheidende Pufferzone. Darüber hinaus ist dem Hochmoorumfeld auch eine eigenständige Bedeutung zuzumessen, wenn die Kantone dieses zumindest teilweise eigenständigen Schutzvorschriften unterstellen (vgl. Karl Ludwig Fahrländer, Kommentar NHG, Art. 18a N. 41).

3.3.2 In der Verordnung der Baudirektion zum Schutz von Natur- und Landschaftsschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Rifferswil vom 29. Dezember 1997 ist das Oberrifferswilermoos in seinem östlichen Teil gegen den strittigen Projektperimeter hin überwiegend der Naturschutzzone (Zone I) und der Waldschutzzone (Zone IVA) zugewiesen. Die Zone I dient der Erhaltung der schutzwürdigen Gebiete als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie dem Schutz der Landschaft. Die Zone IVA dient der langfristigen Erhaltung bzw. Erzielung biologisch und kulturgeschichtlich besonders wertvoller Waldbestände als struktur- und artenreiche Lebensräume für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der standorttypischen Moorwälder. Eine Naturschutzumgebungszone (Zone IIA) gemäss dieser Verordnung zur Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschten Einwirkungen, was der in Art. 3 Abs. 1 Hochmoorverordnung vorgeschriebenen Pufferzone entsprechen würde, ist am östlichen Rand des Oberrifferswilermooses lediglich in einem nördlichen Teilbereich gegen die Hauserstrasse hin ausgeschieden; in einem Streifen entlang dieser Strasse erstreckt sich eine blosse Landschaftsschutzzone (Zone IIIB) gemäss dieser Verordnung. Nach der genannten kantonalen Schutzverordnung ist das Oberrifferswilermoos somit vielmehr in den Schutzzonen I und IVA und dort auch am Rand beim umstrittenen Projektperimeter als Biotop und Landschaftsschutzgebiet von kantonaler Bedeutung unter Schutz gestellt.

3.3.3 Der Beschwerdegegner 1 stellt sich gegen eine Begutachtung durch die ENHK. In diesem Sinn hat das ALN vor Verwaltungsgericht betont, mit dem umstrittenen Meliorationsprojekt werde die Situation im Oberrifferswilermoos nicht nur nicht gefährdet, sondern verbessert. Es sei geplant, die noch im Naturschutzgebiet vorhandenen, nachteiligen Drainagen zu verschliessen. Der Chruzelenbach werde bei der Revitalisierung am neuen Standort an der Grenze zum Oberrifferswilermoos nach unten abgedichtet, zudem werde ein Hochwasserschutz für ein 30-jährliches Hochwasser erstellt, und gegen das Oberrifferswilermoos hin werde vor dem Anlegen des Bachgrabens ein zusätzlicher Lehmriegel eingebaut. Durch diese Massnahmen könnten moorhydrologisch nachteilige Projektauswirkungen sowohl für die Bauphase als auch für die Betriebsphase weitgehend ausgeschlossen werden. Diese Bewertung sei im eingeholten moorhydrologischen Gutachten vom 7. November 2022 bestätigt worden. Die Verschiebung der landwirtschaftlichen Erschliessungsstrasse auf die östliche Seite des offengelegten Chruzelenbachs schaffe einen zusätzlichen Puffer. Im Hinblick auf allfällige "Restrisiken" aus moorhydrologischer Sicht würden der Baubetrieb mit Pegelaufzeichnungen begleitet und überwacht und der Wasserspiegel auf der Seite des Moores regelmässig geprüft. Auch einer potenziellen Staubbelastung des Moores durch das umstrittene Projekt sei genügend Beachtung geschenkt worden. Staubimmissionen im Zusammenhang mit den Terrainveränderungen würden mit baulichen und betrieblichen Massnahmen eingeschränkt, insbesondere durch die Befestigung und Befeuchtung der Baupiste. Ausserdem werde zu trockenes Aushubmaterial während des Schüttungsvorgangs benetzt. Das im angefochtenen Beschluss vorgesehene unabhängige Kontrollorgan werde die Einhaltung dieser Vorgaben überwachen. Im Hinblick auf diese Stellungnahme ist zu berücksichtigen, dass es beim Oberrifferswilermoos hauptsächlich um ein Naturschutzobjekt geht. Das ALN stellt deshalb gemäss Art. 25 Abs. 2 NHG sowie § 2 und § 2a der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (KNHV; LS 702.11) die kantonale Fachstelle dar, die für die Beurteilung eines Einbezugs der ENHK erstinstanzlich zuständig ist.

3.3.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das fragliche Projekt das Schutzobjekt beeinträchtige. Der Boden werde durch künstliche Eingriffe stark verändert und später intensiv landwirtschaftlich genutzt. Aufgrund der topografischen Gegebenheiten sei beim Grundwasser eine Fliessrichtung von Osten nach Westen, analog dem Lauf des bestehenden Jonenbachs, das heisst von der Huser Allmend in Richtung Oberrifferswilermoos, anzunehmen. Die Auswirkungen des Projekts durch bodennahes Grundwasser und den damit verbundenen Nährstoffeintrag in das Oberrifferswilermoos seien nicht untersucht worden. Auch sei unklar, in welchem Umfang der Wasserhaushalt des Schutzobjekts durch das betroffene Projekt verändert werde. So gehe aus dem moorhydrologischen Gutachten vom 7. November 2022 hervor, dass der unterirdische Wasseraustausch unter dem bestehenden Weg hindurch am Rand des Schutzobjekts nicht geklärt worden sei. Auch die Einwirkungen von Staub auf das Schutzobjekt seien ungenügend abgeklärt worden, obwohl mit sehr grossen Mengen an Staub beim Materialtransport und bei der Einbringung des Aushubmaterials zu rechnen sei. Zusätzlich würden die massiven Schüttungen von bis über 11 m im Rahmen der umstrittenen Terrainveränderungen zu einer enormen Veränderung des Landschaftsbilds führen und auch insoweit das Oberrifferswilermoos beeinträchtigen, das gemäss der Verordnung der Baudirektion vom 29. Dezember 1997 auch ein Objekt des Landschaftsschutzes bilde.

3.3.5 Im moorhydrologischen Gutachten vom 7. November 2022 steht, der heute bestehende Bewirtschaftungsweg am Rand des Schutzobjekts sei auf der gesamten Länge höher als dieses gelegen. Es sei davon auszugehen, dass der Damm, auf welchem der Weg verlaufe, stark verdichtet und daher weitgehend dicht sei. Oberflächennah sei das Gebiet westlich dieses Wegs somit weitgehend hydrologisch von der Huser Allmend getrennt. Im Untergrund befänden sich aber teilweise begrabene Torfschichten. Wie weit diese Schichten einen Wasseraustausch unter dem Weg hindurch erlauben, sei nicht bekannt. Grundwasserflüsse im Projektperimeter seien keine bekannt. Historisch gesehen habe das heutige Gebiet des Oberrifferswilermooses nach Osten und hauptsächlich nach Süden in den damaligen Chruzelenbach entwässert. Der Torfabbau habe die hydrologischen Bedingungen stark verändert. Heute werde das Gebiet nach Westen, über den im westlichen Randbereich des Schutzobjekts gelegenen Moosbach entwässert. Die Sohle des geplanten Bachs komme über den gesamten Projektbereich tiefer zu liegen als die benachbarten Moorflächen. Für den Bach würden Oberboden, Torf und mineralische Schichten bis 0,8 m unter die geplante Oberfläche entfernt. Anschliessend sei geplant, ab der Grenze des Naturschutzgebiets verdichtetes Moränenmaterial mit einer Mächtigkeit von 0,5 m einzubauen. Diese Schicht werde die Bachsohle dicht abschliessen. Vor dem Ausheben der Grabensohle solle an der westlichen Grenze ein Graben ausgehoben werden. Die Tiefe dieses Grabens solle etwa 0,5 m unter die Unterkante der beim Anlegen der Bachsohle angestochenen Torfschicht oder minimal bis 0,9 m unter die geplante Grabensohle reichen. Der Graben müsse anschliessend seitlich mit einem Lehmriegel dicht verschlossen werden. Dieser Lehmriegel verhindere, dass die Moorhydrologie beim Anlegen des Bachgrabens negativ beeinflusst werde. Die Oberflächenkante des Riegels solle die Terrainoberfläche des Schutzgebiets etwas überragen. Damit könne während des Baus verhindert werden, dass oberflächliche Wasserflüsse und Verschmutzungen der Moorvegetation auftreten.

3.3.6 In der im GIS aufgeschalteten Verfügung vom 13. November 2024 zum Wasserbauprojekt (vgl. oben E. 1.4) wird unter dem Titel Naturschutz erwogen, oberflächliche Zuflüsse aus dem Gebiet der Huser Allmend in den Bereich des heutigen Moorgebiets dürften heute aufgrund des bestehenden Wegdamms unterbunden sein. Im tiefer liegenden Torfkörper sei jedoch davon auszugehen, dass ein hydrologischer Zusammenhang bis heute bestehen könnte. Die Torfschicht sei in diesem Bereich nur etwa 0,5 m stark; darunter befänden sich siltige und eher dichte Horizonte. Die bestehende Sickerleitung liege im oberen Abschnitt etwa auf Höhe der zukünftigen Sohle, im unteren Abschnitt liege sie tiefer. Der in den Projektunterlagen angegebene Grundwasserspiegel befinde sich unterhalb der geplanten Bachsohle. Daraus folgere das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), dass heute keine relevanten Wasserflüsse zwischen Huser Allmend und Moor stattfänden und mit den baulichen Vorkehrungen (Lehmriegel, Abdichtung des Chruzelenbachs) der heutige Zustand unverändert bleibe. Deshalb seien keine negativen Einflüsse aus den angrenzenden Flächen zu erwarten und keine Pufferzonen für Nährstoffe und zum Schutz der Hydrologie erforderlich. Eine hydrologische Verbesserung könne dadurch erreicht werden, dass entwässernde Leitungen aus dem Naturschutzgebiet unterbrochen würden und das Wasser im Gebiet zurückbehalten werde.

3.4  

3.4.1 Im Hinblick auf den Schutz des Oberrifferswilermooses liegt im Streit, inwiefern dieses durch die geplanten Terrainveränderungen beeinträchtigt wird, die nicht nur zur Bodenaufwertung, sondern insbesondere auch zum Zweck der in das Meliorationsprojekt eingebetteten Revitalisierung des Chruzelenbachs und der Verlegung des Bewirtschaftungswegs erfolgen. Es ist daran zu erinnern, dass das Oberrifferswilermoos als Schutzobjekt nach den Massstäben der Hochmoorverordnung nur ein Hochmoorumfeld darstellt. Gleichzeitig bildet es jedoch von der kantonalen Regelung her ein Schutzobjekt von kantonaler Bedeutung. Der Schutz richtet sich somit nicht bloss nach den Bestimmungen der Hochmoorverordnung, sondern ergänzend auch nach Art. 18 NHG. Im Hinblick auf schutzwürdige Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung besteht ein direkt anwendbarer und zwingender bundesrechtlicher Schutzauftrag; für einen Eingriff ist ein überwiegendes Interesse erforderlich (vgl. BGE 139 II 271 E. 9.2; BGr, 24. November 2025, 1C_65/2025, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Diesfalls ist ein Eingriff nur unter den Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1ter NHG zulässig. Überdies gehört das Oberrifferswilermoos zu einem kantonalen Landschaftsschutzgebiet, das nach Art. 3 NHG zu schonen ist (dazu allgemein BGE 137 II 266 E. 4). Zwar reicht der Perimeter der Terrainveränderungen nur bis an den Rand des Schutzobjekts und greift nicht unmittelbar hinein. Allerdings beurteilt sich die Frage, ob ein Vorhaben Schutzziele beeinträchtigt, in erster Linie nach seinen Auswirkungen, das heisst, ein Eingriff kann auch zu bejahen sein, wenn das Werk ausserhalb des Perimeters liegt, indes erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgebiet hat (vgl. BGr, 17. Oktober 2019, 1C_528/2018, E. 5.2).

3.4.2 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe, die Staubimmissionen aus dem Projekt auf das Naturschutzgebiet und die unterirdischen Grundwasserströme seien ungenügend abgeklärt worden, betreffen vorwiegend umwelt- und gewässerrechtliche Fragen und erfordern projektspezifische Massnahmen zur Eindämmung der Einwirkungen; derartige Fragen sind vorliegend gegebenenfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung vertieft zu untersuchen. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. unten E. 4.8). Selbst wenn sich ergäbe, dass relevante negative Einflüsse auf das Schutzobjekt im Hinblick auf Grundwasserströme und Lufthygiene (Staub) durch projektspezifische Massnahmen genügend vermieden werden könnten, so steht die grundlegende Frage im Raum, inwiefern das Oberrifferswilermoos zum Schutz des Lebensraums vor Beeinträchtigungen auf eine eigentliche Pufferzone angewiesen ist. Aufgrund des geplanten Rückbaus des bestehenden Bewirtschaftungswegs am Rand des Schutzobjekts und der dort geplanten neuen Anlagen (Wasserbauprojekt und verlegter Weg) kann es nicht mehr von Bedeutung sein, dass die kantonalen Behörden den bisher bestehenden Weg möglicherweise analog zu einer Pufferzone behandelt haben und dort jedenfalls eine Naturschutzumgebungszone (Zone IIA) gemäss der Verordnung vom 29. Dezember 1997 weitgehend fehlt (vgl. oben E 3.3.2). Vielmehr drängt sich eine Neubeurteilung des Bedarfs für eine Pufferzone auf. Obwohl die Kantone Pufferzonen von Bundesrechts wegen einzurichten haben, handelt es sich nicht in jedem Fall um eine unabdingbare Voraussetzung für die Festsetzung einer Spezialzone bzw. für die Bewilligung einer Baute oder Anlage. Entscheidend ist, dass sich das Konflikt- und Gefährdungspotenzial beurteilen lässt (BGr, 26. Oktober 2016, 1C_346/2014, E. 3.5). Auch wenn in Pufferzonen bei Moorgebieten kein grundsätzliches Verbot von Bauten und Anlagen gilt, dürfen letztere keine zusätzlichen Beeinträchtigungen jeglicher Art bewirken (BGr, 11. April 2024, 1C_395/2022, E. 7.2). Dieser Massstab darf auch dann nicht unterschritten werden, wenn – wie vorliegend – mit dem Meliorationsprojekt Aufwertungsmassnahmen im Perimeter des Schutzobjekts vorgesehen sind.

3.4.3 Den Verzicht auf eine eigentliche Pufferzone rechtfertigt das ALN vor Verwaltungsgericht bzw. das AWEL in der Verfügung vom 13. November 2024 mit den erwähnten Abdichtungen seitlich und unter dem freizulegenden Bach (vgl. oben E. 3.3.3, 3.3.5 und 3.3.6). Dabei äussern sie sich lediglich zu hydrologischen und nährstoffbezogenen Aspekten einer Pufferzone (vgl. zur Pufferzone allgemein BGE 124 II 19 E. 3a). Wie es sich mit dem Schutzbedarf der biotopspezifischen Tier- und Pflanzenwelt verhält, bleibt unklar. So steht in der Umweltnotiz vom 7. November 2022, es sei an einer Begehung im Perimeter eine floristische Artenliste erstellt worden, eine spezifische Erhebung der Fauna habe nicht stattgefunden. Ein Einbezug der Situation im benachbarten Oberrifferswilermoos ist nicht ersichtlich. Indessen liegt es auf der Hand, dass die beschriebene, langgestreckte Abdichtung zur Ermöglichung der Bachfreilegung nachteilig für schutzwürdige Tiere und Pflanzen im Oberrifferswilermoos sein kann. Anhaltspunkte zu den relevanten Tier- und Pflanzenarten können dem Objektblatt in dem im GIS aufgeschalteten kantonalen Naturschutzinventar entnommen werden. Weder die Schutzverordnung der Baudirektion noch das Naturschutzinventar sind aber bei der Liste der Grundlagen der Umweltnotiz aufgeführt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die fraglichen Terrainveränderungen – und folglich auch die Neupositionierung von Bach und Weg am Perimeterrand – das benachbarte Schutzobjekt naturschutzrechtlich tangieren bzw. geeignet sind, dieses in relevanter Weise zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass der Chruzelenbach historisch weiter östlich von Nord nach Süd floss, ungefähr an der Lage der heutigen Dole. Auch insofern kommt es letztlich zu einer Umgestaltung der Landschaft. Im Übrigen wird in der Umweltnotiz zum Landschaftsschutz bloss summarisch dargelegt, der Einfluss des Vorhabens auf den Charakter der Landschaft im Endzustand sei unerheblich. Die Topografie der Endgestaltung werde trotz der Aufschüttungen weiterhin als Fläche und nicht als Hügel wahrgenommen. Aus dieser Bewertung geht immerhin hervor, dass die Landschaft nicht nur am Perimeterrand, sondern auch mit grossflächigen Aufschüttungen im Mittelbereich mehr als geringfügig verändert wird. Insgesamt wirft das umstrittene Vorhaben grundsätzliche Fragen zum Konflikt- und Gefährdungspotenzial nicht nur im Hinblick auf den bundesrechtlich gebotenen Schutz des Oberrifferswilermooses, sondern auch auf den grossräumigen Landschaftsschutz auf. Unter diesen Umständen ist es geboten, das Vorliegen eines wichtigen Falls im Sinn von Art. 8 NHG anzunehmen. Es darf nicht davon abgesehen werden, der ENHK Gelegenheit zum Entscheid darüber zu geben, ob sie ein Gutachten erstatten will.

3.5 Demzufolge erweisen sich die natur- und heimatschutzrechtlichen Vorwürfe der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel von Art. 8 NHG als begründet. Insofern ist von einer pflichtwidrigen Unterlassung im Vorfeld der Projektgenehmigung auszugehen.

4.  

Mit einem zusätzlichen Rügenkomplex beanstandet die Beschwerdeführerin eine Missachtung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Im Hinblick auf die erwähnte, auf freiwilliger Basis erstellte Umweltnotiz vom 7. November 2022 kritisiert die Beschwerdeführerin, damit würden die einschlägigen fachlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht eingehalten.

4.1 Gemäss Art. 10a USG prüft die Behörde, bevor sie über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Abs. 1). Der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, sodass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (Abs. 2). Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist (Abs. 3 Satz 1). Der UVP gemäss Art. 10a USG unterstehen Anlagen, die im Anhang der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) aufgeführt sind (Art. 1 UVPV). Die im Anhang der UVPV enthaltene Umschreibung der Anlagetypen ist abschliessend und nicht auf dem Weg der Rechtsprechung zu erweitern (vgl. BGE 124 II 219 E. 6a; BGr, 24. Januar 2011, 1C_203/2010, E. 4.1). Im Anhang der UVPV sind bei den Anlagetypen häufig – in Entsprechung zu Art. 10a Abs. 3 USG – verbindliche Schwellenwerte aufgeführt, das heisst Mindestgrössen wie z. B. Flächen, die für die Auslösung der UVP-Pflicht ausschlaggebend sind (vgl. Alain Griffel, Umweltrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2023, S. 53; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. A., Bern 2022, S. 444; Daniela Thurnherr in: Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016, N. 7.159). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Ziff. 80.1 Anhang UVPV für den Anlagetyp mit der Überschrift Gesamtmeliorationen erfüllt ist.

4.2 Beim Anlagetyp nach Ziff. 80.1 Anhang UVPV geht es der Sache nach um landwirtschaftliche Gesamtmeliorationen. Dies zeigt sich namentlich in der Gegenüberstellung zu Ziff. 80.2 Anhang UVPV, die forstliche (Erschliessungs-)Projekte betrifft. Ziff. 80.1 UVPV ist in drei Varianten mit unterschiedlichen Schwellenwerten gegliedert: UVP-pflichtig sind Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha (lit. a), Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha (lit. b) und schliesslich landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha (lit. c). Beim betroffenen Projekt sind gemäss dem Technischen Bericht auf der Huser Allmend Terrainveränderungen zur Bodenaufwertung (ohne Flurwege und Gewässerräume) im Umfang von rund 27,7 ha geplant. Weiter soll in diesem Projekt die Bodenentwässerung neu gestaltet werden. Immerhin werden angesichts des neuen Bodenaufbaus und der vorgesehenen Geländemodellierung nur noch zwei Drainage-Stränge benötigt. Grossflächige Drainagesysteme sind nicht mehr erforderlich. Drainageleitungen müssen in geringem Ausmass in den Muldenbereichen, aufgrund des dort kleineren Gefälles, verlegt werden.

Die geplanten Terrainveränderungen sind als solche im Sinn von Ziff. 80.1 Anhang UVPV zu betrachten. Der bei der Definition der umweltrechtlichen Anlage in Art. 7 Abs. 7 USG enthaltene Begriff der Terrainveränderungen wurde im Hinblick auf die UVP in diese Definition eingeschlossen (Heribert Rausch/Peter M. Keller in: Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar USG, 2. A., Zürich 2001, Art. 9 N. 28). Die Terrainveränderungen beim Projekt übersteigen den Schwellenwert von 5 ha bei Weitem. Insofern ist Ziff. 80.1 lit. b Anhang UVPV erfüllt. Hingegen ergeben sich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte, dass der Flächenumfang der geplanten Bodenentwässerung den Schwellenwert von 20 ha erreicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht dazu konkrete Behauptungen aufgestellt hätte. Da die Schwellenwerte für Terrainveränderungen und kulturtechnische Entwässerungsmassnahmen in Ziff. 80.1 Anhang UVPV alternativ aufgeführt sind, kommt es auf die Fläche der neuen Bodenentwässerung nicht an. Indessen ist darüber hinaus umstritten, was unter einer Gesamtmelioration nach Ziff. 80.1 lit. b Anhang UVPV zu verstehen ist und wie es sich damit im konkreten Fall verhält.

4.3 Beim Vergleich der Varianten des betroffenen Anlagetyps zeigt sich, dass der Begriff der Gesamtmelioration sowohl in der Überschrift als auch bei lit. a und lit. b, nicht aber bei lit. c von Ziff. 80.1 Anhang UVPV verwendet wird. Bei lit. a ist das Vorliegen einer Gesamtmelioration bei einem Schwellenwert von 400 ha für sich allein genügend. Die Umschreibung in lit. c enthält den Begriff der Gesamtmelioration nicht, sondern spricht nur von Gesamterschliessungsmassnahmen, dies mit demselben Schwellenwert wie bei lit. a. Bei lit. b scheinen hingegen, ungeachtet der Erwähnung des Begriffs der Gesamtmelioration, die darin geregelten landwirtschaftlichen Infrastrukturmassnahmen (wie Terrainveränderungen und kulturtechnische Entwässerungen) mit den flächenmässig viel kleineren Mindestflächen als Schwellenwerte im Vordergrund zu stehen. Ein Autor vertritt die Meinung, das Erreichen des Schwellenwerts bezüglich Terrainveränderungen führe zur UVP-Pflicht nach Ziff. 80.1 lit. b Anhang UVPV (Vincent Bays, Les surfaces d’assolement, Fribourg 2021, N. 604).

4.4 Im angefochtenen Beschluss wurde demgegenüber zur Interpretation von Ziff. 80.1 lit. b Anhang UVPV ergänzend Art. 11 der früheren Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (aSVV; AS 1998 3092) herangezogen. Diese Verordnung wurde per 1. Januar 2023 totalrevidiert (Art. 75 und 77 der Strukturverbesserungsverordnung vom 2. November 2022 [SVV; SR 913.1; AS 2022 754]; vgl. zur heutigen Regelung Art. 14 SVV). In Art. 11 Abs. 2 aSVV wurde in Ausführung des (per 1. Januar 2025 vollständig neu formulierten [vgl. AS 2024 623]) Art. 88 aLwG der Begriff der umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen präzisiert; gleichzeitig wurden in Art. 11 Abs. 1 aSVV die (bloss) gemeinschaftlichen Massnahmen näher umschrieben. Art. 88 aLwG regelte die landwirtschaftsrechtliche Beitragsgewährung an umfassende gemeinschaftliche Massnahmen für Strukturverbesserungen (AS 1998 3033). Im Wortlaut von Art. 88 aLwG wurden als Beispiele für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen die Neuordnung des Grundeigentums und Gesamterschliessungen aufgezählt. Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. a aSVV wurden Landumlegungen mit Infrastrukturmassnahmen (Gesamtmeliorationen) als umfassende gemeinschaftliche Massnahmen charakterisiert. Im Gegensatz dazu zählten Bodenverbesserungen, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe massgebend betreffen, zu den (bloss) gemeinschaftlichen Massnahmen nach Art. 11 Abs. 1 aSVV.

Das Abstellen auf die genannten landwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen für die Anwendung von Ziff. 80.1 lit. b Anhang UVPV wird im angefochtenen Entscheid mit einer diesbezüglichen Abklärung beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) begründet. Dieses hat am 3. Dezember 2013 auf Anfrage des ALN die Auskunft erteilt, für die Definition der Gesamtmelioration im Rahmen von Ziff. 80.1 Anhang UVPV sei Art. 11 Abs. 2 lit. a aSVV heranzuziehen und zu verlangen, dass eine Landumlegung zu den bei lit. b relevanten Infrastrukturmassnahmen hinzukomme. Es seien keine Gründe ersichtlich, den Begriff der Gesamtmelioration im Umweltrecht anders als im Landwirtschaftsrecht zu definieren. Die Notwendigkeit einer Landumlegung könne als qualifizierendes Element bezüglich der Umweltauswirkungen betrachtet werden. Denn sie führe jeweils zu zusätzlichen Weganpassungen und weiteren baulichen Massnahmen, die umweltrelevant seien. Soweit hingegen bei der Schaffung neuer Fruchtfolgeflächen keine Landumlegungen vorgesehen seien, so unterliege das Vorhaben seines Erachtens nicht der UVP-Pflicht.

4.5 Die Landumlegung stellt im Rahmen einer landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung häufig das Kernstück von Bodenverbesserungen dar (vgl. Hänni, S. 289 f.; Roland Norer/Andreas Schib/Rolf Gerber in: Roland Norer [Hrsg.], Handkommentar Landwirtschaftsgesetz, Art. 88 N. 2 und Art. 100 N. 5, 8 f.; Eloi Jeannerat in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich etc. 2016, Art. 20 N. 15). Die vorgenannten landwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen (vgl. oben E. 4.4) wie auch der Begriff der Güterzusammenlegung bzw. Gesamtmelioration verfolgen jedoch einen beitragsbezogenen und damit zumindest teilweise anderen Regelungszweck als die auf Umweltauswirkungen ausgerichtete UVP-Pflicht. Abweichend von der Ansicht des BAFU ist diesen Unterschieden bei Anleihen an die landwirtschaftsrechtliche Begrifflichkeit für die Frage der UVP-Pflicht Rechnung zu tragen. Bei BGE 118 Ib 381 ging es um ein Meliorationsprojekt mit Terrainveränderungen; zur Diskussion stand die Beschwerdezulassung einer Umweltvereinigung u. a. vor dem Hintergrund des Vorwurfs, die gebotene UVP sei unterlassen worden. In diesem Rahmen hat das Bundesgericht erwogen, das Hauptgewicht und die Hauptauswirkungen des Vorhabens auf den Raum würden bei den Terrainveränderungen des Projekts liegen (vgl. E. 3b und E. 4b S. 403). Sofern die Schwellenwerte zu landwirtschaftlichen Infrastrukturmassnahmen gemäss Ziff. 80.1 lit. b Anhang UVPV erreicht werden, ist es in der Regel sachgerecht, diese als Kernstück der Gesamtmelioration unter dem Blickwinkel der UVP-Pflicht anzusehen. Immerhin ist dem BAFU insoweit zuzustimmen, als eine Gesamtmelioration im Sinn von Ziff. 80.1 lit. b Anhang UVPV nicht nur das Erreichen dieser Schwellenwerte voraussetzt, sondern zusätzlich Landumlegungen zur landwirtschaftlichen Strukturverbesserung bedingt. Diesfalls muss es aber genügen, dass die Summe der Landumlegungen innerhalb des Meliorationsperimeters den gleichen Flächenumfang wie für das Erreichen des Schwellenwerts der relevanten Infrastrukturmassnahmen nach Ziff. 80.1 lit. b Anhang UVPV ausmacht. Gerade eine Mindestfläche von 5 ha dürfte zu klein für grundlegende Neuordnungen des Grundeigentums mit dem Zweck sein, grössere landwirtschaftliche Bewirtschaftungseinheiten zu schaffen. Die Anwendbarkeit von Ziff. 80.1 lit. b Anhang UVPV darf nicht in sachwidriger Weise davon abhängen, ob eine übergeordnete landwirtschaftliche Neuordnung des Grundeigentums das Kernstück der betroffenen Melioration darstellt. Mit diesem Massstab ist die Rechtsanwendung im Einzelfall zu überprüfen.

4.6 Der Regierungsrat hat für die Frage der UVP-Pflicht nach Ziff. 80.1 lit. b Anhang UVPV an die Beurteilung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) im Hinblick auf die landwirtschaftsrechtliche Beitragsgewährung angeknüpft. Dieses habe in einem Schreiben vom 12. Oktober 2017 die Melioration lediglich als gemeinschaftliche Massnahme und nicht als umfassende gemeinschaftliche Massnahme eingestuft. Vor diesem Hintergrund verneinte der Regierungsrat eine UVP-Pflicht nach Ziff. 80.1 lit. b Anhang UVPV. Dem aktenkundigen Schreiben des BLW vom 12. Oktober 2017 lässt sich entnehmen, dass beim Projekt nur Kosten für Bodenverbesserungen als beitragsberechtigt betrachtet wurden. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, ändert dies aber nichts daran, dass es im Rahmen der vorliegenden Melioration in erheblichem Umfang zu Landumlegungen kommt. Es ist daran zu erinnern, dass vorliegend ein Verfahren nach den Vorschriften von §§ 76 ff. LG über Güterzusammenlegungen eingeschlagen worden ist. Wie schon in der öffentlichen Ausschreibung vom 5. Januar 2023 angesprochen (oben Sachverhalt I.B), ist der angefochtene Beschluss hauptsächlich in Anwendung von Art. 97 LwG erfolgt, wonach der Kanton die Projektgenehmigung erteilt.

Die Landumlegungen in diesem Rahmen erfolgen namentlich im Hinblick auf die Abtretung der neu auszuscheidenden Bachparzelle des Chruzelenbachs und des Büelimooses in Knonau an den Kanton. Auch sind beim Projekt Verlegungen der ausparzellierten Bewirtschaftungswege innerhalb der Huser Allmend vorgesehen. Die bestehenden, hauptsächlich ost-west-orientierten Feldwege werden aufgehoben. Der bestehende Weg entlang des Jonenbachs wird belassen. Die neuen Bewirtschaftungswege sind in Nord-Süd-Ausrichtung geplant. So wird in Dispositivziffer IX des angefochtenen Entscheids u. a. die landwirtschaftsrechtliche Neuzuteilung der Landwirtschaftsparzelle Kat.-Nr. 677 (Hausen a. A.) (im Zusammenhang mit dem Büelimoos) geregelt; Kat.-Nr. 677 misst gemäss dem GIS rund 4,39 ha. Der Chruzelenbach wird nach den Angaben im angefochtenen Entscheid auf einer Fläche von 0,58 ha revitalisiert. Der aufzuhebende, in Ost-West-Richtung verlaufende Bewirtschaftungsweg Kat.-Nr. 681 weist gemäss dem GIS eine ausparzellierte Fläche von 0,25 ha auf. Bereits die diesbezüglichen Landumlegungen betreffen in der Summe eine 5 ha übersteigende Fläche. Im Zusammenhang mit den Landumlegungen kommt es, wenn auch nur teilweise, zu Weganpassungen. Unter diesen Umständen sind die Landumlegungen im vorliegenden Fall als ausreichend für die Annahme einer Gesamtmelioration im Sinn von Ziff. 80.1 lit. b Anhang UVPV zu qualifizieren. Bei diesem Ergebnis kann es entgegen dem Regierungsrat nicht entscheidend auf eine abweichende Beurteilung des BLW zur Frage der Qualifikation als Gesamtmelioration für die landwirtschaftsrechtliche Beitragsberechtigung ankommen.

4.7 Die Annahme einer Gesamtmelioration im vorliegenden Fall führt – zusammen mit dem Übersteigen des bereits behandelten Schwellenwerts für Terrainveränderungen im Perimeter der Melioration (oben E. 4.2) – zur Bejahung der UVP-Pflicht nach Ziff. 80.1 lit. b Anhang UVPV. Insgesamt verletzt es demzufolge das Bundesumweltrecht, dass beim betroffenen Meliorationsprojekt eine UVP-Pflicht abgelehnt worden ist.

4.8  

4.8.1 Falls eine Bewilligung für ein UVP-pflichtiges Projekt ohne Durchführung einer UVP erteilt wurde, kommt ausnahmsweise ein Verzicht auf die Aufhebung dieser Bewilligung in Betracht, wenn die erfolgten Sachverhaltsabklärungen ausreichend sind, um die Vereinbarkeit des Projekts mit den umweltrechtlichen Vorgaben zu beurteilen (vgl. dazu BGE 133 II 169 E. 2.2 mit Hinweisen; Thurnherr, N. 7.213). Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Umweltnotiz vom 7. November 2022 behandle alle Umweltbereiche detailliert; daraus sei ersichtlich, dass die Anforderungen der Umweltgesetzgebung in allen Belangen eingehalten würden. Vor Verwaltungsgericht setzt sich der Beschwerdegegner 1 für den Verzicht auf eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bei Bejahung der UVP-Pflicht ein. Nicht nur seien die Umweltthemen genügend abgeklärt worden, sondern hätten sich aus einer UVP auch keine zusätzlichen Mitsprache- oder Einflussmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin ergeben.

4.8.2 Art. 10b Abs. 2 USG regelt die Anforderungen an den Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichts (vgl. Art. 9 Abs. 1 UVPV). Insbesondere muss dieser die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und bewerten (Art. 9 Abs. 3 UVPV).

In der Umweltnotiz wird zum Thema Grundwasser dargelegt, das Projekt in der Huser Allmend tangiere keine Grundwasserschutzinteressen. Abgesehen von der Störfallvorsorge seien insofern keine weiteren Massnahmen vorgesehen. Unter diesen Umständen lässt sich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand, wonach Auswirkungen durch bodennahes Grundwasser und den damit verbundenen Nährstoffeintrag in das Oberrifferswilermoos ungenügend untersucht worden seien (oben E. 3.3.4), nicht ohne Weiteres aufgrund der Umweltnotiz entkräften. Auch das moorhydrologische Gutachten (vgl. oben E. 3.3.5) und die in der Verfügung vom 13. November 2024 zum Wasserbauprojekt angestellten Überlegungen (oben E. 3.3.6) vermögen diesen Vorwurf nicht auszuräumen.

Zu dem ebenfalls von der Beschwerdeführerin angesprochenen Thema Lufthygiene wird in der Umweltnotiz zwischen dem Zubringerverkehr (Lastwagentransporte für Aushubmaterial) und der Situation auf dem Betriebsareal (das heisst der Huser Allmend) unterschieden. Eine Zunahme des Feinstaubs aufgrund der Auffüll- und Rekultivierungsarbeiten auf der Huser Allmend sei wahrscheinlich. Dies werde aber mit dem Einsatz von Partikelfiltern und EURO-VI-Lastwagen gering ausfallen, sodass die Grenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) eingehalten würden. Mit baulichen und betrieblichen Massnahmen könne die Staubbelastung eingeschränkt werden. Als Massnahmen (unabhängig von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten) werden die Befestigung stark befahrener Fahrbahnen im Betriebsareal (LU 4), die Befeuchtung von befahrenen und bearbeiteten Flächen nach Vorgabe der bodenkundlichen Baubegleitung bei trockener Witterung (LU 5) sowie bei Bedarf das Benetzen des Aushubmaterials während des Schüttungsvorgangs (LU 7) aufgezählt. Insgesamt seien die Auswirkungen des Projekts aus lufthygienischer Sicht als neutral zu werten. Inwiefern die Empfindlichkeit des angrenzenden Oberrifferswilermooses auf Staubimmissionen abgeklärt worden sein soll, ist nicht erkennbar. Auch zu Untersuchungen zu den hauptsächlichen Windrichtungen mit Bezug auf die Staubentwicklung beim Betriebsareal lassen sich aus der Umweltnotiz keine Anhaltspunkte entnehmen. Es ist nicht ausgewiesen, inwiefern eine Staubbelastung des Schutzgebiets technisch erfolgreich mit Befeuchtungsmassnahmen auf einen unerheblichen Umfang verringert werden kann. Auch wird nicht ansatzweise erläutert, wie der Wassereinsatz für derartige Befeuchtungsmassnahmen sichergestellt werden kann und welche Auswirkungen sich daraus auf den Wasserhaushalt im Gebiet ergeben.

4.8.3 Aus diesen Überlegungen sind nur schon die aktenkundigen Abklärungen zu Grundwasser und Lufthygiene nicht geeignet, die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Projekts im Hinblick auf den besonderen Schutzbedarf des angrenzenden Oberrifferswilermooses zu ermöglichen. Diese Untersuchungen entsprechen materiell nicht den Anforderungen von Art. 10b USG bzw. Art. 9 UVPV. Ergänzend ist in dieser Hinsicht beizufügen, dass auch bezüglich der Lärmimmissionen aus dem Zubringerverkehr im Siedlungsgebiet der Beschwerdeführerin eine genügende Plausibilität für die Einhaltung der zugrunde gelegten Fahrtenzahlen vorauszusetzen ist (vgl. VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00035, E. 7.4). Es ist fraglich, inwiefern das in Dispositivziffer XII des angefochtenen Entscheids vorgesehene Verkehrskonzept (vgl. oben E. 1.2.2) mit Einrichtung eines Monitorings sowie Delegation von Befugnissen an das ALN (bzw. an ein Kontrollorgan) zur Ergreifung von Anordnungen zur Einhaltung der Verkehrslenkung unter diesem Blickwinkel ausreicht. Vor diesem Hintergrund kommt ein ausnahmsweiser Verzicht auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Zusammenhang mit der Unterlassung der gebotenen UVP nicht infrage.

4.9 Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist ferner darauf einzugehen, dass die Beschwerdeführerin eine UVP-Pflicht auch deshalb beansprucht, weil sie das Meliorationsprojekt gleichzeitig als Deponie des Typs A mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m3 im Sinn von Ziff. 40.4 Anhang UVPV ansieht. Vor Verwaltungsgericht wird vom Beschwerdegegner 1 nicht konkret bestritten, dass dieser Schwellenwert vorliegend erreicht wird. Im angefochtenen Beschluss wird vom Auftrag von rund 1,18 Mio. m3 unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial gesprochen. Dessen ungeachtet wird aber im Umweltrecht bezüglich der Entsorgung von Abfällen grundlegend zwischen den Endstufen der Verwertung und der Ablagerung unterschieden (Art. 7 Abs. 6bis sowie Art. 30d und 30e USG). Eine bewegliche Sache gilt nach der Rechtsprechung infolge der Verwertung nicht mehr als Abfall; Verwertung und Ablagerung schliessen sich gemäss Art. 7 Abs. 6bis USG gegenseitig aus (BGE 148 II 155 E. 2.3 mit Hinweis).

Entsprechend den übergeordneten Grundsätzen von Art. 30 USG wird in Art. 30d Abs. 2 lit. b USG die Pflicht zur stofflichen Verwertung verwertbarer Anteile aus unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial, das zur Ablagerung auf Deponien bestimmt ist, geregelt. Diese Vorschrift wird in Art. 19 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 (VVEA; SR 814.600) über die Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial näher konkretisiert. Art. 19 VVEA liegt ein weiter Verwertungsbegriff zugrunde. Als Verwertung wird jede Verwendung als Baustoff, namentlich zur Aufschüttung und Verfestigung, bezeichnet; als Ablagerung gilt nur noch die Entsorgung in einer Deponie (BGE 148 II 155 E. 4.5). Das BAFU hat in der Vollzugshilfe "Terrainveränderungen zum Zweck der Bodenaufwertung" (Bern 2024, S. 11) festgehalten, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. d VVEA würden derartige, bewilligte Terrainverwertungen – insbesondere ausserhalb der Bauzonen – eine zulässige Verwertungsmöglichkeit darstellen. Demgegenüber sind alle Typen von Deponien Anlagen zur kontrollierten Ablagerung von Abfällen (vgl. Art. 30e USG in Verbindung mit Art. 3 lit. k VVEA; BGE 148 II 387 E. 3.2.2). Die UVP-pflichtigen Anlagetypen in Ziff. 40.1 bis 40.9 Anhang UVPV betreffen allesamt Anlagen zur Ablagerung von Abfällen sowie weitere Abfallanlagen, Zwischenlager und Abwasserreinigungsanlagen. Bei Ziff. 40.4 Anhang UVPV, das heisst u. a. bei Deponien des Typs A, geht es auch um eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen. Nach den vorstehenden Erwägungen fehlt es bei bewilligten Terrainveränderungen zum Zweck der Bodenaufwertung – wie vorliegend – grundlegend an der Abfallqualität im Rahmen der Verwertung des betroffenen Aushub- und Ausbruchmaterials. Daher ist dem Regierungsrat beizupflichten, dass das umstrittene Projekt nicht der UVP-Pflicht nach Ziff. 40.4 Anhang UVPV unterstellt ist.

4.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Meliorationsprojekt nicht hätte bewilligt werden dürfen, ohne dass zuvor eine UVP durchgeführt wurde.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Beschluss vom 6. November 2024 – in Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben. Das umstrittene Vorhaben wird – nach der Vornahme der gemäss Art. 8 NHG und Art. 10a ff. USG gebotenen Abklärungen – gemäss den darauf anwendbaren Bestimmungen neu auszuschreiben sein. Bei diesem Ergebnis braucht nicht auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen zu werden.

5.2 Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin. Nicht nur der Beschwerdegegner 1, sondern auch die Beschwerdegegnerin 2 unterliegen mit ihren Begehren um Abweisung bzw. Nichteintreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht je zur Hälfte dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.3 Die Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil die Führung von Rechtsmittelprozessen für das Gemeinwesen im Allgemeinen weder mit besonderem Aufwand verbunden ist noch den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigt (vgl. VGr, 10. September 2020, VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 50 f.). Ausserordentliche Umstände, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung an das obsiegende Gemeinwesen vorliegend zu rechtfertigen vermöchten, sind weder konkret geltend gemacht worden noch ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin eine solche verwehrt bleibt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats vom 6. November 2024 wird aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    430.--     Zustellkosten, Fr. 8'430.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht; c)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE); d)    das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW); e)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU).

VB.2024.00765 — Zürich Verwaltungsgericht 07.05.2026 VB.2024.00765 — Swissrulings