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Zürich Verwaltungsgericht 24.02.2025 VB.2024.00733

24 février 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,783 mots·~14 min·8

Résumé

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Wiedererwägung) | Begründungserfordernis und Wiedererwägungsvoraussetzungen. [Die Beschwerdeführerin kehrte nach einem Voraufenthalt in der Schweiz in ihr Heimatland zurück und ersuchte Jahre später sowie nach einem bereits rechtskräftig abgewiesenen Gesuch für sich und ihre nichtschweizerischen Kinder um wiedererwägungsweise Erteilung von Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen, was ihr mangels entscheiderheblicher Noven vorinstanzlich verweigert wurde.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Begründungserfordernis im Wiedererwägungsverfahren: Auf die Beschwerde ist aufgrund der fehlenden bzw. verspäteten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und dem damit einhergehenden Begründungsmangel der Beschwerde vom 2. Dezember 2024 nicht einzutreten (E. 2). Überdies sind keine entscheiderheblichen Umstände ersichtlich, welche vorliegend eine Neubeurteilung des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden erheischen würden. Die Bewilligungsverweigerung erfolgte damit zu Recht und ist mangels entscheiderheblicher Noven auch wiedererwägungsweise nicht zu korrigieren. Die vorliegende Beschwerde wäre somit selbst bei materieller Beurteilung abzuweisen gewesen (E. 3). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Verrechnung mit allfälligen Schulden beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz (E. 4). Hinweis auf fehlenden Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege bei rechtsmissbräuchlicher Stellung eines weiteren Wiederwägungsgesuchs ohne ersichtliche Noven (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Nichteintreten.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00733   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.02.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.04.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Wiedererwägung)

Begründungserfordernis und Wiedererwägungsvoraussetzungen. [Die Beschwerdeführerin kehrte nach einem Voraufenthalt in der Schweiz in ihr Heimatland zurück und ersuchte Jahre später sowie nach einem bereits rechtskräftig abgewiesenen Gesuch für sich und ihre nichtschweizerischen Kinder um wiedererwägungsweise Erteilung von Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen, was ihr mangels entscheiderheblicher Noven vorinstanzlich verweigert wurde.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Begründungserfordernis im Wiedererwägungsverfahren: Auf die Beschwerde ist aufgrund der fehlenden bzw. verspäteten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und dem damit einhergehenden Begründungsmangel der Beschwerde vom 2. Dezember 2024 nicht einzutreten (E. 2). Überdies sind keine entscheiderheblichen Umstände ersichtlich, welche vorliegend eine Neubeurteilung des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden erheischen würden. Die Bewilligungsverweigerung erfolgte damit zu Recht und ist mangels entscheiderheblicher Noven auch wiedererwägungsweise nicht zu korrigieren. Die vorliegende Beschwerde wäre somit selbst bei materieller Beurteilung abzuweisen gewesen (E. 3). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Verrechnung mit allfälligen Schulden beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz (E. 4). Hinweis auf fehlenden Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege bei rechtsmissbräuchlicher Stellung eines weiteren Wiederwägungsgesuchs ohne ersichtliche Noven (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Nichteintreten.

  Stichworte: ARGENTINIEN BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS ERWACHSENE TOCHTER ERWACHSENER SOHN EVIDENZTHEORIE FAIT ACCOMPLI NEUE TATSACHE NEUE TATSACHEN RECHTSMISSBRAUCH RECHTSMISSBRAUCHSVERBOT VOLLJÄHRIGES KIND VORAUFENTHALT WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIEDERERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH WOHLFEILES VERFAHREN

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 30 Abs. I lit. k AIG Art. 34 Abs. III AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK Art. 18 Abs. I KV § 12 Abs. I VRG § 20a Abs. II VRG § 22 VRG § 52 Abs. I VRG § 53 VRG § 54 Abs. I VRG Art. 49 VZAE Art. 61 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00733

Verfügung

des Einzelrichters

vom 24. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

       Nr. 2 und Nr. 3 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,

diese vertreten durch H,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

I.  

Die 1977 geborene argentinische Staatsangehörige A (Beschwerdeführerin 1, nachfolgend auch: die Beschwerdeführerin) heiratete am 30. April 1993 in ihrem Heimatland den Schweizer Bürger D. Am 1. Juni 1993 reiste sie in die Schweiz ein, wo ihr am 16. Juli 1993 eine in den Folgejahren regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann und am 20. November 2001 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Aus der Ehe stammen die beiden gemeinsamen Kinder E und F (geboren 1996 und 1998), die wie ihr Vater Schweizer Bürgerinnen sind.

Nachdem die Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht Bülach am 14. Juni 2006 wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten zu einer einjährigen Zuchthausstrafe verurteilt worden war, wurde sie am 14. September 2006 migrationsamtlich verwarnt.

Nachdem sich die Ehegatten am 1. März 2011 getrennt hatten, kehrte die Beschwerdeführerin am 28. März 2012 mit ihren beiden Schweizer Töchtern nach Argentinien zurück.

In Argentinien ging die Beschwerdeführerin eine Beziehung mit ihrem Landsmann G ein. Aus dieser Beziehung sind die beiden Kinder B und C (geboren 2014 und 2022, Beschwerdeführende 2 und 3, nachfolgend auch: die [argentinischen] Kinder) hervorgegangen, welche wie ihre Eltern argentinische Staatsbürger sind.

Am 29. August 2018 liess sich die Beschwerdeführerin von ihrem Schweizer Ehemann scheiden und im Dezember 2018 kehrten die inzwischen volljährigen Schweizer Töchter wieder in die Schweiz zurück und leben seither im Kanton Zürich.

Am 9. März 2023 bzw. 16. April 2023 ersuchten die Beschwerdeführerin und deren argentinische Kinder um "Familiennachzug" bzw. um die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt respektive die Erteilung einer entsprechenden Aufenthalts- bzw. Härtefallbewilligung. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 28. September 2023 wies das Migrationsamt die entsprechenden Gesuche ab.

II.  

Am 20. Juni 2024 reiste die Beschwerdeführerin samt ihren beiden argentinischen Kindern als Touristin in die Schweiz ein, wo sie am 8. bzw. 13. August wiedererwägungsweise erneut um Familiennachzug bzw. die "Wiedererteilung" einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung ersuchte.

Das Migrationsamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch am 29. August 2024 mangels entscheidrelevanter Noven nicht ein.

III.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 25. Oktober 2024 ab, soweit es auf diesen eintrat bzw. diesen nicht als gegenstandslos erachtete.

IV.  

Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2024 liessen die Beschwerdeführerin und deren beide argentinischen Töchter (Beschwerdeführende 1–3; nachfolgend auch: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollständig aufzuheben und für nichtig zu erklären und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihnen Aufenthaltsbzw. Niederlassungsbewilligungen zu erteilen. Weiter wurde um eine Parteientschädigung ersucht und die Nachreichung weiterer Unterlagen bis Mitte März 2025 in Aussicht gestellt. Sodann sollte über das aktuelle gerichtliche Verfahren hinaus aufschiebende Wirkung erteilt und sollten alle Vollstreckungsmassnahmen ausgesetzt werden, im Sinne eines "uneingeschränkten Bleiberechts". Weiter wurde um die Erteilung einer "vorläufigen Arbeitserlaubnis" ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2024 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Suspensivwirkung der eingelegten Beschwerde den Beschwerdeführenden mangels vorbestehender Anwesenheitsrechte keine prozeduralen Aufenthaltsrechte zu verschaffen vermöge, vorerst aber von Vollzugsmassnahmen abzusehen sei, ohne dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden damit aber rechtmässig werde oder der Beschwerdeführerin die Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt sei. Weiter zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör. Überdies wurde den Beschwerdeführenden aufgrund ihres fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt.

Der einverlangte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Mit Eingaben vom 31. Dezember 2024 bzw. 15. Januar 2025 liessen die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde ergänzen und weitere Unterlagen nachreichen.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerdeschrift noch zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Ist über ein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilli­gungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

2.1.2 Rekursentscheide sind überdies nach ihrer Zustellung innert einer gemäss § 12 Abs. 1 VRG grundsätzlich nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht anzufechten (§ 53 in Verbindung mit § 22 VRG). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Damit ist die Beschwerde noch vor Ablauf der Beschwerdefrist rechtsgenüglich zu begründen, selbst wenn nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich zulässig sind und auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen ist (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). Ist auf ein Wiedererwägungsgesuch mangels wesentlicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage nicht eingetreten worden, müssen sich die hiergegen erhobenen Rechtsmittel grundsätzlich mit dieser Eintretensfrage befassen, ansonsten die Rechtsmitteleingabe keine rechtsgenügende Begründung aufweist und auf diese bei einer selbst rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Partei ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten ist.

2.2  

2.2.1 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 28. September 2023 verweigerte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin und deren beiden argentinischen Kindern die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (bzw. Niederlassungsbewilligungen), weshalb eine erneute Überprüfung der Bewilligungssituation nach dargelegter Rechtslage nur bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht kommt.

2.2.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer fristgerecht eingereichten Beschwerde vom 2. Dezember 2024 lediglich geltend, dass aufgrund des rund 19-jährigen (Vor-)Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Härtefall vorliege. Zudem verwiesen sie auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren hier lebenden (erwachsenen) Schweizer Töchtern und deren (frühere) Integration in die hiesige Gesellschaft samt Sozialhilfeunabhängigkeit und Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin und fehlende öffentliche Fernhalteinteressen. Ansonsten stellen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 2. Dezember 2025 lediglich in Aussicht, ihre konventionsrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), ihre angebliche Diskriminierung, die Unverhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung, die Lebensumstände in Argentinien und weitere Ausführungen in einer nachfolgenden Stellungnahme nachzuliefern. Zur entscheiderheblichen (Eintretens-)Frage, ob eine wesentliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage vorliege, welche eine Neubeurteilung der Bewilligungssituation gebieten würde, führten sie in der Beschwerdeschrift vom 2. Dezember 2024 nur aus, dass die Neuigkeiten vielfältig seien und in einer zweiten Stellungnahme ausführlich erläutert würden. Ansonsten enthält die Beschwerde vom 2. Dezember 2024 – neben fehlerhaften Verweisen auf hier gar nicht anwendbare Rechtsquellen (örtliche Zuständigkeit "gemäss ZPO" oder Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss "Art. 55 VwVG") oder die Gegebenheiten in "Chile" – hauptsächlich theoretische Ausführungen ohne weitere Subsumtion.

Eine etwas weitergehende, überwiegend aber immer noch an den relevanten Rechtsfragen vorbeizielende Begründung wurde erst mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 nachgereicht.

2.2.3 Die Eingabe vom 2. Dezember 2024 lässt damit eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und enthält insbesondere keinerlei substanziierte Ausführungen zur entscheiderheblichen (Eintretens-)Frage, ob eine wesentliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage vorliege. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden scheint sich der Mangelhaftigkeit ihrer Beschwerde vom 2. Dezember 2024 sodann auch durchaus bewusst gewesen zu sein, wenn auf S. 9 der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass es "leider nicht möglich" gewesen sei, "innerhalb der vorgegebenen Frist […] auf die einzelnen Punkte der Erwägungen der Vorinstanz einzugehen". Auch auf S. 11 der Beschwerdeschrift vom 2. Dezember 2024 wird implizit eingeräumt, dass die Eingabe dem Begründungserfordernis nicht genügt, wenn stattdessen auf frühere Eingaben und eine erst noch nachzureichende Beschwerdebegründung verwiesen wird, da das "Hauptaugenmerk" auf der fristgerechten Beschwerdeeinreichung gelegen habe. Somit liegt eine (auch von der Rechtsvertretung erkannte) mangelhafte Beschwerdeeingabe vor.

2.2.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat den vorinstanzlichen Rekursentscheid gemäss postalischer Sendungsverfolgung am 4. November 2024 in Empfang genommen, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am Mittwoch, 4. Dezember 2024, ablief und die mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 nachgeschobene Begründung verspätet erfolgte und entsprechend nicht mehr berücksichtigt werden kann.

2.2.5 Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in migrationsrechtlichen Verfahren nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich auf den Entscheidzeitpunkt abzustellen ist, da gleichwohl innert Rechtsmittelfrist eine dem Begründungserfordernis genügende Beschwerde einzureichen ist.

2.2.6 Ebenso unerheblich erscheint, dass die Beschwerdeführenden bereits in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2024 die Nachreichung einer rechtsgenüglichen Begründung in Aussicht stellten. Vielmehr kann bei einer professionellen Vertretung ohne Weiteres erwartet werden, dass die Begründungserfordernisse einer Beschwerde bekannt sind. Ebenso kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass schon aufgrund der grundsätzlichen Nichterstreckbarkeit gesetzlicher (Rechtsmittel-)Fristen gemäss § 12 Abs. 1 VRG keine "Nachfrist" zur Beschwerdebegründung zu gewähren ist. Das Verwaltungsgericht war sodann auch nicht verpflichtet, hierauf noch vor Fristablauf hinzuweisen, zumal die Beschwerdeschrift vom 2. Dezember 2024 erst am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Gericht einging und eine entsprechende Mitteilung mit der Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2024 die Beschwerdeführenden ohnehin nicht mehr rechtzeitig vor Fristablauf erreicht hätte.

2.2.7 Irrelevant ist weiter, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den aktuellen Vertretungsauftrag erst wenige Tage vor Fristablauf erhalten haben will: Von einem gewerbsmässig auftretenden Rechtsvertreter kann die Verfassung einer rechtsgenüglichen Beschwerdeeingabe auch innert kurzer Frist erwartet werden. Dies gilt erst recht in der vorliegenden Konstellation, wo der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden diese bereits vor Vorinstanz vertreten hatte und sich im Rahmen der gebotenen Instruktion und einer sorgfältigen Mandatsführung selbst um eine frühzeitige Auftragserteilung hätte bemühen müssen. Sodann stellt es ein Übernahmeverschulden dar, ein Mandat trotz fehlender zeitlicher Ressourcen zu übernehmen, und sind auch die Beschwerdeführenden selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig eine Vertretung zu organisieren.

Auf die Beschwerde ist damit schon aufgrund der fehlenden bzw. verspäteten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und dem damit einhergehenden Begründungsmangel der Beschwerde vom 2. Dezember 2024 nicht einzutreten.

3.  

Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass auch die (verspätet) nachgeschobene Begründung und die nachgereichten Unterlagen nicht zur Gutheissung der Beschwerde geführt hätten:

3.1 Die Beschwerdeführerin kehrte vor fast 13 Jahren in ihr Heimatland zurück und kann aus dem konventionsrechtlichen Recht auf Privatleben keinerlei Aufenthaltsansprüche mehr ableiten: Langjährige Vor­aufenthalte können grundsätzlich zwar eine hinreichende Beziehung zur Schweiz vermitteln, wenn sie nicht allzu lange zurückliegen und tatsächlich entsprechende Integrationsleistungen nachgewiesen sind (vgl. VGr, 23. August 2023, VB.2023.00412, E. 5.3). Vorliegend kehrte die Beschwerdeführerin jedoch für fast 13 Jahre in ihre argentinische Heimat zurück und hielt sich seither nur noch besuchsweise in der Schweiz auf. Ihr jüngster Aufenthalt wurde nur aufgrund des hängigen Rechtsmittelverfahrens toleriert, was ihre allfälligen früheren Bezüge zum Land stark relativiert. So kann die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) auf Gesuch hin längstens während der ersten vier Jahre Auslandabwesenheit aufrechterhalten werden. Eine Wiederzulassung im Fall einer freiwilligen Ausreise nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 VZAE kommt nur während längstens zweier Jahre Auslandabwesenheit infrage. Auch die vorzeitige Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE fällt nach einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren ausser Betracht. Damit gehen Gesetz- und Verordnungsgeber davon aus, dass bei einem langjährigen Auslandaufenthalt die früheren Verbindungen zur Schweiz bereits stark abgeschwächt sind (vgl. VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748/749, E. 3.4; vgl. auch VGr, 18. August 2020, VB.2020.00263, E. 3.4 und 4.2).

Ferner ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Kloten vom 11. Juli 2024 zwei offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 4'475.15 aufweist und während ihres Voraufenthalts mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Juni 2006 wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer einjährigen Zuchthausstrafe verurteilt wurde, weshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und deren Ergänzung auch nicht von einer vorbehaltlos gelungenen Integration während des früheren Voraufenthalts in der Schweiz die Rede sein kann. Letztlich ist dies hier aber nicht mehr entscheidrelevant.

3.2 Auch konventionsrechtlich geschützte familiäre Bezüge sind in der Schweiz nicht ersichtlich. Die Beziehung zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern fällt praxisgemäss nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV), sofern nicht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Insbesondere vermögen auch finanzielle Abhängigkeiten keine entsprechenden Ansprüche zu vermitteln (VGr, 15. März 2023, VB.2023.00050, E. 3.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Erst recht nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fallen die freundschaftlichen Kontakte zum ehemaligen Ehepartner der Beschwerdeführerin. Es ist damit weder ersichtlich noch substanziiert dargelegt, inwiefern die familiären Verbindungen zu hier lebenden Angehörigen den Beschwerdeführenden ein Anwesenheitsrecht verschaffen könnten. Den Beschwerdeführenden ist ohne Weiteres zumutbar, die bereits viele Jahre lediglich über die Distanz gepflegte Beziehung durch wechselseitige Besuche und über elektronische Kommunikationsmittel weiterzuführen. Die nachgereichten Beweismittel und eidesstattlichen Erklärungen der hier lebenden Kinder und des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin zu geleisteten Unterstützungszahlungen etc. sind in diesem Sinn nicht entscheidrelevant und entsprechend auch kein Novum, das eine Wiedererwägung rechtfertigen könnte.

3.3 Sodann kann im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen weder der inzwischen erfolgten Einschulung des 2014 geborenen Sohnes in der Schweiz noch den seit der Einreise vertieften persönlichen Beziehungen, noch dem erhaltenen Arbeitsangebot eine massgebliche Bedeutung zugemessen werden: Die Beschwerdeführenden mussten nach der rechtskräftigen Abweisung ihrer Aufenthaltsgesuche stets mit ihrer Wegweisung rechnen und es geht nicht an, dass mit der seitherigen Beziehungspflege und der Einschulung des Sohnes wider die grundsätzliche Ausreiseverpflichtung ein Fait accompli geschaffen wird (vgl. VGr, 15. Dezember 2023, VB.2023.00643, E. 2.2). Anders entscheiden hiesse, sich korrekt verhaltende einreisewillige ausländische Staatsangehörige schlechter zu stellen als Personen, die sich über die bestehenden Zuwanderungsbestimmungen hinwegsetzen (vgl. BGr, 6. Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb den beiden argentinischen Kindern die Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht mehr zumutbar sein sollte oder die Wegweisung gar deren Wohl gefährden würde, nachdem das ältere Kind den grössten Teil seines Lebens dort verbracht hatte und das jüngere Kind sich zweifellos noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet.

3.4 Weiter ist weder ersichtlich noch substanziiert dargelegt, inwiefern sich die Lebensumstände und der soziale Empfangsraum in Argentinien seit der letzten materiellen Beurteilung derart verschlechtert haben sollten, dass den Beschwerdeführenden die Rückkehr dorthin inzwischen nicht mehr zumutbar sein sollte. Vielmehr zeigt gerade die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführerin im März 2012 und deren nachfolgender Heimataufenthalt auf, dass die Beschwerdeführerin und deren Familie dort keine unzumutbaren Lebensumstände erwarten, zumal Unterstützungsleistungen ihres hier lebenden Umfelds auch nach Argentinien überwiesen werden können und bislang gemäss der eingereichten Transaktionshistorie von Western Union vom 10. Januar 2025 auch dorthin überwiesen wurden.

3.5 Da vorliegend weder in ein vorbestehendes Anwesenheitsrecht eingegriffen wird, noch ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich ist, wäre auch bei materieller Beurteilung keine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen.

3.6 Ergänzend ist anzufügen, dass entgegen den nicht weiter begründeten Beschwerdeanträgen eine Nichtigkeit im Sinn der Evidenztheorie (vgl. dazu anstelle vieler BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 4.1) weder bei den vorinstanzlichen Entscheiden noch beim in Rechtskraft erwachsenen (negativen) Bewilligungsentscheid ersichtlich ist.

3.7 Damit sind keine entscheiderheblichen Umstände ersichtlich, welche vorliegend eine Neubeurteilung des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden erheischen würden.

Die Bewilligungsverweigerung erfolgte damit zu Recht und ist mangels entscheiderheblicher Noven auch wiedererwägungsweise nicht zu korrigieren. Die vorliegende Beschwerde wäre somit selbst bei materieller Beurteilung abzuweisen gewesen.

4.  

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen, während auf eine Kostenauflage gegenüber den minderjährigen Kindern ausgangsgemäss zu verzichten ist (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

4.2 Die Verfahrenskosten sind aufgrund der formellen Verfahrenserledigung gemäss § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr] zu reduzieren, wobei aber auch dem etwas erhöhten Aufwand aufgrund der nachgeschobenen Beschwerdebegründung angemessen Rechnung zu tragen ist.

4.3 Der geleistete Kostenvorschuss ist vorab mit den auferlegten Kosten und allfälligen Schulden beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein hernach allenfalls bestehender Überschuss ist der Beschwerdeführerin 1 zurückzuerstatten.

4.4 Ausgangsgemäss steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Abschliessend sind die Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass weitere Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne ersichtliche Noven rechtsmissbräuchlich erscheinen könnten, was insbesondere auch bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen wäre, da diesfalls kein Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege im Sinn von Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) mehr bestünde (VGr, 15. Dezember 2023, VB.2023.00643, E. 3.2 und 4).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM);

       d)    die Kasse des Verwaltungsgerichts (unter Hinweis auf E. 4.3).

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