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Zürich Verwaltungsgericht 07.05.2026 VB.2024.00732

7 mai 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,034 mots·~15 min·5

Résumé

Sozialhilfe | [Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe: Die Beschwerdeführenden haben mehrere Vermögenswerte (Bankkonten und Liegenschaften) im Ausland, die sie pflichtwidrig nicht deklariert haben.] Wenn eine fürsorgeabhängige Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs vermutet. Es obliegt dann der unterstützten Person, diese Vermutung umzustossen; sie hat mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass die entdeckten Vermögenswerte ihr nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandener finanzieller Mittel rechtmässig gewesen ist (E. 2). Die Sozialhilfebezüger deklarierten in Verletzung ihrer Meldepflicht mehrere Konten im Ausland gegenüber der Fürsorgebehörde nicht (E. 4.1). Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, erhebliche Zweifel an der aus der Verletzung der Meldepflicht erwachsenden Vermutung des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs zu erwecken (E. 4.2 ff.). Sie haben die zu Unrecht bezogene wirtschaftliche Hilfe gestützt auf § 26 lit. a SHG zuzüglich eines Schuldzinses von 5 % zurückzubezahlen (E. 4.5). Angesichts der aufgedeckten verschwiegenen Vermögenswerte konnte die Vorinstanz die näheren Umstände im Zusammenhang mit weiteren Vermögenswerten (weitere Bankkonten und Liegenschaften im Ausland) offenlassen (E. 4.6 und E. 4.7). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00732   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.05.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

[Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe: Die Beschwerdeführenden haben mehrere Vermögenswerte (Bankkonten und Liegenschaften) im Ausland, die sie pflichtwidrig nicht deklariert haben.] Wenn eine fürsorgeabhängige Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs vermutet. Es obliegt dann der unterstützten Person, diese Vermutung umzustossen; sie hat mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass die entdeckten Vermögenswerte ihr nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandener finanzieller Mittel rechtmässig gewesen ist (E. 2). Die Sozialhilfebezüger deklarierten in Verletzung ihrer Meldepflicht mehrere Konten im Ausland gegenüber der Fürsorgebehörde nicht (E. 4.1). Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, erhebliche Zweifel an der aus der Verletzung der Meldepflicht erwachsenden Vermutung des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs zu erwecken (E. 4.2 ff.). Sie haben die zu Unrecht bezogene wirtschaftliche Hilfe gestützt auf § 26 lit. a SHG zuzüglich eines Schuldzinses von 5 % zurückzubezahlen (E. 4.5). Angesichts der aufgedeckten verschwiegenen Vermögenswerte konnte die Vorinstanz die näheren Umstände im Zusammenhang mit weiteren Vermögenswerten (weitere Bankkonten und Liegenschaften im Ausland) offenlassen (E. 4.6 und E. 4.7). Abweisung.

  Stichworte: AUSKUNFTSPFLICHT BANKKONTO BINDUNG AN STRAFURTEIL LIEGENSCHAFT LIEGENSCHAFT IM AUSLAND MELDEPFLICHT RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE SOZIALHILFEBETRUG

Rechtsnormen: § 3 Abs. I GebV VGr § 18 Abs. I SHG § 18 Abs. III SHG § 26 lit. a SHG § 28 SHV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00732

Urteil

der 3. Kammer

vom 7. Mai 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Luka Markić.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde D,

vertreten durch den Gemeinderat,

dieser vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Die Eheleute A und B wurden vom 1. September 2012 bis zum 31. März 2022 durch den Gemeinderat D als Fürsorgebehörde (nachfolgend: Fürsorgebehörde D) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 verpflichtete die Fürsorgebehörde D A und B zur Rückerstattung von in diesem Zeitraum zu Unrecht bezogener wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von Fr. 274'549.89, zuzüglich einer jährlichen Verzinsung im Betrag von 5 %. Die Eheleute hätten der Fürsorgebehörde D gegenüber Vermögen von erheblichem Wert verheimlicht. Den verheimlichten Wert schätzte sie grob auf TRY 15'700'000.- bzw. Fr. 1'100'000.- (respektive gemäss den historischen Wechselkursen vom 1. September 2012 auf Fr. 6'900'000.- und vom 1. September 2015 auf Fr. 4'700'000.-).

II.  

Gegen den Beschluss vom 14. Juni 2022 gelangten A und B am 25. Juli 2022 mit Rekurs an den Bezirksrat Bülach. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 30. Oktober 2024 ab. In Präzisierung des angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin verpflichtete er A und B, der Gemeinde D die bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 274'436.09 zurückzuerstatten, zuzüglich Zins von 5 %. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine. Er verpflichtete A und B, der Gemeinde D eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

III.  

Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 erhoben die anwaltlich vertretenen A und B (nachfolgend: die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer bzw. zusammen die Beschwerdeführenden) gegen den Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 30. Oktober 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschluss des Bezirksrats Bülach aufzuheben und der von den Beschwerdeführenden zurückzuerstattende Betrag neu zu berechnen. Hierzu sei der Beschluss des Bezirksrats Bülach aufzuheben und an den Bezirksrat zur genauen Sachverhaltsfeststellung und zur Fällung eines darauf gestützten neuen Entscheids zurückzuweisen.

Der Bezirksrat Bülach verzichtete am 11. Dezember 2024 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2024 beantragte die Fürsorgebehörde D (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.

Am 9. April 2026 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme sowie namentlich ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Januar 2025 ein. Aus dem eben erwähnten Urteil ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe des Betrugs im Sinn von Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311) schuldig gesprochen und mit 30 Monaten Freiheitsstrafe bestraft wurde, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. Gegen das Urteil habe der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bülach Berufung angemeldet.

Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Der Streitwert vor Verwaltungsgericht berechnet sich als Differenz zwischen dem beim Verwaltungsgericht gestellten Begehren und dem von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag (VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 1.2 mit Hinweis). Die strittige Rückzahlungsforderung beträgt Fr. 274'436.09 zuzüglich Zins von 5 %. Die Beschwerdeführenden verlangen eine Reduktion des Rückforderungsbetrags im Umfang von mindestens Fr. 218'031.30. Da der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt, ist die Beschwerde von der Kammer zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; www.skos.ch; § 17 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV; LS 851.11]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht. Sind daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen (VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00260, E. 3.1).

2.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die objektive Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne ein schuldhaftes Verhalten der hilfeempfangenden Person vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.2; 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.2).

2.3 Gestützt auf § 18 Abs. 1 SHG hat die hilfesuchende Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über ihre finanziellen Verhältnisse im Inund Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a) sowie über ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat die hilfesuchende Person Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Gemäss § 17 Abs. 1 SHV sind diese Veränderungen überdies unverzüglich zu melden (vgl. Kap. A.4.1 Abs. 6 der SKOS-Richtlinie).

2.4 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Entgegen der diesbezüglich widersprüchlichen Klammerbemerkung in gewissen früheren Entscheiden des Verwaltungsgerichts (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.3; 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3; 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4, mit zahlreichen Hinweisen) begründet dies keine Beweislastumkehr (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.3; 22. Februar 2021, VB.2020.00553, E. 4; BGE 130 II 482 E 3.2; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 II 161 E. 3).

2.5 Gelingt es der hilfeempfangenden Person nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Nach dem Gesagten hat die hilfeempfangende Person bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen finanziellen Mitteln rechtmässig gewesen ist (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.3; 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3; vgl. BGE 150 II 321 E. 3.6.3; BGE 130 II 482 E 3.2).

2.6 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens grundsätzlich nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).

3.  

3.1 Auf Grundlage der durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführenden wegen Betrug etc. erhobenen Beweise hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdeführenden hätten 7 türkische Bankkonten gegenüber der Beschwerdegegnerin pflichtwidrig nicht deklariert. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid betreffend die Rückforderung der Sozialhilfe auf folgende durch die Beschwerdeführenden nicht deklarierte Bankkonten:

-        Bank F, …, Kontoinhaber: A und B, Kontoführungszeitraum: 5. September 2011 – 13. August 2012, Kontostand vom 4. Juni 2012: TRY 179'835.36 bzw. umgerechnet mit dem historischen Kurs Fr. 93'512.95;

-        Bank F, …, Kontoinhaber: B, Kontoführungszeitraum: 9. Januar 2013 – 24. Juni 2013, Kontostand vom 11. Februar 2013: TRY 169'133.04 bzw. umgerechnet mit dem historischen Kurs Fr. 87'642.88;

-        Bank F, …, Kontoinhaber: B, Kontoführungszeitraum: 14. August 2013 – 16. Juni 2017, Kontostand vom 25. Juni 2014: TRY 4'083.40 bzw. umgerechnet mit dem historischen Kurs Fr. 1'710.11;

-        Bank O, …, Kontoinhaber: B, Kontoführungszeitraum: 18. August 2014 – 14. Juli 2015, Kontostand vom 14. Juli 2015: TRY 102'971.01 bzw. umgerechnet mit dem historischen Kurs Fr. 36'875.46;

-        Bank F, …, Kontoinhaber: A und B, Kontoführungszeitraum: 15. Juli 2013 – 16. August 2016, Kontostand vom 16. August 2016: TRY 114'697.85 bzw. umgerechnet mit dem historischen Kurs Fr. 37'674.46;

-        Bank F, …, Kontoinhaberin: A, Kontoführungszeitraum: 14. November 2016 – 19. Februar 2018; Kontostand vom 6. August 2017: TRY 41'403.39 bzw. umgerechnet mit dem historischen Kurs Fr. 11'402.49;

-        Bank F, …, Kontoinhaber: B, Kontoführungszeitraum: ab 19. Oktober 2021; Kontostand vom 19. Oktober 2021: TRY 100'000.00 bzw. umgerechnet mit dem historischen Kurs Fr. 9'915.50.

Insgesamt hätten die Beschwerdeführenden in der Zeit ihres Sozialhilfebezugs vom 1. September 2012 bis zum 31. März 2022 auf ihren hiervor genannten, türkischen Bankkonten mindestens Fr. 278'733.85 zur Verfügung gehabt, mit welchen sie ihren Lebensunterhalt für denselben Zeitraum lückenlos hätten decken können.

Ergänzend hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, dass die Staatsanwaltschaft noch 7 weitere türkische Bankkonten habe eruieren können. Davon seien die Kontostände von drei Bankkonten, die alle auf den Beschwerdeführer lauten, nicht bekannt. Die verbleibenden vier Konten, allesamt bei der Bank G, würden sowohl auf den Beschwerdeführer als auch auf dessen Mutter, H, lauten. Nebst den Bankkonten seien noch Liegenschaften hinzugekommen, die dem Beschwerdeführer in den Jahren 2016 bis 2021 durch Erbschaft zugefallen seien (Laden in I [Miteigentum zu 1/2], Stockwerkeigentum in J [Alleineigentum], Stockwerkeigentum in K [Miteigentum zu 1/6] sowie Ackerland in L [M und N, je Miteigentum zu 1/6]); in Bezug auf den Laden im I erhalte der Beschwerdeführer seit 2016 Mietzinseinnahmen.

3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe nicht beweisen können, dass die genannten Vermögenswerte in der Türkei tatsächlich, d. h. wirtschaftlich, den Beschwerdeführenden gehören würden bzw. gehört hätten. Die Kontoguthaben bei der Bank G seien einzig für die finanzielle Unterstützung der Mutter vorgesehen gewesen. Das Konto bei der Bank F (IBAN: …) sei lediglich als Verrechnungskonto eröffnet worden; das Guthaben darauf habe der Mutter des Beschwerdeführers gehört. Nach ihrem Tod im Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer mit dem Guthaben die Schulden der Mutter abbezahlt. Das Guthaben auf dem eben genannten Konto habe in keinem Moment wirtschaftlich dem Beschwerdeführer gehört. Gleich verhalte es sich mit dem Konto bei der Bank O (IBAN: …). Das Guthaben auf diesem Konto habe dem Vater des Beschwerdeführers gehört. Nach dessen Tod im Jahre 2015 habe der Beschwerdeführer das Konto saldiert, um die Schulden des Vaters zu begleichen. In Bezug auf das Guthaben bei der Bank F (IBAN: ..) halten die Beschwerdeführenden fest, dass sie das entsprechende Konto bereits im August 2012 aufgelöst hätten, um Schulden der Familie zu begleichen. Da die Anmeldung zur Sozialhilfe erst im September 2012 erfolgte, hätten sie ihre Meldepflicht nicht verletzt. Insgesamt sei der Rückforderungsbetrag um mindestens Fr. 218'031.30 zu hoch bemessen.

4.  

4.1 Mit Blick auf die im Recht liegenden und im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführenden erhobenen Beweise, auf die sich auch das Bezirksgericht Bülach im Rahmen seines Urteils gegen den Beschwerdeführer gestützt hat, ist für das Verwaltungsgericht vorliegend belegt, dass die Beschwerdeführenden im Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. März 2022, auf den sich der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin bezieht, 7 Bankkonten, die auf den Namen der Beschwerdeführerin und/oder des Beschwerdeführers lauteten, pflichtwidrig nicht deklariert haben (zum Ganzen siehe E. 3.1 hiervor). Da die Beschwerdeführenden mehrere Konten nicht deklariert und damit ihre Meldepflicht verletzt haben, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung von der Vermutung auszugehen, dass sie im Umfang der verschwiegenen Tatsachen unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben (E. 2.2 und 2.4 hiervor). Somit obliegt es den Beschwerdeführenden, diese Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen.

4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden gilt die Meldepflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG nicht erst ab Erhalt der wirtschaftlichen Hilfe. Umfassende und genaue Angaben über Einkommen und Vermögen sind bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung verpflichtend (VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1). In ihrem Unterstützungsgesuch vom 12. Juni 2012 deklarierten die Beschwerdeführenden keinerlei Einkommen; beim Vermögen gaben sie eine Lebensversicherung und ein Auto an, jedoch keine Bankkonten. Die Beschwerdeführenden wären bereits mit der Einreichung ihres Unterstützungsgesuchs verpflichtet gewesen, der Fürsorgebehörde mitzuteilen, dass sie ein Bankkonto bei der Bank F (IBAN: ..) gehabt haben. Am 4. Juni 2012, d. h. kurz vor Einreichung des Unterstützungsgesuchs bei der Beschwerdegegnerin, wies das Bankkonto ein Guthaben von umgerechnet Fr. 93'512.95 auf. Dass sie am entsprechenden Vermögen wirtschaftlich berechtigt waren, bestreiten sie nicht. Damit haben sie ihre Meldepflicht in Bezug auf das eben erwähnte Bankkonto verletzt. Daran ändert im Übrigen auch das unsubstanziierte Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Guthaben des besagten Kontos seien für die Begleichung von Schulden innerhalb der Familie ausgegeben worden, nichts. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Unterstützungsgesuchs waren die Vermögenswerte vorhanden, weshalb sie diese auch gegenüber der Beschwerdegegnerin hätten angeben müssen.

4.3 Gleiches gilt auch in Bezug auf die weiteren Bankkonten, die seit Einreichung des Unterstützungsgesuchs eröffnet wurden und Vermögenswerte der Beschwerdeführenden aufgewiesen haben. Denn Änderungen bezüglich der finanziellen Verhältnisse, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden (§ 18 Abs. 3 SHG; vgl. VGr, 16. Juni 2025, VB.2024.00766, E. 2.3). Dies gilt namentlich für die vier Bankkonten bei der Bank F (IBAN: …, …, … und …). Auch in Bezug auf die entsprechenden Vermögen waren die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen wirtschaftlich berechtigt.

4.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Guthaben auf den Bankkonten bei der Bank F (IBAN: …) bzw. bei der Bank O (IBAN: …) seien für die Mutter bzw. den Vater des Beschwerdeführers durch ihn für kurze Zeit treuhänderisch verwaltet worden, um nach deren Tod die Schulden zu begleichen, zielen ebenfalls ins Leere. Angesichts der unterlassenen Meldung über diese Bankkonten besteht die tatsächliche Vermutung, dass dem Inhaber des Bankkontos die Guthaben auch wirtschaftlich zur Verfügung standen (vgl. VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 3.7). Es wäre an den Beschwerdeführenden gelegen, mit substanziierten Sachdarstellungen ernsthafte Zweifel daran zu wecken, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Verfügungsgewalt über die Guthaben hatte und ihm kein wirtschaftlicher Vorteil zugeflossen ist. Die Behauptung, die Bankguthaben hätten den Eltern des Beschwerdeführers gehört und seien lediglich dafür verwendet worden, um nach deren Tod deren Schulden zu begleichen, wird von den Beschwerdeführenden nicht hinreichend substanziiert. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind blosse Behauptungen; beweiskräftige Unterlagen, die die Behauptungen stützen würden, sind weder in den Akten ersichtlich noch werden sie durch die Beschwerdeführenden vorgebracht. Damit gelingt ihnen der Gegenbeweis auch in Bezug auf diese beiden Bankkonten nicht.

4.5 Im Licht der vorangegangenen Erwägungen ist für das Verwaltungsgericht zweifelsfrei erstellt, dass die Beschwerdeführenden insgesamt mindestens Fr. 278'733.85 an Guthaben auf türkischen Bankkonten gehabt haben, die sie der Beschwerdegegnerin trotz gesetzlicher Meldepflicht nicht angegeben haben. Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser festgestellten Sachverhaltsdarstellung zu wecken. Die Beschwerdeführenden bezogen zu Unrecht wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 274'436.09, die von ihnen gestützt auf § 26 lit. a SHG zurückgefordert werden kann, zuzüglich eines Schuldzinses von 5 % (§ 29 SHG).

4.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer – teilweise gemeinsam mit der Beschwerdeführerin, teilweise gemeinsam mit Drittpersonen, teilweise alleine – gemäss den in den Akten liegenden Beweisen, auf die sich auch das Bezirksgericht Bülach in seinem Urteil vom 29. Januar 2025 stützte, noch weitere Vermögenswerte in der Türkei gehören, die pflichtwidrig nicht deklariert wurden. Zu diesen Vermögenswerten zählen die folgenden 7 (weiteren) Bankkonten in der Türkei:

-        Bank G, …, Kontoinhaber: B und H (Mutter des Beschwerdeführers), Kontoführungszeitraum: 10. August 2009 – 10. Juli 2015, Kontostand vom 10. November 2014: TRY 30'961.63 bzw. umgerechnet mit dem historischen Kurs Fr. 13'262.35;

-        Bank G, …, Kontoinhaber: B und H, Kontoführungszeitraum: 10. August 2009 – 10. Juli 2015, Kontostand vom 10. Juni 2015: USD 4'399.04 bzw. umgerechnet mit dem historischen Kurs Fr. 4'096.35;

-        Bank G, …, Kontoinhaber: B und H, Kontoführungszeitraum: 10. August 2009 – 10. Juli 2015, Kontostand vom 10. Juni 2015: EUR 3'363.25 bzw. umgerechnet mit dem historischen Kurs Fr. 3'546.28;

-        Bank G, …, Kontoinhaber: B und H, Kontoführungszeitraum: 10. August 2009 – 10. Juli 2015, Kontostand am 11. Juli 2014: Fr. 2'516.99;

-        Bank F, …, Kontoinhaber: B, Bestand des Kontos am 17. Juni 2022 nachgewiesen, Kontostand: unbekannt;

-        Bank G, …, Kontoinhaber: B, Bestand des Kontos am 27. Juni 2022 nachgewiesen (Transaktion von EUR 1'411.81 bzw. umgerechnet mit dem historischen Kurs Fr. 1'428.59 an ein unbekanntes Empfängerkonto);

-        Bank G, …, Kontoinhaber: B, Bestand des Kontos am 27. Juni 2022 nachgewiesen (Transaktion von USD 4'579.28 bzw. umgerechnet mit dem historischen Kurs Fr. 4'379.46 an ein unbekanntes Empfängerkonto).

Zu den hiervor erwähnten Bankkonten kommen folgende Liegenschaften (samt Mietzinseinnahmen) des Beschwerdeführers in der Türkei hinzu (teilweise im Alleineigentum, teilweise im Miteigentum mit Drittpersonen):

-        Laden in I (Ladenfläche: 2,5 m2): Erwerb durch Erbschaft am 7. Oktober 2016 zur Hälfte (zusammen mit dem Bruder des Beschwerdeführers); Gesamtwert ca. TRY 48'000.- (entspricht ca. Fr. 15'369.98 zum Zeitpunkt der Erbschaft bzw. bei Unterzeichnung des Formulars Merkblatt über Rechte und Pflichten am 4. November 2016), davon entfällt auf den Beschwerdeführer ein Anteil von Fr. 7'684.99. Aus dieser Liegenschaft erzielte der Beschwerdeführer Mietzinseinnahmen von ca. TRY 1'000.- pro Monat (entspricht ca. Fr. 320.-); im hier relevanten Zeitraum resultierten daraus Mietzinseinnahmen von insgesamt Fr. 6'843.33;

-        Stockwerkeigentum in J (Grösse: 90 m2): Erwerb durch Erbschaft am 6. Oktober 2021; Alleineigentum des Beschwerdeführers; Gesamtwert ca. TRY 266'000.- (entspricht ca. Fr. 27'800.46 zum Zeitpunkt der Erbschaft);

-        Stockwerkeigentum in K (Grösse: 389 m2): Erwerb durch Erbschaft am 8. Dezember 2020; Miteigentum des Beschwerdeführers zu 1/6; Gesamtwert ca. TRY 420'000.- (entspricht ca. Fr. 56'465.64 zum Zeitpunkt der Erbschaft bzw. bei Unterzeichnung des Formulars Merkblatt über Rechte und Pflichten am 2. August 2020); auf den Beschwerdeführer entfällt ein Anteil von ca. Fr. 9'410.94;

-        Ackerland in L (M; Grösse: 311 m2): Erwerb durch Erbschaft im Jahr 2020; Miteigentum des Beschwerdeführers zu 1/6; Gesamtwert ca. TRY 110'000.- (entspricht ca. Fr. 17'898.43 zum Zeitpunkt der Erbschaft bzw. bei Unterzeichnung des Formulars Merkblatt über Rechte und Pflichten am 2. August 2020); auf den Beschwerdeführer entfällt ein Anteil von ca. Fr. 2'983.07;

-        Ackerland in L (N, Grösse: 249 m2): Erwerb durch Erbschaft im Jahr 2020; Miteigentum des Beschwerdeführers zu 1/6; Gesamtwert ca. TRY 110'000.- (entspricht ca. Fr. 17'898.43 zum Zeitpunkt der Erbschaft bzw. bei Unterzeichnung des Formulars Merkblatt über Rechte und Pflichten am 2. August 2020); auf den Beschwerdeführer entfällt ein Anteil von ca. Fr. 2'983.07.

4.7 Angesichts der aufgedeckten verschwiegenen Vermögenswerte im Betrag von insgesamt Fr. 278'733.85 (E. 3.1, E. 4.1–4.5 hiervor) konnte die Vorinstanz die näheren Umstände im Zusammenhang mit weiteren Vermögenswerten (7 weitere Bankkonten und Liegenschaften samt Mietzinseinnahmen in der Türkei [E. 4.6 hiervor]) offenlassen. Sie durfte sich auf die Umstände begrenzen, die entscheiderheblich sind, d. h. sich auf das Ergebnis hätten auswirken können (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 10 ff.). Gleich verhält es sich hier: Die weiteren, ebenfalls pflichtwidrig nicht deklarierten Vermögenswerte der Beschwerdeführenden würden am Ergebnis der Rückerstattungspflicht nichts ändern.

5.  

Da das Verfahren spruchreif ist, besteht für die beantragte Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz keine Veranlassung.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6.  

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des vorliegenden Streitwerts auf Fr. 11'000.- festzusetzen (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]). Den Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Da das Beantworten von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört und vorliegend kein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist, ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.  11'000.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.        95.-- Zustellkosten, Fr.  11'095.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Bülach.

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