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Zürich Verwaltungsgericht 10.04.2025 VB.2024.00730

10 avril 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,510 mots·~13 min·12

Résumé

Feststellung des Bürgerrechts | [Der Beschwerdeführer verlangt gestützt auf seine Abstammung von einem Fürstengeschlecht, dem im Mittelalter ein "ewiges und unverlierbares" Bürgerrecht der Stadt und/oder des Standes Zürich verliehen wurde, die Feststellung seines Schweizer Bürgerrechts.] Der Bund nahm seine verfassungsrechtliche Kompetenz zum Erlass von Regelungen betreffend den familienrechtlichen Erwerb sowie betreffend den Verlust des Bürgerrechts mit dem Erlass des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG) wahr (E. 3.2). Da diese Kompetenz nachträglich derogatorische Wirkung hat, blieb ab dem Inkrafttreten des aBüg am 1. Januar 1953 in diesen Bereichen kein Raum für kantonale oder kommunale Abweichungen. Soweit Stand und/oder Stadt Zürich dem Fürstengeschlecht D also ein "ewiges" Bürgerrecht einräumten, kann dies aufgrund der Rechtsetzungsgeschichte und mit Blick auf die bundesstaatliche Normenhierarchie spätestens ab 1953 keine Auswirkung mehr auf die Frage der Erteilung der Schweizer Staatsbürgerschaft haben (E. 3.3). Selbst wenn aus den Beschlüssen von Stand und Stadt Zürich vor 1953 ein wohlerworbenes Recht auf die Schweizer Staatsbürgerschaft abgeleitet werden könnte, änderte dies nichts. Das öffentliche Interesse an der rechtsgleichen Anwendung des Bürgerrechtsgesetzes überwiegt die geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers. Es steht ihm offen, sich ordentlich einbürgern zu lassen (E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat das Bürgerrecht ausserdem auch nicht durch Abstammung von seinen Eltern erlangt: Die Grossmutter verlor ihr Schweizer Bürgerrecht nach damaligem Recht durch Heirat mit einem österreichischen Staatsbürger vor der Geburt ihrer Tochter, und diese sowie der Vater des Beschwerdeführers liessen sich beide erst nach dessen Geburt in der Schweiz einbürgern (E. 4). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00730   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Feststellung des Bürgerrechts

[Der Beschwerdeführer verlangt gestützt auf seine Abstammung von einem Fürstengeschlecht, dem im Mittelalter ein "ewiges und unverlierbares" Bürgerrecht der Stadt und/oder des Standes Zürich verliehen wurde, die Feststellung seines Schweizer Bürgerrechts.] Der Bund nahm seine verfassungsrechtliche Kompetenz zum Erlass von Regelungen betreffend den familienrechtlichen Erwerb sowie betreffend den Verlust des Bürgerrechts mit dem Erlass des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG) wahr (E. 3.2). Da diese Kompetenz nachträglich derogatorische Wirkung hat, blieb ab dem Inkrafttreten des aBüg am 1. Januar 1953 in diesen Bereichen kein Raum für kantonale oder kommunale Abweichungen. Soweit Stand und/oder Stadt Zürich dem Fürstengeschlecht D also ein "ewiges" Bürgerrecht einräumten, kann dies aufgrund der Rechtsetzungsgeschichte und mit Blick auf die bundesstaatliche Normenhierarchie spätestens ab 1953 keine Auswirkung mehr auf die Frage der Erteilung der Schweizer Staatsbürgerschaft haben (E. 3.3). Selbst wenn aus den Beschlüssen von Stand und Stadt Zürich vor 1953 ein wohlerworbenes Recht auf die Schweizer Staatsbürgerschaft abgeleitet werden könnte, änderte dies nichts. Das öffentliche Interesse an der rechtsgleichen Anwendung des Bürgerrechtsgesetzes überwiegt die geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers. Es steht ihm offen, sich ordentlich einbürgern zu lassen (E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat das Bürgerrecht ausserdem auch nicht durch Abstammung von seinen Eltern erlangt: Die Grossmutter verlor ihr Schweizer Bürgerrecht nach damaligem Recht durch Heirat mit einem österreichischen Staatsbürger vor der Geburt ihrer Tochter, und diese sowie der Vater des Beschwerdeführers liessen sich beide erst nach dessen Geburt in der Schweiz einbürgern (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: ANONYMISIERUNG BÜRGERRECHT UND POLITISCHE RECHTE BÜRGERRECHTSGESETZ DEROGATORISCHE KRAFT RECHTSGLEICHHEIT VERTRAUENSSCHUTZ WOHLERWORBENE RECHTE

Rechtsnormen: § 44 Abs. 2 ABV Art. 38 Abs. 1 BV Art. 49 Abs. 1 BV Art. 43 Abs. 1 BÜG Art. 2 UEB BV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00730

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeindeamt des Kantons Zürich Abteilung Zivilstandswesen,

Beschwerdegegner,

betreffend Feststellung des Bürgerrechts,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1991 geborener Staatsangehöriger Österreichs. Er ersuchte am 10. Juni 2024 das Gemeindeamt des Kantons Zürich um Feststellung des Schweizer Bürgerrechts im Sinn von Art. 43 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) und um Anweisung an das Zivilstandsamt der Stadt Zürich, ihn als Bürger von Stadt und Kanton Zürich sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft in die Register einzutragen. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass er zum Fürstengeschlecht D gehöre, dem von der Stadt Zürich erstmals im 15. Jahrhundert das ewige (Erb-)Bürgerrecht eingeräumt worden sei. Dieses sei in der Folge auch durch verschiedene Beschlüsse des Stadtrats der Stadt Zürich bestätigt worden, letztmals am 24. Juni 1939.

Das Gemeindeamt wies das Gesuch von A mit Verfügung vom 3. September 2024 ab, da seine Grossmutter ihr durch stadträtlichen Beschluss im Jahr 1939 festgestelltes Bürgerrecht im Jahr 1961 nach damals geltendem Bundesrecht durch Heirat mit einem österreichischen Staatsangehörigen verloren habe und seine Mutter zu einem Zeitpunkt geboren wurde, als die Grossmutter keine Schweizer Bürgerin war. Somit habe A das Schweizer Bürgerrecht nicht durch Abstammung erwerben können.

II.  

Einen hiergegen am 3. Oktober 2024 erhobenen Rekurs von A wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1. November 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte ihm die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Am 2. Dezember 2024 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 1. November 2024 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben, es sei festzustellen, dass er durch Geburt und Abstammung Bürger von Stadt und Kanton Zürich und damit Schweizer Staatsbürger sei, es sei seine Schweizer Staatsbürgerschaft anzuerkennen und es sei das Zivilstandsamt der Stadt Zürich anzuweisen, ihn als Bürger von Stadt und Kanton Zürich sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzutragen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Direktion der Justiz und des Innern zurückzuweisen. Im Übrigen ersuchte A um Anonymisierung des Beschwerdeentscheids und um Gelegenheit, sich vor der Publikation des Entscheids zur Anonymisierung äussern zu dürfen.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2024 wurde A aufgefordert, eine Kaution in Höhe von Fr. 2'095.- zu leisten. Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein. Am 5. Dezember 2024 beantragten das Gemeindeamt und die Direktion der Justiz und des Innern Abweisung der Beschwerde von A, ersteres unter Entschädigungsfolge.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Direktion der Justiz und des Innern über Anordnungen des Gemeindeamts betreffend die Anerkennung ausländischer Urkunden über den Zivilstand sowie betreffend das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2] beziehungsweise Art. 43 Abs. 1 BüG).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Nicht einzutreten ist auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Anonymisierung des vorliegenden Entscheids und vorgängige Stellungnahme hierzu. Gemäss Art. 78 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101) und Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind Rechtspflegeentscheide der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (vgl. hierzu auch BGE 147 I 407). Praxisgemäss publiziert das Verwaltungsgericht daher sämtliche Entscheide in seiner Entscheiddatenbank und nimmt von Amts wegen Anonymisierungen vor. Eine Mitwirkung der Parteien ist hierbei nicht vorgesehen.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er dem Fürstengeschlecht D entstamme, dem aus historischen Gründen erstmals im 15. Jahrhundert das Bürgerrecht der Stadt Zürich und damit das Schweizer Bürgerrecht "ewig" und "unverlierbar" gewährt worden sei. Deshalb komme es entgegen den Erwägungen der Vorinstanz auch nicht darauf an, inwiefern seine Eltern und Grosseltern nach dem bundesrechtlichen Bürgerrechtsgesetz "formell" Schweizer Bürgerinnen und Bürger gewesen seien und das Bürgerrecht "weitergegeben" hätten. Mit anderen Worten macht er geltend, er könne das Schweizer Bürgerrecht aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Fürstengeschlecht D originär aus verschiedenen historischen Beschlüssen der Stadt Zürich ableiten.

3.2 Der schweizerische Bundesstaat wurde 1848 gegründet. Die erste Bundesverfassung vom 12. September 1848 (BV 1848; BBl 1849 I 3) räumte allen (bisherigen) Kantonsbürgern auch die schweizerische Staatsbürgerschaft ein (vgl. Art. 42 BV 1848; ferner Arnold Stahel, Gemeindebürgerrecht und Landrecht im Kanton Zürich, Zürich 1941, S. 180 f.). Hierbei hing der Entscheid, wer Schweizer Bürgerin oder Bürger werden konnte, allein vom Kantonsbürgerrecht ab und lag die Kompetenz zur Regelung des Erwerbs und Verlusts des Bürgerrechts folglich (weiterhin) fast ausschliesslich bei den Kantonen (vgl. Brigitte Studer/Gérald Arlettaz/Regula Argast, Das Schweizer Bürgerrecht – Erwerb, Verlust, Entzug von 1848 bis zur Gegenwart, Zürich 2008, S. 41, 44 und 48; Stahel, S. 157 f. und 180; Alberto Achermann/Barbara von Rütte, Basler Kommentar, 2015, Art. 38 BV N. 3; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. A., Zürich/Genf 2024, Rz. 1574).

Die totalrevidierte Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BV 1874; AS 1 1) sah erstmals eine Gesetzgebungskompetenz für den Bund betreffend die "Bedingungen für die Erteilung des Bürgerrechtes an Ausländer sowie [die Bedingungen], unter welchen ein Schweizer zum Zwecke der Erwerbung eines ausländischen Bürgerrechtes auf sein Bürgerrecht verzichten kann", vor (Art. 44 Abs. 2 BV 1874). Das gestützt hierauf erlassene Bundesgesetz betreffend die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe vom 3. Juli 1876 (AS 2 510) enthielt aber nur Mindestvorgaben an die Kantone betreffend die Einbürgerung und sah sogar noch die Möglichkeit der "schenkungsweisen" Erteilung des Bürgerrechts durch die Kantone vor (vgl. zur Fassung des genannten Gesetzes ab 1903: Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848–1947, Band 1, S. 101 ff.; zum Ganzen auch Stahel, S. 158 f. und S. 159 Fn. 13; Studer/Arlettaz/Argast, S. 62 f. und S. 71 f.). Im Jahr 1898 wurde dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts übertragen (Art. 64 Abs. 2 BV 1874). Hierin war auch die Befugnis enthalten, Erwerb und Verlust des Bürgerrechts aus familienrechtlichen Gründen zu regeln (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 1576; Achermann/von Rütte, Art. 38 BV N. 4). Dem kam der Bund durch Erlass des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; AS 24 233) nach (vgl. Stahel, S. 159; aArt. 161 und 270 ZGB wiedergegeben in: Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848–1947, Band 2, S. 1 ff.). Ferner wurde die Bundesverfassung durch Volksabstimmung vom 20. Mai 1928 ("Bundesbeschluss betreffend Revision des Art. 44 der Bundesverfassung [Massnahmen gegen die Ueberfremdung]") per 29. September 1928 unter anderem um eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes betreffend den Verlust und die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts ergänzt (AS 44 724; Wortlaut des neuen Art. 44 Abs. 2 BV 1874: "Die Bedingungen für die Erteilung und den Verlust des Schweizerbürgerrechts werden durch die Bundesgesetzgebung aufgestellt.").

Diese ihm eingeräumte Kompetenz nahm der Bund – nach einer Phase der Regelung des Bürgerrechts über die Vollmachtenbeschlüsse des Bundesrats ab 1940 (vgl. Studer/Arlettaz/Argast, S. 102 f.) – erst mit dem Erlass des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) wahr (vgl. Studer/Arlettaz/Argast, S. 81; Achermann/von Rütte, Art. 38 BV N. 13).

Mit Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983 wurde Art. 44 BV 1874 erneut revidiert und sah neu eine Gesetzgebungskompetenz für den Bund zu "Erwerb und […] Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie den Verlust des Schweizer Bürgerrechts und die Wiedereinbürgerung" vor (AS 1984 290). Diese Gesetzgebungskompetenz wurde im Wesentlichen in Art. 38 der heute gültigen Bundesverfassung vom 18. April 1999 überführt und hat nachträglich derogatorische Wirkung (vgl. Felix Hafner/Denise Buser, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 38 BV N. 1 und 8). Die Kantone und Gemeinden sind von der Regelung des Erwerbs und des Verlusts des Schweizer Bürgerrechts durch familienrechtliche Vorgänge ausgeschlossen (Achermann/von Rütte, Art. 38 BV N. 20).

3.3 Seit Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes am 1. Januar 1953 richtet sich aufgrund der nachträglich derogatorischen Wirkung der dem Bund eingeräumten Gesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV respektive Art. 2 Übergangsbestimmungen BV 1874) der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung ausschliesslich nach Art. 1 ff. aBüG bzw. Art. 1 ff. BüG und der Verlust des Schweizer Bürgerrechts ausschliesslich nach Art. 8 ff. aBüG bzw. Art. 5 ff. BüG. Zwar bleiben bei nachträglich derogatorischen Kompetenzen des Bundes kantonale Regelungen möglich, solange die Bundesgesetzgebung eine Materie nicht abschliessend geregelt hat, die kantonale Regelung nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstösst und dessen Zweck nicht beeinträchtigt oder vereitelt (BGE 148 I 19 E. 4.2, 148 I 33 E. 5.2, 142 II 369 E. 5.2). Betreffend den Erwerb durch Abstammung und den Verlust des Schweizer Bürgerrechts bestand jedoch spätestens seit 1953 mit den zuvor genannten Normen eine abschliessende bundesgesetzliche Regelung, die keinen Raum für kantonale oder kommunale Abweichungen – etwa in der Einräumung eines "ewigen und unverlierbaren" Bürgerrechts für gewisse Personen – liess. Soweit dem Fürstengeschlecht D ein ewiges Bürgerrecht von Stand und/oder Stadt Zürich eingeräumt wurde, kann dies aufgrund der dargelegten Rechtsetzungsgeschichte und mit Blick auf die bundesstaatliche Normenhierarchie spätestens ab 1953 keine Auswirkung mehr auf die Frage der Erteilung der Schweizer Staatsbürgerschaft haben.

3.4 Selbst wenn aus den Beschlüssen von Stand und Stadt Zürich vor dem 1. Januar 1953 ein wohlerworbenes Recht auf die Schweizer Staatsbürgerschaft abgeleitet werden könnte, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, würde dies vorliegend nichts ändern. Wohlerworbene Rechte sind in ihrem Bestand nicht absolut geschützt und können durch die Gesetzgebung eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, N. 1243).

3.4.1 Das Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes im Jahr 1953 mit abschliessenden Regelungen zum Erwerb des Bürgerrechts durch Abstammung und zum Verlust des Bürgerrechts stellt eine Rechtsänderung dar, die grundsätzlich geeignet ist, ein allfällig zuvor begründetes wohlerworbenes Recht des Fürstengeschlechts D auf ein "ewiges" Schweizer Bürgerrecht untergehen zu lassen.

3.4.2 Das öffentliche Interesse an der Aufhebung der "Ewigkeit" des Bürgerrechts des Fürstengeschlechts D ergibt sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Mit dem Bürgerrechtsgesetz wurde eine schweizweit einheitliche Regelung zum Erwerb durch Abstammung sowie zum Verlust des Bürgerrechts geschaffen, mit der gerade betreffend den Verlust des Bürgerrechts bewusst vom bisherigen (Gewohnheits-)Recht abgewichen wurde (vgl. BBl 1951 II 669, 692). Dass gewisse Personen aufgrund ihrer Abstammung von einem Adelsgeschlecht, dem im Mittelalter gewisse Vorrechte zugestanden worden waren, von dieser Regelung ausgenommen sein könnten, widerspräche dem Grundgedanken des verfassungsrechtlichen Gleichstellungsgebots. Schon die Verfassungen der Helvetik und die Mediationsakte enthielten Verbote von Vorrechten nach Geburt für Personen im Adelsstand (vgl. Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N. 1).

3.4.3 Dieses Interesse an der Gleichbehandlung aller Rechtsunterworfenen betreffend den Erwerb und Verlust des Bürgerrechts überwiegt auch das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des behaupteten wohlerworbenen Rechts. Wie sich aus den Akten ergibt, haben sowohl seine Grossmutter als auch seine Eltern ohne Berufung auf das ihrer Familie eingeräumte "ewige Bürgerrecht" das Schweizer Bürgerrecht (wieder-)erlangt. Es steht auch dem Beschwerdeführer offen, sich ordentlich einbürgern zu lassen, wenn er die Schweizer Staatsbürgerschaft erlangen will. Damit gehen auch unter Berücksichtigung der notwendigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz (Art. 9 Abs. 1 lit. b BüG) keine besonderen Hindernisse einher, die es rechtfertigen würden, von einer rechtsgleichen Anwendung des Bürgerrechtsgesetzes abzusehen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) beruft, ist er damit schon deshalb nicht zu hören, da er nicht behauptet und auch nicht ersichtlich ist, dass er Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteile nicht rückgängig gemacht werden können (vgl. statt vieler VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.4 mit Hinweisen). Ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des ewigen Bürgerrechts des Fürstengeschlechts D aufgrund der sonstigen "Vernichtung einer historischen Rechtstradition" oder zum Beweis der Vertrauenswürdigkeit des Kantons Zürich sowie ein privates Interesse des Beschwerdeführers daran, dass "das historische Bürgerrecht des Fürstengeschlechts D nicht auf einmal eliminiert wird" können schliesslich nur leicht wiegen.

3.5 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein originäres Schweizer Bürgerrecht aus den Verfügungen und Beschlüssen der Stadt und des Standes Zürich vor 1953 ableiten, die das Fürstengeschlecht D, dem er angehört, betroffen haben.

4.  

4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht gestützt auf die Abstammung von seinen Eltern erlangt hat. Wie erwähnt ist auch der Erwerb des Bürgerrechts durch familienrechtliche Gründe (Abstammung, Heirat und Adoption) abschliessend bundesgesetzlich geregelt (vgl. auch VGr, 29. August 2024, VB.2024.00052, E. 2.1; BGE 125 II 209 E. 3a). Gemäss dem heute geltenden Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestands in Kraft steht. Eine gleichlautende Übergangsbestimmung fand sich auch im davor geltenden Art. 57 aBüG (vgl. VGr, 29. August 2024, VB.2024.00052, E. 2.1).

4.2 Es ist unbestritten, dass die Grossmutter des Beschwerdeführers, E aufgrund ihrer Abstammung und der damaligen Rechtslage ab Geburt Bürgerin der Stadt Zürich und Schweizer Bürgerin war, was der Stadtrat mit seinem Beschluss vom 24. Juni 1939 feststellte. Sie heiratete 1961 einen österreichischen Staatsbürger. Nach damals geltendem Bürgerrechtsgesetz verlor eine Schweizer Bürgerin ihr Bürgerrecht durch Heirat mit einem Ausländer, wenn sie nicht während der Verkündung oder bei der Trauung die Erklärung abgab, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen (vgl. Art. 9 Abs. 1 aBüG). Es ist unbestritten, dass E nie eine solche Erklärung abgab. Ferner ergibt sich dies auch daraus, dass sie sich am 27. März 1973 wieder einbürgern liess. Dies setzt einen vorherigen Verlust des Bürgerrechts voraus (vgl. Art. 19 Abs. 1 Ingress aBüG). Mithin war E zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter F im Jahr 1967 keine Schweizer Bürgerin, womit auch dieser kein Schweizer Bürgerrecht zukommen kann (vgl. zudem Art. 1 lit. a aBüG, wonach eheliche Kinder die Schweizer Staatsbürgerschaft ohnehin nur vom Vater ableiten konnten). F liess sich zwar am 9. Oktober 1992 einbürgern. Der Beschwerdeführer kam jedoch schon 1991 zur Welt, womit auch insofern ein Erwerb des Bürgerrechts nach Art. 1 Abs. 1 lit. a oder Art. 2 aBüG in der Fassung, wie sie ab dem 1. Juli 1985 in Kraft standen (AS 1985 420), ausser Betracht fällt. Der Vater des Beschwerdeführers ist sodann ebenfalls erst seit seiner Einbürgerung am 22. August 2019 Schweizer Bürger.

4.3 Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus seiner (direkten) Abstammung kein Schweizer Bürgerrecht ableiten.

5.  

Bei dieser Ausgangslage braucht nicht weiter auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine enge Bindung zur Schweiz oder die historische Verbindung des Fürstengeschlechts D zum Kanton Zürich und der Schweiz eingegangen zu werden. Ebenso kann auf die Abnahme der beantragten Beweismittel – die Edition des Dossiers zum Bürgerrecht des Fürstengeschlechts D aus dem Stadtarchiv Zürich bzw. Fotografien hiervon und Edition der Migrationsakte des Beschwerdeführers – verzichtet werden, da sie nicht geeignet sind, am vorliegenden Entscheid etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer ist nicht Schweizer Bürger, weshalb sein entsprechendes Feststellungsbegehren abzuweisen ist.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.2 Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner ist praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 22. November 2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).

7.  

Nach Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Feststellung nach Art. 43 BüG fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmebestimmung, womit gegen den vorliegenden Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht (vgl. Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 51).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Direktion der Justiz und des Innern; c)    das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts für           Justiz.

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