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Zürich Verwaltungsgericht 23.12.2024 VB.2024.00728

23 décembre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,370 mots·~12 min·8

Résumé

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Nichtverlängerung des Rayon- und Kontaktverbots.] Wie der Haftrichter korrekt erwog, scheidet die Tatbestandsvariante von § 2 Abs. 1 GSG mangels (aufgelöster) familiärer oder partnerschaftlicher Beziehung zwischen den Parteien von vornherein aus. Überdies liegt auch kein Fall von Stalking im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG vor. Auch wenn es zwischen den Parteien schon zu verschiedenen Vorfällen gekommen sein mag, sagten doch beide aus, seit dem 5. April 2024 bis zu den Ereignissen am 17. November 2024 keinerlei Kontakt mehr miteinander gehabt zu haben. Wenn der Haftrichter aufgrund dessen bzw. der Kontaktlosigkeit von über einem halben Jahr zum Schluss gelangte, dass dem Beschwerdegegner kein Stalking vorgeworfen werden kann, ist dies nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legte denn auch nicht substanziiert dar, dass, wann und in welcher Form ihn der Beschwerdegegner in diesem Zeitraum belästigt oder bedroht haben soll. Damit fehlte und fehlt es aber an der Grundlage für die Verlängerung der Schutzmassnahmen. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass der Haftrichter ungeachtet dessen den Fortbestand der Gefährdung nicht als glaubhaft erachtete, nachdem der Beschwerdeführer noch am 17. November 2024 ausgesagt hatte, das damalige Verhalten des Beschwerdegegners habe ihm keine Angst gemacht (E. 3.3). Die Gerichtskosten sind gemäss § 12 Abs. 1 GSG auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 4.1). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00728   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.12.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Nichtverlängerung des Rayon- und Kontaktverbots.] Wie der Haftrichter korrekt erwog, scheidet die Tatbestandsvariante von § 2 Abs. 1 GSG mangels (aufgelöster) familiärer oder partnerschaftlicher Beziehung zwischen den Parteien von vornherein aus. Überdies liegt auch kein Fall von Stalking im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG vor. Auch wenn es zwischen den Parteien schon zu verschiedenen Vorfällen gekommen sein mag, sagten doch beide aus, seit dem 5. April 2024 bis zu den Ereignissen am 17. November 2024 keinerlei Kontakt mehr miteinander gehabt zu haben. Wenn der Haftrichter aufgrund dessen bzw. der Kontaktlosigkeit von über einem halben Jahr zum Schluss gelangte, dass dem Beschwerdegegner kein Stalking vorgeworfen werden kann, ist dies nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legte denn auch nicht substanziiert dar, dass, wann und in welcher Form ihn der Beschwerdegegner in diesem Zeitraum belästigt oder bedroht haben soll. Damit fehlte und fehlt es aber an der Grundlage für die Verlängerung der Schutzmassnahmen. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass der Haftrichter ungeachtet dessen den Fortbestand der Gefährdung nicht als glaubhaft erachtete, nachdem der Beschwerdeführer noch am 17. November 2024 ausgesagt hatte, das damalige Verhalten des Beschwerdegegners habe ihm keine Angst gemacht (E. 3.3). Die Gerichtskosten sind gemäss § 12 Abs. 1 GSG auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 4.1). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT STALKING

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. II GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00728

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) ordnete die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 17. November 2024 gegenüber B für die Dauer von 14 Tagen Rayonverbote betreffend den Wohn- und den Arbeitsort von A in D bzw. E an. Zudem verbot die Kantonspolizei B für dieselbe Dauer, mit A in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

II.  

Mit Eingaben vom 22. November 2024 ersuchte A das Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) einerseits um gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom 17. November 2024 sowie "Verschärfung" der Schutzmassnahmen und andererseits um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom 26. November 2024 wies der Haftrichter diese Gesuche ab (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- nahm er auf die Gerichtskasse (Dispositivziffern 2 und 3).

III.  

A. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 2. Dezember 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte neben anderem die Aufhebung der Verfügung vom 26. November 2024 und die Verlängerung der Schutzmassnahmen "auf Lebenszeit". Weiter beantragte er, "dass dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt und unverzüglich alle notwendigen Schutzmassnahmen für mich und meine Familie angeordnet werden". Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2024 eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel und holte die Akten ein. Der Haftrichter verzichtete mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 unter Einreichung der Akten auf Stellungnahme. B, nunmehr anwaltlich vertreten, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2024, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Kantonspolizei liess sich nicht zur Beschwerde vernehmen.

B. Am 11. Dezember 2024 ersuchte das Verwaltungsgericht das Bezirksgericht Bülach telefonisch um (elektronische) Zustellung sämtlicher im haftrichterlichen Verfahren elektronisch erhaltenen Akten, da sich diese nicht (in ausgedruckter Form) im eingereichten Dossier befanden. Mit Präsidialverfügung desselben Datums wies das Verwaltungsgericht das (sinngemässe) Gesuch von A, die von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 17. November 2024 angeordneten Schutzmassnahmen seien im Sinn einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens anzuordnen, ab. Gleichzeitig setzte es A und der Kantonspolizei Frist an, um sich zu den Stellungnahmen zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Noch am selben Tag reichte schliesslich das Bezirksgericht Bülach dem Verwaltungsgericht elektronisch die verlangten Akten nach. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2 Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG; hinten E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Verwaltungsgericht habe die Schutzmassnahmen länger als drei Monate – nämlich "auf Lebenszeit" – zu verlängern, ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3 Auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, als der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht um Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner ersucht. Das Verwaltungsgericht ist hierfür nicht zuständig. Auch besteht seitens des Verwaltungsgerichts kein Anlass, Anzeige zu erstatten, zumal die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Beschwerdegegner mit Strafbefehl vom 19. November 2024 wegen des Vorfalls vom 17. November 2024 (vgl. hinten E. 3.1) bereits der versuchten Nötigung schuldig sprach und mit einer Geldstrafe bestrafte und aufgrund der Beschwerde kein anderweitiger Tatverdacht erkennbar ist (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, selbst bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.

1.4 Schliesslich kommen dem Verwaltungsgericht auch keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu. Soweit der Beschwerdeführer um Einleitung eines Aufsichtsverfahrens bzw. Erlass aufsichtsrechtlicher Massnahmen gegenüber der Polizei oder dem Bezirksgericht Bülach ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür folglich ebenso wenig zuständig (statt vieler VGr, 15. Februar 2024, VB.2024.00034, E. 3.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85).

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein. Stalking liegt nach § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, sowie mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Innert acht Tagen nach Geltungsbeginn kann die gefährdete Person beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 29. August 2024, VB.2024.00453, E. 2.4).

3.  

3.1 Die Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdegegner am 17. November 2024 in D versucht habe, den Beschwerdeführer durch Vorhalten einer Schusswaffe dazu zu bewegen, ihn zum Inhaber der F AG zu führen. Als der Beschwerdeführer sich geweigert habe, habe der Beschwerdegegner ihm die Schusswaffe mit dem Finger am Abzug an den Kopf gehalten. Da sich der Beschwerdeführer immer noch geweigert habe, habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mehrmals in Richtung seines Fahrzeuges gestossen und ihm verbal damit gedroht, ihn umzubringen. Nachdem der Beschwerdeführer weiterhin nicht kooperiert habe, habe der Beschwerdegegner die Örtlichkeit wieder verlassen (vgl. auch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. November 2024). Unter dem Titel "Polizeiliche Feststellungen" hielt die Kantonspolizei sodann fest, zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner bestehe "Keine Beziehung (Drittperson mit Stalkingverhalten)" (Ziff. 1.7). Beim Verhalten des Beschwerdegegners handle es sich einerseits um psychische Gewalt ("Drohung gegen die gefährdete Person" sowie "Stalking, Wiederholtes Belästigen, Auflauern, Nachstellen"; Ziff. 5.2 und 5.5) und andererseits um körperliche Gewalt (Ziff. 6). In ihrer Stellungnahme zum Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers ergänzte die Kantonspolizei, "die geschilderten Handlungen vor dem Vorfall erscheinen in der Gesamtheit geeignet, um unter Stalkingverhalten gemäss Gewaltschutzgesetz erkannt zu werden".

3.2 Der Haftrichter erwog in der Verfügung vom 26. November 2024, nur die gefährdende Person habe das Recht, eine gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Schutzmassnahmen gemäss § 5 GSG zu verlangen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht die gefährdende Person. Zwar könne das Gericht auch im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens andere Schutzmassnahmen anordnen. Dabei sei es aber an die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen gebunden. Im Gewaltschutzverfahren habe das Zwangsmassnahmengericht keine Kompetenz, andere – namentlich strafrechtliche – Massnahmen zu ergreifen; hierfür seien die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Da die Schutzmassnahmen vorliegend ohnehin nicht zu verlängern seien, erübrige sich eine eingehendere Prüfung, ob "in der Verlängerung" andere Schutzmassnahmen anzuordnen wären (E. 5.1).

Da keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass zwischen den Parteien eine (aufgelöste) familiäre oder partnerschaftliche Beziehung bestehe, sei die Verlängerung von Schutzmassnahmen nur dann möglich, wenn ein Fall von Stalking im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG gegeben sei (E. 5.2).

Hintergrund der (wiederholten) Auseinandersetzungen zwischen den Parteien sei im Wesentlichen eine (mutmassliche) Geldübergabe seitens der Ehefrau des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer für die Übernahme eines Geschäftslokals am 15. Januar 2024. Nachdem das Geschäft nicht zustande gekommen sei und die Ehefrau des Beschwerdegegners den geleisteten Betrag nicht zurückerhalten habe, sei es am 5. April 2024 in einem Café in Zürich zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen (E. 5.3).

Dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 17. November 2024 nun erneut wegen des (angeblich) fehlenden Geldes aufgesucht habe, sei unbestritten. Um dem Beschwerdegegner ein stalkendes Verhalten vorwerfen zu können, hätte er den Beschwerdeführer indes mehrfach belästigen, ihm auflauern, nachstellen oder ihn bedrohen müssen; ein einzelner Vorfall "dürfte schliesslich kaum" genügen, um den Beschwerdeführer in seiner Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Dass es "innert kürzerer Zeit" hierzu gekommen sei, sei nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2024 selbst ausgesagt, er habe seit dem Vorfall vom 5. April 2024 keinerlei Kontakt mehr mit dem Beschwerdegegner gehabt; er habe ihn lediglich in einem Café gesehen. Mangels Stalkings bestehe damit für die Verlängerung der Schutzmassnahmen keine Grundlage (E. 5.4).

Selbst wenn aber das Verhalten des Beschwerdegegners als Stalking zu qualifizieren wäre, fehlte es am glaubhaften Fortbestand einer Gefährdung. Auch wenn die "Sache um das Geld" anscheinend noch nicht geklärt sei, weshalb der Beschwerdegegner versucht sein könnte, den Beschwerdeführer diesbezüglich erneut zu bedrohen und zu belästigen, habe der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei doch unmissverständlich ausgesagt, der Vorfall vom 17. November 2024 habe ihn nicht verängstigt. Wenn er in seinen schriftlichen Gesuchen nun Gegenteiliges erkläre, sei dies wenig glaubhaft (E. 5.5).

Nach dem Gesagten seien die Gesuche des Beschwerdeführers mangels Stalkings sowie fehlenden Gefährdungsfortbestands abzuweisen (E. 6).

3.3 Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was diese Erwägungen infrage stellen würde. Wie der Haftrichter korrekt erwog, scheidet die Tatbestandsvariante von § 2 Abs. 1 GSG mangels (aufgelöster) familiärer oder partnerschaftlicher Beziehung zwischen den Parteien von vornherein aus. Überdies liegt auch kein Fall von Stalking im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG vor. Unter diesen Begriff fallen Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (statt vieler VGr, 10. April 2024, VB.2024.00151, E. 2.3, mit Hinweisen). Auch wenn es zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der für das Geschäftslokal geleisteten Geldzahlung schon zu verschiedenen Vorfällen gekommen sein mag, sagten doch sowohl der Beschwerdeführer am 17. November 2024 als auch der Beschwerdegegner am 18. November 2024 im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahmen aus, seit dem 5. April 2024 bis zu den Ereignissen am 17. November 2024 keinerlei Kontakt mehr miteinander gehabt zu haben; der Beschwerdeführer will den Beschwerdegegner lediglich hin und wieder in einem Lokal "gesehen" haben. Wenn der Haftrichter aufgrund dessen bzw. der Kontaktlosigkeit von über einem halben Jahr zum Schluss gelangte, dass dem Beschwerdegegner kein Stalking vorgeworfen werden kann, ist dies nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legte denn auch weder in seinem Verlängerungsgesuch noch mit Beschwerde substanziiert dar, dass, wann und in welcher Form ihn der Beschwerdegegner seit dem 5. April 2024 bzw. vor dem 17. November 2024 belästigt oder bedroht haben soll. Damit fehlte und fehlt es aber an der Grundlage für die Verlängerung der Schutzmassnahmen. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass der Haftrichter ungeachtet dessen den Fortbestand der Gefährdung nicht als glaubhaft erachtete, nachdem der Beschwerdeführer noch am 17. November 2024 gegenüber der Polizei ausgesagt hatte, das damalige Verhalten des Beschwerdegegners habe ihm keine Angst gemacht. Wenn der Beschwerdeführer sowohl im Verlängerungsgesuch als auch mit Beschwerde Gegenteiliges geltend macht, erscheint dies in der Tat nicht glaubhaft.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Haftrichter unter den vorliegenden Umständen einen definitiven Entscheid über das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers treffen konnte, ohne zuvor den Beschwerdeführer und/oder den Beschwerdegegner anzuhören (vgl. § 9 Abs. 3 GSG und § 10 Abs. 2 GSG). Einerseits war der Sachverhalt genügend erstellt, andererseits fiel der Entscheid vollumfänglich zugunsten des Beschwerdegegners aus (VGr, 15. April 2024, VB.2024.00141 E. 4.2.3; 19. September 2024, VB.2024.00470, E. 6.4 [zur Publikation vorgesehen]).

3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.  

4.1 Gemäss § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt eine bös- oder mutwillige Prozessführung (VGr, 14. Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 5.1; 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2, mit Hinweisen). Da kein Fall von bös- oder mutwilliger Prozessführung vorliegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.2 Ausgangsgemäss ist der unterliegende Beschwerdeführer zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG), wobei vorliegend Fr. 300.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erscheinen. Der Beschwerdeführer selbst hat keine Parteientschädigung beantragt und eine solche stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    155.--     Zustellkosten, Fr. 1'355.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Bülach.

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