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Zürich Verwaltungsgericht 18.09.2025 VB.2024.00724

18 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,467 mots·~12 min·12

Résumé

Verletzung von Berufsregeln | Verletzung von Berufsregeln. [Die Aufsichtskommission des Kantons Zürich überwies die Verzeigung zuständigkeitshalber an die Aufsichtskommission des Kantons Tessin.] Der Überweisungsbeschluss ist anfechtbar (E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Beschlusses und hat Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 BGFA zu gewärtigen, weshalb sie ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Frage hat, welche Aufsichtsbehörde hierfür örtlich zuständig ist (E. 1.3). Die Aufsicht gemäss Art. 14 BGFA bezieht sich nicht nur auf im kantonalen Anwaltsregister eingetragene, sondern auch auf ausserkantonal registrierte Personen und wird damit primär durch die Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons durchgeführt, in dem die Anwältin oder der Anwalt vor Gericht auftritt (E. 2.2). Es kann offengelassen werden, ob bereits der "Schwerpunkt" des verzeigten Verhaltens der Beschwerdeführerin es rechtfertigen würde, das (gesamte) Disziplinarverfahren zuständigkeitshalber an den Kanton Tessin zu überweisen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Berufsregelverletzungen einer eingehenderen Prüfung unterzogen hätte, obwohl sich diese zum Teil auch im Kanton Zürich zugetragen haben sollen. Die Beschwerdegegnerin räumte der Beschwerdeführerin auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Verzeigungen ein, was nicht nur dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör Genüge getan hätte, sondern auch zur Feststellung des Sachverhalts hätte beitragen können, der sich aufgrund der Verzeigungen nur schwer nachvollziehbar präsentiert. Mit Beschwerde nahm die Beschwerdeführerin nun zwar zu den einzelnen Vorwürfen des Verzeigers Stellung und legte sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, diese Ausführungen gleichsam anstelle der Beschwerdegegnerin erstinstanzlich zu würdigen (E. 3.3). Gutheissung. Rückweisung der Sache zur weiteren Behandlung an dieBeschwerdegegnerin. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer hinsichtlich der Legitimation der verzeigten beschwerdeführenden Anwältin; auf die Beschwerde wäre nicht einzutreten gewesen.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00724   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.09.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Verletzung von Berufsregeln

Verletzung von Berufsregeln. [Die Aufsichtskommission des Kantons Zürich überwies die Verzeigung zuständigkeitshalber an die Aufsichtskommission des Kantons Tessin.] Der Überweisungsbeschluss ist anfechtbar (E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Beschlusses und hat Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 BGFA zu gewärtigen, weshalb sie ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Frage hat, welche Aufsichtsbehörde hierfür örtlich zuständig ist (E. 1.3). Die Aufsicht gemäss Art. 14 BGFA bezieht sich nicht nur auf im kantonalen Anwaltsregister eingetragene, sondern auch auf ausserkantonal registrierte Personen und wird damit primär durch die Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons durchgeführt, in dem die Anwältin oder der Anwalt vor Gericht auftritt (E. 2.2). Es kann offengelassen werden, ob bereits der "Schwerpunkt" des verzeigten Verhaltens der Beschwerdeführerin es rechtfertigen würde, das (gesamte) Disziplinarverfahren zuständigkeitshalber an den Kanton Tessin zu überweisen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Berufsregelverletzungen einer eingehenderen Prüfung unterzogen hätte, obwohl sich diese zum Teil auch im Kanton Zürich zugetragen haben sollen. Die Beschwerdegegnerin räumte der Beschwerdeführerin auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Verzeigungen ein, was nicht nur dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör Genüge getan hätte, sondern auch zur Feststellung des Sachverhalts hätte beitragen können, der sich aufgrund der Verzeigungen nur schwer nachvollziehbar präsentiert. Mit Beschwerde nahm die Beschwerdeführerin nun zwar zu den einzelnen Vorwürfen des Verzeigers Stellung und legte sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, diese Ausführungen gleichsam anstelle der Beschwerdegegnerin erstinstanzlich zu würdigen (E. 3.3). Gutheissung. Rückweisung der Sache zur weiteren Behandlung an die Beschwerdegegnerin.

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer hinsichtlich der Legitimation der verzeigten beschwerdeführenden Anwältin; auf die Beschwerde wäre nicht einzutreten gewesen.

  Stichworte: ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT DISZIPLINARVERFAHREN ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG ÜBERWEISUNG ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: § 21 Abs. II lit. c AnwG § 39 AnwG Art. 14 BGFA Art. 17 BGFA Art. 29 Abs. II BV § 5 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00724

Urteil

der 3. Kammer

vom 18. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.  

In Sachen

RA A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

und

Commissione di disciplina degli avvocati,

Mitbeteiligte,

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Eingabe vom 22. März 2024 verzeigte C Rechtsanwältin A bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission Zürich), da Rechtsanwältin A im Rahmen von Gerichtsverfahren in Meilen und Locarno mehrere Pflichtverletzungen begangen habe. Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 reichte C bei der Aufsichtskommission Zürich eine weitere Verzeigung gegen Rechtsanwältin A ein. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2024 überwies die Aufsichtskommission Zürich "die Verzeigung" zuständigkeitshalber an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Tessin (nachfolgend: Aufsichtskommission Tessin; Dispositivziffer 1). Verfahrenskosten erhob sie keine, ebenso wenig sprach sie Entschädigungen zu (Dispositivziffern 2 und 3).

II.  

Rechtsanwältin A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 28. November 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei der Beschluss der Aufsichtskommission Zürich vom 3. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache an dieselbe zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Überweisung an die Aufsichtskommission Tessin in Bezug auf den Vorwurf in Ziff. 6 der Verzeigung vom 22. März 2024 zu bestätigen, im Übrigen aber der Beschluss vom 3. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache an die Aufsichtskommission Zürich zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Daneben ersuchte Rechtsanwältin A das Verwaltungsgericht, die Aufsichtskommission Tessin über den Eingang der Beschwerde und die damit verbundene aufschiebende Wirkung in Kenntnis zu setzen.

Das Verwaltungsgericht nahm die Commissione per l'avvocatura in Lugano als Mitbeteiligte in das Beschwerdeverfahren auf und setzte der Aufsichtskommission Zürich mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2024 Frist an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen und die Akten einzureichen. Auf die Einholung einer Beschwerdevernehmlassung der Mitbeteiligten wurde (einstweilen) verzichtet. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 verzichtete die Aufsichtskommission Zürich auf eine Beschwerdeantwort. Der Rechtsvertreter von Rechtsanwältin A reichte am 15. April 2025 seine Honorarnote ein. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 liess C dem Verwaltungsgericht unaufgefordert ein Rechtsgutachten zukommen. Dasselbe dazugehörige Begleitschreiben von C und das gleiche Rechtsgutachten leitete die Aufsichtskommission Zürich mit Schreiben vom 3. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht weiter. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Nach § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG e contrario).

1.2 Ob es sich beim Überweisungsbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2024 um einen End- oder einen Zwischenentscheid handelt, kann dahingestellt bleiben, ist er doch in beiden Fällen (selbständig) anfechtbar (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19a Abs. 1 VRG bzw. § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 und Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Fn. 7 zu § 28 N. 12, vgl. daneben VGr, 25. November 2010, VB.2010.00486, E. 1.2, wonach Überweisungsentscheide selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit darstellen und grundsätzlich anfechtbar sind).

1.3 Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin als "Beschuldigte" in das Verfahren aufgenommen und ist Adressatin des angefochtenen Beschlusses vom 3. Oktober 2024. Da sie Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 17 BGFA zu gewärtigen hat, hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Frage, welche Aufsichtsbehörde hierfür örtlich zuständig ist (vgl. BGr, 15. März 2016, 1C_482/2015, E. 1.3; vgl. ferner VGr, 25. November 2010, VB.2010.00486, E. 1.3, wo das Verwaltungsgericht die Beschwerdelegitimation des betroffenen Anwalts offenlassen konnte, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen war). Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).

1.4 Nach Eingang des Beschlusses vom 3. Oktober 2024 überwies die Commissione per l'avvocatura in Lugano die Verzeigungen mit Schreiben vom 4. November 2024 zuständigkeitshalber an die Commissione di disciplina degli avvocati, Muralto. Das vorliegende Rubrum ist entsprechend anzupassen, mithin ist neu bzw. anstelle der Commissione per l'avvocatura in Lugano als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 14 BGFA (vgl. Art 7 Legge sull' avvocatura des Kantons Tessin vom 13. Februar 2012) die Commissione di disciplina degli avvocati in Muralto als Mitbeteiligte aufzunehmen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Mitbeteiligten kann beim vorliegenden Verfahrensausgang verzichtet werden.

1.5 Gemäss § 30 Abs. 2 AnwG wird der verzeigenden Person der Eingang der Verzeigung von der Beschwerdegegnerin bestätigt, weitere Verfahrensrechte kommen ihr jedoch nicht zu. C war deshalb zu Recht nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Ebenso wenig ist er dies am vorliegenden Verfahren, weshalb seine Eingabe(n) vom 12. Juni 2025 unbeachtlich bleiben (vorn III.).

2.  

2.1 Gemäss Art. 14 BGFA hat jeder Kanton eine Behörde zu bezeichnen, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Im Kanton Zürich unterstehen Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, der Aufsicht der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (§ 13 und § 18 ff. AnwG). Mithin ist diese für die Beurteilung der Einhaltung der Regeln des BGFA bzw. die Durchführung von Disziplinarverfahren zuständig (§ 21 Abs. 2 lit. c AnwG). Eingeleitet wird ein solches gemäss § 30 Abs. 1 AnwG aufgrund einer schriftlichen Verzeigung oder einer Meldung gemäss Art. 15 BGFA bzw. § 39 AnwG (lit. a) oder von Amtes wegen, wenn die Aufsichtskommission Tatsachen wahrnimmt, die den Verdacht auf einen Disziplinartatbestand begründen (lit. b).

2.2 Nach dem Wortlaut von Art. 14 BGFA bezieht sich die Aufsichtsbefugnis auf Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Gebiet des betreffenden Kantons Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Ohne Belang ist der Wohnsitz der Anwältin oder des Anwalts und der vertretenen Partei. Sobald ein Verfahren vor einer kantonalen Behörde hängig wird, greift die Aufsichtskompetenz der kantonalen Behörde. Die Aufsicht bezieht sich somit nicht allein auf im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Personen; sie erfasst auch ausserkantonal registrierte Personen (Thomas Poledna in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011 [Kommentar BGFA], Art. 14 N. 5–7). Die Aufsicht wird damit primär durch die Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons durchgeführt, in dem die Anwältin oder der Anwalt vor Gericht auftritt. Das Disziplinarverfahren wird daher auch ausschliesslich durch diejenige Aufsichtsbehörde eröffnet, in deren Kanton die disziplinarisch relevante Tätigkeit erfolgt ist (Poledna, Art. 16 N. 2). Für die örtliche Zuständigkeit ist mit anderen Worten entscheidend, auf dem Gebiet welchen Kantons sich die beanstandete Handlung der Anwältin oder des Anwalts zugetragen hat (BGr, 8. Dezember 2021, 2C_999/2020, E. 4.2; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 234 Rz. 7).

3.  

3.1 Die Aufsichtskommission erwog im angefochtenen Beschluss vom 3. Oktober 2024, für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens sei massgeblich, in welchem Kanton die disziplinarisch relevante Tätigkeit erfolgt sei. Der Beschwerdeführerin werde in erster Linie ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Locarno vorgeworfen. Der Schwerpunkt des zu prüfenden Verhaltens befinde sich demnach im Kanton Tessin. Folglich sei nicht sie – die Beschwerdegegnerin –, sondern die Aufsichtskommission Tessin für die Beurteilung der Verzeigung zuständig. Auf die Verzeigung sei folglich nicht einzutreten (E. 4). Gemäss § 5 Abs. 2 VRG sei diese zuständigkeitshalber an die Mitbeteiligte zu überweisen (E. 5).

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt mit Beschwerde zusammengefasst, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt mit Bezug auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit für die Führung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens unter Berücksichtigung der vom Verzeiger erhobenen Vorwürfe ungenügend und unrichtig festgestellt. Sie – die Beschwerdeführerin – habe zwei Verfahren gegen den Verzeiger geführt, wobei das zuerst geführte Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen eingeleitet worden sei und das zweite Verfahren im Tessin die blosse Folge des ersten Verfahrens gewesen sei und die Vorwürfe des Verzeigers nicht in erster Linie ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Bezirksgericht in Locarno beträfen. Vielmehr befinde sich der Schwerpunkt des zu prüfenden Verhaltens im Kanton Zürich. Dazu, dass der weitaus überwiegende Teil der Vorhaltungen ausschliesslich im Kanton Zürich und nicht im Kanton Tessin stattgefunden habe, äussere sich die Beschwerdegegnerin indes nicht. Dies stelle eine Verletzung von Art. 14 BGFA dar, ebenso, dass sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Handlungen im Kanton Zürich nicht für zuständig erachtet habe. Der angefochtene Beschluss lasse eine Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt, die Prüfung eines hinreichenden Verdachts sowie die Abklärung der örtlichen Zuständigkeit in Bezug auf das ihr – der Beschwerdeführerin – vorgeworfene Verhalten gänzlich vermissen. Die einzelnen verzeigten Vorwürfe nicht auf ihre örtliche Belegenheit zu prüfen und damit die eigene Zuständigkeit zu verneinen, stelle eine grobe Ermessensunterschreitung dar.

3.3 Die Rügen der Beschwerdeführerin sind berechtigt. Aufgrund der Verzeigungen vom 22. März 2024 und 7. Mai 2024 samt Beilagen kann entgegen der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres gesagt werden, der Beschwerdeführerin werde in "erster Linie" ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Locarno vorgeworfen und der "Schwerpunkt" des zu prüfenden Verhaltens der Beschwerdeführerin befinde sich im Kanton Tessin und nicht im Kanton Zürich. Selbst wenn man der Beschwerdegegnerin insofern folgen wollte, als bereits der "Schwerpunkt" des verzeigten Verhaltens der Beschwerdeführerin es rechtfertigt, das (gesamte) Disziplinarverfahren zuständigkeitshalber an den Kanton Tessin zu überweisen, was hier offengelassen werden kann, so ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss – und auch den übrigen Akten – nicht, dass die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Berufsregelverletzungen einer eingehenderen Prüfung unterzogen hätte. Dazu wäre die Beschwerdegegnerin indes gehalten gewesen, da sich die angeblichen Berufsregelverletzungen jedenfalls zum Teil auch im Kanton Zürich zugetragen haben sollen. Die Beschwerdegegnerin hielt es unverständlicherweise auch nicht für angezeigt, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Verzeigungen einzuräumen (§ 31 Abs. 2 AnwG), was die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Beschlusses vom 3. Oktober 2024 mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 denn auch zu Recht gegenüber der Beschwerdegegnerin beanstandete. Die Möglichkeit zur Stellungnahme hätte nicht nur dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) Genüge getan, sondern auch zur Feststellung des Sachverhalts beitragen können, der sich aufgrund der Verzeigungen nur schwer nachvollziehbar präsentiert und – gemäss der Beschwerdeführerin – nur lückenhaft dargelegt ist. Mit Beschwerde nahm die Beschwerdeführerin nun zwar zu den einzelnen Vorwürfen des Verzeigers Stellung und legte sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar. Es ist jedoch nicht Aufgabe des als Rechtsmittelinstanz amtenden Verwaltungsgerichts, diese Ausführungen gleichsam anstelle der Beschwerdegegnerin erstinstanzlich zu würdigen, zumal die Kognition des Verwaltungsgerichts im Vergleich zu derjenigen der Beschwerdegegnerin beschränkt ist (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Vielmehr ist der Beschluss vom 3. Oktober 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).

4.  

Nach dem Gesagten ist die Rückweisung auf die mangelhafte Sachverhaltsabklärung der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Nicht zuletzt deshalb rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten – nach Massgabe des Verursacherprinzips – der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Aus demselben Grund ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Plüss, § 17 N. 27 und 30). Die Beschwerdeführerin verlangt dabei einen Betrag von Fr. 16'554.50. Angesichts der überblickbaren Akten, des geringen Umfangs des angefochtenen Beschlusses und des auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit für das Disziplinarverfahren beschränkten Streitgegenstands ist diese Forderung jedoch deutlich zu hoch. Als angemessen im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG erscheint vielmehr ein Betrag von Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer).

5.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Ein solcher ist – soweit es sich dabei nicht um einen solchen über die Zuständigkeit nach Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) handelt – nach Art. 93 BGG vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2024 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr. 2'305.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1])

Laut einer Minderheit des Spruchkörpers ist ein schutzwürdiges praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und damit die Legitimation der verzeigten beschwerdeführenden Anwältin zu verneinen.

Mit dem Überweisungsbeschluss hält die Beschwerdegegnerin im Ergebnis fest, dass sie selbst der an sie gerichteten Aufsichtsanzeige des Verzeigers keine Folge leistet bzw. ein Verfahren gegen die verzeigte Anwältin nicht anhand nimmt, geschweige denn diese disziplinarrechtlich sanktionieren will. Durch eine Nichtdisziplinierung kann sich keine legitimationsbegründende Betroffenheit der verzeigten Person einstellen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin von einer Disziplinierung aufgrund verneinter Zuständigkeit absieht. Zwar leitete sie die Verzeigung an die Tessiner Aufsichtsbehörde weiter. Selbstredend kann sie dieser aber weder vorschreiben, ein Verfahren an die Hand zu nehmen – umso weniger, als das Disziplinarrecht durch das Opportunitätsprinzip geprägt ist –, noch untersagen, die eigene Zuständigkeit ihrerseits autonom zu prüfen. Sollte sich aus einer solchen Prüfung ein negativer Kompetenzkonflikt ergeben, gereichte dies der verzeigten Anwältin ebenso wenig zum Nachteil. Vielmehr ginge dies zulasten des Verzeigers, der aber ohnehin keine Parteistellung hat, oder aber zulasten des vom BGFA geschützten Personenkreises (Rechtssuchende), auf deren (öffentliche) Interessen sich die Anwältin indes – im Gegensatz zum beschwerdeberechtigten EJPD – nicht berufen kann. Da das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über die Beschwerdegegnerin ist, ist es auch weder gehalten noch befugt, zum Schutz öffentlicher Interessen zu intervenieren.

Der einfache Nachteil, sich womöglich im Kanton Tessin einem Verfahren stellen zu müssen, ist kein relevanter Nachteil, ebenso wenig, dass ein solches Verfahren auf Italienisch zu führen wäre. In der Rechtsprechung gilt regelmässig die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens (Ausnahmen vorbehalten) nicht als anfechtbarer Akt. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, die Zuständigkeitsfrage bis vor Bundesgericht zu tragen, sollte sie von der Tessiner Disziplinarkommission effektiv diszipliniert (oder auch nur mit Kosten belastet) werden. Es besteht kein Anlass, die aktuell rein theoretische Frage der Zuständigkeit vor dem Hintergrund einer erfolgten Nichtdisziplinierung zu prüfen.

Im Übrigen hindert die von der Mehrheit beschlossene Gutheissung der Beschwerde die Tessiner Disziplinarkommission in keiner Weise daran, gegen die Beschwerdeführerin die Vorwürfe ihrerseits näher zu untersuchen bzw. ein Verfahren umgehend an die Hand zu nehmen. Dazu ist sie unter Umständen gar verpflichtet, wenn sie die disziplinarische Verfolgung nach Art. 19 BGFA nicht verjähren lassen möchte.

Nach Auffassung der Minderheit wäre infolgedessen nicht auf die Beschwerde einzutreten gewesen.

                                                                                     Für richtiges Protokoll,                                                               Der Gerichtsschreiber:

Cyrill Bienz